Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Barbara Fahlke Rechtsanwältin

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Barbara Fahlke Rechtsanwältin"—  Präsentation transkript:

1 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
ARGE Anwältinnen, 22. Januar Insolvenzverfahrensrecht Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld und im Umfeld der Insolvenz Barbara Fahlke Rechtsanwältin

2 START: Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Barbara Fahlke Rechtsanwältin

3 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin

4 Verbraucherinsolvenz
Außergerichtliches Verfahren Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldenbereinigungsplan zu prüfen. Aufstellung der Forderung nach Höhe, Zinsen, Kosten (§ 305 Abs. II InsO) durch Gläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

5 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wenn keine Einigung: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Wenn nicht von allen Gläubigern angenommen, stellt Gericht allen Gläubigern Schuldenbereinigungsplan zu PROMLEM: Reagieren Gläubiger nicht, gilt Zustimmung als erteilt. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

6 Also: Aktiver Widerspruch !
§ 306 InsO: Schweigen gilt als Zustimmung Barbara Fahlke Rechtsanwältin

7 Vereinfachtes Insolvenzverfahren:
Prüfungstermin Treuhänder Ziel des Schuldners: RESTSCHULDBEFREIUNG Barbara Fahlke Rechtsanwältin

8 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Verbraucher- insolvenzverfahren Regelinsolvenz- verfahren Außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig (§ 305 Abs. 1 Nr. 1) nicht notwendig Vordruckzwang Ja (§ 305 Abs. 5 Satz 2) formfrei Gutachten vor Eröffnung Ausnahmefall Regelfall Kostenstundung Möglich auch SBV u. RSB möglich Veröffentlichung einmalig ggf. öfter Gerichtliches Schuldenbereinigungs- unbekannt Barbara Fahlke Rechtsanwältin

9 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Rückschlagsperre 3 Monate 1 Monat Anfechtung durch Gläubiger durch Insolvenzverwalter Verwertungsrecht bei Absonderungsrechten Gläubiger durch Insolvenzverwalter Eigenverwaltung nicht möglich Insolvenzplan Kosten Mindestvergütung Bis 40 % der Masse Treuhandperiode 6 Jahre Restschuldbefreiung Ja Barbara Fahlke Rechtsanwältin

10 Stellung der Gläubiger
gemeinschaftliche Befriedigung aus Schuldnervermögen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

11 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Fakt ist hierzu reicht das schuldnerische Vermögen in der Regel nicht aus Quoten von 3 – 5 % für ungesicherte Insolvenzgläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

12 Wer ist Insolvenzgläubiger?
Begriff des Insolvenzgläubigers § 38 InsO Geltendmachung einer Insolvenzforderung: durch Anmeldung zur Tabelle Barbara Fahlke Rechtsanwältin

13 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Gläubigergruppen Aussonderung einfacher Eigentums- vorbehalt Leasing Aufrechnung Forderungen erlöschen durch Aufrechnung Absonderungsberechtigte Verlängerter EV Sicherungsübereignung Verfahrenskosten Massegläubiger Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) Keine Sicherheiten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

14 Reihenfolge der Gläubigerrechte:
1. Aufrechnung/Aussonderung 2. Absonderung Verfahrenskosten: Gericht / Verwalter 3. Massegläubiger 4. Insolvenzgläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

15 Welche Sicherheiten bieten Sicherheit?
Aussonderungsberechtigte Stärkste Stellung Aussonderungsrechte aus Eigentum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers Anwartschaftsrecht für Gläubiger Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers Weitere Nutzung durch Verwalter bis Berichtstermin Verwalter muss sich erst im Berichtstermin erklären § 103 Ersatzaussonderung Barbara Fahlke Rechtsanwältin

16 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Absonderungsberechtigte Verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt Kein Anspruch auf Herausgabe, nur auf Erlös Verwertungsrecht bei Gläubiger, wenn er Sicherungsgut in Besitz hat Verfahrenskostenbeiträge gehen zur Masse Gläubiger muss vor Verwertung angehört werden und kann innerhalb einer Woche ein besseres Angebot machen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

