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Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler

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Präsentation zum Thema: "Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler"—  Präsentation transkript:

1 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler
Sommersemester 2013

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6 Auszug Modulhandbuch Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler
Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, das Zustandekommen von Europarecht zu verstehen (u.a. Institutionen, Rechtsquellen, Rechtsakte, Rechtsetzungsverfahren) bis hin zu der Frage, welche Einwirkungsmöglichkeiten für Unternehmen und Verbände bestehen. die Wirkungen des primären (europäische Verträge) und sekundären (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) Europarechts zu verstehen (u.a. unmittelbare Wirkung, Anwendungsvorrang), um einen Anpassungsbedarf sowie Risiken und Chancen für das eigene Unternehmen frühzeitig zu erkennen. die Rechtsschutzmöglichkeiten in europarechtlich beeinflussten Sachverhalten auf nationaler und europäischer Ebene zu kennen, um an der Vorbereitung entsprechender Unternehmensentscheidungen mitzuwirken. die wirtschaftsrechtlichen Grundlagen des Europarechts zu verstehen und anzuwenden (u.a. Binnenmarkt, Grundfreiheiten, Wettbewerbsrecht). europarechtliche Dokumente, Rechtsakte und Gerichtsentscheidungen sowie die hierzu verfügbare Literatur zu recherchieren und einzuordnen. mit europarechtlichen Rechtsquellen selbständig zu arbeiten.

7 Auszug Modulhandbuch Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, das Zustandekommen von Europarecht zu verstehen (u.a. Institutionen, Rechtsquellen, Rechtsakte, Rechtsetzungs-verfahren) bis hin zu der Frage, welche Einwirkungsmöglich-keiten für Unternehmen und Verbände bestehen.

8 Auszug Modulhandbuch …
Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, die Wirkungen des primären (europäische Verträge) und sekundären (u.a. Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse) Europarechts zu verstehen (u.a. unmittelbare Wirkung, Anwendungsvorrang), um einen Anpassungsbedarf sowie Risiken und Chancen für das eigene Unternehmen frühzeitig zu erkennen.

9 Auszug Modulhandbuch …
Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, die Rechtsschutzmöglichkeiten in europarechtlich beeinflussten Sachverhalten auf nationaler und europäischer Ebene zu kennen, um an der Vorbereitung entsprechender Unternehmensentscheidungen mitzuwirken.

10 Auszug Modulhandbuch …
Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, die wirtschaftsrechtlichen Grundlagen des Europarechts zu verstehen und anzuwenden (u.a. Binnenmarkt, Grundfreiheiten, Wettbewerbsrecht).

11 Auszug Modulhandbuch …
Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, europarechtliche Dokumente, Rechtsakte und Gerichtsentscheidungen sowie die hierzu verfügbare Literatur zu recherchieren und einzuordnen.

12 Auszug Modulhandbuch …
Modul Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Modulgruppen Pflichtbereich Recht Lernziele/ Kompetenzen Nach dem Besuch des Moduls „Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die Studierenden insbesondere in der Lage sein, mit europarechtlichen Rechtsquellen selbstständig zu arbeiten.

13 Auszug Modulhandbuch Arbeitsaufwand 135 Stunden Voraussetzungen keine
Notwendige Module - Bedingung für ECTS-Punkte Erfolgreiche Teilnahme an der abschließenden Modulprüfung. Die Modulnote entspricht der Note der Modulabschlussprüfung. Eine vorherige Anmeldung beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt ( ist erforderlich. Erreichbare Punkte 4.5 ECTS-Punkte

14 Auszug Modulhandbuch Inhalte Gegenstand des Europarechts ist das Recht der Europäischen Union einschließlich der Einwirkungen etwa der Europäischen Menschen-rechtskonvention oder des internationalen Wirtschaftsrechts. Die Rechtsordnung allgemein und speziell das Recht der Wirtschaft werden in vielfältiger Weise durch das Europarecht beeinflusst. Dieses hat dazu geführt, dass kein Rechtsanwender mehr am Europarecht vorbei kommt und dementsprechend die Grundlagen des Europarechts in rechtswissen-schaftlichen Studiengängen regelmäßig Pflichtfach für alle Studierenden sind.

