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Einführung in das Individualarbeitsrecht

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Individualarbeitsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Individualarbeitsrecht
Albert Scheiblauer

2 Übersicht 1. Einheit Stufenbau der Rechtsordnung
Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts Dienstnehmer, freie Dienstnehmerin, Werkvertrag

3 Stufenbau der Rechtsordnung
Unionsrecht Verfassungsrecht Zwingende Gesetze Verordnungen Kollektivverträge, Satzungen Betriebsvereinbarungen Individualvereinbarungen Nachgiebiges Recht Weisungen des Arbeitgebers

4 Verdrängungsregeln Norm höherer Stufe schlägt Norm niederer Stufe
Bei Gleichrangigkeit: Spezialnorm schlägt Generalnorm! Später erlassene Norm verdrängt frühere Norm!

5 Beispiele Generalnormen: ABGB; StGB
Spezialnormen: AngG ist Spezialnorm für Angestellte zum ABGB GeWO ist Spezialnorm für Arbeiter zum ABGB

6 Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
Stufenbau der Rechtsordnung wird durchbrochen, wenn die „niedrigere“ Norm für den Arbeitnehmer günstiger ist. Günstigkeitsvergleich ist anzustellen

7 Beispiele Ein Kollektivvertrag spricht von einer zweiwöchigen Kündigungsfrist. Ein Einzelvertrag von drei Wochen. Wie ist die Rechtslage?

8 Beispiele Das Angestelltengesetz regelt die Kündigungsfrist im §20 AngG. Das ABGB sieht eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor. Wie ist die Rechtslage? Variante: Was gilt, wenn die Regelung des § 20 AngG gegen EU-Recht verstößt?

9 Beispiel Ein Kollektivvertrag sieht die Auszahlung eines 13. und 14. Lohnes vor. Der 13. wird im Juli, der 14. im November ausgezahlt. Dienstnehmer A erhält einen Dienstvertrag vorgelegt, der die Auszahlung des 13. und 14. zusammen im August vorsieht. Wie ist die Rechtslage?

10 Beispiel Ein Dienstnehmer vereinbart mit dem Dienstgeber, dass er an Stelle des 14. Gehaltes 5 Urlaubstage mehr erhält. Dies ist dem Dienstnehmer lieber, da Freizeit unbezahlbar ist. Wie ist die Rechtslage?

11 Zentrale Begriffe des Arbeitsrechts

12 Zentrale Begriffe I Rechtsnorm: Bestimmung mit Rechtscharakter
Vertrag: eine von zwei oder mehreren Rechtspersonen getroffene Willensübereinkunft Arbeitsverhältnis: ein auf Dauer abgeschlossenes Schuldverhältnis. Beispiel: A verpflichtet sich für B drei Monate lang zu arbeiten.

13 Zentrale Begriffe II Dauerschuldverhältnis: ein auf Dauer abgeschlossenes Vertragsverhältnis. Geschuldet wird die Erbringung einer Leistung für eine bestimmte Zeit. Man unterscheidet zwischen befristeten und unbefristeten Dauerschuldverhältnissen.

14 Zentrale Begriffe III Zielschuldverhältnis geschuldet wird die Erbringung eines bestimmten Erfolges. Beispiel: Tischler A verpflichtet sich bis Ende November einen Tisch für B herzustellen.

15 Zentrale Begriffe IV Kollektivvertrag: ein von den Sozialpartnern ausverhandelter Vertrag zur Regelung bestimmter arbeits- und sozialrechtlicher Sachverhalte für bestimmte Berufsgruppen. Sozialpartner: Die durch Rechtsnorm zur Vertretung von Dienstnehmer und Dienstgeber berufenen Rechtspersönlichkeiten

16 Zentrale Begriffe V Kündigung: eine einseitige Willenserklärung eines Vertragsteils zur Beendigung des Vertrages. Beendigung ist an Frist gebunden. Einvernehmliche Auflösung: beide Vertragspartner beenden ein Arbeitsverhältnis durch Einigung.

17 Zentrale Begriffe VI Entlassung: eine sofortige Beendigung des DV durch den Arbeitgeber auf Grund eines vom Gesetz festgeschriebenen Entlassungstatbestandes Vorzeitiger Austritt: sofortige Beendigung des DV durch den Arbeitnehmer auf Grund eines vom Gesetz dazu berechtigenden Grundes. Achtung: kann auch unberechtigt sein

18 Übersicht Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht AngG ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz UrlG Kollektivverträge AZG Betriebsvereinbarung EFZG ArbAbfG MSchG VKG ABGB Uvm …..

19 Meilensteine des Arbeitsrechts

20 Historische Entwicklung
Ab Mitte 19 Jhdt: verbandsweise Einigungen auf betrieblicher Ebene (keine rechtliche Bindung) Meilensteine: 1867: Grundrecht auf Vereinsfreiheit 1870: Koalitionsgesetz: Aufhebung der Strafandrohung für Verabredungen und Streiks 1896: Erster Kollektivvertrag (Buchdrucker) Betriebsrätegesetz 1919 Gesetz über die Einrichtung der Einigungsämter und über kollektive Arbeitsverträge 1920, AK-Gesetz 1920

21 Historische Entwicklung
Historische Entwicklung Rückschlag für Interessensvertretung: Mit Änderung der Staatsform in den Dreißigerjahren des 20. Jahrhundert und der nachfolgenden NS-Herrschaft: Abschaffung einer demokratischen Interessensvertretung Arbeitsbedingungen werden staatlich vorgegeben

22 Historische Entwicklung
Historische Entwicklung Nach 1945: Wiedereinführung des AK-Gesetzes 1945 KV-Gesetz 1947 Betriebsräte-Gesetz 1947 Art 11 EMRK: Recht auf Bildung von Gewerkschaften zum Schutz von Interessen ARBEITSVERFASSUNGS-GESETZ (ArbVG) 1974 Bildet auch die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des BR !

