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Rechtsfragen des E-Government

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Präsentation zum Thema: "Rechtsfragen des E-Government"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsfragen des E-Government
Kopfzeile Rechtsfragen des E-Government Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I Peter Kustor Fußzeile

2 Agenda E-Government Überblick Signaturen & Bürgerkartenkonzept
Kopfzeile Agenda E-Government Überblick 1.1 „Musterprozess“ 1.2 Rechtliche Elemente und Voraussetzungen 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 1.4 Status quo Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 Amtssignatur Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung: Back Office; Register 3.3 Elektronische Zustellung Best Practices 09:00 bis 10:00: E-Government Überblick 10:00 bis 10:15: Pause (15 Min) 10:15 bis 12:00: Bürgerkartenkonzept 12:00 bis 13:00: Mittagspause 13:00 bis 13:20: Übung: E-Card Registrierung wenn zu spät nach dem Mittagessen 13:20 bis 13:40: Übung: Online-Verfahren (Antrag bis Zustellung) 13:40 bis 15:00 Online Verfahren 15:00 bis 15:15 Pause (15 Min) 15:15 bis 16:15 Best Practice 16:15 bis 17:00: Übung 6 Gruppen (Analyse der E-Gov Potentiale in der Heimorganisation, Zusammenfassung der Ergebnisse durch Gruppensprecher) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

3 1. E-Government Überblick
Kopfzeile 1. E-Government Überblick 1.1 „Musterprozess“ 1.2 Rechtliche Elemente und Voraussetzungen 1.3 Strategie & Rahmenbedingungen 1.4 Status quo Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

4 Ziel: durchgängige Prozesse
Kopfzeile Ziel: durchgängige Prozesse zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. HELP.gv.at, USP.gv.at, Wien.gv.at etc. Fachanwendung / Backoffice Elektronische Zustellung Portal Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

5 Einstieg zB in das E-Government Portal „HELP.gv.at“
Rechtsfragen des E-Government |

6 Informationssuche, zB „Strafregisterbescheinigung“
Rechtsfragen des E-Government |

7 Auswahl des Verfahrens/ des Formulars
Rechtsfragen des E-Government |

8 Identifikationsvorgang
Rechtsfragen des E-Government |

9 Identifikation via Handy-Signatur
Rechtsfragen des E-Government |

10 Qualifizierte Signatur des Antragstellers
Ihre TAN (5min gültig lautet: bqz48n Rechtsfragen des E-Government |

11 Vervollständigen des vorausgefüllten Antrags
Rechtsfragen des E-Government |

12 Bezahlung der Gebühren
Rechtsfragen des E-Government |

13 Abschluss der Antragstellung
Rechtsfragen des E-Government |

14 Zustellverständigung
Rechtsfragen des E-Government |

15 Einstieg beim elektronischen Zustelldienst
Rechtsfragen des E-Government |

16 Identifikation und Signatur: zB mit Karte
Rechtsfragen des E-Government |

17 Abrufen der amtlichen Erledigung
Rechtsfragen des E-Government |

18 Amtssigniertes behördliches Dokument
Rechtsfragen des E-Government |

19 Signaturprüfung Rechtsfragen des E-Government |

20 Ergebnis der Signaturprüfung
Rechtsfragen des E-Government |

21 Ziel: durchgängige Prozesse
Kopfzeile Ziel: durchgängige Prozesse Rechtssicherheit Solider Rechtsrahmen Umfassende Betrachtungsweise Keine kasuistischen Regelungen zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. HELP.gv.at, USP.gv.at, Wien.gv.at etc. Fachanwendung / Backoffice Elektronische Zustellung Portal Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

22 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen (Auszug)
Kopfzeile Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen (Auszug) Legalitätsprinzip Föderalismus und Kompetenzverteilung Grundrechte Datenschutz! Organisationsrecht - Verwaltungsverfahrensrecht Hoheitsverwaltung - Privatwirtschaftsverwaltung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

23 Horizontale gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug)
Kopfzeile Datenschutzgesetz Signaturgesetz E-GovG AVG ZustG Gesundheitstelematikgesetz, … VO & sonstige Rechtsvorschriften Spezifikationen & Empfehlungen Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

24 Standard- dokumenten-
Kopfzeile Kernstück: E-GovG E-Government-Gesetz Bürgerkarte Personen- bindung Vollmacht Stammzahl Bereichsspez. Personen- kennzeichen Stammzahlen- register Ergänzungs- register Standard- dokumenten- register Amts- signatur § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Identität und Authentizität § 4. Die Funktion „Bürgerkarte“ §4 Abs 2 Personenbindung § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung § 6. Stammzahl § 7. Stammzahlenregisterbehörde § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen § 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten § 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten § 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung § 19. Amtssignatur § 20. Beweiskraft von Ausdrucken § 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen § 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. Sprachliche Gleichbehandlung § 24. In-Kraft-Treten § 25. Übergangsbestimmungen § 26. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen § 27. Verweisungen § 28. Vollziehung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

25 E-GovG StZRegBehV 2009 ERegV 2009 E-Gov-BerAbgrV E-Gov-GlwV
Kopfzeile E-GovG und VOen E-GovG StZRegBehV 2009 ERegV 2009 E-Gov-BerAbgrV E-Gov-GlwV Gesundheitstelematikgesetz, … Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

26 Einstieg in das E-Government Portal „HELP.gv,at“
E-GovG: Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten E-GovG: Barrierefreiheit behördlicher Internetauftritte Unternehmensserviceportalgesetz inkl. Regelungen zum „Bürgerserviceportal“ Rechtsfragen des E-Government |