15 Der Begriff „Europarecht“
Europarecht im engeren Sinne … … umfasst das Recht der Europäischen Union auf Grundlage insbesondere des EUV und des AEUV. Europarecht im weiteren Sinne … … umfasst das Recht der europäischen internationalen Organisationen. Neben der EU gehören hierzu beispielsweise auch der Europarat samt der EMRK.

16 Auszug Modulhandbuch Zu den Inhalten der Vorlesung gehören
die Struktur und die Rechtsnatur der EU; das Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten; die Organe und Institutionen; die Rechtsquellen und ihre Wirkung; der Rechtsschutz auf nationaler und europäischer Ebene; der Binnenmarkt und die Grundfreiheiten; das europäische Wettbewerbsrecht

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18 Was wird von Ihnen erwartet?
Pflichtbereich „Recht“ „Vorlesung mit integrierter Übung“ Bereitschaft zur Arbeit mit den Vertrags- und Gesetzestexten Übungsfälle, Verständnis- und Vertiefungsfragen

19 Was erwarten Sie von der Lehrveranstaltung?

20 Texte, Lehrbücher Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Dieser hat den EUV grundlegend geändert und den EGV durch den AEUV ersetzt. Noch wenige Monate zuvor war dieses Inkrafttreten unsicher. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie mit aktuellen Texten und Lehrbüchern arbeiten. Ideal sind solche, die seit 2010 erschienen sind.

21 Vertragstexte, Gesetzestexte
Vertrag über die Europäische Union (EUV)‏ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)‏ Grundgesetz (GG)‏

22 Vertragstexte, Gesetzestexte
Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B. C.H.Beck, Europa- Recht: EuR, 24. Auflage 2011, ISBN , ca. 10,90 €.

23 Vertragstexte, Gesetzestexte
Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B. C.H.Beck, EUV, Auflage 2010, ISBN , ca. 17,90 €.

24 Vertragstexte, Gesetzestexte
Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B. Nomos, Europarecht, 21. Auflage 2010, ISBN , ca. 13,90 €.

25 Vertragstexte, Gesetzestexte
Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B. C.F. Müller, Völker- und Europarecht, 8. Auflage 2011, ISBN , ca. 24,95 €.

26 Vertragstexte, Gesetzestexte
Broschierte Textausgabe zum Europarecht, z.B. C.F. Müller, Der Vertrag von Lissabon, 4. Auflage 2011, ISBN , ca. 12,95 €.

27 Vertragstexte, Gesetzestexte
Broschierte Textausgabe des Grundgesetzes, z.B. Grundgesetz: GG, 43. Auflage 2011, Beck im dtv, ISBN  , ca. 5,90 €.

28 Literaturhinweise Jedes Lehrbuch oder Skript zum Europarecht kann grundsätzlich geeignet sein, sofern es Ihnen zusagt. Neben der Art der Darstellung sollten Sie auf die Aktualität achten.

29 Literaturhinweise: Lehrbücher
Herdegen, Europarecht, 14. Auflage 2012, C.H. Beck, ISBN ca. 23,90 €

30 Literaturhinweise: Lehrbücher
Hobe, Europarecht, 7. Auflage 2012, Vahlen, ISBN ca. 23,- €

31 Literaturhinweise: Lehrbücher
Fastenrath/Groh, Europarecht, 3. Auflage 2012, Boorberg, ISBN ca. 22,50 €

32 Literaturhinweise: Lehrbücher
Eichholz, Europarecht, 2. Auflage 2011, C.F. Müller, ISBN ca. 16,95 €

33 Literaturhinweise: Lehrbücher
Holtmann, Europarecht, 9. Auflage 2011, Alpmann Schmidt ISBN ca. 19,90 € auch: Cards Europarecht 8. Auflage 2011 ca. 10,90 €

34 Literaturhinweise: Lehrbücher
Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 10. Auflage 2010, C.F. Müller, ISBN ca. 22,95 €

35 Literaturhinweise: Lehrbücher
Ranacher/Staudigl Einführung in das EU-Recht, 2. Auflage 2010, UTB, ISBN ca. 18,90 €

36 Literaturhinweise: Lehrbücher
Krimphove, Europarecht (inkl. Hörfassung und interaktiven Fällen), 2010, Kohlhammer, ISBN ca. 17,90 €

37 Literaturhinweise: Lehrbücher
Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, C.F. Müller ISBN ca. 24,95 €

38 Literaturhinweise: Lehrbücher
Oppermann/ Classen/ Nettesheim, Europarecht, 5. Auflage 2011, C. H. Beck ISBN ca. 37,90 €

