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CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar

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Präsentation zum Thema: "CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar"—  Präsentation transkript:

1 CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar
Steuer-Update 2009 CONSULTATIO-KlientInnen-Seminar 6. Oktober 2009

2 News für Dienstgeber- und DienstnehmerInnen
Werner Göllner

3 Die neue Familienbesteuerung
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (seit ) Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung von ArbeitgeberIn (seit ) Kinderbetreuungsgeld 12+2 Altersteilzeit NEU Bonus-Malus-System NEU erleichterter Zugang zur Bildungskarenz

4 Die neue Familienbesteuerung
Familienplanung lohnt sich wieder wegen?: Kinderabsetzbetrag EUR 700,80 Kinderfreibetrag EUR 220,- Kinderbetreuung EUR 2.300,- Zuschuss vom Arbeitgeber EUR ,-

5 Abzug von Kinderbetreuungskosten
als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 9 EStG) max. EUR 2.300,-/p.a. pro Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Betreuung durch: Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person (Mindestausmaß 8 Stunden: Kurse auf „Babysitter-Führerschein“)

6 Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Erklärung der ArbeitnehmerIn, dass die Voraussetzungen vorliegen Betriebsausgabe bei der ArbeitgeberIn in Form von: direkte Zahlung an Kinderbetreuungseinrichtung oder pädagogisch qualifizierte Person Gutscheine und Einlösung bei institutionellen Betreuungseinrichtungen (Schecks)

7 Kinderbetreuungsgeld
Ab neue Variante: 12+2 Einkommensabhängige Höhe: 80 % Pauschalvariante möglich Individuelle Zuverdienstgrenze 60 % Neuer Mehrlingszuschlag

8 Altersteilzeit „NEU“ Bildungskarenz „NEU“
Wie funktioniert das Altersteilzeitmodell? – win- win-Situation für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen keine Ersatzarbeitskraft mehr erforderlich Höheres Altersteilzeitgeld bei gleichmäßiger Reduktion (an Stelle Blockarbeitszeit) kein Bonus-Malus-System seit Was ist Bildungskarenz? – erleichterter Zugang seit Bildungskarenz Plus

9 GmbH-Geschäftsführer – Neue Entwicklungen
Dr. Georg Salcher

10 Lohnnebenkostenfalle
Kostenersätze an GmbH-Gesellschafter sind DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflichtig (ca 8%) Beteiligung > 25 % Dienstnehmerähnliche Beschäftigung („Eingliederung in den betrieblichen Organismus“) Nicht nur Geschäftsführer betroffen, Gesellschafter-Stellung genügt (Gehälter und) sonstige Vergütungen jeder Art (VwGH , GZ 2008/15/0260)

11 Lohnnebenkostenfalle
Auswege aus der Lohnnebenkostenfalle: Kosten direkt in GmbH anfallen lassen Direkte Fakturierung an Kunden aus Einzelunternehmen Zwischenschaltung einer Personengesellschaft GmbH & Co KG – flexibles Modell, Gesellschafter als Mitunternehmer Personengesellschaft an Stelle von Kapitalgesellschaft Beteiligung auf 25 % senken

12 Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?
Auslöser: VwGH-Entscheidung in einer Kommunalsteuer-Sache (VwGH , GZ 2008/15/0014) Artikel DDr. Mayr in RdW 2008, 420 Hintergrund: Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaft: 43,75 % (nach 25 % KöSt und 25 % KESt für die Gewinnausschüttungen), bei Einbehaltung der Gewinne nur: 25 % Einkommensteuern bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaft: bis zu max. 50 % (seit : ab EUR ,-)

13 Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?
Reaktion: Der Fiskus schlägt zurück EStR-Wartungserlass 2009: „Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (z.B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, „Drittanstellung“ von Vorständen).“ Widerspruch in der Fachliteratur ABER: Missbrauchsfälle werden sicher aufgegriffen

14 Drittanstellung/GmbH-Modelle vor dem Aus?
Auswege: Vermeidung von Scheingeschäften und Missbrauch Plausible vertragliche Vereinbarungen (Veränderung des ursprünglichen Leistungsverhältnisses, Drittvergleich) Betriebliche Struktur bei „zwischengeschalteter“ GmbH (Sachaufwand, Personal, zusätzliche Auftraggeber, etc.) Außersteuerliche Gründe für die Wahl der Vorgangsweise Wenn schon „passiert“ - Sanieren!!! Argument: EStRL „Ab 1. Juli 2009“ – also vorher OK!?! Entwicklung bleibt abzuwarten. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen halten Sie auf dem Laufenden…

