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Herzlich Willkommen! 7. CDISC User Group GER Meeting,

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Präsentation zum Thema: "Herzlich Willkommen! 7. CDISC User Group GER Meeting,"—  Präsentation transkript:

1 Herzlich Willkommen! 7. CDISC User Group GER Meeting,
Herzlich Willkommen! 7. CDISC User Group GER Meeting, Basel, Rechtliche Aspekte und Rahmenbedingungen der digitalen Archivierung von klinischen Studiendaten Sebastian Claudius Semler Wissenschaftlicher Geschäftsführer Telematikplattform für Medizinische Forschungsnetze (TMF) e.V. Berlin

2 Projekt eArchivierung der TMF (2006-2009)
Projekt eArchivierung der TMF ( ) Vorbereitung der Forschungsverbünde auf eine einheitliche, Standard-basierte Archivierung ihrer Forschungsdokumente zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen und zur Nachnutzung der Forschungsdaten Erarbeitung einer nachhaltigen und langfristigen Lösung unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte der Archivierungsproblematik Arbeitspakete: AP 0: Arbeitsprozesse der Archivierung AP 1: Rechtliche Rahmenbedingungen AP 2: XML als neues Archivformat AP 3: CDISC-Format für die Archivierung AP 4: Konventionelle Formate AP 5: Wirtschaftlichkeitsanalyse AP 6: Beurteilung und Handlungsempfehlungen APXs: begleitende Arbeitspakete (Workshops etc.)

3 Projekt eArchivierung: Fragestellungen
Projekt eArchivierung: Fragestellungen welche rechtlichen Verpflichtungen ? welche funktionalen Anforderungen ? jeweils für den Bereich klinischer Studien (Schwerpunkt AMG, aber auch MPG, Non-AMG-Non-MPG) aber auch über den Bereich klinischer Studien hinaus Stand der Archivierung heute Problematik der Datenarchivierung (Formate, Standardisierung, Anwendungen für Archive strukturierter Daten) Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Papier vs. elektronisch lokal vs. zentralisiert Archivdienst, Scan-Dienstleistung Handlungsempfehlung / Bedarf an übergeordneten Services ?

4 Projekt eArchivierung: Projektteam
Projekt eArchivierung: Projektteam AP 0: Arbeitsprozesse der Archivierung AP 1: Rechtliche Rahmenbedingungen (Geis, Dierks) AP 2: XML als neues Archivformat (Häber) AP 3: CDISC-Format für die Archivierung (Aerts) AP 4: Konventionelle Formate (Brandner) AP 5: Wirtschaftlichkeitsanalyse (Dujat) AP 6: Beurteilung und Handlungsempfehlungen APXs: begleitende Arbeitspakete Projektleitung: Kuchinke, Semler Projektteam & -koord.: Freudigmann, Drepper Externe Gutachter: s.o.

5 Archivierung von klinischen Studien
Teilgutachten zur elektronischen Archivierung + Archivierung von Forschungsunterlagen Gliederung: Grundlagen Dokumentenbegriff, revisionssichere Archivierung, Faksimilequalität, technische Speicherformate, Scannen, Mikroverfilmung, elektron. Signatur Archivierung von klinischen Studien datenschutzrechtliche Aspekte hierzu Sonstige Fragen zur Archivierung in der medizin. Forschung beauftragte Gutachter: Dr. Ivo Geis (Hamburg), Prof. Dr. Dr. Christian Dierks (Berlin) Reviewer: Prof. Dr. Roßnagel (Kassel), RA Claus Burghardt (Bonn) eingebettet in Sammelvergabe von mehreren Rechtsgutachten zu aktuellen rechtlichen Problemen für die medizinische Forschung

6 Prof. Roßnagel Dr. Hornung
Teilprojekt Rechtsfragen: 2 Gutachten & Reviews (eingebettet in “Sammelgutachtenvergabe“ der TMF) Prof. Dierks + Sträter Dr. Geis Prof. Roßnagel Dr. Hornung + Prof. Dierks + Prof. Roßnagel Prof. Dierks Prof. Dierks + Jungk + Prof. Roßnagel + Sträter Prof. Goebel