23 Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Unternehmen 1 Unternehmen 2 Konzern

24 Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Betriebsrat Betriebsversammlung Betriebsrat Betriebsversammlung Betriebsrat Betriebsversammlung Zentralbetriebsrat Zentralbetriebsrat Unternehmen 1 Unternehmen 2 Konzernvertretung Konzern

25 Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Der Betrieb

26 Werkvertrag, freie Dienstnehmer, Dienstvertrag

27 Werkvertrag I Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer für den Werkbesteller ein bestimmtes Werk zu vollbringen. Der Werkunternehmer kann sich durch andere vertreten lassen. Der Werkvertrag ist jedenfalls als selbstständige Tätigkeit zu verstehen.

28 Werkvertrag II Geschuldet wird ein Ziel. (Zielschuldverhältnis), also die Erbringung eines bestimmten Werkes. Werkverträge unterliegen den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften NICHT!

29 Dienstverhältnis I Wer ist Dienstnehmer? Dienstnehmer sind Personen, die ein Dienstverhältnis eingehen. Sie verpflichten sich zur persönlichen Arbeitsleistung für einen Dienstgeber. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis.

30 Was wird geschuldet? Geschuldet wird die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung, kein bestimmter Erfolg. Es genügt ein ernsthaftes Bemühen. Dieses muss nach subjektiven Maßstaben beurteilt werden.

31 Merkmale des Dienstverhältnisses
Persönliche Erbringung der Arbeitsleistung. Weisungsgebundenheit. Einbindung in die Organisation des Dienstgebers. Keine freie Arbeitszeiteinteilung.

32 Freier Dienstvertrag Merkmale: Die wichtigsten Merkmale eines freien Dienstvertrages sind: geringe oder keine persönliche Abhängigkeit Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen

33 Fortsetzung sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert sie können eigene Arbeitsmittel verwenden sie übernehmen keine Erfolgsgarantie sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt

34 Unterscheidung zum echten Dienstvertrag
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).                          Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für Sie nicht.                                                                                                 

35 Fortsetzung Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.                                       Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern

36 Gruppenarbeit

37 Argumentationen Lehrer bietet DL an
Lernunterlagen nicht so relevant, auch wenn das für Arbeitsvertrag spricht Krankenstandsvertretung selbst – gegen Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag, musste sich Betrieb in jeder Form beugen, zu niedrig eingestuft, Urlaubsvertretung muss der Firma bekannt sei

38 Argumente Freier DV, weil Urlaub selber eintragen (3 Monate!)
Werkvertrag: Ziel vorgegeben, freie Zeiteinteilung, zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel Verfehlungen haben Konsequenzen zur Folge

39 Vorschau 2. Einheit Dienstverhältnisse zu Körperschaften öffentlichen Rechts Dienstvertrag, Dienstzettel Angestellte und Arbeiterin

40

41 Angestellte und Arbeiter

42 Angestellte gem. AngG Gem. §2 AngG sind Angestellte Personen, die im Geschäftsbetriebes eines Kaufmannes Kaufmännische Tätigkeit oder höhere nichtkaufmännische Tätigkeit verrichten. Die in §2 Abs. 1. Z1 – 9 beschriebenen Berufsbilder und –sparten.

43 Angestellte durch Vertrag
Auch Dienstnehmerinnen denen keine Angestellteneigenschaft zukommt, können durch vertragliche Vereinbarung Angestellte sein. Sie unterliegen dann den Regeln des AngG

44 Kaufmännische Tätigkeit
Hier stellt das AngG auf den Begriff des Handelsgehilfen ab. Sind zur Leistung kaufmännischer Tätigkeit verpflichtete angestellte Dienstnehmer.

45 Höhere nichtkaufmännische Tätigkeit
Hochqualifizierte manuelle und geistige nichtkaufmännische Tätigkeit Die nicht ohne Weiteres von einem anderen gemacht werden kann und für die jedenfalls Vorkenntnisse notwendig sind. Z.B. Ing.-Tätigkeiten, technisches Studium, langjährige Berufspraxis

46 §8 Abs. 3 AngG Bezahlte Dienstabwesenheit aus persönlichem, wichtigem Grund Auffangtatbestand; sehr weite Auslegung Richtwert bis zu einer Woche, Einzelfallprüfung! Großer Vorteil für Angestellte!

47 Arbeiter Wer nicht Angestellte ist, ist Arbeiterin.
Gesetzliche Regelungen: ABGB und GeWO 1859

48 Vorteile des Angestelltenverhältnisses
Längere Kündigungsfristen. §8 Abs. 3 AngG Vorteile bei der Entgeltfortzahlung

49 Übungsbeispiele Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei, der Haustechniker ist. Arbeiter oder Angestellter? Leiter einer kleinen KFZ-Werkstatt? Arbeiter oder Angestellter? Außendienstmitarbeiter, der Whirlpools serviciert, aber auch Skonti auf Ersatzteile einräumen darf? Arbeiter oder Angestellter …

50 Dienstvertrag

51 Formale Voraussetzungen
Kein Schriftlichkeitsgebot Ausnahme: Lehrlingsverträge. Diese bedürfen der Schriftlichkeit und der Bestätigung durch die Wirtschaftskammer Mündlich und konkludentes Verhalten ergänzen den Dienstvertrag

52 Schlüssige Verhaltensweisen
Durch gelebte Praxis können Verträge ergänzt oder konkretisiert werden Kann ein Tun, Unterlassen oder Akzeptieren sein

53 Übungsbeispiel 1. Frau A. hat nie einen Dienstzettel oder Dienstvertrag erhalten und arbeitet dennoch bei einem Unternehmen! Darf sie das? 2. Frau B. hat in ihren Dienstvertrag geregelt, dass sie von Montag bis Freitag arbeitet. (Handelsbetrieb). Der Chef forderte sie von zwei Monaten auf, auch am Samstag zu arbeiten. Sie tat dies, will jetzt dagegen vorgehen? Wie ist die Rechtslage?

54 Dienstzettel Jeder Arbeiter und Angestellter hat Anspruch auf einen Dienstzettel. Dieser muss die wesentlichen Bestandteile des Dienstvertrages ausweisen! Entgelt, Tätigkeit, KV, Arbeitszeit, MV-Kasse, Urlaubsanspruch jedenfalls

55 Konkurrenzklausel Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleich kommen.  Zulässig ist eine Konkurrenzklausel erst ab einem Verdienst von über 2.156,57 Euro brutto (Stand: 2013), wenn Sie 14 Monatsgehälter pro Kalenderjahr erhalten. Wenn Ihr Lohn oder Gehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht höher als dieser Betrag ist, gilt die Konkurrenzklausel nicht.