15 Revolution in der internationalen Umsatzsteuer Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Vorsteuererstattungen Mag. Petra Jacono

16 Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
B2B und B2C Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden: “B2B”: Unternehmer leistet an Unternehmer Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen an Betriebsstätten am Ort der Betriebsstätte “B2C”: Unternehmer leistet an Nichtunternehmer Grundregel: Ort der Leistung ist dort, von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt; bei Leistungen durch Betriebsstätten am Ort der Betriebsstätte Zu den Grundregeln sind jeweils eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen.

17 Umsatzsteuerbarer Leistungsort Ausnahmen
Grundstücksleistungen Belegenheitsort (zB Leistungen des Architekten, Notars, etc.) Restaurantumsätze Ort, wo die Speisen und Getränke verabreicht werden Personenbeförderung, wo die Leistung tatsächlich stattfindet Künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, unterhaltende, unterrichtende, sportliche Aktivitäten: Tätigkeitsort, ab nur noch für Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigungen, ansonsten Generalklausel kurzfristige Vermietung (unter 30 Tage) von Beförderungsmitteln Ort der Übergabe der Autoschlüssel (sowohl für B2B als auch für B2C)

18 Praktisches Beispiel PKW-Leasing
Der Unternehmer Ö aus Wien least Pkw von deutschen Unternehmer Bisher: Verrechnung mit dt. Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug in D (in Ö Eigenverbrauchsproblematik) Neu: Ort der Leistung Österreich, Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge-Verfahren“) ohne Vorsteuerabzug gilt auch für laufende Leasingverträge – Abgrenzung nach Leistungserbringung (Monat) somit Aus für EU-widrige Eigenverbrauchsteuer ab Variante: Privater least PKW von deutschen Unternehmer Ort der Leistung ist in Deutschland Ausnahme: kurzfristige Vermietung < 30 Tage: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (Vertrag bzw. Autoschlüssel) Rechnung AT DE

19 Reverse Charge - neu Ab 1.1.2010: Voraussetzungen:
Reverse Charge (Steuerschuldumkehr) gilt in der gesamten EU für alle Dienstleistungen nach der B2B Grundregel. Voraussetzungen: Der leistende Unternehmer hat im Empfängerland keinen Wohnsitz oder Sitz Eine Betriebsstätte im Empfängerland ist unschädlich, wenn diese Betriebsstätte an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist Der Empfänger ist Unternehmer (erweiterter Unternehmerbegriff zB für eine Holdinggesellschaft)

20 Neue Meldepflichten ZM
Ein AT-Unternehmer erbringt Beratungsleistungen in das Ausland („Export-Dienstleistungen“) NEU: Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung für folgende Empfängerortleistungen: Die Leistung ist im anderen Land steuerpflichtig (keine Meldepflicht für im anderen Land steuerfreie Leistungen) Leistungsempfänger in der EU (keine Meldepflicht für Leistungen an Drittlandsempfänger) ZIEL: Abgleich der Meldungen in der Zusammenfassenden Meldung mit „RVC- Umsatzsteuer“ beim Empfänger.

21 Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren ab 2010
Neuregelung der USt-Erstattung ab an in einem anderen EU- Mitgliedstaat ansässige Unternehmer – ist von allen EU-Staaten umzusetzen – neue Zuständigkeit: Wohnsitzfinanzamt gilt bereits für die Erstattungsanträge ab 2009, die nach Ende gestellt werden NEU: Frist bis (früher 30.6.) USt-Erstattung für Drittlandsunternehmer bleibt unverändert, d.h. in Österreich wie bisher über Finanzamt Graz-Stadt Voraussetzung (wie bisher): keine Umsätze im Erstattungsland

22 Das 13./14. Monatsgehalt für alle Unternehmer Tarifreform und Gewinnfreibetrag im Einkommensteuerrecht Mag. Christoph Schmidl

23 Der neue Tarif ab 2009 Tarifentlastung 2,2 Mrd. € Steuerfrei bis € (bisher: € ) 50% Steuersatz ab € (bisher: € ) Maximale Steuerersparnis € (ab € )