7 Quellen und Literatur zu Rechtsfragen der digitalen Archivierung (Auswahl) C.Dierks & I.Geis – Rechtsgutachten zur elektronischen Archivierung (TMF, 2008) A. Roßnagel, P. Schmücker et al. – ArchiSig (2006) Semler, Ripkens-Reinhard - Archivierung von klinischen Forschungsunterlagen (2005) A. Häber, P. Schmücker et al. – Leitfaden der GMDS zur Archivierung (2005) Ivo Geis – Die Novelle des Signaturgesetzes (2005) Ivo Geis – Rechtsfragen der Telearchivierung medizinischer Dokumente (2004) Ivo Geis – Rechtssicherheit des elektronischen Geschäftsverkehrs (2004) Grundsätze des Projektes ArchiSig zur Langzeitsicherung elektron. signierter Dokumente (2003) Verbundprojekt ArchiSig – Stellungnahme zur Erneuerung qual. elektron. Signaturen n. §17 SigV (2003) VOI – Leitfaden für die Durchführung eines Projektes zur Abdeckung der Anforderungen der GDPdU (2003) Andreas Jungk – Der rechtliche Rahmen für den Umgang mit Patientendaten (2003) Christian Dierks et al. – Gesundheitstelematik und Recht: Rechtliche Grundlagen und legislativer Anpassungsbedarf (2003) Warda / Noelle – Telemedizin und eHealth in Deutschland (2002) Brandner / Schmücker – Die neue Gesetzgebung zur digitalen Signatur und Archivierung (2002) Brandner et al. – Vom Siegel zur elektronischen Signatur (2002) Brandner / Pordesch – Konzepte zur Signaturerneuerung (2002) Schmücker et al. – Beweiskräftige u. sichere Erzeugung u. Langzeitarchivierung signierter Dokumente (2001) Christoph Brömmelmeyer – Elektronische Signatur in der Telemedizin [Vortrag] (2001) Siegmar Streckel – Rechtliche Anforderungen an eine EDV-gestützte Dokumentation (2000) Christian Dierks – Rechtsfragen der Telemedizin (2000) Semler – Rechtliche Aspekte der digitalen Archivierung (2000) Jürgen Schwemmer – Frontbericht 1.0: Der steinige Weg zur digitalen Unterschrift (2000) Ivo Geis – Die elektronische Patientenakte als Weg zur Erfüllung der Dokumentationspflicht (1999) Henstorf et al. (VOI-Schriftenreihe) – Grundsätze der Verfahrensdokumentation nach GoBS (1999) DKG – Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung: Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz (1999) Hoeren / Schüngel (Hrsg.) – Rechtsfragen der digitalen Signatur (1998) Heuser / Löthy (Hrsg.) – Internet & (1998) Ivo Geis – Dokumentationspflicht, Schweigepflicht und Datenschutz (1998) Kampffmeyer / Rogalla (VOI-Schriftenreihe) – Grundsätze der elektronischen Archivierung (1997) Zaiß et al. (GMDS / DKG) – Leitfaden zur medizinischen Basisdokumentation nach § 301 SGB V (1997) Dujat et al. – 7 Jahre rechnerunterstützte Krankenaktenarchivierung an den Universitätsklinika Heidelberg und Tübingen - Eine kritische Würdigung (1996) Koller / Wagner – Handbuch der medizinischen Dokumentation und Datenverarbeitung (1975) div. öffentliche Webseiten des Bundes etc., u.v.a.

8 … demnächst in Buchform in der TMF-Schriftenreihe (MWV-Verlag) !
Quelle (Auswahl) C.Dierks & I.Geis – Rechtsgutachten zur elektronischen Archivierung (TMF, 2008) A. Roßnagel, P. Schmücker et al. – ArchiSig (2006) Semler, Ripkens-Reinhard - Archivierung von klinischen Forschungsunterlagen (2005) A. Häber, P. Schmücker et al. – Leitfaden der GMDS zur Archivierung (2005) Ivo Geis – Die Novelle des Signaturgesetzes (2005) Ivo Geis – Rechtsfragen der Telearchivierung medizinischer Dokumente (2004) Ivo Geis – Rechtssicherheit des elektronischen Geschäftsverkehrs (2004) Grundsätze des Projektes ArchiSig zur Langzeitsicherung elektron. signierter Dokumente (2003) Verbundprojekt ArchiSig – Stellungnahme zur Erneuerung qual. elektron. Signaturen n. §17 SigV (2003) VOI – Leitfaden für die Durchführung eines Projektes zur Abdeckung der Anforderungen der GDPdU (2003) Andreas Jungk – Der rechtliche Rahmen für den Umgang mit Patientendaten (2003) Christian Dierks et al. – Gesundheitstelematik und Recht: Rechtliche Grundlagen und legislativer Anpassungsbedarf (2003) Warda / Noelle – Telemedizin und eHealth in Deutschland (2002) Brandner / Schmücker – Die neue Gesetzgebung zur digitalen Signatur und Archivierung (2002) Brandner et al. – Vom Siegel zur elektronischen Signatur (2002) Brandner / Pordesch – Konzepte zur Signaturerneuerung (2002) Schmücker et al. – Beweiskräftige u. sichere Erzeugung u. Langzeitarchivierung signierter Dokumente (2001) Christoph Brömmelmeyer – Elektronische Signatur in der Telemedizin [Vortrag] (2001) Siegmar Streckel – Rechtliche Anforderungen an eine EDV-gestützte Dokumentation (2000) Christian Dierks – Rechtsfragen der Telemedizin (2000) Semler – Rechtliche Aspekte der digitalen Archivierung (2000) Jürgen Schwemmer – Frontbericht 1.0: Der steinige Weg zur digitalen Unterschrift (2000) Ivo Geis – Die elektronische Patientenakte als Weg zur Erfüllung der Dokumentationspflicht (1999) Henstorf et al. (VOI-Schriftenreihe) – Grundsätze der Verfahrensdokumentation nach GoBS (1999) DKG – Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung: Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz (1999) Hoeren / Schüngel (Hrsg.) – Rechtsfragen der digitalen Signatur (1998) Heuser / Löthy (Hrsg.) – Internet & (1998) Ivo Geis – Dokumentationspflicht, Schweigepflicht und Datenschutz (1998) Kampffmeyer / Rogalla (VOI-Schriftenreihe) – Grundsätze der elektronischen Archivierung (1997) Zaiß et al. (GMDS / DKG) – Leitfaden zur medizinischen Basisdokumentation nach § 301 SGB V (1997) Dujat et al. – 7 Jahre rechnerunterstützte Krankenaktenarchivierung an den Universitätsklinika Heidelberg und Tübingen - Eine kritische Würdigung (1996) Koller / Wagner – Handbuch der medizinischen Dokumentation und Datenverarbeitung (1975) div. öffentliche Webseiten des Bundes etc., u.v.a. Download unter:  Produkte & Services Nr. P Rechtsgutachten zur elektronischen Archivierung … demnächst in Buchform in der TMF-Schriftenreihe (MWV-Verlag) !

9 Grundsätzliche Vorbemerkung: Realisierung und Archivierungsstrategien
Grundsätzliche Vorbemerkung: Realisierung und Archivierungsstrategien Archivierungsstrategien: herkömmlich: reine Papierarchivierung kombinierte Archivierung (Mikrofilm + Papier) nur Mikrofilm Einsatz der digitalen Archivierung: Kombinierte Archivierung Papier (komplett) + digital (nur EDV-gestützt erzeugte Dokumente) digital (nach Entlassung) + Papier (komplett) digital (bereits während des Aufenthalts) + Papier (komplett) digital + Papier (nur Essenzbelege) Hybridarchivierung Mikrofilm + digital Mikrofilm + digital + Papier (Essenzbelege) vollständig digitale Archivierung (revisionssicher, keine Urkunde) vollständig digitale Archivierung mit qualifizierter elektron. Signatur (vollständig rechtssicher, Urkunde)

10 Grundsätzliche Vorbemerkung: Notwendige Unterscheidungen
Grundsätzliche Vorbemerkung: Notwendige Unterscheidungen 1. Dokumentenarchivierung 1.1 Papier  („ersetzendes Scannen“)  digitale Datei 1.1.1 Papier = Urkunde 1.1.2 Papier = keine Urkunde 1.2 Sonderfalle Papier = Print-out einer digitalen Datei 1.2.1 Papier = Urkunde 1.2.2 Papier = keine Urkunde 1.3 primär elektron. Dokument  Archivierung digitaler Datei keine Urkunden ! 2. Datenarchivierung Unterscheidung wichtig zur Frage der elektronischen Signatur: a) zur Authentifizierung i.S.e. Urkunde b) als Zeitstempel „nur“ zur Gewährung der Unveränderlichkeit

11 Dokumentations- & Aufbewahrungspflicht – elektronisch versus Papier
Dokumentations- & Aufbewahrungspflicht – elektronisch versus Papier Grundsätzlich gilt: Die Digitale Archivierung muss dieselben Vorgaben zur Dokumentationspflicht und zu Aufbewahrungsfristen erfüllen wie die herkömmliche Papierarchivierung ! Obwohl denkbar, gibt es keine eigenen gesetzlichen Regelungen für die digitale Aufbewahrung („Archivierung“) medizinischer Unterlagen. (Ausnahme: Röntgen-VO). Ableitung von anderen Gesetzen erforderlich (z.B. HGB, AO). Dokumentenarchivierung in der Patientenversorgung: Scannen Übernahme primär digitaler Dokumente – Tendenz steigend: (mehr KAS/EPA-Systeme, eGK !) Urkundenproblematik

12 Welche rechtlichen Vorgaben ? aus dem Gutachten: „zersplitterter Rechtsrahmen“

13 Allgemeine Rechtsgrundlagen Medizinische Dokumentation und deren Aufbewahrung Behandlungsvertrag mit Arzt oder Krankenhaus Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) § 10 (Fassung v. 2004) Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) „Gesetzliche Krankenversicherung“ Röntgenverordnung (RöV) § 28, § 43 Strahlenschutzverordnung (StrlSchVO) § 43 Infektionsschutzgesetz, Transfusionsgesetz, Transplantationsgesetz Krankenhausgesetze der Länder (LKG) KrankengeschichtenVO (nur Berlin) Archivgesetze der Länder Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder (BDSG, LDSG) Strafgesetzbuch (StGB) § 203, § 52 Handelsgesetzbuch (HGB) § 257 Abgabenordnung (AO) § 147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195, § 199 weiterhin ZPO, StPO97, BetrVG, MPG, SigG/SigV

14 Aufbewahrungsfristen – Patientenversorgung
Aufbewahrungsfristen – Patientenversorgung für ärztliche Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 MBO: mind. 10 Jahre z.T. spezielle Regelungen – Bsp. KrankengeschichtenVO von Berlin: bei im Krankenhaus verstorbenen Erwachsenen 10 Jahre bei im Krankenhaus verstorbenen Minderjährigen 20 Jahre bei allen sonstigen Fällen 30 Jahre allgemein haftungsrechtlich nach § 195, § 199 und § 852 BGB: 30 Jahre auch darüber hinausgehende Empfehlungen: bis zu 100 Jahre (Strafrecht!) für Röntgenbilder nach § 28 Abs. 3 der RöntgenVO (RöV 2003): Jahre bzw. mind. bis zum 28. Lebensjahr des Patienten wenn als zur Krankenakte gehörig definiert (z.B. Berlin) sogar 30 Jahre nach § 28 Abs. 4-6 der RöntgenVO auch elektronisch alte Regelung: möglich davon 3 Jahre im Original der Direktradiographie, danach elektronisch d.h. primär digitale Röntgenbilder brauchen gar nicht als Röntgenfilm archiviert zu werden laut Beschluss Länderausschuss RöntgenVO von Nov dann auch sofort elektronisch, wenn Erstellen einer Hardcopy oder anderen bildlichen Vorlage in einer Qualität gewährleistet ist, die sowohl für einen anderen Arzt als Befundbild als auch der Ärztlichen Stelle zur Begutachtung (QS) dienen kann. -> eingegangen in Neufassung der RöV 2003 für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen nach § 28 Abs. 3 der RöV: 30 Jahre nach § 28 Abs. 4 der RöntgenVO auch elektronisch, nach § 43 aber nur mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß SigG steuerlich relevante Unterlagen gemäß AO §147, HGB, GoBS, GDPdU: 6 bzw. 10 Jahre

15 Rechtsrahmen für klinische Studien
Rechtsrahmen für klinische Studien Internationale Vorgaben, Richtlinien und Standards: Richtlinie 2005/28/EG Richtlinie 2001/20/EG Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 Richtlinie 2001/83/EG, Anhang 1 Richtlinie 2003/63/EG Anhang 1 CPMP/ICH/135/95 US-FDA 21 CFR Part 11 Deklaration von Helsinki EUDRALEX – Volume 10 – Clinical trials, Chapter V (Additional Information)

16 Rechtsrahmen für klinische Studien
Rechtsrahmen für klinische Studien Formelle (nationale) Gesetze und Verordnungen: AMG Medizinproduktegesetz Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien GCP-Verordnung medizinische Spezialgesetzgebung: Röntgenverordnung Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach RöV Strahlenschutzverordnung Bekanntmachung zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung Transplantationsgesetz Gentechnikgesetz und Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung Dritte Bekanntmachung zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen

17 Vorgaben für die elektronische Form der Aufbewahrung § 28 RöV
Vorgaben für die elektronische Form der Aufbewahrung § 28 RöV Übereinstimmung der Daten mit den Bildern oder Aufzeichnungen, wenn sie lesbar gemacht werden Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist Ausschluss von Informationsänderungen oder -verlust Zulässigkeit der Kompression von Röntgenbildern auf elektronischen Datenträgern, wenn diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt Die elektronischen Aufzeichnungen müssen dem mit- oder weiterbehandelnden Arzt in einer für diesen geeigneten Form zugänglich gemacht werden können Übereinstimmung mit den Ursprungsdaten sicherzustellen

18 Zustimmung der zuständigen Behörde
§ 43 RöV bestehende Aufzeichnungspflichten können auch in elektronischer Form erbracht werden Zustimmung der zuständigen Behörde bestimmt das Verfahren und die hierzu notwendigen Anforderungen nicht nur bei Bestehen eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen  Besonderheit in der Gesetzgebung: Genehmigungsvorbehalt + nicht technikneutral !

19 Strahlenschutzverordnung
Strahlenschutzverordnung §§ 87, 85: Erklärungen und Aufzeichnungen sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen § 115: Die Aufzeichnungspflichten können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form erbracht werden In den Fällen der elektronischen Aufbewahrung und Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen

20 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung Die Aufzeichnungen können gem. § 3 Abs. 2 GenTAufZV auch auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern – also auch elektronisch – geführt und aufbewahrt werden. Hierbei muss allerdings sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts nicht möglich sind. Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können

21 Aufbewahrungspflichten des Prüfarztes
Aufbewahrungspflichten des Prüfarztes Art. 15 Abs /20/EG Trial Master File (wesentliche Abschnitte der KP nach ICH-GCP-Leitlinien 135/95) Art /28/EG: alle wesentlichen Dokumente nach Abschluss der Prüfung mindesten 5 Jahre § 10 Abs. 3 MBO: Krankenakte mind. 10 Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Prüfung Blut, Röntgen, Strahlen, Gentechnik: 30 Jahre

22 Aufbewahrungspflichten des Sponsors
Aufbewahrungspflichten des Sponsors Art /28/EG: alle wesentlichen Dokumente nach Abschluss der Prüfung mindesten 5 Jahre 2003/63/EG Anhang I 5.2.c: alle Versuchsunterlagen solange, wie das Arzneimittel zugelassen ist Nach Zulassung weitere fünf Jahre § 13 Abs. 10 GCP-VO: wesentliche Unterlagen der klinischen Prüfung einschließlich Prüfbögen nach der Beendigung oder Abbruch der Prüfung mindestens 10 Jahre Nach § 40 Abs. 2a Nr. 1 lit. b – d AMG pseudonymisiert

23 Aufbewahrungspflichten der Ethikkommission
Aufbewahrungspflichten der Ethikkommission Art. 6 Abs /28/EG: alle wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG nach Abschluss der Prüfung mindestens 3 Jahre

24 Aufbewahrungspflichten des Herstellers (Zulassungsinhabers)
Aufbewahrungspflichten des Herstellers (Zulassungsinhabers) Zulassungsinhaber hat gem. der Richtlinie 2003/63/EG Anhang I 5.2 c. dafür Sorge zu tragen, dass – abgesehen von der medizinischen Akte des Prüfungsteilnehmers – die wesentlichen Unterlagen für die klinische Prüfung von den Eigentümern der Daten aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 15 Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Prüfung oder mindestens 2 Jahre nach Erteilung der letzten Zulassung in der Europäischen Gemeinschaft, bis keine Zulassungsanträge in der Europäischen Gemeinschaft mehr anhängig sind oder in Aussicht stehen; oder mindestens 2 Jahre nach dem formellen Abbruch der Entwicklung des Prüfpräparates.

25 Zuständigkeitsverteilung bei Aufbewahrung und Vernichtung/Löschung
Zuständigkeitsverteilung bei Aufbewahrung und Vernichtung/Löschung § 4 Abs. 25 AMG: LKP Gewährleistungspflicht Organisationspflicht Aufsichtspflicht Verantwortliche Stelle nach § 40 Abs. 2a Satz 3 AMG kann nur Prüfer sein, s. § 3 Abs. 7 BDSG

26 Vernichtung / Löschung
Vernichtung / Löschung Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder wurde oder aber ihre Kenntnis zur jeweiligen Aufgabeerfüllung der Daten verarbeitenden Stelle nicht mehr erforderlich ist, § 20 Abs. 2, § 35 Abs. 2 BDSG Löschungsfristen Einwilligung nur für notwendige Aufbewahrungsdauer gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 3 lit. C, 2a Nr. 4 AMG § 42 Abs. 3 AMG bestimmt Fristen (=solche der GCP-VO) es sei denn auf Grund Gesetz, Satzung oder Vertrag länger

27 Vertragliche Regelungen bei verteilten Zuständigkeiten
Vertragliche Regelungen bei verteilten Zuständigkeiten Regelungen zur haftungsrechtlichen Verantwortung Gewährleistungspflicht des Sponsors / Informationspflichten Klare Aufgabenzuweisung Definition der Form der Löschung Regelungen bei Delegation der Pflichten (Anforderungen einer Datenverarbeitung im Auftrag bestehen sowohl bei Aufbewahrung als auch bei Vernichtung)

28 Zur Beauftragung eines externen Archivdienstleisters
Zur Beauftragung eines externen Archivdienstleisters 2005/28/EG Art. 7 lässt die Delegation von Verantwortlichkeiten des Sponsors ausdrücklich zu Aber: 2005/28/EG Art. 19 „betraute Personen aus seiner Einrichtung“ ICH-GCP/135/ : „The storage of the sponsor´s documentation may be transferred to a sub-contractor (e. g. a commercial archive) but the ultimate responsibility for the quality, integrity, confidentiality and retrival of the documents resides with the sponsor” Grundsätze zur Datenverarbeitung im Auftrag: Organisationspflicht: Jederzeitige Verfügbarkeit und Kenntnis über Verbleib der Unterlagen Keine Möglichkeiten der Haftungsabtretung

29 Authentizität  Bestimmbarkeit der Quelle
Grundsätze der Aufbewahrung sowie der datenschutzrechtlichen Anforderungen Vollständigkeit Authentizität  Bestimmbarkeit der Quelle Integrität  Unveränderlichkeit, „Unversehrtheit“ Verfügbarkeit, Lesbarkeit  Verkehrsfähigkeit, Praktikabilität Revisionsfähigkeit, Rechtssicherheit Vertraulichkeit Validität Nutzungsfestlegung

30 Ausdrückliche gesetzliche Regelungen der elektronische Aufbewahrung
Ausdrückliche gesetzliche Regelungen der elektronische Aufbewahrung Keine Gebote keine Gestattungen (Ausn. RöV) keine Verbote vorausgesetzt in Art /28/EG ( § 2 AMG-AV: elektronische Meldepflicht ) allgemein: Gleichstellung der Schriftform zur elektronischen Form § 3a VwVfG, § 36a SGB I, § 126 Abs. 3 i. V. m. § 126 a Abs. 1 BGB

31 Vorgaben für Archivdatei-Formate bei der elektronische Aufbewahrung
Vorgaben für Archivdatei-Formate bei der elektronische Aufbewahrung Gesetzliche Regelungen sind technikneutral und damit entwicklungsoffen Ausnahme: qualifizierte elektronischen Signatur durch § 43 RöV oder § 115 StrlSchVO Art. 18 Abs. 1 S. 2 „Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut“ Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit Ähnlich: §§ 110a ff. SGB IV ArchiSig Grundsätze zur Langzeitsicherung elektronisch signierter Dokumente

32 Vorgaben für Scan- oder Hybridverfahren
Vorgaben für Scan- oder Hybridverfahren Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung Grundsatz der Vollständigkeit Zusammenführbarkeit Aber: Die gesetzliche Zulässigkeit einer elektronischen Datenverarbeitung umfasst nicht automatisch den Transfer des Papieroriginals in elektronische Form und die anschließende Vernichtung des Papieroriginals.

33 Beweiswert eingescannter Dokumente
Beweiswert eingescannter Dokumente elektronische Signatur sichert nur die Transparenz zukünftiger Integrität beweist nicht, dass das eingescannte Dokument tatsächlich dem Original in Papierform entspricht § 286 statt 371a ZPO Risikoabwägung zum Verlust der Beweisfähigkeit – Funktion gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: z.B. allein dem Zwecke der Rückverfolgung (vgl. § 15 Abs. 2 TPG) sind die Risiken einer Vernichtung des Originals eher als gering einzustufen. Verfahrensmaßstäbe (Protokollierung des Scannens, technische und organisatorische Vorkehrungen etc.)

34 Sicherungsmittel (aus ATLA§-Studie, 2006)
Sicherungsmittel (aus ATLA§-Studie, 2006)

35 Grundsätzliche Anmerkungen
Aufbewahrung signierter und nicht signierter Dokumente (aus ATLA§-Studie, 2006) Grundsätzliche Anmerkungen Die Aufbewahrung kann den Wert nicht verbessern Die Aufbewahrung sollte den Wert nicht verschlechtern Signaturen als Sicherungsmittel der Archivierung sind sinnvoll und möglich Aufbewahrung unsignierter Dokumente Systembezogene Sicherung Beweissicherheit von Sicherungsmitteln und ihrer Dokumentation abhängig Verkehrsfähigkeit nicht gegeben Signierung am Archiveingang – Sicherung ab Archivierungszeitpunkt Aufbewahrung signierter Dokumente Signierte Dokumente in der Regel als Beweismittel aufbewahrt Möglichkeit des Verlusts des Beweiswerts Neusignierung gewährleistet Verkehrsfähigkeit und Beweissicherheit Wert des Papierdokuments soll auch bei Elektronik erreicht werden – nicht mehr, nicht weniger Differenziere klar zwischen „Ursprungssignatur“ bei Dok.erstellung und Signatur erst bei Archivierung Aufbewahrung unsignierter Dokumente: Argumente für Überzeugungsbildung des Richters, WPlers, Finanzamt,… schaffen. Geht gut und schlecht – Problem ist die Nachvollziehbarkeit für Dritte – zertifizierung Außerhalb Signatur Vertrauen in Archivar/Archivierungssystem Signatur Vertrauen aufgrund rechtlicher Regelungen Kann aber zu einer vergleichbaren Überzeugung wie der Einsatz von Signaturen sein

36 Elektronische Signaturen: 4 Typen
Elektronische Signaturen: 4 Typen Einfache elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 1 SigG) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifikation dienen. Beispiel: eingescannte Unterschrift, elektronische "Visitenkarte" Fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 SigG) Elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 1 SigG, die ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, die die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen und die mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und die mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Beispiel: Signaturen im Rahmen von Pretty Good Privacy (PGP), Softwarezertifikate Qualifizierte elektronische (§ 2 Nr. 3 SigG) Fortgeschrittene elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 2 SigG, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Beispiel: Signaturen auf elektronischen Signaturkarten, soweit sie von Zertifizierungsdienstanbietern erzeugt wurden, die sich nach dem SigG angezeigt haben Signaturen mit Anbieter- Akkreditierung (§ 15 I 4 SigG) Qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 3 SigG, deren administrative und technische Sicherheit umfassend geprüft worden ist. Beispiel: alle "digitalen Signaturen" nach altem Signaturgesetz

37 Unterschiede qualifizierter elektron. Signaturen
Unterschiede qualifizierter elektron. Signaturen STUFE 3 qualifizierte elektr. Signaturen ohne Anbieter- Akkreditierung STUFE 4 qualifizierte elektr. Signaturen mit Anbieter- Akkreditierung Wird die Eignung und die praktische Umsetzung des Sicherheitskonzepts des Zertifizierungsdienste- anbieters (ZA) durch eine anerkannte Prüf- und Bestätigungsstelle bestätigt? nein (§ 4 SigG) ja (§ 15 SigG) Wie lange müssen Zertifikate nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums vom ZA prüfbar gehalten werden (online bzw. durch Aufbewahrung der Dokumentation)? 5 Jahre (§ 4 I, III SigV-Entwurf) 30 Jahre (§ 4 II, III SigV-Entwurf) Besteht eine Einstandspflicht der staatlichen Aufsicht (RegTP) zur Übernahme der vom ZA zu führenden Dokumentation für den Fall, dass der ZA den Betrieb einstellt und keine anderer ZA die Dokumentation übernimmt? eingeschränkt (§ 13 II SigG) uneingeschränkt (§ 15 VI SigG) Welche der eingesetzten technischen Komponenten müssen von anerkannten Prüf- und Bestätigungsstellen evaluiert werden? (1) sichere Signaturerstel-lungseinheit (2) Komponente, die Signaturschlüssel erzeugt und in sichere Signaturerstellungs- einheiten überträgt (§ 17 IV SigG) alle technischen Komponenten, insbesondere auch Signaturanwendungs- komponenten (§ 15 VII SigG) Sofern die eingesetzten technischen Komponenten zu evaluieren sind: Erfolgt die Evaluierung nach dem "Stand der Technik" oder nach dem "Stand von Wissenschaft und Technik"? Stand der Technik Stand von Wissenschaft und Technik (§ 15 VII SigG) Sind die technisch-organisatorischen Anforderungen des deutschen Signaturrechts durch Normen im Sinne des Art. 3 V und 9 der Signaturrichtlinie abdingbar? ja (§ 15 VI SigV-Entwurf) nein (§ 15 VI SigV-Entwurf) Statuiert das Signaturgesetz eine Vermutung technischer und administrativer Sicherheit? nein ja (§ 15 I SigG)

38 Elektronische Signatur – ja oder nein ?
Elektronische Signatur – ja oder nein ? Signaturen und Zeitstempel bringen zusätzliche Rechtsqualität bei der Archivierung vor allem zum Nachweis der Unveränderlichkeit während des Archivierungszeitraum. Probleme: Signaturkonzept ist primär nicht für (statische) Langzeitaufbewahrung, sondern für Einmal-Kommunikationsvorgänge gedacht. ( ) Erforderlichkeiten: Umschlüsselungen (Schlüsselverfall nach 5-7 Jahren), Kopier- und Migrationsvorgänge, klare Verwaltung von Signaturen in der Objektablage etc. wer signiert automatisch generierte Dokumente? gemäß SigG eindeutige replizierbare Sicht des Signierten erforderlich welche (Bild-) Formate? zertifizierte Viewer? wie stellt man die Signatur in einem Dokument bildlich dar? Lösungen: beispielhaft erarbeitet im ArchiSig-Projekt – für PDF-Dokumente

