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Die GmbH-Reform Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:

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Präsentation zum Thema: "Die GmbH-Reform Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:"—  Präsentation transkript:

1 Die GmbH-Reform Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:
mit Markus Arendt, Rechtsanwalt und Mitherausgeber des Standardwerks „Die GmbH“

2 Agenda • Ziele des MoMiG • Reformansätze • Die „Muster-GmbH“
• Die Mini-GmbH

3 Die GmbH Reform Ziele des MoMiG
• Internationalisierung des Gesellschaftsrechts • Erhöhung der Attraktivität deutscher Rechtsreformen, z.B durch Vereinfachung der Regelungen zum Kapitalersatzrecht • Erleichterungen von Existenzgründungen, indem die Gründung beschleunigt, vereinfacht und verbilligt wird • Beschleunigung der Registereintragungen von GmbHs • Vereinfachung von Standardgründungen • Einführung einer „Mini-GmbH“ • Bekämpfung von Missbrauchsfällen am Ende des Lebens der GmbH (sog. „Bestattungsfälle)

4 Die GmbH Reform Die klassische GmbH im reformierten Kleid
• Geschäftsanteile: Annäherung an die AG – Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei Gründung möglich; Teilung von Anteilen ohne Einschränkungen – aber keine Absenkung des Stammkapitals • Mindestnennbetrag 1 EUR, d.h. flexiblere Stückelung (bisher: min- destens 100 EUR, durch 50 EUR teilbar) • Registereintragung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen abgekoppelt

5 Die GmbH Reform Vereinfachte Kapitalaufbringung
• Keine besondere Sicherheitsleistung bei Ein-Personen-GmbH: nur die Hälfte des Stammkapitals muss einbezahlt sein (Sicherheitsleistung entfällt) • Vereinfachte Registerprüfung bei Sachgründungen • (§ 9c n.F.) – Verweigerung der Eintragung bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen nur bei nicht unwesentlicher Überbewertung (entspr. Rechtslage bei AG); sonstige Anforderungen für Sachgründungen gelten weiter. • Hin- und Herzahlung bei Bargründung erlaubt, wenn der Gesellschaft ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch verbleibt (bilanzielle Betrachtung, § 8 Abs. 2 n.F.)

6 Die GmbH in der Krise Die GmbH Reform
Neuerungen bei verdeckten Sacheinlagen • Problem: Bareinlage vereinbart, Sachwert geleistet • Bisher: bei einer verdeckten Sacheinlage ist das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft unwirksam -> in Insolvenz muss die Einlage wirtschaftlich ein 2. Mal erbracht werden • Neue Regelung in § 19 Abs. 4 n.F.: - Einlagepflicht und – leistung ist trotzdem wirksam - Nur Differenzhaftung, soweit der eingelegte Vermögensgegenstand wertmäßig Stammeinlage nicht erreicht (§ 19 Abs. 4 n.F.) - Beweislast trägt Gesellschafter - Gleichbehandlung von verdeckter und nicht ausreichender Sacheinlage

7 Die GmbH Reform Die Gesellschafterliste
• Ggü. Der Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste aufgeführt ist. • Bei Anteilsübertragungen haben Veräußerer und Erwerber Anspruch auf unverzügliche Aktualisierung; bis dahin ist die Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten durch den Erwerber schwebend unwirksam; sie wird rückwirkend wirksam mit Aktualisierung der Gesellschafterliste.

8 Die GmbH Reform Verabschiedung des „Eigenkapitalersatzes“
• Bisherige Frage: Werden Gesellschafterdarlehen als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt? In der Krise wurden Darlehen zu Eigenkapital umqualifiziert. • Künftig: Die Unterscheidung zwischen „eigenkapitalersetzenden“ und „normalen“ Darlehen wird abgeschafft. Alle Gesellschafterdarlehen sind in der Insolvenz nachrangig; unabhängig davon, ob sie in der Krise ge- währt oder stehen gelassen wurden oder nicht.