39 Literaturhinweise: Lehrbücher
Haratsch/ Koenig/ Pechstein, Europarecht, 8. Auflage 2012, Mohr Siebeck ISBN ca. 34,00 €

40 Literaturhinweise: Lehrbücher
Borchardt Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 4. Auflage 2010, UTB, ISBN ca. 28,90 €

41 Literaturhinweise: Lehrbücher
Jochum, Europarecht, 2. Aufl. 2010, Kohlhammer, ISBN ca. 29,90 €

42 Literaturhinweise: Lehrbücher
Doerfert/Oberrath/Schäfer Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht Europarecht, 3. Aufl. 2010, Boorberg, ISBN ca. 14,80 €

43 Literaturhinweise: Lehrbücher
Stärker aus ökonomischer Perspektive: Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, 4. Auflage 2010, ISBN ca. 34 € Zur ergänzenden kapitelweisen Lektüre (in der Bibliothek)‏

44 Literaturhinweise: Lehrbücher
Stärker aus ökonomischer Perspektive: Schwarze, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2007, ISBN ca. 79 € Zur ergänzenden kapitelweisen Lektüre (in der Bibliothek)‏

45 Literaturhinweise: Lehrbücher
Stärker aus ökonomischer Perspektive: Wagener, Eger, Europäische Integration, 2. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN , ca. 54,80 € Zur ergänzenden kapitelweisen Lektüre (in der Bibliothek)‏

46 Literaturhinweise: Fallsammlungen
Ina Munzel FallSkript Europarecht 4. Auflage 2012 Alpmann Schmidt, ISBN ca. 9,80 €

47 Literaturhinweise: Fallsammlungen
Arndt/Fischer/Fetzer, Fälle zum Europarecht, 7. Auflage 2010, C.F. Müller, ISBN ca. 18,95 €

48 Literaturhinweise: Fallsammlungen
Knauff (Hrsg.), Fälle zum Europarecht, 2011, Kohlhammer, ISBN ca. 24,90 €

49 Literaturhinweise: Fallsammlungen
Musil/Burchard, Klausurenkurs im Europarecht, 2. Auflage 2011, C.F. Müller, ISBN ca. 23,95 €

50 Literaturhinweise: Fallsammlungen
Hummer/Vedder/Lorenzmeier, Europarecht in Fällen, 5. Auflage 2011, Nomos ISBN , ca. 39,90 €

51 Zeitplan

52 Abschlussklausur Zeitpunkt: nach der Vorlesungszeit Dauer: 90 Minuten
Anforderungen: Fall/Fälle, Verständnisfragen Hilfsmittel: EU-Vertragstexte, Grundgesetz Ansprechpartner/ Organisation: Wirtschaftswissenschaftliches Prüfungssekretariat Gebäude B4 1, EG, Zimmer 109 Tel.: 0681/

53 Auszug Modulhandbuch Prüfung Bachelorprüfung Europarecht
Die Klausur erstreckt sich auf den gesamten in der Vorlesung behandelten Stoff. Der Grad der Vertiefung und die Schwerpunktsetzung entsprechen der Vorlesung. Als Aufgabenformen kommen insbesondere kürzere Fallbearbeitungen und Verständnisfragen in Betracht. Zur Vorbereitung auf die Klausur wird empfohlen, die Vorlesungsinhalte regelmäßig in einem der empfohlenen Lehrbücher nachzuarbeiten und offene Frage in der Vorlesung oder im Anschluss an die Vorlesung anzusprechen. Die Fallbearbeitung wird erleichtert, wenn man die Strukturierung der Lösung mittels einer Lösungsskizze und die ausformulierte Niederschrift einer Fall- Lösung gelegentlich übt. Zugelassene und notwendige Hilfsmittel sind unkommentierte Texte der europäischen Verträge und des Grundgesetzes in ihrer aktuellen Fassung. Typ Klausur Dauer 90 Minuten

54 Klausur Beispiel 2008: Klausur 1, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2008 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (1. Termin) am 30. Juli 2008 Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes. Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