24 Einkommensteuer-Berechnung ab 2009 – „Bierdeckel-Formel“
EINKOMMENSTEUER IN Euro Über € bis € (Einkommen – ) *5.110 14.000 Über € bis € (Einkommen – ) * 35.000 Über € (Einkommen – ) *0, GRENZSTEUERSATZ Über € bis € 36,5% (alt 38,3%) Über € bis € 43,21% (alt bis € 43,6%, danach 50%)

25 Vergleich Einkommensteuer bis 2008 und ab 2009
ERSPARNIS 10.000 - 0,0% 20.000 3.833 19,2% 3.285 16,4% -548 30.000 7.930 26,4% 7.271 24,2% -640 40.000 12.289 30,7% 11.592 29,0% -697 50.000 16.649 33,3% 15.914 31,8% -735 60.000 21.585 36,0% 20.235 33,7% -1.350 70.000 26.585 38,0% 25.235 36,1%

26 Tarifvergleich 2008 vs 2009

27 Gewinnfreibetrag – „GFB“
Erweiterung des bisherigen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) Anwendung ab 2010

28 Was ist neu? FBiG GEWINNFREIBETRAG 10% 13% Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Auch Bilanzierer Nicht begünstigt: Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes Auch begünstigt: Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes Übergangs- und Veräußerungsgewinne nicht begünstigt Übergangsgewinne begünstigt Investition zur Geltendmachung immer erforderlich „Grundfreibetrag“ (=Gewinn bis € ) steht unabhängig von Investition zu Kann nicht zusätzlich zum Pauschale (§ 17 EStG) geltend gemacht werden Grundfreibetrag (aber nur dieser) steht auch bei Pauschalierung zu

29 GFB § 10 EStG - Voraussetzungen
für alle Betriebe, unabhängig von der Gewinnermittlung Grundfreibetrag iHv EUR ,- (EUR 3.900,-): keine Investitionsbedingung, darüber hinaus 13 % bis zur Grenze von maximal EUR /pro Steuerpflichtigen Bei Pauschalierungen steht nur der Grundfreibetrag zu (FBiG und GF-Basispauschalierungen schließen sich nach UFS aus!) Ausschluss von bestimmten Wirtschaftsgütern wie PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter; kein Ausschluss für Gebäude und Mieterinvestitionen ab Nachversteuerung bei Ausscheiden vor Ablauf von 4 Jahren (Ersatzinvestitionen: Ausscheiden von begünstigten Wertpapieren nur mit anderen begünstigungsfähigen Sachanlagevermögen möglich, Ausnahme: bei Tilgung Investitionsbedingter GFB: Ausweis in der Steuererklärung, getrennt nach Wertpapieren und sonstiges AV

30 Wie kann ich noch 2009 Steuern sparen?
2009 noch FBIG – Investitionserfordernis erforderlich dafür als zusätzliches „Zuckerl“ vorzeitige Abschreibung möglich (30% der Anschaffungskosten) Einnahmen-Ausgaben Rechner: Gewinn € ,00 Investition € 5.000,00 Investition in Wertpapiere Gewinn 50.000,00 Steuer ohne Investition 16.649,04 FBIG – 10% des Gewinns 5.000,00 Steuer nach FBIG 14.469,23 Ersparnis 2.179,81 Investition in Anlagegüter Gewinn 50.000,00 Steuer ohne Investition 16.649,04 vorzeitige Abschreibung 1.500,00 FBIG – 10% des Gewinns 4.850,00 Steuer nach FBIG und vorz. AfA 13.880,68 Ersparnis 2.768,36

31 Die steueroptimale Rechtsform
Mag. Erich Wolf

32 Rechtsformvergleich Entscheidung hängt ab von: Was ist günstiger?
Einzelunternehmen Personengesellschaft – Fruchtgenussmodell mit Familiensplitting Kapitalgesellschaft Entscheidung hängt ab von: Gewinnsituation Ausschüttungspolitik

33 Zeit für einen Rechtsformwechsel?
Kapitalgesellschaft GmbH/AG für gewinnstarke Unternehmen? Personengesellschaft für ein steuerschonendes Familiensplitting – Fruchtgenuss statt Steuerverdruss? GmbH & Co KG als flexible Rechtsform? Was tun mit einer Verlust-GmbH?