56 Konkurrenzklausel II Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen die Konkurrenzklausel schlagend werden.

57 Konkurrenzklausel III
Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu verhandeln und halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine Beweisschwierigkeiten gibt.

58 Übungsfall Eine Angestellte verdient Euro brutto. Sie hat in ihrem Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, die besagt dass sie in ganz Österreich ein Jahr lang nicht mehr im Geschäftsfeld des Dienstgebers arbeiten darf? 1. Welche Fragen sind zu stellen? 2. Geht das? 3. Wie ist eine derartige Vertragsbestimmung zu werten?

59 Übungsfall Herr A arbeitet als Gartenarchitekt und verdeint 2400 Euro brutto. Er kündigt und hat eine Konkurrenzklausel im DV stehen, die besagt, dass er für keinen Konkurrenten des DG europaweit innerhalb eines Jahres tätig werden darf? Variante: Es handelt sich um einen Dienstgeber, der nur Rosengärten gestaltet und nur hier Konkurrenz zu befürchten hat!

60 Ausbildungskostenrückerstattung

61 Definition Diese Art von Klauseln heißen Ausbildungskosten-Rückersatzklauseln und verpflichten Sie, die Kosten für Ausbildungen zurück zu zahlen, wenn diese Ihr Arbeitgeber für Sie bezahlt hat. Solche Rückersatzklauseln treten dann in Kraft, wenn Sie das Unternehmen verlassen.

62 Bindungsdauer Ihr Arbeitgeber kann nur dann die Rückerstattung von Ausbildungskosten verlangen, wenn Sie das zuvor schriftlich vereinbart haben. Er kann sie auch nicht „ewig“ von Ihnen fordern. Das Gesetz erlaubt eine Bindung bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren. Neben der Bindungsdauer muss auch vereinbart werden, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Zeit verringert.

63 Voraussetzungen Bindung bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren.                    der Rückzahlungsbetrag verringert sich mit der Zeit.                                          

64 Voraussetzungen Nur bei einer Arbeitnehmerkündigung, einer berechtigten Entlassung oder bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt ist eine Forderung nach Rückersatz der Ausbildungskosten möglich.                                             Beachten Sie auch, dass bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ausbildungskosten grundsätzlich geltend gemacht werden können.

65 Voraussetzungen Versuchen Sie, die Rückerstattung für den Fall einer einvernehmlichen Lösung schon zu Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses auszuschließen oder weg zu verhandeln, und halten Sie das Ergebnis jedenfalls schriftlich fest.

66 Tipps und Beispiele

67 Entgeltbegriff Es muss immer klar erkennbar sein, wie viel der Dienstnehmer verdient. Achtung vor variablen Entgeltbegriffen? Z.B.: Provisionsregelungen. Allgemein: Arbeitsverträge setzen Entgeltlichkeit voraus. Kein Trucksystem!

68 Arbeitszeit Es muss klar erkennbar sein, wann gearbeitet wird. Wenn dies nicht möglich ist, sollte geregelt sein, dass mind. Zwei Wochen vor Dienstbeginn die Dienste geregelt sind. Achtung bei Urlaubsberechnung

69 Verfallsklauseln Achtung vor gesonderten Verfallsklauseln im Dienstvertrag. Diese sind mit Vorsicht zu genießen! Sie sind nicht notwendig, da die Verfallsfristen im KV vollkommen ausreichend sind.

70 Urlaubsrecht

71 Urlaubsanspruch Grds. 5 Urlaubswochen im Jahr
30 Werktage, 25 Arbeitstage Bis zu sieben Jahren Anrechnung sind insgesamt möglich. Berechnung sehr kompliziert. Grundsätzlich mit AK Kontakt aufnehmen!

72 Urlaubsvereinbarung Urlaub ist grds. Vereinbarungssache. Einseitiger Urlaubsantritt ist Entlassungstatbestand! Dies gilt auch in der Kündigungsfrist Urlaub kann eingeklagt werden, wenn DG DN ohne Angabe von wichtigen Gründen nie auf Urlaub gehen lässt!

73 Urlaub und Krankheit Krankenstand unterbricht den Urlaub. Dauert Krankenstand „nur“ bis zu drei Tagen, geht dies zu Lasten des Dienstnehmers: Krankmeldung ist auch im Urlaub so früh wie möglich zu melden!

74 Urlaubsersatzleistung
Urlaubsablöse im laufenden Dienstverhältnis nicht möglich. Urlaub, der nicht verbraucht wird, wird ausbezahlt. Berechnung: Stundenlohn x Tagesstunden x 14 : 12

75 Sozialrechtliche Sonderbestimmung
Für die Urlaubstage, die am Ende des DV als UEL ausbezahlt werden, gilt das DV sozialrechtlich als fortgesetzt. (fingiertes DV) Arbeitslosengeld und Krankengeld ruhen!

76 Beendigungsarten Auflösung während der Probezeit
Ablauf befristetes Dienstverhältnis einvernehmliche Auflösung Kündigung durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer Zeitwidrige Auflösung durch den Arbeitgeber Entlassung seitens des Arbeitgebers Vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer Berechtigter oder unberechtigter Austritt Tod des Arbeitnehmers Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

77 allgemeine Beendigungsansprüche
Arbeitsbescheinigung Lohnzettel für Arbeitnehmerveranlagung Abmeldung von der Gebietskrankenkasse Endabrechnung schriftliche Information über die MVK - erworbenen Anwartschaft - eingezahlte Beiträge Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

78 Probezeit jederzeitige Auflösung von beiden Seiten möglich
grundsätzlich zu vereinbaren – außer KV gibt diese vor maximale Dauer – einen Monat Ansprüche bei Beendigung: Entgelt für die Arbeitstage Urlaubsersatzleistung Aliquoter Teil SZ – wenn laut KV Anspruch besteht Auszahlung von eventuell angefallener Überstunden Auszahlung von eventuell angefallenen Zeitausgleich Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

