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Informationen zur neuen Entgeltordnung

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Präsentation zum Thema: "Informationen zur neuen Entgeltordnung"—  Präsentation transkript:

1 Informationen zur neuen Entgeltordnung

2 Neue Entgeltordnung 2

3 Entgeltordnung Bund 3 - Historie -
1. Oktober 2005 – Inkrafttreten TVöD Ziel: Abschluss Entgeltordnung zum Ende 2007 Problembereich: Aufstiege Kompromiss: TV Pauschalzahlung seit 2010 Spitzengespräch und Durchbruch am 5. September 2013 3

4 Entgeltordnung Bund 4 - Historie -
Vorlage (?): Tarifeinigung mit TdL vom 1. März 2009 Phase I: 2 Kernelemente = Basis: Bewährte Eingruppierungsverfahren und –grundsätze des BAT und des MTArb Merkmale werden nur redaktionell überarbeitet Phase II: Entwicklung und Erprobung eines neuen Modells einer Entgeltordnung – STEHT AUS! 4

5 Entgeltordnung Bund 5 - Historie -
Steuerungsgruppe zur Entgeltordnung am 2. August 2011 Bund: Tarifverhandlungen auf Grundlage des Abschlusses TdL unter Berücksichtigung bundesspezifischer Besonderheiten VKA: Ablehnung 5

6 Entgeltordnung Bund 6 - Tariflicher Rahmen -
Eigener Tarifvertrag Entgeltordnung 6 Teile als Anlage Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten Teil III - Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen (IT, etc.) Teil IV - Tätigkeitsmerkmale im Bereich des BMVg Verringerung der Tätigkeitsmerkmale von ca auf 1.000 6

7 - “Neue” Eingruppierungsvorschriften -
Entgeltordnung Bund - “Neue” Eingruppierungsvorschriften - §§ 12, 13 des TVöD bisher nicht besetzt – nun inhaltlich gleich mit Regelungen der §§ 22, 23 BAT und §§ 12, 13 des TV-L Eingruppierungsautomatik, Arbeitsvorgang mit Zusammenhangstätigkeiten, grundsätzlich 50 % Zeitanteil maßgebend Vorteil: Gewohnte Auslegungs- und Rechtsprechungs-grundsätze können herangezogen werden 7

8 Entgeltordnung Bund 8 - Überleitung -
Bisher: Vorläufige Eingruppierung nach TVÜ-Bund Nun: Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung, erfolgt endgültige Eingruppierung in der Entgeltgruppe Stand 31. Dezember 2013! Konsequenz: Dienststelle muss nicht Eingruppierung prüfen 8

9 Entgeltordnung Bund 9 - Überleitung - Pflichten des Arbeitgebers
Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine Auskunft über Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs über Strukturausgleich (Beginn/Ende/Höhe) über Auswirkungen auf Jahressonderzahlung Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Vorzeichnung verschiedener Verlaufsoptionen Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Beratung, ob eine Antragstellung günstig ist 9

10 Entgeltordnung Bund 10 - Überleitung - Haftung des Arbeitgebers
Arbeitgeber muss Informationspflichten nachkommen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte Arbeitgeber ist ggf. verpflichtet, sich selber fachkundigen Rat einzuholen Fehlerhafte Auskünfte ziehen Schadensersatzanspruch nach sich 10

11 Entgeltordnung Bund 11 - Überleitung -
ArbN hat bis Ende 2014 Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung und Prüfung der Ansprüche zu stellen – rückwirkend zu Jahresbeginn! Dynamische Besitzstandsicherung für erreichte höhere Eingruppierungen (Bewährungsaufstiege) und für Vergütungsgruppenzulagen! 11

12 Entgeltordnung Bund 12 - Überleitung -
Konsequenz des Antrages: Bindung! Daher: Vorherige Prüfung, ob Antrag vorteilhaft ist Faktoren: Wegfall Strukturausgleich nach TVÜ-Bund Ggf. anderer Prozentsatz Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“); E2 – E8 = 90 %; E9 – E12 = 80 % E13 – E15 = 60 % Keine Berücksichtigung Erfahrungsstufenlaufzeit 12

13 Entgeltordnung Bund 13 - Überleitung -
Achtung: Höhergruppierungen erfolgen noch nach der bisherigen Entgeltbezogenen Variante! Hintergrund: Höhergruppierungen erfolgen rückwirkend zum Januar 2014 Stufengleiche Höhergruppierungen sind erst ab März 2014 möglich! 13

14 - Höhergruppierung und Stufenzuordnung -
Entgeltordnung Bund - Höhergruppierung und Stufenzuordnung - Abkehr von der Entgeltbezogenen Höhergruppierung hin zur Stufengleichen Zuordnung Beispiel: Stufenlaufzeit beginnt in höherer Stufe weiterhin von Neuem! Ab 1. März 2014 Erfahrungsstufen 14