9 Die GmbH Reform Verabschiedung des „Eigenkapitalersatzes“
• Statt Anspruch der GmbH besteht ein Anfechtungsrecht des Insol- verwalters (InsO) oder des Gläubigers (AnfG): Anfechtbarkeit, wenn Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag erfolgt (auch ohne Krise!). • Sanierungsprivileg und Ausnahme für Kleingesellschafter (10 % oder weniger) ohne GF-Stellung bleibt erhalten.

10 Die GmbH Reform Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
• Keine Passivierung von Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus. • Rangrücktrittserklärungen sind künftig überflüssig. • Geschäftsführer darf und muss Rückzahlung von Gesellschafterdar- lehen verweigern, wenn die Gesellschaft insolvent ist bzw. durch sie zahlungsunfähig wird, nicht schon im Stadium der Unterbilanz. • Verboten ist Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit, nicht der Überschuldung.

11 Die GmbH Reform Cash Pooling • Was ist Cash Pooling?
• Bisher: Zahlungen an Mutter- oder Schwestergesellschaft innerhalb eines Cash-Pooling werden als Gesellschafterdarlehen und Rückge- währ von Einlagen betrachtet. • Künftig: Rückgewähr der Einlage an den Gesellschafter ausdrück- lich zugelassen: - die Rückzahlung darf vor der Gründung vereinbart werden, d.h. es handelt sich nicht um ein unzulässiges „Hin- und Herzahlen“ - kein Verstoß gegen das Auszahlungsverbot. • Voraussetzung: Rückgewährsanspruch der GmbH gegen den Gesell- schafter muss vollwertig sein (rein bilanzielle Betrachtung)

12 Die GmbH Reform Grenzüberschreitungen
• Verwaltungssitz darf zukünftig ins Ausland verlegt werden, nur Satzungssitz muss in D verbleiben. • Spielraum für die die deutsche Rechtsreform wird erhöht, z.B. - eine deutsche GmbH kann Geschäftstätigkeit ausschließlich über eine ausländische Zweigniederlassung entfalten, d.h. ausländische Unternehmen können die deutsche Rechtsreform wählen; - deutsche Konzernmutter kann künftig ihre ausländischen Tochterge- sellschaften in der vertrauten Rechtsreform der GmbH führen.

13 Die GmbH Reform Bekämpfung von Missbrauch
• Aufnahme weiterer Ausschlussgründe für Geschäftsführer (Insolvenz- verschleppung, Untreue, falsche Angaben im Zusammenhang mit Gründung einer Gesellschaft oder Kapitaländerungen, Verurteilung nach § 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG, 17 PublG u.a.) • Bei Führungslosigkeit der GmbH oder Verwaltungssitz im Ausland wird die öffentliche Zustellung an inländische Geschäftsanschrift er- möglicht. • Gesellschafter sind bei Führungslosigkeit vertretungsberechtigt. • Insolvenzantragspflicht des Gesellschafters (§ 15a InsO n.F.) bei Kenntnis der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit und der Führungslosigkeit der GmbH (Geschäftsführer nicht bestellt oder Aufenthaltsort unbekannt).

14 Die GmbH Reform Ihre Fragen

15 Die GmbH Reform Neu : Die „Muster-GmbH“
• bei Verwendung des Musters genügt nicht nur schriftlicher Gesellschafsvertrag, sondern notarielle Beurkundung not- wendig. • das vom Gesetzgeber vorgeschriebene sog. „Gründungsset“ enthält: - Muster für den Gesellschaftsvertrag - Muster für Gesellschaftsversammlung - Muster für die Handelsregisteranmeldung - Muster für die Gesellschafterliste.

