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Veröffentlicht von:Anelie Strack Geändert vor über 10 Jahren
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Zuwanderung und Integration von (Spät-)Aussiedlern
Dr. habil. Sonja Haug Referatsleiterin i.V. Migrations- und Integrations-forschung. Schwerpunkt Empirie Begrüßung Projekt und Tagungsprogramm Einleitung: Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern und Wohnortzuweisung
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Abschlussveranstaltung 29.-30.11.2007
Projekt zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Wohnortzuweisungsgesetzes Bearbeitung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Referat Migrations- und Integrationsforschung. Schwerpunkt Empirie Dr. habil. Sonja Haug (BAMF), Dr. Lenore Sauer (BiB) unter Mitarbeit von Annette Sinn und Birgit Schulte Laufzeit: 09/ /2007 Abschlussveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis „Migration, Integration, Minderheiten“ der Deutschen Gesellschaft für Demographie Teilnehmer/innen: Experten in acht ausgewählten Städten (Molbergen/Wolfsburg, Jena, Karlsruhe, Düsseldorf, Nürnberg, Berlin- Marzahn, Viernheim) Wissenschaftler/innen, die sich mit dem Thema Befragung und Integration von Spätaussiedlern befasst haben
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Wer darf als Spätaussiedler nach Deutschland zuwandern?
Aussiedler: nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG): Angehörige deutscher Minderheiten aus Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien, die nach Deutschland migrieren. Spätaussiedler: seit 1993, fast nur noch aus Nachfolgestaaten der UdSSR. Voraussetzung: Abstammung von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Nationalitätenerklärung, Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Einbeziehung der Angehörigen der Spätaussiedler: Ehe seit mindestens drei Jahren Grundkenntnisse deutsche Sprache (Kompetenzstufe A1) Weitere Familienangehörige: Familiennachzug
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Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern
1990: 2006: 7.747 seit 1985: insgesamt Quelle: Bundesverwaltungsamt (Migrationsbericht, BAMF)
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Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern nach Aussiedlerstatus, 1993-2006
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Zuwanderung von (Spät-)Aussiedlern / Wohnortzuweisungsgesetz
Gifhorner Erklärung 1995: (Wolfsburg, Salzgitter, LKr Gifhorn, Nienburg/Weser, Cloppenburg, Emsland und Osnabrück): Forderung klare und berechenbare Rahmenbedingungen, gerechte solidarische Lastenverteilung 1996: Wohnortzuweisungsgesetz Verteilung nach Königssteiner Schlüssel auf die Bundesländer Wohnortbindung für 3 Jahre, Sanktionierung bei Änderung des Wohnortes: keine Sozialhilfe bzw. ALG II Ausnahmen: Arbeitsplatz und eine eigene Wohnung Klage vor Bundesverfassungsgericht 2005: Gesetzesänderung, Wohnortzuweisung, aber Härtefallregelung: auch Umzug bei Teilzeitbeschäftigung oder Minijob, Wahl des Wohnortes bei Familienangehörigen Evaluation des Gesetzes: BAMF
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Wohnort-zuweisung 2005
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Wohnort-zuweisung in Relation zur Bevölkerung
2005
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