55 Klausur Beispiel 2008: Klausur 1, Folie 2
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: Minuten] Unternehmer U möchte im Grenzgebiet zwischen Deutschland, Frankreich und Luxemburg eine sog. „Blitzkrieg-Halle“ betreiben. Sein Geschäftsmodell sieht vor, dass Gruppen oder Einzelpersonen spielerisch mit Laserwaffen gegeneinander kämpfen. Zur Auswahl sollen dabei die Szenarien „Häuserkampf“, „Dschungelkampf“ und „Wüstenkampf“ stehen. Zu diesem Zweck will U spezielle Lasergewehre, Laserpistolen sowie Westen aus Großbritannien beziehen. Die Spezialwesten enthalten Sensoren, die Lasertreffer registrieren. Eine rote Lampe signalisiert, dass ein Spieler durch einen Laserschuss „getötet“ wurde. U meint, dass nicht nur Kinder aus ganz SaarLorLux ungeheuren Gefallen an dem Kriegsspiel finden würden. Vielmehr würde die Halle sich z.B. auch für Betriebsausflüge eignen, wo konkurrierende Abteilungen ihr strategisches Geschick und ihre Durchsetzungsfähigkeit einmal anders beweisen könnten. U ist entsetzt, als die Behörden ihm mitteilen, dass das Menschenbild des Grundgesetzes und insbesondere der Schutz der Menschenwürde dem spielerischen Töten von Menschen entgegen stehe und ihm deshalb sein Vorhaben untersagen. U ist der Meinung, dieses Verbot verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Hat U Recht? (Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.)

56 Klausur Beispiel 2008: Klausur 1, Folie 3
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: Minuten] Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b) Satz 2 EUV sind Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam. Dieses wird so verstanden, dass damit klargestellt werden sollte, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Wirkung von Richtlinien nicht auf Rahmenbeschlüsse übertragbar sein sollte. Erläutern Sie diese Wirkung von Richtlinien und ihre Grenzen.

57 Klausur Beispiel 2008: Klausur 1, Folie 4
3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: Minuten] „Während das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral ausgelegt ist, trifft das Gemeinschaftsrecht eine einseitige Entscheidung für Markt und Wettbewerb.“ Stimmen Sie dieser These zu? Begründen Sie. Würde ein Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon an dieser Bewertung etwas ändern?

58 Klausur Beispiel 2008: Klausur 1, Folie 5
Notenspiegel: 1 1 1,3 4 1,7 3 2,0 5 2,3 3 2,7 4 3,0 - 3,3 - 3,7 - 4,0 1 5 2 Durchschnitt: 2,3

59 Klausur Beispiel 2008: Klausur 2, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2008 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (2. Termin) am 7. Oktober 2008 Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes. Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich empfehle Ihnen eine Bearbeitung in der Reihenfolge der Aufgabenstellung und wünsche Ihnen viel Erfolg!

60 Klausur Beispiel 2008: Klausur 2, Folie 2
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 50 Minuten] In Irland werden an den stark von Touristen frequentierten Orten zunehmend Souvenirs mit irischen Motiven angeboten, die aus ausländischer Fertigung stammen. Irland reagiert darauf mit einem Gesetz, wonach solche Souvenirs nur dann eingeführt und angeboten werden dürfen, wenn sie mit einem deutlichen Hinweis auf ihren ausländischen Ursprungsort oder dem Hinweis „foreign“ versehen werden. Die Kommission fragt Sie, ob dieses irische Gesetz gemeinschaftsrechtswidrig ist und wie sie darauf reagieren kann. (Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.)

61 Klausur Beispiel 2008: Klausur 2, Folie 3
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 30 Minuten] In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis hat die zuständige Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entscheidenden Rechtsnorm, die in einem formellen Bundesgesetz geregelt ist. Schildern Sie – mit Begründung ‑ die notwendigen Überlegungen und die jeweiligen Konsequenzen, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem Grundgesetz bestehen. wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen. Nennen Sie zu b) ein oder mehrere aktuelle Beispiele. Erläutern Sie kurz, woraus sich der Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt.

62 Klausur Beispiel 2008: Klausur 2, Folie 4
3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten] Kann die Europäische Union einen Mitgliedstaat ausschließen, d.h. seine Mitgliedschaft gegen seinen Willen beenden? Würde sich an diesem Ergebnis nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon etwas ändern?

