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Private und betriebliche Altersvorsorge

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Präsentation zum Thema: "Private und betriebliche Altersvorsorge"—  Präsentation transkript:

1 Private und betriebliche Altersvorsorge
Prof. Dr. Erwe Studienjahr 2012/13

2 A. Warum ? 2

3 1.) Lücken der gesetzlichen Vorsorgesysteme
3 3

4 1.1) Traditionelle Lücke „Eckrentner“ mit durchgängigen Beitragszeiten
über 45 Jahre (ab 2029: 47 J) bei Ø Brutto-AE erhält 2011 als Regelaltersrente in den ABL eine Brutto-Monatsrente von 1.236 €. BuReg-Schätzung 2029: €. 45 J  26,13 (aktueller RT-Wert 2004) KV Ø 14,3  RT 7,15 PV 1,7  RT allein 4 4

5 Versorgungslücke ist aktuell !
Brutto-AE 2011 mo Ø €. Also: Versorgungslücke ist aktuell ! Im Ruhestand mindern sich Lebens-haltungskosten nur geringfügig. St-Klasse III/0 mo brutto 2450 WerbungsK PauschB 920/KJ ESt Splitting mo 250 AN-Anteil SV 21 % Fahrtkosten zur Arbeit fallen weg 5 5

6 1.2) „Eckrentner“  Fiktion
Lücken im Versicherungsverlauf; Ø Brutto-AE wird erst zur Mitte oder am Ende des Arbeitslebens erreicht; 60 % der VS mit < 45 J BZ. Späterer Einstieg, früherer Ausstieg. Lebensarbeitszeit m Ø 41 J. Zugang Altersrente Ø 63,1 LJ.  weniger BZ, § 77 Zugangsfaktor < 1. 6

7 1.3) Lücke wird größer Steuerpflicht der RT; erhöhter KV-/PVBY;
mehr BY-Lücken durch Alo; Bsp.: 5 J Alo; 1 J ALG I, 4 J ALG II. VSKT: 1 J 80 % altBrutto (§ 166 I Nr.2), 4 J AZ (§ 58 I Nr.6)  0,96 EP auf 5 J. Rentenniveau sinkt: BuReg rechnet bis 2025 mit Anstieg der Ø Ek um 54 %, Ø Rt steigt aber nur um 34 % an. Grund insbes.: Riester- + Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68). 7

8 Vor Abzug Anteil zur KV-/PVdR.
Anm.: Vor Abzug Anteil zur KV-/PVdR. 8

9 2.) Systemkrise des Umlageverfahrens
9

10 Weniger BY-Zahler, mehr RT-Empfänger
1960 2004 2030 10 Allianz Group

11 2.1) Ein aussterbendes Land
11

12 Nachwachsende BY-Zahler
Notwendige Reproduktionsrate: Ø 2,3 Kinder je Frau. Realität in D:  Ø 1,39 Kinder (wenig veränderte Tendenz seit Elterngeld) jede 5.Frau kinderlos (Akademikerinnen sogar 40%) Trend: Double income – no kids (DINK) ! 12

13 2.2) Beitragssatz Ungebremst wächst BY-Satz bis 2030 auf 27 % an und
verteuert über den AG-Anteil den Faktor Arbeit in D belastet über den AN-Anteil die berufstätige Generation Also: Generationengerechtigkeit ! BY-Stabilisierung (bis 2030  22 %) (Ein-nahmen) durch Nachhaltigkeitsfaktor in RT-Anpassung (Ausgaben).  Versorgungslücke der Rentner wächst ! 13

14 2.3) Alo + ATZ/Frührentner
Arbeitslosigkeit belastet alle (!) Sozialkassen: Einnahmen sinken ! Vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben mindert die Ein-nahmen und erhöht die Ausgaben der Sozialkassen. 14

15 2.4) Baby-Boom geht in Rente
Steiler Anstieg der Neuverrentungen ab 2010 (Jg ff). Missverhältnis zwischen BY-Zahlern und Leistungs-empfängern spitzt sich zu. Überlegungen: Anhebung BY-Satz (-) Breitere VS-Basis (Bürgerversicherung) Regelaltersrente erst ab 67 (Realität!) Leistungen kürzen 15

16 2.5) Rentenbezugszeiten länger
Medizinischer Fortschritt bei Diagnostik + Heilung + Gesündere Lebensumstände Lebenserwartung steigt Ø RT-Bezugszeit länger Ausgaben pro Rentner steigen 16

17 Gleichzeitig: Wachsender Bedarf
Ruheständler als Marktteilnehmer  Rüstige >  Kranke >  Pflege > Konsum Gesundheitskosten Profi-/Heimpflege 17

18 Bedarf der Rentnerhaushalte
18

19 3.) Beamtenversorgung Absenkung des maximalen Ruhegehalts nach 40 Dienstjahren von 75 % auf 71,75 % der letzten Dienstbezüge [§ 27 LBeamtVGBW]. Da das Ruhegehalt ver-steuert wird, entspricht dies der RT-Absenkung. Wer den Ruhestand später erwartet, muss mit weiteren Absenkun-gen durch den Gesetzgeber rechnen.  Versorgungslücke der Pensionäre ! 19

20 B. Was tun ? 20

21 Neues Vorsorgemodell Um die Sicherungsziele und ihre steuerliche Behandlung zu beschreiben, wurde das 3- Schichten-Modell entwickelt. Sicherungsziel  AV auf jeder Schicht notwendig, um Lebensstandard zu sichern gegen biometrische Risiken: Erwerbsminderung; Tod und versorgungsbedürftige HI; Alter, mit Möglichkeit der Langlebigkeit. 21