17 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Barbara Fahlke Rechtsanwältin

18 Das Insolvenzeröffnungsverfahren
Insolvenzantrag § 13 InsO Verfahren nur auf Antrag eröffnet Gläubiger und Schuldner zur Antragstellung berechtigt Barbara Fahlke Rechtsanwältin

19 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Gläubigerantrag Rechtsschutzinteresse: Zahlungsunfähigkeit / und Überschuldung glaubhaft machen § 14 InsO Die Forderung ist schlüssig nach Grund und Höhe (Vertrag, Rechnung, Titel) glaubhaft zu machen. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

20 Wirkung des Insolvenzantrages:
Insolvenzgericht bestellt Gutachter eventuell einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO) Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

21 Konsequenzen für Gläubiger:
mögliche Insolvenzanfechtung rückgängig machen von Vermögensverlagerungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens, die zu Lasten der Gläubigergesamtheit gehen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

22 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
bei der Anfechtung (§§ 130 ff. InsO) wird an die Insolvenzantragsstellung angeknüpft könnte für einzelne Gläubiger nachteilig sein wenn Gläubiger 3 Monate vor Antragsstellung erfolgreich gegen Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hat Erlös aus der Zwangsvollstreckung unter Umständen an die Masse auskehren Barbara Fahlke Rechtsanwältin

23 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Antragsrücknahme Schuldner bezahlt die Forderung des Gläubigers besondere Drucksituation für Schuldner, da Schuldner sein Unternehmen aufrechterhalten will Barbara Fahlke Rechtsanwältin

24 Wenn Schuldner bezahlt:
Der Gläubiger erklärt die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht oder Rücknahme des Insolvenzantrages Barbara Fahlke Rechtsanwältin

25 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Kostenfolge: Erledigungserklärung: Kosten des Antrags trägt der Schuldner (§§ 4 InsO, 91 ZPO) Rücknahme des Insolvenzantrages Kosten für das Insolvenzverfahren trägt der Gläubiger §§ 269 ZPO, 4 InsO. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

26 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Insolvenzgründe Die Eröffnung setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit § 17 Absatz I InsO (allgemeiner Eröffnungsgrund) Überschuldung § 19 InsO (weiterer Eröffnungsgrund bei juristischen Personen) drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO (nur bei Eigenantrag des Schuldners) Barbara Fahlke Rechtsanwältin

27 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Zahlungsunfähigkeit § 17 Absatz I InsO Zahlungsunfähigkeit: der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, die Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungseinstellung Kein Ausgleich fälliger Verbindlichkeiten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

28 Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit
Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Schuldner; Erklärung der Zahlungseinstellung durch den Schuldner; häufige Zwangsvollstreckungen wegen unstreitiger Forderungen; Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung; Wechsel- und Scheckprotest; Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, von Energielieferung und Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

29 Legaldefinition ist § 17 Absatz II Satz 1 InsO
Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

30 Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von einer Zahlungsstockung
Zahlungsstockung, wenn Schuldner einzelne Verbindlichkeiten vorübergehend nicht erfüllen kann Aber kurzfristig ausreichende Mittel auf Kredit beschaffen kann BGH: Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner 90 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 4 Wochen bedienen kann. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

31 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Zahlungseinstellung: nach § 17 Absatz II Satz 2 InsO unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit Barbara Fahlke Rechtsanwältin

32 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Überschuldung § 19 Absatz I InsO: bei juristischen Personen auch Überschuldung Eröffnungsgrund Barbara Fahlke Rechtsanwältin

33 gesetzlichen Definition
Überschuldung, wenn Vermögen des Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt Fortführungswerte Feststellung der Überschuldung schwierig Barbara Fahlke Rechtsanwältin