63 Klausur Beispiel 2008: Klausur 2, Folie 5
Notenspiegel: 1 - 1,3 1 1,7 2 2,0 4 2,3 1 2,7 1 3,0 - 3,3 - 3,7 - 4,0 3 5 - Durchschnitt: 2,475

64 Klausur Beispiel 2009: Klausur 1, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2009 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (1. Termin) Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes. Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

65 Klausur Beispiel 2009: Klausur 1, Folie 2
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten] Fiktiver Sachverhalt: In Deutschland beklagen kleinere im professionellen Sport tätige Vereine, dass sie mit großem Aufwand Jugendliche ausbilden und sodann regelmäßig die besten Sportlerinnen und Sportler ohne weiteres an die finanzstarken großen Vereine verlieren. Die Bestimmungen des (privatrechtlich konstituierten) deutschen Dach-Sport-Verbandes werden deshalb ergänzt: Sportvereine können mit jungen Sportlerinnen und Sportlern Ausbildungsverträge abschließen. Wird ein solcher Ausbildungsvertrag geschlossen, sind die jungen Sportlerinnen und Sportler am Ende der Ausbildung zum Abschluss eines ihnen angebotenen Profivertrages über zwei Jahre mit dem Ausbildungsverein verpflichtet. Wechseln sie stattdessen zu einem anderen Verein, müssen sie dem Ausbildungsverein eine Entschädigung bezahlen. Diese beträgt das Zweifache des mit dem neuen Verein vereinbarten Jahresgehalts. Die jungen deutschen Sportler B, F und T haben mit ihren Vereinen Ausbildungsverträge geschlossen und möchten nach Ende der Ausbildung angesichts lukrativerer Angebote den Verein wechseln: Basketballerin B liegt ein Angebot aus den USA vor, Fußballer F ein Angebot aus England und Tennisspielerin T ein Angebot eines größeren deutschen Vereines. Angesichts der Forderung nach Ausbildungsentschädigung drohen die Verhandlungen zu scheitern. B, F und T meinen, dass jedenfalls nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft solche Erscheinungsformen „moderner Sklaverei“ rechtswidrig seien. Mit Recht? Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.

66 Klausur Beispiel 2009: Klausur 1, Folie 3
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] Fiktiver Sachverhalt: Die WarenhausAG vertreibt in Deutschland Waren über das Internet. Eine Änderungs-Richtlinie, deren zweijährige Umsetzungsfrist Ende des laufenden Quartals abläuft, sieht vor, dass man Internetkäufe binnen einen Monats ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Deutschland hat die Richtlinie noch nicht umgesetzt: Um weitere Belastungen für Warenhauskonzerne zu vermeiden, soll die Umsetzung erst nach Überwindung der aktuellen Wirtschaftskrise erfolgen. Die WarenhausAG fragt ihre Rechtsabteilung, ob sie das verlängerte Widerrufsrecht ihren Kunden trotzdem bereits gewähren muss.

67 Klausur Beispiel 2009: Klausur 1, Folie 4
3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] Der Verband der französischen Warenhauskonzerne befürchtet einen Wettbewerbsnachteil, weil Deutschland im fiktiven Sachverhalt aus Aufgabe 2 die Umsetzung der Änderungs-Richtlinie verweigert. Er fragt Sie, an welches Gemeinschaftsorgan man sich deshalb wenden kann und welche Instrumente diesem Gemeinschaftsorgan zur Verfügung stehen.

68 Klausur Beispiel 2009: Klausur 1, Folie 5
Notenspiegel: 1,0 1 1,3 5 1,7 5 2,0 8 2,3 1 2,7 3 3,0 3 3,3 3 3,7 1 4,0 1 5 - Durchschnitt: 2,2

69 Klausur Beispiel 2009: Klausur 2, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2009 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (2. Termin) Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen (1) der europäischen Verträge (a) in der aktuell geltenden Fassung sowie (b) in der Fassung des Lissabon-Vertrages und (2) des Grundgesetzes. Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

70 Klausur Beispiel 2009: Klausur 2, Folie 2
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 50 Minuten] Fiktiver Sachverhalt: Die MedAG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankreich, wo sie Filialapotheken betreibt. Die MedAG erwägt, auch im Saarland Filialapotheken zu betreiben. Entsprechend ihrem bisherigen Geschäftsmodell will die MedAG für jede Apotheke einen Apotheker für die persönliche Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einstellen. Die Rechtsabteilung der MedAG weist in ihrer ersten kurzen Einschätzung darauf hin, dass das deutsche Apothekengesetz ein sog. „Fremdbesitzverbot“ enthält, wonach nur Apotheker Apotheken besitzen und betreiben dürfen. Kapitalgesellschaften sei dieses verboten. Dieses Fremdbesitzverbot verstoße allerdings möglicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht. Prüfen Sie bitte gutachtlich, ob das Fremdbesitzverbot gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist nicht zu prüfen.