79 befristetes Dienstverhältnis
Endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit nur bei Befristungen ab 6 Monaten ist eine Kündigung möglich eine einvernehmliche Auflösung ist immer möglich Ansprüche bei Beendigung: Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Eingezahlte Beiträge der MVK werden mitgenommen Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

80 einvernehmliche Auflösung
ist immer möglich – schlüssige und ausdrückliche Willenserklärung Zeitpunkt fixieren – keine Kündigungsfristen Ansprüche bei Beendigung: Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT - Auszahlung Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

81 ordnungsgemäße Kündigung
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung an keine bestimmte Form gebunden – Achtung auf KV gilt für AG und AN gleichermaßen Kündigungsfristen und Kündigungstermin bedarf keine Zustimmung Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

82 Ansprüche bei einer Kündigung
Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV ! Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT – Auszahlung nur bei Arbeitgeberkündigung Abfertigung ALT – Verlust bei Arbeitnehmerkündigung Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

83 Zeitwidrige Kündigung durch den DG
Kündigungsfristen und/oder –termine werden nicht eingehalten Kündigungsentschädigung bis zu sechs Monatsentgelten kann gefordert werden. Muss innerhalb von sechs Monaten eingeklagt werden.

84 zeitwidrige Kündigung durch AG
Ansprüche bei Beendigung: Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT - Auszahlung Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

85 allgemeine Kündigungsbestimmungen
Kündigung ist rechtswirksam – ab Zugang keine einseitige Rücknahme möglich Urlaub in der KÜ – Frist = Vereinbarungssache zwischen AG/AN Dienstfreistellung immer möglich neues DV in der KÜ – Frist = mit Zustimmung des AG möglich Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

86 Angestellte: Jobsuchzeit
Anspruch nur bei Dienstgeberkündigung, nicht bei Dienstnehmerkündigung 1/5 der Arbeitszeit pro Woche Aufteilung der Jobsuchzeit ist mit DG zur vereinbaren, gesetzlicher Anspruch Im Volksmund: Jobsuchtage

87 Gerechtfertigte Entlassung
beendet das DV sofort - keine Angabe von Gründen Entlassungsgründe im § 27 AngG und § 82 GewO Problematisch ist vor allem der Begriff der Vertrauensunwürdigkeit gem §27 AngG.

88 Entlassung gerechtfertigt
Ansprüche bei gerechtfertigter Entlassung: Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV ! Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT - Verlust Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

89 Ungerechtfertigte Entlassung
Beendete das Dienstverhältnis sofort. Auch hier kann Kündigungsentschädigung eingeklagt werden oder auf ein bestehendes Dienstverhältnis geklagt werden.

90 Entlassung ungerechtfertigt
Ansprüche bei ungerechtfertigter Entlassung: Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT - Auszahlung Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

91 Informatives zur Entlassung
gekündigtes DV – keine rückwirkende Entlassung möglich innerhalb der KÜ – Frist – Entlassung möglich Zurücknahme der Entlassung nur mit Zustimmung des AN Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

92 Fortsetzung Dienstunfähigkeit = keine Entlassungsgrund
Eigenmächtiges überschreiten des Urlaubs = Entlassungsgrund Arbeitsverweigerung = Entlassungsgrund

93 gerechtfertigter vorzeitiger Austritt
wesentliche Vertragsverletzung vorliegt – Austritt erklären gesetzliche Basis = § 82a GewO und § 26 AngG KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG binnen 6 Mo nach Beendigung einklagen Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

94 Fortsetzung Ansprüche bei gerechtfertigtem Austritt:
Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT - Auszahlung Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge

95 ungerechtfertigter Austritt
ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung der KÜ - Frist das DV beendet Dies trifft zum Beispiel zu, wenn der DN ohne sich zu melden nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint. Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

96 Fortsetzung Ansprüche bei ungerechtfertigten Austritt:
Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Achtung: mögliche Rückzahlungsverpflichtung durch KV ! Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT - Verlust Abfertigung NEU – mitnehmen – Auszahlung nach 36 MO Beiträge

97 Tod des Arbeitnehmers beendet das DV sofort
Ansprüche bei Beendigung durch Tod des AN: Entgelt bis zum letzten Tag des AV Urlaubsersatzleistung aliquoter Teil SZ – wenn laut KV bereits Anspruch besteht Auszahlung Überstunden und/oder Zeitausgleich Abfertigung ALT – Auszahlung der Hälfte – gesetzliche Erben Abfertigung NEU – Auszahlung nach 36 MO Beiträge – an gesetzliche Erben – keine Erben - Verlassenschaft Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

98 Mitwirkung BR bei Beendigungen
einvernehmliche Auflösung – AN verlangt Beratung mit BR – rechtsgültige Auflösung innerhalb von Tagennicht möglich ordnungsgemäße KÜ – BR muss vorher verständigt werden – hat 5 AT Beratungszeit – Stellungnahme Ausspruch der KÜ innerhalb einer Woche Beratungsfrist = rechtstunwirksame Kündigung Entlassung – BR muss unverzüglich verständigt werden – kann auf Verlangen innerhalb von 3 Tagen – Beratung mit AG Anfechtung der Entlassung möglich – wenn der BR nicht ausdrücklich zustimmt! Bei Gericht – Anfechtungsgründe § 105 Abs. 3 ArbVG oder es liegt kein Entlassungsgrund vor Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

99 Anfechtungsgründe bei Kündigung
Motivkündigung - § 105 Abs. 3 Z.1 ArbVG muss vor Gericht – glaubhaft gemacht werden sozial ungerechtfertigte Kündigung - § 105 Abs.3 Z.2 ArbVG - wenn wesentliche Interessen des AN berührt werden – und - der AN bereits 6 Monate beschäftigt ist AUSSER: AG bringt Nachweis – dass KÜ – Gründe - in der Person des AN gelegen sind – und betriebliche Interessen nachteilig berührt - durch betriebliche Erfordernisse – Weiterbeschäftigung des AN nicht möglich Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