27 Auswahl des Verfahrens/ des Formulars
AVG: Anbringen an die Behörde AVG: Form des Anbringens, Fristenläufe etc. Rechtsfragen des E-Government |

28 Identifikationsvorgang
E-GovG: Identifikation und Authentifizierung E-GovG: Bürgerkarte E-GovG: Bildung und Schutz der Stammzahl/ der bereichsspezifischen Personenkennzeichen Rechtsfragen des E-Government |

29 Qualifizierte Signatur des Antragstellers
Signaturgesetz und SigV Ihre TAN (5min gültig lautet: bqz48n Rechtsfragen des E-Government |

30 Vervollständigen des vorausgefüllten Antrags
Formularstyleguide und technische Konventionen Rechtsfragen des E-Government |

31 Bezahlung der Gebühren
Gebührengesetz Technische Konventionen (EPS2 etc.) Rechtsfragen des E-Government |

32 Zustellverständigung
Zustellgesetz: (nachweisliche) elektronische Zustellung Verständigungsregelungen, Wirksamkeit, Fristen etc. ZustellformularVO Rechtsfragen des E-Government |

33 Einstieg beim elektronischen Zustelldienst
Zustellgesetz: Zustellung über Zustelldienste (Zulassungsverfahren, Aufsicht etc.) Zustellgesetz: Übernahme der Zustellstücke, Fristen etc. Zum Zustelldienst: ZustelldiensteVO Rechtsfragen des E-Government |

34 Amtssigniertes behördliches Dokument
AVG: elektronische behördliche Erledigungen E-GovG: Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government |

35 E-GovG: Anforderungen an die Amtssignatur
Signaturprüfung E-GovG: Anforderungen an die Amtssignatur Signaturgesetz: Signaturprüfung, Aufsichtsbehörde Rechtsfragen des E-Government |

36 Relevante (Aufsichts)behörden (Auszug)
Sachlich und örtlich zuständige Behörde Rechtsmittelinstanzen und Höchstgerichte Datenschutzkommission in zweifacher Hinsicht: „Allgemeine“ Aufgabenstellung der DSK DSK als „Stammzahlenregisterbehörde“ Signaturaufsicht TKK/ RTR Bundeskanzler: Aufsicht über Zustelldienste Rechtsfragen des E-Government |

37 E-Gov - Definition der EU Kommission
Kopfzeile E-Gov - Definition der EU Kommission „die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern“ „Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) können den Behörden dabei helfen, die zahlreichen Herausforderungen zu meistern. Die IKT selbst dürfen dabei aber nicht im Mittelpunkt stehen. Es geht vielmehr um die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste, demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu verbessern. Genau darum geht es bei E-Government.“ (Hervorhebungen im Original) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

38 Bedeutung von E-Gov und Definition
Kopfzeile Bedeutung von E-Gov und Definition E-Government ist Transformation des öffentlichen Sektors durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Unterschied Internes E-Government = Einsatz der IT im öffentlichen Sektor ohne Berührungspunkt zum Bürger – zB ELAK, interne Fachanwendungen, usw. Externes E-Government = Webangebot und Dienstleistungen für BürgerInnen, Kunden, Firmen Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

39 Strategieelemente Rechtsfragen des E-Government | 14.11.2012
Kopfzeile Strategieelemente Interne Strategieelemente Register ELAK (EDIAKT2) Vernetzung der internen Portale (Portalverbund) Rechtlichen Rahmenbedingung Policies E-Inclusion Externe Strategieelemente Online Formulare Signatur & Bürgerkarte Bezahlung Zustellung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

40 Referenzmodell = Basis für Umsetzung
Kopfzeile Einheitlicher Zugang für alle Verwaltungen Einheitlicher Zugang für alle BürgerInnen Einheitliche Integration von Fachanwendungen Einheitliche Formulare durch gemeinsamen Styleguide Einheitliche Standards für elektronische Zustellung Einheitliche Standards für elektronische Bezahlung Einheitliche Standards für Signatur und Aktenaustausch Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

41 Kooperationsgremien (Zusammensetzung)
Kopfzeile Kooperationsgremien (Zusammensetzung) Bundesregierung Digitales Österreich Geschäftsführung CIO Sprecher Bund, Länder, Städtebund, Gemeindebund, WKÖ, HV/SV, Freie Berufe IKT-Bund BLSG Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Wirtschaft Ministerien EGIZ DUK Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

42 E-Government Benchmark
Kopfzeile 1 1 1/. 1 2 Kooperation auf EU - Ebene 4 Strategie: CIO des Bundes IKT BUND Umsetzung: Exekutivsekretär 11 Synergie und Kooperation Städte, Länder, Gemeinden, Wirtschaft 13 Föderale Kooperation als zentraler Erfolgsfaktor für das österreichische E-Government Treibende Kraft waren im Besonderen die Länderarbeitskreise für Technik und für Recht (2001 – 15 Mitgliedsstaaten; Ab April ; Derzeit 27) 2005 2007 2009 2001 2002 2003 2004 2006 2010 Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

43 E-Government Benchmarking 2010
Quelle: Capgemini Österreich bleibt an der Spitze der EU-Länder und erreicht 100% beim Indikator „full online availability“. Malta, Italien, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich erreichen nun ebenfalls 100%. Rechtsfragen des E-Government |

44 E-Government Benchmarking 2010
Quelle: Capgemini 100 % beim Indikator für Österreich, Malta und Irland Rechtsfragen des E-Government |

45 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
Kopfzeile 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

46 Kopfzeile E-Kommunikation ? ? Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden Postkarte: Postmitarbeiter, … Systemadministratoren, Hacker, … Ungewissheit des Gegenübers Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

47 Authentizität von Urheber & Daten
Kopfzeile Authentizität von Urheber & Daten Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation am Übertragungsweg durch den Empfänger Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

48 Signaturvorgang im Überblick (Sender)
Kopfzeile Signaturvorgang im Überblick (Sender) Verfassen eines Dokuments Hashwert wird gebildet Hashwert wird mit dem privaten Schlüssel verschlüsselt Signatur z.B.: Versand der signierten Nachricht mit dem eigenen öffentlichen Schlüssel Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

49 Asymmetrische Verschlüsselung
Kopfzeile Asymmetrische Verschlüsselung Zwei Schlüssel Prinzip Privater Schlüssel (Private Key) Zugangsberechtigung (PIN) nur dem Signator bekannt Öffentlicher Schlüssel (Public Key) Signaturprüfdaten öffentlich zugänglich und abrufbar Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

50 Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger)
Kopfzeile Überprüfung der Signatur im Überblick (Empfänger) Aus dem empfangenen Dokument wird der Hashwert erneut gebildet Mit dem öffentlichen Schlüssel des Senders wird die Signatur entschlüsselt, der ursprüngliche Hashwert wird bekannt Vergleich beider Hashwerte Hashwerte ident Nachricht vom Sender und unverfälscht Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

51 Elektronische Signatur
Kopfzeile Elektronische Signatur „Einfache“ elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators auch für juristische Personen möglich „fortgeschrittene“ elektronische Signatur ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifikation des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können „qualifizierte“ elektronische Signatur Ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) Wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSCD) erzeugt. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

52 Rechtswirkung „Einfache“ & „fortgeschrittene“ Signatur
Kopfzeile Rechtswirkung „Einfache“ & „fortgeschrittene“ Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung „Qualifizierte“ Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 4 SigG) Ausnahmen*: bei Schriftformerfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register mit Beglaubigungserfordernis Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) * Diese sind wiederum in bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

53 Qualifiziertes Zertifikat
Basis für qualifizierte elektronische Signatur Qualifiziertes Zertifikat Angaben nach § 5 SigG ZDA nach § 7 SigG Rechtsfragen des E-Government |

54 Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat (§ 5 SigG)
Kopfzeile Angaben für ein qualifiziertes Zertifikat (§ 5 SigG) Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung Namen des Signators Signaturprüfdaten Gültigkeitsdauer des Zertifikats eindeutige Kennung des Zertifikats Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

55 Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA)
Kopfzeile Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) ZDA (§ 2 Z 10 SigG) = natürliche od. juristische Person od. sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt SigG ist nur auf ZDA anzuwenden, die qualifizierte Signaturen ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen Aufsicht! (Telekom-Control-Kommission bzw. RTR) Tätigkeitsaufnahme eines ZDA ist bei Aufsichtsstelle anzeigepflichtig, jedoch nicht genehmigungspflichtig (§ 6 SigG) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

56 Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats
ZDA (od. in seinem Auftrag tätige Stelle) hat gem. § 8 SigG die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen § 8 Abs. 1 Z 2 SigV: Nachweis der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei Zustellungen zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) einzuhalten ist. Dadurch Online-Freischaltung zB mittels RSa- od. „Identbrief“ zulässig. Rechtsfragen des E-Government |

57 Sichere Signaturerstellungseinheit (SSCD)
Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten Chipkarte/ HSM Nicht: Systemumgebung/ Kartenleser/ Signatursoftware/… Erfüllung der Sicherheitsanforderungen SSCD muss von einer Bestätigungsstelle (in Ö: A-Sit) bescheinigt sein (§ 18 Abs. 5 SigG) Rechtsfragen des E-Government |

58 Berufsspezifische Ausprägungen der elektronischen Signaturen
Kopfzeile Berufsspezifische Ausprägungen der elektronischen Signaturen Für Behörden Elektronische Signatur der Justiz Amtssignatur Für Berufsgruppen Elektronische Beurkundungssignatur der Notare El. Notarsignatur El. Anwaltssignatur El. Beurkundungssignatur der Ziviltechniker El. Ziviltechnikersignatur Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

59 Zusammenfassung E-Kommunikation birgt Risken in sich
Kopfzeile Zusammenfassung E-Kommunikation birgt Risken in sich Wer ist mein Gegenüber? Wurde etwas verändert? Lösung dazu E-Signatur Elektronisch signierte Texte können nicht unbemerkt verändert werden (weder am Übertragungsweg noch vom Empfänger) Absender kann Text nicht abstreiten (z.B. verbindliches Angebot) E-Signaturen gibt es in unterschiedlichen Qualitäten Einfache Signaturen (geringere technische und organisatorische Anforderungen) Qualifizierte Signatur (hohe technische und organisatorische Anforderungen) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

60 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
Kopfzeile 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

61 Funktionen der Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG)
Kopfzeile Funktionen der Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch gestellten Anbringens (Rechtswirkung entspricht der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB)... D.h. sie ist: E-Identitätsdokument und Unterschrift im Internet Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

62 Umsetzung dieser Funktionen
Kopfzeile Umsetzung dieser Funktionen § 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl) § 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

63 Elektronische-Identität = ZDA* + öffentlichen Register
Kopfzeile Elektronische-Identität = ZDA* + öffentlichen Register Trust Center der Zertifizierungsdienste- anbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor + ZDA A-Trust ERnP BMI ZMR BMI eID ‚Elektronische Identität * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

64 Stammzahl (SZ) Erzeugung (§ 6 Abs. 2 E-GovG)
Kopfzeile Stammzahl (SZ) Erzeugung (§ 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) darf nur verwendet werden zur bPK-Berechnung Verschlüsselung Stammzahl: Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

65 bPK: Erzeugung nicht rückführbare Ableitung! Umrechnung unmöglich!
Kopfzeile bPK: Erzeugung nicht rückführbare Ableitung! z.B. Steuern & Abgaben z.B. Bauen & Wohnen Umrechnung unmöglich! Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

66 Registerzählung bPk sind kein „Orchideenthema“, sondern weit verbreitet: ca. 70 Mio. Datensätze mit bPK und 200 Mio Datensätze mit verschlüsselten bPK! Das bPK-Konzept ermöglichte auch den Ersatz der Volkszählung durch die Registerzählung! Rechtsfragen des E-Government |

67 Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen
Kopfzeile Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen Mobiltelefon Sozialversicherungskarte (eCard) Dienstausweise (z.B. BMF, BKA, …) Berufsausweise (Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker etc.) Schüler- & Studentenausweise Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

68 Vergleichswert: 93prOZtC1e
Kopfzeile Handy-Signatur Seit 2010 „Handy-Signatur“ ähnlich dem mTAN beim E-Banking (Usability) Nutzen: Alternative zur kartenbasierten Lösung Keine Installation von Software Keine Installation für Kartenleser Wegfall der Anschaffungskosten für Smartcards bzw. Kartenlesegeräte Vereinfachung Nutzerfreundlich Technischer Hintergrund: Signaturberechnung erfolgt auf einem Server alleinige Kontrolle über die Signaturfunktionalität durch 2. Kanal sichergestellt (Mobiltelefon zum Empfang des TAN-Codes) Vergleichswert: 93prOZtC1e TAN: uaw4gf (5min gültig): Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

69 Einsatzmöglichkeiten der Handy-Signatur
USP FinanzOnline Services der Sozialversicherung PDF-Signatur E-Tresor HELP – Einstieg und Online-Formulare Strafregisterbescheinigung Meldebestätigung/Meldeauskunft DVR-Meldungen E-Zustellung Wahlkartenbestellung… Waffenregister… …und viele mehr … Rechtsfragen des E-Government |

70 Single Sign On Angebote – zB HELP, USP …
Personalisierte Services Suche nach Behörden etc. Single Sign On zu Zustelldiensten eTresor Sozialversicher-ungsservices Verständigungs-service Waffenregister Schrittweiser Ausbau um weitere Rechtsfragen des E-Government |

71 Registrierungsmöglichkeiten
Kopfzeile Registrierungsmöglichkeiten Registrierungsstellen alle Finanzämter viele Gemeinden Bezirkshauptmannschaften SV-Stellen Online Registrierung mit bestehender Bürgerkarte via FinanzOnline Onlineprozess Sendstation Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

72 Demo Anmeldung mit Handy-Signatur bei HELP
Kopfzeile Anmeldung mit Handy-Signatur bei HELP Anmeldung mit Handy Signatur bei FinanzOnline ONLINE ONLINE Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

73 Gegenseitige Anerkennung der eID - STORK
Rechtsfragen des E-Government |

74 Zusammenfassung Bürgerkartenfunktionalität
Kopfzeile Zusammenfassung Bürgerkartenfunktionalität elektronischer Ausweis und digitale Unterschrift dient der eindeutigen Identifizierung des Bürgers (Signatur + Stammzahl) Datenschutz ist gewährleistet bereichspezifische Personenkennung um Datenschutz sicherzustellen Ausprägungen/Trägermedien eCard Sozialversicherungskarte Dienst-, Studenten- und Schülerausweise (Maestro Bankomatkarte) Mobiltelefon (Handy-Signatur) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

75 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept
Kopfzeile 2. Signaturen & Bürgerkartenkonzept 2.1 Elektronische Signatur 2.2 Bürgerkarte (E-GovG) 2.3 Amtssignatur Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

76 Kopfzeile Amtssignatur nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.B. Erledigungen) Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung) mindestens „fortgeschrittene“ Signatur Signator kann auch juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein; d.h. Behörde kann als Signator auftreten Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

77 Amtssignatur Variante 1
Kopfzeile Amtssignatur Variante 1 Datum & Uhrzeit der Ausstellung Signaturwert Eindeutige Formularbezeichnung mit Versionskennung Signator Hinweis auf Amtssignatur Bildmarke nach E-GovG Hinweis auf Prüfung Ausstellender Zertifizierungsdienste-anbieter (ZDA) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

78 Amtssignatur Variante 2
Kopfzeile Amtssignatur Variante 2 es muss kein Signaturwert aufgebracht werden für die Bildmarke keine „fixen“ Designvorgaben der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jeden- falls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung Papierform Hinweis amtssigniert Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

79 Amtssignatur Variante 2
Kopfzeile Amtssignatur Variante 2 Bildmarke DOKUMENT Bescheidarchiv Hinweis Prüfung Papierform Verifizierung Hinweis amtssigniert Kontaktadresse Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