16 Die GmbH Reform Zwingendes Korsett der Mustersatzung
• Gesellschafter • Unternehmensgegenstand kann gem. § 3 des Musters nur wie folgt gewählt werden: - Handel mit Waren - Produktion von Waren - Dienstleistungen • Folge: nicht geeignet als Komplementär-GmbH und andere Zwecke. • Die Gesellschafter müssen einheitlich Bareinlage zu 100 % oder zu 50 % erbringen (keine Sacheinlage, keine Flexibilität; § 5 des Musters). <-> § 7 Abs. 2: insges. 50% - für die einzelne Stammeinlage genügen 25 %. • Zwingend nur ein Geschäftsführer (§ 6 des Musters).

17 Die GmbH Reform Die GmbH mit Mustersatzung: Vorteile
• kostengünstige, unbürokratische, schnelle Gründung • Aber: nur geringfügige Vorteile ggü klassischer GmbH - Kostenersparnis von rund 40 EUR bei kleiner GmbH - trotzdem Gang zum Notar - gleicher Prüfungsaufwand des Registergerichts - nicht schneller. • Mustersatzung bei mehreren Gesellschaftern nicht interessengerecht - Fehlen von Vinkulierungs-, Erbfolge-, Einziehungsklauseln sowie Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung - das Muster enthält zwingend eine Befreiung von § 181 BGB.

18 Die GmbH Reform Neue Gesellschaftsform UG (haftungsbeschränkt) – eine Mini GmbH? Schaffung einer Einstiegsvariante der GmbH gem. § 5a n.F. • Zusatz im Rechtsverkehr: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt )“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. • Mindeststammkapital: 1 EUR • Volleinzahlung bei Anmeldung – Sacheinlagen sind ausgeschlossen. • Gründung mit individueller Satzung oder Muster möglich. • Pflicht, Rücklage zu bilden, in die 25 % des Jahresüberschusses einzustellen sind bis EUR (Ausschüttungssperre und Ansparen von Kapital). • bei Erhöhung des Stammkapitals auf EUR darf statt „UG“ der Zusatz „GmbH“ getragen werden (Einstiegsvariante der GmbH).

19 Die GmbH Reform UG als Alternative zur Limited? UG Limited
Gründung ca EUR Gründung ca. 40 EUR Notarielle Beurkundung notwendig Formfrei: („stock transfer form“), eines Anteils und Eintragung des neuen Ge- sellschafters in die Gesellschafterliste Rechtsberatung im deutschen Recht ist Rechtsberatung im englischen Recht günstiger erforderlich entfällt Eintragung der deutschen Zweignieder- lassung im Handelsregister: Übersetzungen, Beglaubigungen, Bekanntmachungen Dauer für Eintragung wohl wenige Tage 24 Stunden für Eintragung der Limited

20 Die GmbH Reform UG als Alternative zur Limited? UG Limited
entfällt Registered office in England : muss per Post und telefonisch erreichbar sein 1-Personen-Management möglich Company secretary zusätzlich zum director erforderlich Mindeststammkapital 1 EUR, aber Rück- 1 EUR oder 1 Pfund Lagenpflicht bis EUR in der Praxis Durch Geschäftsführervergütung leicht zu umgehen

21 Die GmbH Reform MoMiG – Positives Fazit
• Gründung der GmbH und Aufteilung der Anteile wird erleichtert • Geringere Kapitalerforderungen, dennoch bleibt Seriositätsschwelle. Prognose: UG wird keine große Bedeutung erlangen • Internationalisierung: Sitzverlegung ins Ausland möglich., • Gutgläubiger Erwerb von Anteilen • Korrektur der BGH-Rechtsprechung: Kapitalaufbringung (bilanzieller Betrachtung , verdeckte Sacheinlage) • Vereinfachung von Cash Pooling u. Gesellschafterdarlehen • Bekämpfung von Missbrauchsfällen

22 Die GmbH Reform Die GmbH Reform Themenzusammenfassung Ihre Fragen

23 Die GmbH-Reform Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre
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