34 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzverfahren kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden nur auf Schuldnerantrag „drohende Zahlungsunfähigkeit“, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Ziel: Fortführung bzw. Sanierung des Unternehmens zu erreichen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

35

36 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Insolvenzgericht Amtsgerichte Örtlich: wo ist Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeit ? Barbara Fahlke Rechtsanwältin

37 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Kosten des Verfahrens Antragssteller = Kostenschuldner mindestens 150,00 € Zuzüglich im Verfahren entstandene Auslagen bei Antragsrücknahme oder Abweisung d.h. - Gutachter - Veröffentlichungskosten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

38 Jeder Gläubigerantrag ½ Gebühr §34 GKG min. 150,00 €
Rücknahme des Antrages __________________ Antragsteller: Kostenschuldner Erledigungserklärung nach Zahlung durch Schuldner Zweitschuldner nur für Gerichtsgebühr Abweisung mangels Masse: ___________________ Kostentragungspflicht des Schuldners Zweitschuldner ist der Gläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

39 Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren § 21 InsO
Barbara Fahlke Rechtsanwältin

40

41 Vorläufiger Verwalter neben dem Gutachter
Barbara Fahlke Rechtsanwältin

42 Haftung des vorläufigen Verwalters
Vorläufiger Verwalter ohne Verfügungsverbot Vorläufiger Verwalter mit Verfügungsverbot Barbara Fahlke Rechtsanwältin

43 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Barbara Fahlke Rechtsanwältin

44 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wirkung der Eröffnung Beschlagnahme der Insolvenzmasse Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf Verwalter über Pflicht des Insolvenzverwalters, ganzes Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwerten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

45 Konsequenzen für Gläubiger
Gläubiger kann schuldbefreiend nur an Verwalter zahlen Wenn er von Insolvenz keine Kenntnis hatte, befreit Verbot der Einzelzwangsvollstreckung Rückschlagsperre, Pfändungspfandrecht einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam Prozesse nach Eröffnung unterbrochen § 240 ZPO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

46 Konsequenzen für Schuldner
Verfügungen des Schuldner sind unwirksam § 81 InsO Wenn Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte und an den Schuldner leistet: unschädlich Barbara Fahlke Rechtsanwältin

47 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Folgen der Eröffnung Insolvenzverwalter tritt in alle Vertragsverhältnisse des Schuldners ein. Arbeitgeberfunktion Kostenschuldner von Miete, Versicherungsleistungen, Verträgen etc. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

48 Insolvenzverwalter wird aber nicht:
Geschäftsführer einer GmbH Grundsstückseigentümer oder Eigentümer der KFZ, von Anlage- Umlaufvermögen Nur Verfügungsbefugnis! Barbara Fahlke Rechtsanwältin

49 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Forderungsanmeldung Nach Eröffnung Beim Verwalter Schriftlich mit Grund und Höhe Auch nachträglich ist Forderungsanmeldung möglich Barbara Fahlke Rechtsanwältin

50 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Absonderungsberechtigte melden unter Hinweis auf Absonderung an. Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger sind nicht zur Anmeldung berechtigt Barbara Fahlke Rechtsanwältin

51 Wirkung der Forderungsanmeldung:
Festgestellte Forderung: Titel, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder Vollstreckung möglich Verjährung mit Anmeldung der Forderung gehemmt Bestrittene Forderung: Feststellungsklage, ansonsten wird Forderung bei Verteilung nicht berücksichtigt Barbara Fahlke Rechtsanwältin

52 Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter berichtet über Verfahrensgang, Prüfung der Forderungen im Termin Gläubigerausschuss Ev. Abwahl des Verwalters / Bestätigung des Verwalters Achtung! Im Schlusstermin kann durch Gläubiger der Erteilung von Restschuldbefreiung widersprochen werden. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

53 Die Verteilung der Insolvenzmasse
Abschlagsverteilung (§ 187 InsO) Schlussverteilung (§ 196 InsO) und Nachtragsverteilung (§§ 203, 205 InsO) Barbara Fahlke Rechtsanwältin