100 Anfechtungsgründe bei Entlassung
Möglichkeit der Anfechtung durch § 106 ArbVG - wenn – ein Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und – wenn der AN keinen Entlassungsgrund gesetzt hat Zustimmung des BR (2/3 Mehrheit) Widerspruch des BR – Anfechtung nur durch BR Fehlt Stellungnahme des BR – Anfechtung durch AN selbst Möglichkeiten: a) Ende DV – Kündigungsentschädigung b) aufrechtes DV – nur wenn kein Entlassungsgrund vorliegt aber ein Anfechtungsgrund § 105 Abs. 3 ArbVG Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

101 Arten der Stellungnahme
Stellungnahme erfordert der Beschluss des BR-Kollegialorgan Widerspruch – Anfechtung durch BR Zustimmung – 2/3 Mehrheit erforderlich FOLGE: unanfechtbar durch den AN – SPERRECHT keine Stellungnahme – Anfechtung durch den AN Frist beachten: binnen einer Woche nach Zugang der KÜ Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

102 Empfehlung für den Betriebsrat
Beratungsrecht in Anspruch nehmen Gespräch mit betroffenen AN - kann wichtig sein !!! Abzuraten ist die Zustimmung zur Kündigung – „Sperrecht“ WICHTIG: Protokoll führen über die Entscheidung des BR ACHTUNG: eine abgegebene Stellungnahme kann nicht mehr geändert werden !!!!! Beendigungsarten und ihre Ansprüche Romana Hofstätter

103 Entgeltfortzahlung

104 Entgeltfortzahlungsgesetz
Ausgenommen sind: Angestellte, Gutsangestellte, Journalisten, Schauspieler, Heimarbeiter Erfasst sind ARBEITER Alle anderen Dienstverhältnisse, die auf privatrechlichem Vertrag beruhen.

105 Anspruch - Dauer Ab dem ersten Tag des DV
Keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit Dauer: ab ersten Tag = 6 WO nach 5 Jahren = 8 WO nach 15 Jahren = 10 WO nach 25 Jahren = 12 WO

106 Arbeitsunfall Anspruch sofort Bis zu 10 Jahren im Betrieb: 8 Wochen
Nach 10 Jahren im Betrieb: 10 Wochen Unabhängig von Anspruch für Krankheit Folgeerkrankung des Arbeitsunfalls: Restanspruch 8 Wochen

107 Höhe des Entgelts Gleiche Höhe des regelmäßigen Entgelts
Regelung im KV – hier können die Entgeltbestandteile unterschiedlich geregelt sein Alle Bezüge im unmittelbaren Zusammenhang

108 Nicht zum Entgelt zählen
Nicht zu Entgelt zählen: Aufwandsentschädigungen Sachbezüge Sonstige Leistungen

109 Mitteilung an den DG Ohne Verzug, auf Verlangen Bestätigung über Beginn, Ursache und Dauer Ursache Bedeutet, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, nicht die Diagnose Keine Mitteilung: Verlust des Entgelts, aber kein Entlassungsgrund

110 Ende des Dienstverhältnisses
Bei Kündigung durch AG im Krankenstand: Entgeltfortzahlung über die KF hianus, auch wenn DV bereits beendet! Bei Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung: nur Entgelt bis Ende des DV

111 Entgeltfortzahlung bei Angestellten
Angestelltengesetz ab dem ersten Tag des AV keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit Neuerliche Erkrankung Innerhalb von 6 Monaten Restanspruch Nach 6 Monaten wie „erster Krankenstand“ wieder voller Anspruch Entgeltfortzahlung Romana Hofstätter

112 Ausfallprinzip Das gleiche Entgelt, als hätte man gearbeitet.
Alle regelmäßig gewährten Entgeltbestandteile sind zu berücksichtigen Unterschiedliches Einkommen: Durchschnitt der letzten 12 Monate ist zu errechnen.

113 Krankenstand – Feiertag -Urlaub
Feiertagsentlohnung geht EFZG vor Eine länger als drei Tage dauernde Krankheit unterbricht den Urlaub. Unverzügliche Verständigung, Krankenbestätigung Im Ausland: behördliche Bestätigung

114 Andere Regelungen Kommen weder das AngG noch das EFZG, noch andere Sonderbestimmungen zur Anwendung, dann greift §1154 Abs. 1 ABGB: gleicher Anspruch wie beim EFZG.

115 Dienstverhinderung

116 Dienstverhinderung - Definition
Andere wichtige die Person betreffende Gründe Andere als Krankheit, Urlaub, Karenz etc. Grund muss bekannt gegeben werden, vorhersehbare Ereignisse sind voranzukündigen. Interessenabwägung.

117 Dienstfreistellung Arbeiter
Andere in der Person des AN betreffende Gründe Anspruch bis zu einer Woche KV kann einschränken und Gründe nennen, Z.B. Tod eines Familienmitglieds, Geburt etc.

118 Dienstfreistellung bei Angestellten
Nach Beginn des DV Freistellung wegen anderer seine Person betreffender Gründe. Verhältnismäßig kurze Zeit, länger als eine Woche möglich. Zwingende Bestimmung §8 Abs.3 AngG – kann nicht beschränkt werden.

119 Dienstverhinderung v. Betriebsräten
Abgedeckt: Ausübung der Betriebsratstätigkeit = Zeit zur Erfüllung der BR-Obliegenheiten Bildungsfreistellung: 3 – 5Wochen pro Funktionsperiode Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 20 AN, Bildungsfreistellung gem. §119 ArbVG.

120 Betriebsvereinbarung
Während der Arbeitszeit – es besteht kein automatischer Anspruch auf Entgelt In der Regel in KV oder durch BV geregelt. Abgedeckt sind Fahrtkosten und die für die BV erforderliche Zeit an Arbeitszeit

121 Das Mutterschutzgesetz Allgemeines, Beendigung

122 Überblick Beschäftigungsverbot – Wochengeld
Karenz – Kinderbetreuungsgeld Sonderformen

123 Allgemeines Karenz ist die arbeitsrechtliche Komponente, Kinderbetreuungsgeld ist die sozialrechtliche Komponente beim Thema Mutterschutz Zusammenspiel arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen

124 Geltungsbereich Das Mutterschutzgesetz gilt für Dienstnehmerinnen
Heimarbeiterinnen Geringfügige Beschäftigte (!) Lehrlinge

125 Geltungsbereich II Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
Landarbeiterinnen Freie Dienstnehmerinnen Dienstnehmerinnen, die ein Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband haben, außer: sie sind in einem Betrieb beschäftigt.