15 Entgeltordnung Bund 15 - Eingruppierung - Prüfreihenfolge
Anlagen IV-VI, dann III, dann II, dann I Teil IV-VI = Ressortspezifische, Funktions- bzw. berufsbezogene Tätigkeiten (z.B. BMVg) Teil III = übergreifende Funktions- bzw. berufsbezogene Tätigkeiten Teil II = Körperlich / Handwerklich geprägte Tätigkeiten – Abstrakt Teil I = verwaltungstechnisch geprägte Tätigkeiten 15

16 Entgeltordnung Bund 16 - Merkmale - NEU: Eckeingruppierungen
EG5 = Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung EG9b= Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit („Bachelor“) EG13= Beschäftigte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung („Master“) ABER: Als „sonstiger Beschäftigter“ immer ein Quereinstieg möglich! 16

17 Entgeltordnung Bund 17 - Reform der LOB -
Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) wird geändert Summe („1 %“) bleibt jedoch gleich Aus „muss“ wird „kann“ Auch offen: Die Höhe „bis zu“ Nunmehr 2 Alternativen: A: Fortführung der LOB in gewohnter Art und Weise B: Leistungsprämiensystem der Beamten (Favorit des Bundes) 17

18 Entgeltordnung Bund 18 - Detailregelungen -
Merkmale mit Aufstiegen BAT VIb/Vc zur EG 7 und unter Berücksichtigung des Eingruppierungsgefüges qualifikations‐/anforderungsbezogen (z.B. mit Meisterprüfung) zur EG 8, Merkmale mit Aufstiegen nach sechs Jahren zur EG 7 Merkmale mit Aufstiegen BAT Vc/Vb zur EG 9a Merkmale mit „1/3‐Aufstiegen“ bei Ingenieurinnen/ Ingenieuren werden der jeweils höheren Entgeltgruppe zugeordnet 18

19 Entgeltordnung Bund 19 - Detailregelungen - Entgeltgruppe 3, 4, 5
Früher: (BAT) erfolgte die Eingruppierung nach VergGrp VIII („schwierigere Tätigkeiten“) mit Bewährungszeiten nach VergGrp VII; d.h. EG3 BWA = EG5 Neueinstellungen nach 2005: NUR EG3 Heute: 3-jährige Ausbildung = EG5 Ansonsten Merkmal „eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anleitung“ = EG3 Merkmal „schwierige Tätigkeiten“ = EG4 19

20 Entgeltordnung Bund 20 - Detailregelungen - Entgeltgruppe 9
Die „große EG 9“ wird die neue eigenständige EG 9b ohne Betragsanpassung der Erfahrungsstufen Die bisherige „kleine EG 9“ wird die neue eigenständige EG 9a jedoch mit fünf Stufen und regulären Stufenlaufzeiten, neue Stufe 3, Stufen 3 und 4 werden Stufen 4 und 5 Im Ergebnis: geringfügige Verbesserung 20

21 Entgeltordnung Bund - Detailregelungen - 21

22 Entgeltordnung Bund 22 - Detailregelungen -
Vergütungsgruppenzulage vs Entgeltgruppenzulage Entgeltgruppenzulage sind betragsmäßig geringer Stehen jedoch mit Zuordnung der Entgeltgruppe zu Sind dynamisch Bestehende Vergütungsgruppenzulagen werden als Sicherung weitergezahlt 22

23 Entgeltordnung Bund 23 - Detailregelungen - Sonstiges
Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Bachelor‐ Abschluss und entspr. Tätigkeit in EG 9b bis 12 Verwaltungsdienst Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschl. mind. dreijähriger Berufsausbildung und entspr. Tätigkeit in EG 5 bis 9a Verwaltungsdienst Meister und Techniker EG 8 bis 9b statt EG 7 bis 9a EG 7 Verwaltungsdienst gründliche u. vielseitige Fachkenntnisse und 20 % selbstständige Leistungen (VIb!) 23

24 Sonderthema TV Pauschalzahlung 24

25 TV Pauschalzahlung Grund: fehlende Entgeltordnung und damit Ausgleich einhergehender Nachteile Anspruch: Nur ehemalige Angestellte bis EG 9 (klein) Zahlung: Automatisch: Alle ArbN bis EG 9 (klein) mit Einstellung nach Antrag: ArbN, denen seit andere Tätigkeiten übertragen wurden 25

26 TV Pauschalzahlung 26 Höhe: 300 Euro
Auszahlungszeitpunkt: Ab Bezüge Oktober 2013 Achtung Ausschlussfrist ( )!!! 26

27 Einkommensrunde 2014 Sind Sie dabei? 27

28 Kontakt 28 Bundesgeschäftsstelle
Verband der Arbeitnehmer der Bundeswehr Rochusstraße 178 53123 Bonn Tel: 0228 – Mail: 28


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