71 Klausur Beispiel 2009: Klausur 2, Folie 3
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 25 Minuten] Fiktiver Sachverhalt: Das österreichische Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern verbietet es, importierte deutschsprachige Bücher unter den von den österreichischen Verlegern für diese Titel festgesetzten Mindestpreisen anzubieten. Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit?

72 Klausur Beispiel 2009: Klausur 2, Folie 4
3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] Wie unterscheiden Richtlinien, die auf Artikel 94 EGV gestützt werden, sich im Hinblick auf ihre demokratische Legitimation von Richtlinien, die auf Artikel 95 Abs. 1 EGV gestützt werden?

73 Klausur Beispiel 2009: Klausur 2, Folie 5
Notenspiegel: 1 1 1,3 2 1,7 3 2,0 1 2,3 - 2,7 1 3,0 1 3,3 - 3,7 - 4,0 2 5 2 Durchschnitt: 2,6

74 Klausur Beispiel 2010: Klausur 1, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2010 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (1. Termin) Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

75 Klausur Beispiel 2010: Klausur 1, Folie 2
[Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten] SACHVERHALT: Der hier mit einigen Lücken abgedruckte Zeitungsartikel aus der FAZ vom beschreibt eine Blockade von Grenzübergängen zwischen Bulgarien und Griechenland durch griechische Bauern. Unterstellen Sie die in dem Artikel gemachten tatsächlichen Angaben bitte als zutreffend: [Abdruck des Zeitungsartikels] 1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten] Verletzt die Blockade das Recht der Europäischen Union? Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. 2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 30 Minuten] Die Regierung Bulgariens meint, dass die Europäische Union gegen die Blockade einschreiten müsse. Erläutern Sie bitte, an welche Organe der Europäischen Union sie sich wenden kann und welche Verfahren hierfür zur Verfügung stehen. Erläutern Sie bitte dabei auch in einigen Sätzen die generellen Aufgaben dieser Organe. Bitte bearbeiten Sie BEIDE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

76 Klausur Beispiel 2010: Klausur 1, Folie 3
Notenspiegel: 1,0 2 1,3 10 1,7 7 2,0 10 2,3 11 2,7 1 3,0 3 3,3 5 3,7 0 4,0 1 5 3 Abgegebene Klausuren: Rechnerische Durchschnittsnote: 2,3

77 Klausur Beispiel 2010: Klausur 2, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2010 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (1. Termin) Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

78 Klausur Beispiel 2010: Klausur 2, Folie 2
SACHVERHALT: In Italien bestimmt die Straßenverkehrsordnung, dass nur Automobile, Oberleitungsbusse und Zugmaschinen Anhänger mitführen dürfen. In Italien zugelassene Kradfahrzeuge (=Motorräder) dürfen auf Italiens Straßen keine Anhänger ziehen. Die Europäische Kommission hält dieses Verbot für einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union. Denn das Verbot belaste den Import der speziell für Kradfahrzeuge konstruierten Anhänger. Solche Anhänger würden in mehreren anderen Mitgliedstaaten hergestellt. Das Verbot verhindere die Nachfrage nach derartigen Anhängern auf dem italienischen Markt. Die Italienischen Republik argumentiert, dass aus ihrer Sicht der Betrieb eines aus einem Kradfahrzeug und einem Anhänger bestehenden Gespanns im Straßenverkehr die Verkehrssicherheit gefährde. Dem hält die Europäische Kommission entgegen, dass es aus ihrer Sicht ausreichen würde, das Verbot auf bestimmte Arten von Straßen, besonders gefährliche Streckenabschnitte oder bestimmte Tageszeiten mit hohem Verkehrsaufkommen zu begrenzen.