126 Meldung Schwangerschaft
Ab Bekanntwerden der Schwangerschaft unverzüglich dem DG zu melden. Voraussichtlicher Geburtstermin ist mitzuteilen Nichtmeldung bringt keine Sanktion mit sich, ABER Schutzbestimmungen beginnen ab Zugang der Meldung beim DG zu laufen!

127 Meldung Schwangerschaft
Die DN hat dem DG vier Wochen vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes auf den Beginn hinzuweisen!

128 Beschäftigungsverbote
Zahlreiche Tätigkeiten sind verboten! Schwere körperliche Tätigkeiten Arbeit mit gefährlichen Stoffen Arbeiten, die statische Körperhaltungen erfordern Arbeiten unter Zeitdruck Für die Überprüfung ist das Arbeitsinspektorat zuständig.

129 Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt!
Beginn: 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Ende: 8 Wochen nach der Geburt; bei Kaiserschnitt-, Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt Der errechnete Geburtstermin zählt bei der Berechnung des BV nicht dazu!

130 Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
Eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt führt zu einer Verlängerung nach der Geburt um den verkürzten Zeitraum. Insgesamt kann die Schutzfrist nach der Geburt aber maximal 16 Wochen betragen.

131 Sonderfälle Totgeburt: wird behandelt wie die Geburt eines lebenden Kindes, DNIn hat BV nach der Geburt, jedoch keinen Anspruch auf Karenz und ETZ Frühgeburt: Grundsätzlich wenn die Geburt vor der Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt; auch jede Totgeburt ab einem Geburtsgewicht von 500g und jedes lebend geborene Kind bei einem Geburtsgewicht unter 500g. .

132 Sonderfälle Fehlgeburt: ist keine Entbindung, DNIn verliert daher nach Eintritt der Fehlgeburt den Schutz des MSchG. Die sich aus der Fehlgeburt ergebende Dienstverhinderung gilt als Krankheit

133 Individuelles Beschäftigungsverbot
Bei gesundheitlicher Gefahr für Mutter und/oder Kind kann der Arbeitsinspektoratsarzt oder der Amtsarzt ein Freistellungszeugnis ausstellen. Während der Freistellung darf die DNIn nicht beschäftigt werden. Während des individuellen BV bezieht die DNIn WOG.

134 Arbeitszeiten und Überstunden
Schwangere und Stillende dürfen Keine Nachtarbeit (20:00 – 06:00 Uhr) Keine Sonn- und Feiertagsarbeit Für Schwangere und stillende Mütter besteht ein absolutes Verbot für Überstunden. Erlaubt sind max. 9h/Tag und 40h/Woche. Ausnahmen sind nicht möglich!

135 Ausnahmen Ausnahmen (zb Musikaufführungen, Theateraufführungen, etc. bis 22h) sind im Gesetz geregelt (§6 Abs 2 MSchG). Auf Antrag des DG kann das AI die Beschäftigung zb im Gastgewerbe bis 23h erlauben. Auch für das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit finden sich Ausnahmen im Gesetz (§ 7 Abs 2 und 3 MSchG).

136 Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes
Da bestimmte Tätigkeiten Schwangeren und stillenden Frauen untersagt ist, kann es zu einer Änderung der Tätigkeit und/oder der Arbeitszeit kommen. Dies könnte Entgelteinbußen nach sich ziehen. Das MSchG regelt daher, dass in diesen Fällen die DNIn Anspruch auf jenes Entgelt hat, das sie während der letzten 13 Wochen vor der Änderung bezogen hat.

137 Fortsetzung Wenn die Schwangere die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen nur während der Arbeitszeit machen kann, so hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (§3 Abs 8 MSchG).

138 Kündigungsschutz in der Probezeit
Probezeit: Während der Probezeit gibt es keinen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. ABER: eine Lösung in der Probezeit, die alleine auf Grund der Bekanntgabe der Schwangerschaft erfolgt, kann nach dem GlBG angefochten werden, da dies eine Diskriminierung (auf Grund des Geschlechtes) darstellt.

139 Kündigung Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft kann die DNIn bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt rechtswirksam nicht gekündigt werden. Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits bestanden haben, damit die Kündigung rechtsunwirksam ist! Ein Eintritt der Schwangerschaft nach Ausspruch der Kündigung bewirkt keine Rechtsunwirksamkeit!

140 Kündigung: DG war Schwangerschaft nicht bekannt
DN wusste von Schwangerschaft DN wusste nichts von Schwangerschaft Innerhalb von 5 Tagen dem DG melden Kündigung ist rechtsunwirksam Unverzüglich ab Kenntnis dem DG melden

141 Einvernehmliche Auflösung
Wenn weder DG noch DNIn über das Vorliegen der Schwangerschaft informiert sind und es zu einer ev Lösung des DV kommt, so ist die ev Lösung nicht rechtsunwirksam. Jedoch verlängert sich das DV bis zum Beginn des BV. eine einvernehmliche Lösung des DV muss schriftlich erfolgen, um den KE-Schutz des MSchG nicht zu umgehen. Bei Minderjährigen ist außerdem eine Belehrung über den KE-Schutz durch die AK oder ein Gericht notwendig.

142 DN Kündigung Wenn die DNIn in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft die DN-Kündigung erklärt, so ist diese rechtsgültig. Die DNIn kann sich nicht auf die nachträglich bekannt gewordene Schwangerschaft berufen. Das DV endet nach der Kündigungsfrist.

143 Zustimmung durch Gericht
Rechtswirksame Kündigungen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch das Gericht möglich. Ist ein BR vorhanden, muss dieser gleichzeitig mit Klagseinbringung informiert werden. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der DG das DV wegen Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb aufrecht erhalten könnte und wenn sich die DNIn nach Belehrung mit der Kündigung einverstanden erklärt.