54 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Verteilungsverfahren erst, wenn: außerhalb des Verfahrens die Aussonderungen absonderungsberechtigten Gläubiger Massegläubiger befriedigt Aufrechnungen vollzogen Verfahrenskosten zum Ausgleich gebracht Sofern dann noch ausreichende Barmittel vorhanden, wird an Insolvenzgläubiger verteilt (§ 187 Absatz II InsO). Barbara Fahlke Rechtsanwältin

55 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Schlussverteilung nach Stellungnahme und Zustimmung des Gläubiger- ausschusses Vollzug des Schlussverteilung durch Auszahlung der Quoten Erst dann: Aufhebung des Verfahrens Barbara Fahlke Rechtsanwältin

56 Verfahrenseinstellung
Einstellung mangels Masse Wenn die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind Verfahrenseröffnung kommt nicht erst in Betracht, wenn noch nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind Aber keine Einstellung bei Verfahrenskostenstundung § 4a InsO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

57 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Verfahrenskosten sind Gerichtskosten Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters Mitglieder des Gläubigerausschusses Barbara Fahlke Rechtsanwältin

58 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Einstellung mangels einer kostendeckenden Masse unterbleibt, soweit ein ausreichender Geldbetrag von einem Gläubiger vorgeschossen wird (§ 207 Absatz I InsO). Bei Kostenstundung § 4a InsO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

59 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Nach Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse: Gemeinschuldner verfügt wieder über sein Vermögen Gläubiger können wieder vollstrecken Schuldner kommt nicht ins Restschuldbefreiungsverfahren, es sei denn Verfahrenskostenstundung mit Eigenantrag Barbara Fahlke Rechtsanwältin

60 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Einstellung bei Masseunzulänglichkeit Unterschied zur Einstellung mangels Masse: Masse reicht, die Kosten zu decken, Aber nicht die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen Anzeige der Masseunzulänglichkeit Insolvenzgläubiger (§ 38) fallen aus Nach Verteilung der Masse: Verfahrenseinstellung Barbara Fahlke Rechtsanwältin

61 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Gläubiger können wieder vollstrecken, es sei denn: Restschuldbefreiung Barbara Fahlke Rechtsanwältin

62 Möglichkeit der Informationserlangung:
Nur durch Wahrnehmung der Gläubigerrechte in Gläubigerversammlung Durch Akteneinsicht beim Insolvenzgericht WICHTIG: Wenn Verfahren erst gar nicht eröffnet Einstellung des Verfahrens mangels Masse Gutachten/Bericht geben Information über Vermögenswerte z.B. Stammeinlage, Forderungen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

63 Besonderheiten bei Kaufverträgen
Barbara Fahlke Rechtsanwältin

64 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
Wie mache ich meinen Anspruch als Lieferant einer Sanierungsgesellschaft insolvenzfest? Gegenforderung vollständig erbracht? Einfache Insolvenzforderung § 38 InsO Beide Vertragspartner noch nicht vollständig erfüllt? Erfüllungswahlrecht für Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

65 Barbara Fahlke Rechtsanwältin
§ 103 InsO: Verwalter kann zahlen und Erfüllung vom Lieferanten verlangen oder Erfüllung ablehnen und Gläubiger kann nur noch einfache Insolvenzforderung anmelden § 38 InsO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

66 Miet- und Leasingverträge
Ab Eröffnung § 103 InsO Verwalter entscheidet, ob Erfüllung oder nicht Keine Kündigung wegen Insolvenz Vermieterpfandrecht Aber Sicherungsübereignung beachten Und das Verwertungsrecht des Verwalters (Kostenpauschale 9%) Barbara Fahlke Rechtsanwältin

67 für Eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen DANK für Eure Aufmerksamkeit! Barbara Fahlke Rechtsanwältin


Herunterladen ppt "Barbara Fahlke Rechtsanwältin"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen