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Tarifverhandlungen in Deutschland

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Präsentation zum Thema: "Tarifverhandlungen in Deutschland"—  Präsentation transkript:

1 Tarifverhandlungen in Deutschland
September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

2 Rechtliche Grundlage §§§§§§§§§
Grundgesetz Art. 9, Abs. 3 – Koalitionsrecht und Tarifvertragsgesetz (TVG) der Bundesrepublik Deutschland September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

3 Tarifautonomie bedeutet
dass die Gewerkschaften die Tarifverträge selbständig und ohne Einmischung durch die Regierung mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern aushandeln. September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

4 Wer darf Tarifverhandlungen durchführen?
????? Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

5 Was ist ein Tarifvertrag?
Schriftlicher Vertrag Abgeschlossen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber-vereinigungen bzw. einzelnen Arbeitgebern Regelt Inhalte, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

6 Geltungsbereiche der Tarifverträge
räumlich fachlich persönlich Bundes-gebiet Tarifgebiete Einzelne Unternehmen Metall- Elektro Stahl IuK / IT Textil Bekleidung Holz Kunststoff Handwerk Alle Gewerkschafts-mitglieder (Arbeiter, Angestelle, Auszubildende) September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

7 Allgemeinverbindlichkeit
Besteht an einem Tarifvertrag „öffentliches Interesse“, kann er vom Bundesarbeits-ministerium als allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gilt der Tarifvertrag auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber (d.h. auch Nicht-Verbandsmitglieder) und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

8 Kategorien von Tarifverträgen
Manteltarifverträge Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge Lohn-, Gehalts- und Ausbildungs-vergütungstarifverträge Sondertarifverträge September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

9 Der Manteltarifvertrag regelt allgemeine Arbeitsbedingungen:
Arbeitszeit Urlaubszeiten und Urlaubsgeld Mehrarbeit und Überstundenzuschläge Schicht-,Sonn- und Feiertagszuschläge Kündigungsfristen und hat eine Laufzeit von mehreren Jahren. September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

10 Der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag regelt:
Die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung nach Tätigkeitsmerkmalen Das Verhältnis der einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen zueinander Akkord- und Leistungslohnregelungen und hat eine Laufzeit von mehreren Jahren. September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

11 Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag regelt:
Die Steigerung der Entgelte Die Höhe der Zulagen und Zuschläge und hat meistens eine Laufzeit von einem Jahr September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

12 Sondertarifverträge regeln zum Beispiel:
Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen Die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer Die Zahlung von Weihnachtsgeld und haben eine Laufzeit von mehreren Jahren September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

13 Die Tarifgebiete in der Metallindustrie
München Düsseldorf Hamburg Berlin Hannover Stuttgart Frankfurt September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

14 Welche Rolle spielt die Tarifkommission?
Sie besteht aus Mitgliedern der vom Geltungs-bereich eines Tarifvertrages erfassten Betriebe und den Vertretern der Verwaltungsstellen. Sie wird auf örtlicher Ebene gewählt und von der Bezirkskonferenz bestätigt. Sie bereitet die Tarifrunde vor. Sie fasst Beschlüsse über Forderungen. Sie fasst Beschlüsse über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen. Die Bezirke und Vewaltungsstellen legen den Schlüssel selbst fest, nach dem die Mitglieder der Tarifkommission gewählt werden. Die Tarifkommission wählt aus ihrer Mitte eine Verhandlungskommission, die die Verhandlungen führt. Je nach Bezirk sind die Tarifkommissionen unterschiedlich gross. September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

15 Entstehung einer Forderung
Die wirtschaftliche Lage wird diskutiert Ein Gutachten wird von der IG Metall erstellt Der Vorstand legt den Rahmen für eine Forderung fest In den Betrieben wird über den Rahmen diskutiert Die Tarifkommissionen beschließen eine Forderung Der Vorstand bestätigt bzw. genehmigt die Forderung Die Forderung wird den Arbeitgebern übermittelt September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

16 Ablauf einer Tarifbewegung erste Schritte vor Beginn der Verhandlungen
Die Forderung wird aufgestellt und von der Tarifkommission beschlossen Der Tarifvertrag wird fristgerecht gekündigt Die Forderung wird den Arbeitgebern vier Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages übermittelt Die Tarifkommission bildet eine Verhandlungskommission Die Verhandlungen beginnen in der Regel zwei Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

17 Ablauf einer Tarifbewegung die Verhandlungen verlaufen erfolgreich
Beginn der Verhandlungen in der Regel zwei Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages Verhandlungsergebnis vor Ablauf der Friedenspflicht Die Tarifkommission nimmt das Ergebnis an Die Friedenspflicht endet vier Wochen nach Ablauf des gekündigten Tarifvertrages Die Verhandlungen werden fortgesetzt, Warnstreiks / Demonstrationen Verhandlungsergebnis Die Tarifkommission nimmt das Ergebnis an September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

18 Ablauf einer Tarifbewegung die Verhandlungen sind nicht erfolgreich
Eine oder beide Parteien erklären das Scheitern Schlichtungsverfahren möglich Antrag auf Urabstimmung und Streik beim Vorstand Urabstimmung: Bei 75% Zustimmung Streik Währenddessen Tarifgespräche Keine Einigung Neuer Tarifvertrag Einigung Neue Urabstimmung (25% Zustimmung nötig) Möglich:Schlichtungsverfahren September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

19 Ablauf eines Schlichtungsverfahrens
Eine oder beide Parteien erklären das Scheitern Anrufung der Schlichtungsstelle Bestimmung eines unparteiischen Vorsitzenden Binnen 5 Werktagen Einigungsvorschlag Binnen 6 Werktagen Erklärung der Tarifparteien Schlichtungsverfahren beendet Ablehnung Neuer Tarifvertrag Annahme September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

20 Ablauf einer Tarifbewegung Und was macht der Vorstand?
Der Vorstand der IG Metall legt den Rahmen für die Forderungen fest, die die Tarifkommission dann beschliesst genehmigt die von der Tarifkommission beschlossenen Forderungen kündigt die Tarifverträge fristgerecht genehmigt Urabstimmungen (Streik) genehmigt die von der Tarifkommission angenommen Verhandlungsergebnisse September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

21 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
Tariferfolge Gesetz IG Metall-Tarifvertrag Urlaub 20 Arbeitstage 30 Arbeitstage Urlaubsgeld - 50% des Monatsbruttoentgeltes Weihnachtsgeld in Stufen bis zu 55% des Monatsbruttoentgeltes Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche 35 Stunden/Woche Arbeits-verhinderung bezahlte Freistellung bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen Übernahme nach Ausbildung mindestens für 6 Monate Kündigungsfristen für Arbeitgeber zum Monatsende zum Quartalsende September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

22 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Was ist der Unterschied?
Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertrags-gesetz Werden zwischen Arbeitgeber-organisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerk-schaften verhandelt Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest Setzen Mindeststandard Grundlage: Betriebs-verfassungsgesetz von 1972 Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens Es gilt das Günstigkeitsprinzip Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

23 Gegenstand von Betriebs-vereinbarungen kann nicht sein:
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeits-bedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. (§77(3) Betriebsverfassungsgesetz) September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

24 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
Betriebsvereinbarungen regeln: (soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, § 87(1) Betriebsverfassungsgesetz) Betriebliche Ordnung Lage und Verteilung der Arbeitszeit Auszahlung der Entgelte Urlaubsplanung Arbeitsschutz Sozialeinrichtungen Lohngestaltung September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

25 Tarifbindung in Deutschland von 100 Betrieben hatten 1999
Quelle: IAB 1999 September 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch


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