39 ArchiSig: Probleme und Lösungen
ArchiSig: Probleme und Lösungen Sicherung der Authentizität Zeitlich begrenzte Prüfbarkeit der Zertifikate Dokumentation, Gültigkeitsabfragen und Sperrlisten nicht mehr verfügbar Nach 5 Jahren bei qualifizierten ZDA (bei Einstellung der Zertifizierungsdienste früher) Nach 30 Jahren bei akkreditierten ZDA  Rechtzeitige Einholung und Speicherung notwendiger Verifikationsdaten Sicherung der Integrität Nachlassende Sicherheit der Verschlüsselungs-Algorithmen oder deren Parameter Nachlassende Sicherheit der Hash-Algorithmen  Signaturerneuerung = Erzeugung erneuter Signaturen ( nach Brandner & Schmücker )

40 ArchiSig: Probleme und Lösungen
ArchiSig: Probleme und Lösungen Rechtliche Anforderungen Erneute Signatur ist ein Sicherungsmittel und keine Willenserklärung Sicherheitseignung der Algorithmen gemäß Veröffentlichungen der RegTP Rechzeitige Signaturerneuerung mit sicheren Algorithmen Signaturerneuerung durch qualifizierten Zeitstempel mit qualifizierter elektronischer Signatur Erneuerung der Signaturen bei sicherem Hash-Algorithmus ausreichend Erneute Signatur muss alle Signaturen und kann viele Dokumente umfassen Anwendungsorientierte Anforderungen Effizienz und Wirtschaftlichkeit (bei Vollsignatur hohe Kosten!!) Allgemeine, formatunabhängige Anwendbarkeit Datenschutzkonformität (nach Brandner & Schmücker )

41 ArchiSig: Archivzeitstempel und Hashbaum
ArchiSig: Archivzeitstempel und Hashbaum Signaturerneuerung durch Archivzeitstempel Archivzeitstempel für viele Dokumente= Hashwertbaum (Merkle) + Zeitstempel mit qualifizierter elektronischer Signatur Initiale Archivzeitstempelung Erzeugung von Hashwertenbei der Archivierung der Dokumente und Bildung eines Archivzeitstempels Bewertung der Sicherheitseignung kryptographischerAlgorithmen durch das Archivsystem ist gegeben Zeitstempel-Erneuerung Notwendig bevor kryptographische Algorithmen im Zeitstempel unsicher werden Für betroffene Archivzeitstempel Zeitstempel hashen und erneuten Archivzeitstempel bilden Kein Zugriff auf die archivierten Dokumente selbst Hashbaum-Erneuerung Notwendig bevor Hash-Algorithmus im Hashwertbaum unsicher wird Für betroffene Archivzeitstempel archivierte Dokumente und reduzierte Archivzeitstempel hashen und erneuten Archivzeitstempel bilden (nach Brandner & Schmücker)

42 Grundsätze zur Langzeitsicherung elektronisch signierter Dokumente
Grundsätze zur Langzeitsicherung elektronisch signierter Dokumente ArchiSig: 10 Grundsätze zur Langzeitsicherung elektronisch signierter Dokumente (Anforderungen) Verwendung eindeutig interpretierbarer, langfristig stabiler und standardisierter Nutzdatenformate Verwendung eindeutig interpretierbarer, langfristig stabiler und standardisierter Signaturdatenformate Berücksichtigung der Sicherheitseignung kryptographischer Algorithmen Verwendung elektronischer Signaturen mit ausreichend hohem Sicherheitsniveau Archivierung erforderlicher Verifikationsdaten in verkehrsfähiger Form Rechtzeitige und beweiskräftige Signaturerneuerung Verfügbarkeit technischer Komponenten Sichere Transformation elektronisch signierter Dokumente Gewährleistung des Daten- und Geheimnisschutzes Erhöhte Sicherheit durch Redundanz bei der Speicherung und Erneuerung elektronisch signierter Dokumente (Näheres siehe

43 Basisanforderungen an das ersetzende Scannen und die
Ersetzendes Scannen Basisanforderungen an das ersetzende Scannen und die revisionssichere Aufbewahrung von gescannten Dokumenten in Anlehnung an das HGB bzw. die GOBS: Ordnungsmäßigkeit Vollständigkeit Schutz vor Veränderung und Verfälschung Sicherung vor Verlust Beweiswahrung Nachvollziehbarkeit Prüfbarkeit Gewährleistung für dauerhaften Zugriff

44 Ersetzendes Scannen und digitale Archivierung
Ersetzendes Scannen und digitale Archivierung Beweissicheres ersetzendes Scannen durch Scandienstleister möglich mit digitaler Signatur (Zeitstempeldienst) mit Zertifizierung (Werkzeuge / Dienste / Gesamtprozess) ohne Beweiswert der digitalisierten PA ist abhängig von der Revisionssicherheit des Gesamtverfahrens ! Ordnungsmäßigkeit ist durch Verfahrensdokumentation und Qualitätsmanagement nachzuweisen ! z.B. durch ISO9001-zertifizierte/-geprüfte Prozessabläufe Gewährleistung der Revisionssicherheit über die Aufbewahrungsfrist Fristgemäße Hash- und Signaturerneuerung nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur und nach dem ERS-Standard Migrationsstrategie

45 Ersetzendes Scannen Prozessdokumentation - Verfahrensbeschreibungen
Ersetzendes Scannen Prozessdokumentation - Verfahrensbeschreibungen Definition und Dokumentation des Auftrages Aktenabholung/Transport Datenübernahme Aktenaufbereitung für die Dokumentenverarbeitung Scannen ggf. Verfilmung v.Schriftgut, Filmentwicklung, Duplizierung etc. Datenkontrolle und -aufbereitung Indexierung / Unterstützung durch Belegcodierung (Barcode) und/oder strukturiertes Formularwesen personenbezogene qualifizierte Signatur/Zeitstempel, vorzugsweise akkreditierter Trustcenter Aktenvernichtung: Vernichtung der ursprünglichen Dokumente gemäß den Vorgaben des BDSG (bzw. Anonymisierung) Qualitätssicherungs-System außerdem: Vertragliche Vereinbarung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Patientendaten im Auftrag

46 Ersetzendes Scannen Empfehlungen zum Verfahren
Ersetzendes Scannen Empfehlungen zum Verfahren GOBS VOI Merksätze zur revisionssicheren elektronischen Archivierung Schlierseer Memorandum zum beweissicheren Scannen (GMDS Arbeitsgruppe Archivierung von Krankenunterlagen) Leitfaden der GMDS zur Archivierung (GMDS Arbeitsgruppe Archivierung von Krankenunterlagen – A. Häber, P. Schmücker et al.)