80 Rechtliche Grundlagen
Kopfzeile Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage für die Amtssignatur ist das E-GovG § 19 E-GovG  Anforderungen an die Amtssignatur § 20 E-GovG  Beweiskraft von Ausdrucken Amtssignatur hat zumindest eine fortgeschrittene Signatur aufzuweisen. § 2 Z 3 SigG  Definition der fortgeschrittenen Signatur § 2 Z 2 SigG  Definition des Signators Anwendung der Amtssignatur im AVG § 18 Abs. 4 AVG  Ausfertigung mit Amtssignatur § 82a AVG  Übergangsfrist bis Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

81 Amtssignatur Ausfertigungen gem. § 18 Abs. 4 AVG seit dem 1.1.2011:
Kopfzeile Amtssignatur Ausfertigungen gem. § 18 Abs. 4 AVG seit dem : Ausfertigung in elektronischer Form: Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form: Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

82 Bildmarken des öffentlichen Bereichs
Sammlung der Bildmarken: Rechtsfragen des E-Government |

83 Elektronische Prüfung
Behörde stellt selbst Prüfservice zur Verfügung Oder Behörde verweist auf zentrales Prüfservice: (Betrieb RTR – Rundfunk u. Telekom Regulierungsbehörde, Aufsichtsstelle gem. SigG) (Betrieb A-Sit, Bestätigungsstelle gem. SigG) Rechtsfragen des E-Government |

84 Rechtsfragen des E-Government | 14.11.2012

85 Rechtsfragen des E-Government | 14.11.2012

86 Zusammenfassung mindestens „fortgeschrittene“ Signatur
Kopfzeile Zusammenfassung mindestens „fortgeschrittene“ Signatur auch in Privatwirtschaftsverwaltung Vereinfachung der Darstellung erleichterte Prüfbarkeit - Rückführbarkeit oder „Verifizierung“ E-Dokument hat Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO) Amtssignatur auf elektronischen Ausfertigungen seit zwingend erforderlich Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

87 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung
Kopfzeile 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

88 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung
Kopfzeile 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

89 Durchgängiger elektronischer Amtsweg
Kopfzeile Durchgängiger elektronischer Amtsweg Antragstellung zB Online Formular Interne Bearbeitung zB ELAK Zustellung Warum elektronisch zustellen? Ein Ziel= durchgängige Prozesse Anbringen elektronisch (schlüssige Formulare – etwa Arbeitnehmerveranlagung FinanzOnline, Interne Bearbeitung (elektronisch; elektronischer Akt Original) Letzter Punkt der Kette = Zustellung (kein Medienbruch sinnvoll) Herausforderung: nachweisliche elektronische Zustellung Ziel: Prozesse ohne Medienbrüche abbilden Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

90 Barreriefreiheit - § 1 Abs. 3 E-GovG
Kopfzeile Barreriefreiheit - § 1 Abs. 3 E-GovG E-Inclusion – E-Government für Alle! Elektronische Dokumente Stellvertretung – Gemeinden und BHs! Barrierefreiheit Weitere Informationen: Entschließung des Rates "eAccessability" 2003/C 39/03: Ziel: Verbesserung des Zuganges von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft E-GovG § 1 Abs. 3: bis barrierefreier Zugang für behinderte Menschen Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

91 Anbringen: Form & Zeit, § 13 AVG
Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich (§ 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich, per jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (§ 13 Abs. 2 AVG); z.B. E-Formulare Technische Voraussetzungen od. organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet kundzumachen Anbringen außerhalb der Amtsstunden „rechtzeitig eingebracht“ wenn Zeitpunkt innerhalb offener Frist feststellbar; Empfangsgeräte sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten Zweckmäßig: E-Formulare Festlegung der Dateiformate Rechtsfragen des E-Government |

92 Antragsformulare: Styleguide
Kopfzeile Antragsformulare: Styleguide Ziel: bundesweit einheitliches Design & Aufbau unabhängig von Zuständigkeit Elemente z.B.: Grundstruktur von E-Formularen Inhaltliche Gliederung Aufbau der Formularbausteine Texte im Formular Schriften, Linien & Farben Logos, grafische Elemente Standarddaten Styleguide 2.0 wird Änderungen mit sich bringen – befindet sich zur Zeit in der Genehmigung. Adaption der Präsentationsinhalte mit positiven Beschluss Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

93 Antragsformular Rechtsfragen des E-Government | 14.11.2012 Kopfzeile
Fußzeile

94 Identität & Authentizität § 3 E-GovG
Kopfzeile Identität & Authentizität § 3 E-GovG Rechtliche Sicht: Qualität des Identitätsnachweises ist vom Verfahren und der Strategie der jeweiligen Organisation abhängig: eindeutiger Identitätsnachweis „einfacher“ Identitätsnachweis kein Identitätsnachweis Technische & organisatorische Sicht: Aufbauend auf Recht und Strategie können unterschiedliche technische Lösungen eingesetzt werden: Bürgerkartenkonzept Username / Passwort / TAN (Mit RSa Brief, …) Verzicht auf technische Identifizierungslösungen  In der Regel wird nur das Bürgerkartenkonzept ein durchgehendes elektronisches Verfahren gewährleisten. (z.B. bPK für Akteneinsicht, Zustellung, …) Verwaltungsverfahren haben hinsichtlich ihrer Wertigkeit unterschiedliche Qualitäten & Risken. Der Antrag auf Befreiung vom Sportförderungsbeitrag hat eine andere Qualität als ein Ansuchen um Baugenehmigung. Dementsprechend sind die Prüfung der Identität des Antragstellers, die Authentizität des Antrages, das Unterschriftserfordernis, die Signaturart (einfache oder sichere), die gesicherte Übermittlung von Antrag und die Art der Erledigungszustellung, etc. je nach Verfahren oder aufgrund einer Gesetzesvorgabe entsprechend zu behandeln. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