79 Klausur Beispiel 2010: Klausur 2, Folie 3
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten] Prüfen Sie gutachtlich, ob das Verbot gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. 2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] Kann die Europäische Kommission Italien zwingen, seine Straßenverkehrsordnung diesbezüglich zu ändern? Erläutern Sie bitte, inwiefern hierfür Verfahren zur Verfügung stehen. 3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] Ein Italiener ist in einem Gerichtsverfahren vor einem italienischen Gericht angeklagt, weil er mit seinem Kradfahrzeug samt Anhänger am Straßenverkehr teilgenommen hat. Er beruft sich darauf, dass das Verbot gegen EU-Recht verstoße. Welche Überlegungen wird das Gericht zum weiteren Verfahren anstellen? Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

80 Klausur Beispiel 2010: Klausur 3, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der aktuell geltenden Fassung. 

81 Klausur Beispiel 2010: Klausur 3, Folie 2
FIKTIVER SACHVERHALT: Der EU-Mitgliedstaat S erlässt ein strafbewehrtes Gesetz, wonach die Benutzung von Wassermotorrädern (auch: „Jet-Ski“ oder „Jet-Boot“) auf allen Gewässern dieses Staates verboten ist. Einzige Ausnahme sind sog. Wasser-Funparks, in deren abgegrenzten Bereichen die Benutzung von Wassermotorrädern ausdrücklich zugelassen ist. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass von den Wassermotorrädern erhebliche Abgas- und Geräuschemissionen ausgehen, die für Mensch und Tier schädlich seien. Auch die Tatsache, dass mit den Wassermotorrädern in Gebieten von Brut- und Laichplätzen gefahren werden kann, gefährde die Tierwelt. Schließlich würden die Verwirbelungen des Antriebs Wasser- und Uferpflanzen schädigen. Der begeisterte Wassermotorrad-Fahrer W hält das Verbot für europarechtswidrig. Seiner Ansicht nach hätte es ausgereicht, das Verbot auf bestimmte Gewässertypen und -zonen zu beschränken. Wo auch größere und lautere Motorboote fahren dürften, müsse auch der Gebrauch von Wassermotorrädern erlaubt sein, insbesondere auf öffentlichen Wasserstraßen. Außerdem hätte das Gesetz seiner Meinung nach eine Übergangsfrist enthalten müssen, da er sich erst vor kurzer Zeit ein Wassermotorrad gekauft habe. Jetzt sei der Handel mit neuen und gebrauchten Wassermotorrädern im ganzen Staat S praktisch zum Erliegen gekommen, zumal es in ganz S nur zwei Wasser-Funparks gebe, wo man diese noch nutzen dürfe.

82 Klausur Beispiel 2010: Klausur 3, Folie 3
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten] Prüfen Sie gutachtlich, ob das Verbot gegen das Recht der Europäischen Union verstößt. Sekundäres Unionsrecht ist nicht zu prüfen. 2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 10 Minuten] W hält sich nicht an das Verbot und wird deshalb vor dem Strafgericht angeklagt. Das Strafgericht hat Zweifel, ob das Gesetz mit Europarecht vereinbar ist. Welche Überlegungen wird es anstellen? 3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 20 Minuten] 2010 wurden als Reaktion auf die Finanzkrise zunächst die Griechenland-Hilfe und sodann der Euro-Rettungsschirm beschlossen. Inwiefern begegnen diese Maßnahmen europarechtlichen Bedenken? Wie wurden sie gerechtfertigt? Ihre Bewertung dieser Rechtsfrage? Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

83 Klausur Beispiel 2011: Klausur 1, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2011 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (Termin 1. August 2011) Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge und des Grundgesetzes in der geltenden Fassung.

84 Klausur Beispiel 2011: Klausur 1, Folie 2
FIKTIVER SACHVERHALT:  Die Blutplasma GmbH und die Fairplasma GmbH aus Deutschland handeln mit Blut und Blutbestandteilen. Beide betreiben in Deutschland stationäre Blutspendezentren. Die B erstattet den Spendern die Fahrtkosten und bietet Erfrischungen wie z.B. belegte Brote, Obst sowie Heiß- und Kaltgetränke an. Die F zahlt ein pauschales Honorar, das betragsmäßig deutlich über einer reinen Aufwandsentschädigung liegt. B und F möchten sich an einer Ausschreibung zur Belieferung des Wiener Krankenanstaltenverbunds mit Blutprodukten beteiligen. Allerdings sieht das österreichische Arzneiwareneinfuhrgesetz vor, dass die Einfuhr von Blut oder Blutbestandteilen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter der auch für österreichische Produkte geltenden Bedingung zulässig ist, dass die Spender des Blutes, aus dem diese Produkte gewonnen wurden, keinerlei Bezahlung, auch nicht im Sinne eines Aufwandsersatzes, erhalten haben. B und F sind der Auffassung, dass das Verbot jeglicher Bezahlung nicht mit den Recht der Europäischen Union vereinbar sei. Sie verweisen darauf, dass mehrere andere Mitgliedstaaten eine Erstattung der den Blutspendern entstandenen Aufwendungen vorsehen. Jede einzelne Blutspende müsse ohnehin getestet werden auf Grundlage des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik. Österreich verweist darauf, dass freiwillige, unbezahlte Blutspenden ein Faktor seien, der zu hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Blut und Blutbestandteile beitragen könne, da auf diese Weise Blutspender keinen finanziellen Vorteil aus ihrer Spende ziehen könnten.