47 Empfehlungen zum Vorgehen für KKS und andere mit der Durchführung aufbewahrungspflichtiger Studien befasster Standorte

48 Empfehlungen zum Vorgehen
Empfehlungen zum Vorgehen Vorbemerkung: Abschließende Handlungsempfehlungen des TMF-Projekts eArchivierung stehen noch aus ! (Abschluss Anfang 2010) Aufbau eines zentralen Telearchiving-Service (kein Cloud!) zentrale Scan-Services über einen professionellen zertifizierten Scan- und Archivdienstleister kontinuierlicher Ausbau elektronischer Datenübernahmen und Weiterentwicklung der Datenarchivierung (CDISC-basiert!) Schnittstellen zu existierenden DMS-Systemen Absicherung des zentralen Services über techn.-rechtl. Gutachten  wird als Verfahrensvorschlag im TMF-Vorstand beraten, ob die TMF dies als Service deutschlandweit aufbaut Alternative für einzelne Standorte: bei Papierarchivierung bleiben!

49 Komponenten und Integration der elektronischen Archivierung in eine eTrial-Systemarchitektur Groupware ( ) Prozessmanagement / Controlling ? Vorlagen-basierte Dokumentationsprozesse anstoßen EDC / RDE Mail-Vorgänge aus DMS anstoßen ? DMS Vorlagenverwaltung Dokumentenspeicherung Versionierung Dokumentationsworkflows elektron. Korrespondenz Dok. publ. elektronisches Trial Master File ? Portal (CMS) s (PDF, MIME) Dokumente (PDF) eArchivierung Studiendaten (CDISC ODM) weitere Schnittstellen / Exporte

50 Zentrale Aussagen und Schlussfolgerungen
Zentrale Aussagen und Schlussfolgerungen Digitale Einzellösung (Server und Lizenz je Verbund) ist in jedem Falle teurer als Papier-Archivierung Zentrale Lösung (Campuslizenz, zentraler Server) ist auf Dauer günstiger als Einzellösung, wenn > 10 Verbünde sich beteiligen Bei 13 Verbünden: Kosten je Studie Papier: ca € Digital: ca – € (ab 3. Jahr) Break-Even nach ca. 10 Jahren Kostentreiber sind auch im zentralen Szenario: Lizenz, Software-Pflege und Personalkosten Scan-Kosten spielen angesichts der geringen Mengen eine geringe Rolle (relevant bleibt organisatorische Veranwortung!) Telearchiving-Service kann derzeit nicht vergleichend gerechnet werden, da Angebote noch nicht vorverfügbar sind

51 Handlungsempfehlungen der Projektgruppe für die TMF
Handlungsempfehlungen der Projektgruppe für die TMF Von dezentralen (lokalen) Lösungen im Eigenbetrieb für elektronische Archive und Scan-Strecken wird aus Kosten- wie aus organisatorischen Gründen abgeraten. Eine zentrale Lösung kann aus denselben Gründen bei einem Mindestgrößengerüst empfohlen werden. Als Hoster hierfür kommen in Frage: a) ein KKS als Serviceprovider für alle anderen Standorte b) eine Universitätsklinikumsarchiv als Serviceprovider für alle Standorte c) ein externer Hoster Szenario c erscheint besonders vorteilhaft als: Telearchiving-Service, vermittelt durch TMF: attraktiv, weil kostengünstig, da nur geringe Zugriffsanforderungen gewährleistet über 10 Jahre die organisatorischen Verpflichtungen (wichtig für Audits und Inspektionen) a) nur als Tele-Archiving-Service b) kombiniert mit Scan-Dienstleistung

52 Handlungsempfehlungen hierzu:
Offene Punkte Datenarchivierung nach wie vor ungelöst ! (Hintergrund: derzeit keine best practice Beisiele im laufenden Betrieb auf Basis des Standards CDISC ODM !) Handlungsempfehlungen hierzu: Diskussion mit RDE-Anbietern und Pharma-Industrie in der deutschen CDISC User Group (Febr. 2010) direkte Gespräche mit RDE-Anbietern Weiterentwicklung und Förderung des CDISC ODM Standards, um „Marktdruck“ für sinnvolle Archivlösungen aufzubauen. Mögliches Zielszenario: Kombination dreier Systeme (in Kopplung an die RDE-Systeme für das Studienmanagement) DMS (mit Verknüpfung zur Dokumentenarchivierung) elektronisches Archiv (als Telearchiving-Service) vorrangig für Dokumentenarchivierung CDISC ODM-basiertes DataWarehouse mit speziellen Frontends, partiell verknüpft mit Dokumentenarchiv

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
„ Ich hatte leider keine Zeit, mich kurz zu fassen.“ [Goethe] Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen:


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