95 Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug
Kopfzeile Gebühren Elektronische Überweisungsmöglichkeiten: Bankeinzug keine Überprüfungsmöglichkeit Kreditkarte keine Durchführungsgarantie + große Verbreitung  Vertrautheit Netbanking-Schnittstelle EPS2 + Durchführungsgarantie für Überweisungsaufträge + keine „Blockade“ falls Deckung fehlt + Widerruf durch Zahler unmöglich + Schnittstelle zum ELAK Webseitenwechsel & mangelnde Vertrautheit Wahlmöglichkeit der KundInnen über Zahlungsart Stadt Wien: Internetzahlung Kreditkarten eps-Online-Banking Maestro Zahlschein Zahlung an der Kassa Verkürzter Zahlungsweg: Schnellere Erledigung Automatisierte Rückstandsbetreuung Automatische Befunderstellung bei Bundesgebühren Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

96 Nachweisdokumente beistellen
Kopfzeile Nachweisdokumente beistellen prinzipiell 3 Möglichkeiten § 17 E-GovG: Bürger übermittelt Dokumente elektronisch (Upload) Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung Datenbeschaffung durch die Behörde auf Basis einer Zustimmung des Bürgers Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

97 Eingangsbestätigung Rechtsfragen des E-Government | 14.11.2012
Kopfzeile Eingangsbestätigung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

98 Kopfzeile Zusammenfassung Ziel = Durchgängige elektronische Verfahren, um Einsparungspotentiale zu realisieren Barrierefreie Webseiten zentrales Ziel für den Staat (allen BürgerInnen verpflichtet – E-Inclusion) E-Anbringen ausführlich geregelt und spezifiziert Methoden der Identifizierung abhängig von Strategie der Organisation & Qualität des Verfahrens und dem damit verbundenen Risiko Umsetzung von Onlineverfahren unter Berücksichtigung der Verfahrensfrequenz und der Zielgruppe Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

99 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung
Kopfzeile 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

100 Bearbeitung: Anträge verarbeiten
Kopfzeile Bearbeitung: Anträge verarbeiten Abtippen (copy & paste) Import der Formulardaten in das Backendsystem integriertes Front- & Backofficesystem teilautomatisiert: Anwendung ruft die notwendigen Informationen ab Sachbearbeiter entscheidet vollautomatisiert: Backendsystem generiert für die Behörde die Erledigung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

101 starke Backoffice Unterstützung ELAK/ el. Backoffice
Kopfzeile ELAK/ el. Backoffice elektronische Formularen für den Bürger und Papierakten in der Verwaltung = Flintstone Variante von e-Government (es fehlt der Motor) starke Backoffice Unterstützung elektronische Formulare für den Bürger und der ELAK/ el. Backoffice in der Verwaltung = e-Government (der ELAK/ el. Backoffice ist der Motor) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

102 Bearbeitung: Zugriff auf Register
Kopfzeile Bearbeitung: Zugriff auf Register Sicherheitsklasse 3 Register sind Basis für E-Government Datenqualität wird laufend verbessert Ermöglichen auch zentralen Zugriff der Behörde und des Bürgers Konsequenterweise müsste die Melde-bestätigung der Vergangenheit angehören Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

103 Elektronische Register
Kopfzeile Elektronische Register Zentrales Melderegister (ZMR) Standarddokumenten-Register (elektronischer Nachweis häufig gebrauchter Dokumente) Grundbuch Gebäude und Wohnungsregister (GWR) Adressregister (ADR) Ergänzungsregister für nat. Personen (ERnP) Pass-Register Führerscheinregister Waffenregister Strafregister Firmenbuch Zentrales Vereinsregister Zentrales Gewerberegister …. Register sind das Rückgrad der Öffentlichen Verwaltung. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

104 Nutzen zentraler Register
Kopfzeile Nutzen zentraler Register Namen, Meldedaten und Adressen sind online authentisch abrufbar (ZMR, GWR, ADR,..) Name und Geb.datum bei 50% der ZMR-Einträge mit Geburtsurkunde geprüft Bürger müssen keine Meldenachweise und Geburtsurkunden mehr vorlegen Sachbearbeiter müssen keine Daten mehr abtippen (Fehlerquelle, Zeitersparnis) Derzeit intensive Arbeit an zentralem Personenstandsregister Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

105 Ausfertigung AVG seit dem 1.1.2011
Kopfzeile Ausfertigung AVG seit dem Ausfertigung in elektronischer Form Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

106 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung
Kopfzeile 3. Online-Verfahren 3.1 Anbringen 3.2 Bearbeitung 3.3 Elektronische Zustellung Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

107 Die elektronische Zustellung
Anwendungsbereich gemäß § 28 ZustG Übermittlung von Dokumenten in Vollziehung der Gesetze (vgl. § 1 ZustG) d.h. keine Privatwirtschaftsverwaltung Möglichkeit für den Verfahrensgesetzgeber abweichende Regelungen zu treffen (vgl. § 99 BAO) Rechtsfragen des E-Government |