85 Klausur Beispiel 2011: Klausur 1, Folie 3
1. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 60 Minuten] Prüfen Sie bitte gutachtlich, ob das Verbot jeglicher Bezahlung gegen EU-Recht verstößt. Sekundäres EU-Recht ist nicht zu prüfen.

86 Klausur Beispiel 2011: Klausur 1, Folie 4
2. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] B und F geben im Rahmen der oben genannten Ausschreibung Angebote ab. Ihre Angebote werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, da ihre Produkte gegen das Verbot jeglicher Bezahlung von Blutspenden verstoßen. Hiergegen klagen B und F vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dieses hat Zweifel, ob die betreffende Regelung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes europarechtskonform ist. Welche Überlegungen wird das Landesgericht anstellen?

87 Klausur Beispiel 2011: Klausur 1, Folie 5
3. [Empfohlene Bearbeitungszeit: 15 Minuten] Artikel I-6 des Vertrages über eine Verfassung für Europa lautete: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“ Erläutern Sie bitte kurz diese Regelung. Wie ist die Rechtslage nach dem Vertrag von Lissabon?   Bitte bearbeiten Sie ALLE Aufgaben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

88 Klausur Beispiel 2011: Klausur 1, Folie 6
Notenspiegel (Notenskala der BWL):  1,0 2 1,3 2 1,7 7 2,0 19 2,3 9 2,7 2 3,0 4 3,3 1 3,7 1 4,0 - 5 3 Abgegebene Klausuren: 50 Rechnerische Durchschnittsnote: 2,122

89 Klausur Beispiel 2012: Klausur 1, Folie 1
Oliver Suhr Universität des Saarlandes Sommersemester 2012 Europarecht für Wirtschaftswissenschaftler Diplomprüfung: Klausur (Termin 03. August 2012) Bearbeitungszeit: 90 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel: Unkommentierte Textsammlungen der europäischen Verträge in der geltenden Fassung.

90 Klausur Beispiel 2012: Klausur 1, Folie 2

91 Klausur Beispiel 2012: Klausur 1, Folie 2

92 Klausur Beispiel 2012: Klausur 1, Folie 3
Notenspiegel (Notenskala der BWL):  1,0 6 1,3 9 1,7 2 2,0 7 2,3 2 2,7 3 3,0 3 3,3 3 3,7 2 4,0 5 5 2 1 Klausur nicht bewertet (alles durchgestrichen) Abgegebene Klausuren mit Bewertung: 44 Rechnerische Durchschnittsnote: 2,3

93 Klausur Beispiel 2012: Klausur 2, Folie 1

94 Klausur Beispiel 2012: Klausur 2, Folie 2

95 Klausur Beispiel 2012: Klausur 2, Folie 3

96 Klausur Beispiel 2012: Klausur 3, Folie 1

97 Klausur Beispiel 2012: Klausur 3, Folie 2

98 Klausur Beispiel 2012: Klausur 3, Folie 3

99

100 Kontakt oliver.suhr@artikel1.de
Sprechstunde nach der Veranstaltung oder nach Vereinbarung. Downloads unter usw.

101 Themen-Überblick (Teil 1)
Europäische Union Europarecht Erweiterung und Reformprozess Institutionen Rechtsquellen Rechtsakte und ihre Wirkungen Verhältnis Europarecht und deutsches Recht Rechtsetzungsverfahren Rechtsschutzsystem

102 Themen-Überblick (Teil 2)
Binnenmarkt, Grundfreiheiten Wettbewerbspolitik: Kartellrecht, Beihilfen


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