144 Stilllegung des Betriebes
Nach der Stilllegung eines Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich. Wenn der Betrieb bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung wieder den Betrieb aufnimmt, ist die damalige Kündigung als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die DNIn dies beim DG beantragt. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Wiederaufnahme des Betriebes gestellt werden.

145 Kündigung währen der Karenz/ETZ
Wenn die Klage auf Zustimmung nach Ablauf des 1. Lj des Kindes eingebracht wurde, kann das Gericht die Zustimmung erteilen wenn der DG den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person der DNIn liegen und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebl. Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen begründet ist und die Aufrechterhaltung des DV dem DG unzumutbar ist.

146 Befristete Dienstverhältnisse
Wenn keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung vorliegt, wird der Ablauf der Befristung bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt. Sachliche Rechtfertigungsgründe: Befristung im Interesse der DNIn Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter DN (zb Karenzvertretung) Ausbildungszwecke (Praktikum etc) Saisonarbeit Erprobung

147 Entlassungsschutz Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt kann eine DNIn nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichtes rechtswirksam entlassen werden. Zu berücksichtigen ist der außerordentliche Gemütszustand der DNIn.

148 Das Mutterschutzgesetz KARENZ

149 Definition Die Karenzierung des DV besagt, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhend gestellt werden (= keine Pflicht zur Arbeitsleistung, kein Anspruch auf Entgelt). Der Vertrag selbst bleibt aber bei der Karenz aufrecht!

150 Anspruchsvoraussetzungen
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen Die Elternteile haben einen eigenständigen Anspruch auf Karenz, jedoch darf die Karenz nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden (Ausnahme siehe „geteilte Karenz“)

151 Beginn der Karenz Frühestens nach dem Ende des BV
Bei der Mutter Beim Vater Frühestens nach dem Ende des BV Nach einem Urlaub oder Krankenstand nach dem BV Nach dem Ende der Karenz des Vaters Frühestens nach dem (fiktiven) Ende des BV der Mutter Nach dem Ende der Karenz der Mutter WICHTIG: Die Karenzen der Elternteile müssen nahtlos aneinander folgen!

152 Ende der Karenz Bei der Mutter und beim Vater Verlängerung
Spätestens mit dem Ablauf des 2. Lj des Kindes (2. Geburtstag = 1. Arbeitstag) Vorzeitig wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der DG den Antritt des Dienstes verlangt. Wurde der Anspruch auf Karenz nicht voll ausgeschöpft, so kann eine Verlängerung max. bis zum Ablauf des 2. Lj des Kindes erfolgen. Die Bekanntgabe der Verlängerung beim DG muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Karenz erfolgen.

153 Verlängerung der Karenz
Wurde Anspruch nicht voll ausgeschöpft: Verlängerung max. bis zum 2. Lebensjahr des Kindes Spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Karenz

154 Teilung der Karenz Eltern können sich Karenz zwei Mal Teilen
„Karenzen“ dürfen ein Monat überlappen (verkürzt die Gesamtdauer um ein Monat) Jeder Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen

155 Meldefristen Mutter Vater
Bei Inanspruchnahme direkt nach dem BV: Innerhalb der Schutzfrist Bei späterer Inanspruchnahme: spätestens 3 Monate vor dem Beginn Bei Inanspruchnahme direkt nach dem BV der Mutter: Innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt

156 Versäumen der Meldefristen
Rechtzeitiges Melden begründet Rechtsanspruch – keine Zustimmung notwendig Werden Fristen versäumt: Vereinbarung Nach Vereinbarung ist das MSchG anzuwenden

157 Aufgeschobene Karenz Beide Elternteile jeweils 3 Monate
Sind bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes zu verbrauchen, die ursprüngliche Karenz vermindert sich zum diesen Zeitraum Meldefristen wie gehabt. Kommt keine Einigung zustande, muss DG gegen den Aufschub klagen

158 Verhinderungskarenz Elternteil, der ursprünglich Karenz in Anspruch nimmt, ist durch ein unvorhersehbares Ereignis verhindert Unvorsehbar: Tod, schwere Krankheit, Aufenthalt in Heil- u. Pflegeanstalt, Freiheitssrafe, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes Anderer Elternteil: „Einspringen“ bis zum 2. Lebensjahr

159 Beschäftigung während der Karenz
Geringfüge Beschäftigung ist möglich Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus nach h.M. nur 13 Wochen im Kalenderjahr möglich Ansonsten u.U. Verlust des Kündigungsschutzes und Beendigung der Karenz

160 Allgemeine Bestimmungen
Grds. Karenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen nicht zu berücksichtigen. (z.B. Sonderzahlungen) Ausnahme: 10 Monate bei der ersten Karenz für Urlaubsausmaß, EFZ, Kündigungsfrist

161 Mutterschaftsaustritt, Vaterschaftsaustritt
Innerhalb der Schutzfrist Während der Karenz, spästenstens 3 Monate vor Ende der Karenz ihren Austritt erklären Postlauf ist zu berücksichtigen Abfertigung alt: halben Anspruch, max. 3 Monatsentgelte Längstens drei Monate vor Ende der Karenz Abfertigung alt: halben Anspruch, max 3 Monatsentgelte

162 Mutterschutz Kinderbetreuungsgeld Elternteilzeit

163

164 Kinderbetreuungsgeldvarianten
Höhe Zuverdienst 12 + 2 1000 EUR tägl. 33 EUR Euro pro Jahr max. 60% d. Bruttoeink. 15 + 3 800 EUR tägl. 26,60 EUR 20 + 4 624 EUR tägl. 20,80 EUR 30 + 6 436 EUR tägl. 14,53 EUR einkommensabh. KBG 80% Nettoeinkommen max. 2000, mind EUR Geringfügigkeitsgrenze

165 Elternteilzeit: Reduzierung der Arbeitszeit und/oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit Rechtsanspruch, wenn rechtzeitig bekannt gegeben!