108 Arten der elektronischen Zustellung
Kopfzeile Arten der elektronischen Zustellung Zustellung an eine elektronische Zustelladresse normales oder Fax muss von der Empfängerin bzw. vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen Verfahren bekanntgeben werden (§ 2 Z 5 ZustG) Zweifel über Einlangen  Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen (§ 37 Abs. 1 ZustG) keine nachweisliche Zustellung möglich Zu Art. 4 Z 5 (§ 2 Z 6 [Z 5 neu]): Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als „Zustelladresse“ zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle. „[F]ür die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben“ ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

109 Arten der elektronischen Zustellung
Kopfzeile Arten der elektronischen Zustellung Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde „behördeneigene Zustellapplikation“ (vgl. § 37 ZustG) z.B. Systeme wie die Databox in FinanzOnline Zustellfiktion: Dritter Werktag nach erstmaliger Bereithaltung! primär muss jedoch Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst versucht werden (§ 37 Abs. 2 ZustG) keine nachweisliche Zustellung möglich Zu Art. 4 Z 5 (§ 2 Z 6 [Z 5 neu]): Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als „Zustelladresse“ zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle. „[F]ür die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben“ ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

110 Arten der elektronischen Zustellung
Kopfzeile Arten der elektronischen Zustellung Unmittelbare elektronische Ausfolgung Zustellung innerhalb derselben „Session“ wie Anmeldung (vgl. § 37a ZustG) – zeitlich enger Zusammenhang gefordert umfasst sind etwa Registerabfragen bei Antragstellung Nachweis der Identität und Authentizität der Empfängerin bzw. des Empfängers notwendig (etwa PW) nachweisliche Zustellung möglich, wenn Einstieg mit Bürgerkarte erfolgt ist (nachweislich = Qualität RSa oder RSb) Zu Art. 4 Z 5 (§ 2 Z 6 [Z 5 neu]): Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als „Zustelladresse“ zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese elektronische Adresse dient nämlich ausschließlich der Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung des Zustelldienstes ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt; für die Zustellung selbst (welche in der Regel durch Abholung des Dokuments erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle. „[F]ür die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben“ ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

111 Arten der elektronischen Zustellung
Kopfzeile Arten der elektronischen Zustellung Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst vom Bundeskanzler zugelassen und beaufsichtigt (ZustDV) Anmeldung der Benutzerin bzw. des Benutzer nur mit Bürgerkarte nachweisliche Zustellung möglich Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

112 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst
Kopfzeile Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst A) Behördensicht Zustell-dienst A Zustell-dienst B Zustell-dienst C Zustellkopf 1 2 2. Abfrage der Behörde beim sogenannten Zustellkopf / Rückantwort des Zustellkopfes 3 3. Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an den entsprechenden Zustelldienst 1. Voraussetzung: Anmeldung der Empfängerin bzw. des Empfängers bei einem Zustelldienst Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

113 Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst
Kopfzeile Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst B) Bürgersicht 2 2. Verständigung wird geschickt 1 1. Zustellstück trifft beim Zustelldienst ein 3 4 4. Dokument ansehen, speichern oder weiterleiten 3. Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöster Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

114 Verständigungen durch den Zustelldienst
Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Kopfzeile Verständigungen durch den Zustelldienst 1 1. elektronische Verständigung (unverzüglich und an alle elektr. Verständigungsadressen) 2 2. elektronische Verständigung (wenn nicht innerhalb von 48 Std. abgeholt) 3 3. postalische Verständigung (wenn nicht innerhalb der nächsten 24 Std. abgeholt und der Empfänger eine Abgabstelle bekannt gegeben hat) Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

115 Zusammenfassende Bemerkung
Kopfzeile Zusammenfassende Bemerkung Synergien mit der Wirtschaft Zusendung von Dokumenten im Auftrag Privater (§ 29 Abs. 3 ZustG) nachweisliche Zusendung möglich Kosten deutlich niedriger als über Einschreibbrief Informationsoffensive in der Verwaltung Nutzen der elektronischen Zustellung aufzeigen den Weg gemeinsam gehen Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

116 Kopfzeile Duale Zustellung verbindet konventionelle Zustellung mit elektronischer Zustellung Intention: elektronisch zustellen Elektronische Zustellung nicht möglich: Überführung in konventionelle Zustellung (Druck, Kuvertierung, …) Integration EINER Schnittstelle ~ Zustellnachweis elektronisch möglich Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

117 Kopfzeile Zusammenfassung Durchgängige (elektronische) Prozesse = Vermeidung von Medienbrüchen Einsparungspotentiale Elektronische Zustellung: 24 Stunden x 7 Wochentage Reduktion von Zustellzeit & -weg Duale Zustellung Gesamtheitliches Konzept (Papier & E-Zustellung) Zustellnachweis elektronisch integrierbar Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

118 4. Best Practices E-Recht HELP.gv.at FINANZ-ONLINE etc.
Kopfzeile 4. Best Practices E-Recht HELP.gv.at FINANZ-ONLINE etc. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

119 Best Practice: E-Recht
Kopfzeile Best Practice: E-Recht Prozessübersicht am Beispiel ‚Bundesgesetz‘ Bundeskanzleramt publiziert die authentische Fassung im Internet (RIS) 7 Ministerium erstellt leg. Text 1 Elektronische Rechtserzeugung Begutachtungs- verfahren mit Publikation Bundeskanzleramt übernimmt die Beschlüsse 2 6 3 4 Parlament übernimmt Regierungsvorlage und liefert Beschluss Übermittlung an den Ministerrat 5 Regierungsvorlagen: 2002: 8% 2003: 70% 2004: 100% Gesetzesbeschlüsse: 2002: 5% 2003: 82% Bundeskanzleramt erstellt Regierungsvorlage mit Publikation Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