34 Die steueroptimale Rechtsform

35 Geschenktes Geld Förderungen und Steuerprämien
Mag. Michaela Frischenschlager

36 Steuerliche Freibeträge und sonstige Wirtschaftsförderungen
Forschungsfreibetrag versus Forschungsprämie Bildungsfreibetrag versus Bildungsprämie AMS-Prämien für die Anstellung von MitarbeiterInnen Ein Personen Unternehmen (EPU) – Förderaktion Förderung für Lehrlingsbetriebe JungunternehmerInnenförderungen (AWS)

37 Forschungsfreibetrag/-Prämie – für welche Aufwendungen?
Forschungsprämie Hier werden 8 % der Aufwendungen rückerstattet! 25 % für Aufwendungen zur Forschung und experimenteller Entwicklungen → Bedingung: Systematischer Einsatz wissenschaftlicher Methoden 25 % für in Auftrag gegebene Forschung max. Ausgaben € ,-/Jahr → Bedingung: Auftragnehmer muss mit experimenteller Entwicklung und Forschung zu tun haben Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss stehen Entwicklung/ Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen → Bedingung: Bescheinigung durch BM für Wirtschaft und Arbeit oder Patent 25 % der Forschungsaufwendungen 35 % soweit das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen letzten 3 Jahre überschritten

38 Bildungsfreibetrag - Bildungsprämie
20 % der Aufwendungen, die unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen – betriebliches Interesse! 20 % der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen (Teilbetrieb) – Aufwendungen je Maßnahme nur max. € 2.000,- / Kalendertag Bildungsprämie 6 % der Aufwendungen werden rückerstattet!

39 Forschungsfreibetrag versus Forschungsprämie
Beispiel: Freibetrag versus Prämie Forschungsaufwendungen: € ,- 25 % davon = 2.500,- Strl. Gewinn: ,- b) Strl. Verlust: ,- Freibetrag: KapGes / EU Steuerersparnis € 625,- / € 1.079,93 b) Verlusterhöhung € 2.500,- / € 2.500,- Prämie: Steuerersparnis € 800,- / € 800,- b) Rückerstattung € 800,- / € 800,- → Fragen Sie Ihren Consultatio-Steuerberater, was zu Ihnen passt!

40 Geld für die erste MitarbeiterIn EPU-Förderung
„Ein Personen Unternehmen (EPU)-Förderung“ vom AMS: Ab : Lohnnebenkostenförderung für die erste MitarbeiterInn Beschäftigte max. bis zum 30. Lebensjahr, die eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sind erste echte DienstnehmerIn (geringfügig Beschäftigte zählen nicht) Förderhöhe: 25 % des Bruttobezugs (12 mal) bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage € 4.020,- Dauer der Förderung: 1 Jahr (oder kürzere Beschäftigungsdauer) Förderansuchen muss innerhalb 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses gestellt werden Beispiel: Bruttobezug: EUR 2.000,- AMS Förderung: EUR 500,- bei maximaler Ausschöpfung daher: EUR 6.000,-/p.a. zusätzlich Steuerabzug!

41 Satte Förderungen für Lehrlingsbetriebe
Basisförderung und Blum-Bonus II - drei/zwei/eine Lehrlingsentschädigung/en im 1./2./3. Lehrjahr (max. 10 Lehrlinge) - „neue Lehrbetriebe“ jeden neu aufgenommenen Lehrling zusätzlich Prämie € 2.000,- (Blum-Bonus II) 5 Jahre lang „Skilling-Prämien“ für Ausbildungsnachweise (bis zu € 3.000,-) - Voraussetzungen: einfache Dokumentation oder Praxistest Antrag über Wirtschaftskammern (Lehrlingsstellen des jeweiligen Bundeslandes) Fördergelder kürzen nicht den steuerlichen Betriebsausgabenabzug, Prämien sind steuerfrei, dh Lehrlinge bald gratis?

42 Jungunternehmerförderung
Definition Jungunternehmer - Erstmalige wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit - Ausreichende Qualifikation bzw Aufgabe einer unselbständigen Tätigkeit Jungunternehmerprämien in Höhe von bis zu 10 % der anerkannten Investitionen bis max. € ,- Haftungsübernahmen von bis zu 80 % für Kredite von € ,- maximaler Höhe Gefördert werden wirtschaftlich sinnvolle, materielle und immaterielle Investitionen, Betriebsmittel und Kaufpreise bei Unternehmenskäufen Antragstellung via Hausbank bzw. direkt bei der AWS (

43 Mit leerem Bauch ist nicht gut studieren – Wer ist der erste beim Buffet? Ihr CONSULTATIO-Team wünscht GUTEN APPETIT. DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!


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