166 Anspruchsvoraussetzungen
Ununterbrochenes DV von 3 Jahren Mehr als 20 DN sind im Betrieb zum Antrittszeitpunkt beschäftigt Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage sind mit dem DG zu vereinbaren (Interessenabwägung)

167 Anrechnungsbestimmungen
Unmittelbar vorangegangenes DV beim selben DG Unterbrochene DV mir Wiedereinstellungszusage Karenzzeiten, Lehrzeit

168 Vereinbarte ETZ Wenn eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann DN die Elternteilzeit mit dem DG vereinbaren Auch im Wege einer freiwilligen BV denkbar.

169 Gemeinsame Bestimmung Mutter und Vater
Gemeinsamer Haushalt muss gegeben sein Der andere Elternteil befindet sich nicht in Karenz Für jedes Kind kann nur einmal Elternteilzeit in Anspruch genommen werden! Muss mindestens 2 Monate dauern

170 Mögliche Antrittszeitpunkte
Mutter Vater Direkt nach dem BV Nach Urlaub/ Krankenstand nach BV Nach einer eigenen Karenz Im Anschluss an die Karenz des Vaters Nach Vollzeitbeschäftigung Nach dem fiktiven BV der Mutter Nach eigener Karenz Nach der Karenz der Mutter Nach eigener Vollzeitbeschäftigung

171 Fristen zur Meldung Mutter Vater
Innerhalb des BV bei frühest möglichem Antritt Ansonten 3 Monate vor Antrittsdatum Meldung schriftlich (Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage) Innerhalb von 8 Wochen nach Geburt des Kindes bei frühest möglichem Antritt Ansonsten 3 Monate vor Antrittsdatum

172 Beendigung und Änderung
Einmalige Änderung von DG und DN möglich. Änderung und vorzeitige Beendigung müssen 3 Monate vor dem gewünschten Änderungs- bzw. Beendigungsdatum erfolgen

173 Idealtypischer Verlauf
Gespräch Gespräch mit DG Lage und Dauer der ETZ Einigung Wenn keine Einigung BR beiziehen Gericht Antrag des DG auf gütliche Einigung vor Gericht Wenn keine Einigung: Klage des DG auf Einwilligung

174 Kündigungs- und Entlassungsschutz
Frühestens 4 Monate vor ETZ, sonst ab Bekanntgabe Elternteilzeit 4 Wochen Nachwirkung, Längstens 4. LJ

175 Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wird während dieser Zeit gekündigt, kann diese wegen verpöntem Motiv angefochten werden! Nimmt Dnin ohne Zustimmung eine weitere Beschäftigung auf, kann dieser nach 8 Wochen ab Kenntnis Kündigung aussprechen

176 Abfertigung alt

177 Gesetzliche Grundlagen
Angestelltengesetz §§ 23 und 23a Arbeiterabfertigungsgesetz § 2 weist auf das AngG hin und dadurch absolute Gleichstellung bei der Abfertigung zwischen Arbeiter und Angestellten Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Abfertigung ALT Romana Hofstätter

178 Anspruchsvoraussetzungen
Mindestens 3 Jahre DV beim selben Arbeitgeber Keine Unterbrechung (außer KV oder Einzelvereinbarung sehen dies anders vor) Abfertigungswirksame Beendigung des DV Lehrzeitanrechnung

179 Abfertigungshöhe Jahre Anspruch 3 Jahre 2 Monatsentgelte 5 Jahre

180 Abfertigungswirksame Beendigung
Kündigung durch DG Gerechtf. Vorz. Austritt Ungerechtf. Entlassung Inanspruchnahme der Pension Mutterschaftsaustritt (max. 3 Monatsentgelte) Einvernehmliche Auflösung

181 Abfertigungsvernichtende Beendigung
Kündigung durch den Dienstnehmer Gerechtfertigte Entlassung Ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt

182 Was zählt für die Berechnung
Gehalt, Lohn Regelm. Gewährte Zulagen, Prämien und Überstunden Sonderzahlungen Provisionen

183 Was zählt nicht zur Abfertigung
Diätengelder Aufwandsentschädigungen Kilometergeld und KFZ-Pauschale Trinkgelder Freiw. Einmalige Zahlungen des DG

184 Berechnungsformel Monatsbezug + anteilsmäßige Zulagen, Überstunden 1/12 Weihnachtsremuneration + 1/12 Urlaubszuschuss X Anspruchsmonaten

185 Arbeitszeit

186 Basics Arbeitszeitgesetz
Geregelt im AZG Gilt für Arbeiter und Angestellte, nicht für leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind Nicht für freie Dienstnehmer AZG ermächtigt in gewissen Grenzen Abweichung

187 Höchstgrenzen 10 Stunden täglich, 50 Stunden wöchentlich
Eine Vielzahl von Ausnahmen bestehen, die auch in den verschiedenen KV Niederschlag finden. Z.B. Schichtarbeit, LKW-Lenker, Dekadenarbeit etc.

188 Überstunden Jede über die Normalarbeit geleistete Arbeitszeit
Zuschlag von 50% oder Zeitausgleich

189 Mehrstunden Bei Teilzeitarbeit oder unterschiedlicher kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit (z.B. Handel) Handel: 38,5 Stunden Normalarbeitszeit laut KV. – Differenz zu 40 Stunden = Mehrarbeit 25% Zuschuss, Zeitausgleich

190 Überstundenpauschale
Pauschalvergütung für eine Anzahl an Überstunden Ist Vereinbarungssache und darf nicht einseitig gekürzt werden Ist Entgeltbestandteilt Fallen mehr an, sind diese auszubezahlen.

191 All-In Verträge Sind Verträge, bei dem ein Entgelt vereinbart ist, durch das alle Dienstzeiten abgedeckt sein sollen! Abgedeckt sind alle im Dienstvertrag ausbedungenen Fähigkeiten – es kommt auf die Formulierung an. Ein Grundgehalt sollte im Dienstvertrag formuliert sein

192 Probleme Oft führen All-in Verträge zu realen Lohnkürzungen
Nachrechnen lohnt sich. Fällt man unter KV-Niveau oder sind nicht alle geleisteten Stunden abgedeckt, kann interveniert werden

193 Vorschau Jänner 2014, Tagesseminar Personalvertretung in öffentlichen Körperschaften. Samstag, 6 Stunden 6. November: Vertiefung Arbeitsrecht

194 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
Adressen Telefonnummern

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