120 Best Practice: HELP.gv.at (und USP)
Kopfzeile Best Practice: HELP.gv.at (und USP) zentraler Amtshelfer im Internet Informations-, Kommunikations- & Transaktionsportal über 150 Lebenssituationen für BürgerInnen (Geburt, Heirat, Reisepass, Führerschein usw.) in 2 Sprachen (deutsch & englisch ) Behördensuche Fragen & Anregungen (Gästebuch) Online-Formulare von A bis Z …. Im Oktober 2012 besuchten Anwender die Seiten von HELP.gv.at und USP.gv.at. Um diese zu servicieren wären 313 parallel laufende Amtsschalter notwendig, die an 7 Tagen die Woche 24 Stunden am Tag geöffnet hätten. Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

121 Verschiedene Sprachen Gesetzliche Neuerungen
Kopfzeile Suche Kategorien Über 150 Lebenslagen Aktuelles Temporäre Services Rechtsfragen des E-Government | Newsletter-Bestellung Gesetzliche Neuerungen Fußzeile 121

122 Best Practice: FINANZOnline
Kopfzeile Best Practice: FINANZOnline Kommunikation der Steuerzahler – Finanzamt über Internet Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen Elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden (Anonyme) Steuerberechnung Automationsunterstütze Risikoanalyse im Backoffice Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

123 Best Practice: FINANZOnline Interner Nutzen
Kopfzeile Best Practice: FINANZOnline Interner Nutzen Verbesserung der Qualität aufgrund von Online-Prüfungen langen nur in sich „stimmige“ Steuererklärungen ein die Fehlerquelle bei der Datenerfassung von Steuererklärungen in Papierform fällt weg strukturierte Erklärungsdaten erlauben eine effiziente Kontrollauswahl Erhöhung der Quantität kürzere Bearbeitungsdauer durch Wegfall der Postwege und des manipulativen Aufwands gleiche Aufgabenerfüllung trotz sinkenden Personenstandes Letzte Punkt wurde gestrichen: „Personal kann für ‚höherwertige‘ Aufgaben eingesetzt werden“ Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

124 Best Practice: FINANZOnline Fakten
Kopfzeile Best Practice: FINANZOnline Fakten Gewinner Speyerer Qualitätspreis meist genutztes E-Government-Transaktionssystem in Österreich über 10 Millionen Anträge und Erklärungen von insgesamt 2,6 Millionen BenutzerInnen abgegeben > Einsparungen von 30 Millionen Euro Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

125 Beispiel: FinanzOnline
Quelle: Mag. Erich Waldecker, BMF ADV E-Government Konferenz 2012 Rechtsfragen des E-Government |

126 Sektorspezifische E-Government Regelungen
DL-RL: gesetzl. Verpflichtung zu E-Government! B-VG und BGBlG: El. Publikation des BGBl NRWO: El. Bestellung der Wahl-/ Stimmkarte BVergG TDBG PSI-RL und IWG-Entwicklung: Verrechtlichung von open data? Umweltinformationsrecht VereinsG VersVG Gesundheitstelematik und ELGA E-Commerce-Gesetz … und viele mehr auf Bundes-/ Landes-/ und Gemeindeebene Rechtsfragen des E-Government |

127 IKT-Konsolidierungsgesetz
Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards Schaffung der Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb und Gewährleistung eines hohen Maßes an Datensicherheit und -qualität. Standardisierung zunächst für: Duale Zustellung, ELAK, Bundesclient Architektur, Content Management System, IT-Lizenzmanagement des Bundes, Identity- und Accessmanagement, Elektronische Signaturen inkl. Amtssignatur, Scanning, Archivierung

128 Kopfzeile für Ihre Aufmerksamkeit!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Peter Kustor Bundeskanzleramt Abteilung I/11 Ballhausplatz 1 1014 Wien Fußzeile

129 Links Digitales Österreich, www.digitales.oesterreich.gv.at
Kopfzeile Links Digitales Österreich, Reference-Server E-Government erfordert eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen. Vor allem im Bereich der Schnittstellen und Basisfunktionen ist eine einheitliche und gemeinsame Vorgangsweise entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung. Auf diesem Server werden die gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden erarbeiteten Vorschläge und Empfehlungen publiziert. Bundeskanzleramt der Republik Österreich HELP.gv.at HELP weist Sie durch Österreichs Behörden, Ämter und Institutionen und hilft Ihnen Zeit und Weg zu sparen. HELP.gv.at ist ihr Behördenwegweiser im Internet, Unternehmensserviceportal Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile

130 Kopfzeile Links Konzept Bürgerkarte Diese Seiten informieren über das "Konzept Bürgerkarte", ein Projekt, das von der österreichischen Bundesregierung in ihrer Regierungsklausur am 21. November 2000 initiiert wurde und seitdem umgesetzt wird. NEU: Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) Das Zentrum für sichere Informationstechnologie - Austria (A-SIT) ist ein gemeinnütziger Verein. Mit Ministerratsbeschluss von Juli 1999 wurde A-SIT der Auftrag erteilt, die öffentliche Verwaltung in Sicherheitsfragen zu beraten. A-SIT ist als Bestätigungsstelle gemäß Signaturverordnung vom registriert. Datenschutz offizielle Website der österreichischen Datenschutzkommission Sozialversicherung A-Trust Rechtsfragen des E-Government | Fußzeile


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