22 Das 3-Schichten-Modell
3. Schicht: Lebens-, RentenVers., Kapitalanl. RisikoLV; kapitalbildende LV; Bank- und Fonds-Sparpläne 2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge Riester-Rente; BAV 1. Schicht: Basisversorgung (Leibrente) gRV; GAL; Beamtenversorgung; Versorgung freier Berufe; Rürup-Rente 22

23 Rechtsgrundlagen Seit 2002: Altersvermögensgesetz [AVmG]
- BGBl I 2001, 1310 ff Versorgungsänderungsgesetz 2001 - BGBl I 2001, 3926 ff Ab 2005: Änderung AVmG durch AltEinkG - BGBl I 2004, 1427 ff Ab 2008: EigRentG - BGBl I 2008, 1509 ff  §§ a, 52 Abs. 24 ff, §§ 79 – 99 EStG 23

24 1. Schicht 24

25 Pflichtversicherungen
gRV für Azubis + AN (> 400 €) + Kindererziehende + Pflegende + kleine Selbständige (Hw, an-ähnliche Selbständige, Künstler) + Behinderte in Werkstätten + Sozial-leistungsempfänger ... Versorgungswerke der freien Berufe; z.B. Ärzte, Rechts-anwälte, Architekten Alterssicherung der Landwirte 25

26 Freiwillig: Rürup-Rente = Basisrente
Seit 2005 [§ 10 I 2b EStG]. Zielgruppe: Selbständige + gutverdienende Beschäft. Zertifizierung der Produkte [§ 2 AltZertG]. Kapitalerhalt gesetzlich nicht garantiert. Private LV: Leibrente, vertraglich erweiterbar um BU-/EM-/HI-Schutz. nicht: vererben, beleihen, übertragen, veräußern, kapitalisieren. Auszahlung monatlich ab  60. LJ (bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ - § 52 (24)); Teilauszahlung zu RTBE ≤ 30 % möglich. 26

27 seit 2013 Unisex-Tarife. (EuGH zu Unisex-Versicherungsprämien) Sonderausgabenabzug aller AV-Beiträge ( 20 T€, verh. 40 je KJ) (- fiktiver RVBY, wenn keine RVPF besteht) zu 74% (2012), + 2%/KJ (bis 2025) [§ 10 I Nr.2, III EStG]. St-pflicht zu 64% (RTBE 2012), + 2 bzw 1%/KJ (–2040) [§ 22 Nr.1 a aa EStG]. 27

28 Kritik Erst wird gegeben, dann wird genommen
Bsp: Wer 20T€ einzahlte, konnte 2010 Sonderausg. von 70 % (= 14 T€) ab-setzen. Geht er 2040 in Ruhestand, muss er die mo Auszahlung zu 100 % versteuern. Unflexibel In der Erwerbsphase ist Liquidität erforderlich. Aber Eigenkapital wird langfristig gebunden, zur Fremdfinanzierung ist die Anlage kein Sicherungsmittel. Ausnahme: rentennahe Jahrgänge 28

29 2. Schicht 29

30 im Kapitaldeckungsverfahren
Zusatzvorsorge: freiwillig über den Betrieb oder individuell; steuergefördert Beiträge begrenzt st-frei, alternativ: Zulagen, ggf. Sonderausgabenabzug; im Kapitaldeckungsverfahren Ansparung in förderfähigem Finanzprodukt; später Auszahlung: Sparbetrag + Garantie-zins + Anlageerfolg. 30

31 4 Wege der Zusatzvorsorge
 Private Finanzierung aus versteuertem Vermögen (Netto-Entgeltumwandlung)  Arbeitgeberfinanzierte BAV + Entgeltumwandlung (2 Pfade) BAV aus Netto- oder Brutto-Entgelt 31

32 3. Schicht 32

33 Kapitalanlageprodukte
Alle Anlageprodukte, die in der Ansparphase steuerlich nicht gefördert werden und der privaten AV dienen können, bspw. LV, RV, auch mit Kapitalwahlrecht; Sparpläne. Beiträge aus Netto-AE. Anlageerfolge (Auszahlung - VS-Prämien) stpf, mit Ausnahme RV/LV nach 12 J Laufzeit + Auszahlung  60. LJ: bei Kapitalauszahlung: Hälfte der Erträge [§ 20 I Nr.6 EStG]; Rentenleistungen mit reduzierter Ertrags- anteilsbesteuerung (65.LJ 18%, 60.J 22%). (Prämienanteil für HI-Schutz auch abzugsfähig, andere Risiken nicht) 33

34 C. Riester 34

35 Individueller Riester-Vertrag
Eigenverantwortlich kann ein Förde-rungsberechtigter seit 2002 seine Ver-sorgungslücke schließen. In Erwerbs-phase kann er Altersvorsorgeverträge (max. 2) abschließen. Dafür wird er vom Staat belohnt durch Zulagen und ggf. steuermindernden Sonderausgaben-abzug. 35

36 In der Ruhestandsphase ( 60. LJ, bei Verträgen ab 2012 das 62
In der Ruhestandsphase ( 60.LJ, bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ oder später nach Vertragskonditionen) erfolgt die Auszahlung des angesparten Kapitals zuzüglich Gewinnanteil. 36

37 Voraussetzungen Förderberechtigter Personenkreis;
Anlage entspricht AltZertG; Förderfähige Beiträge. 37

38 Wer ? 38

39 1.) Förderberechtigte Personen [§ 10a EStG]
PFVS in dt. gRV [SGB VI] AN/Azubi [§ 1] incl. Grenzgänger mit BeschV in D rvpf Selbständiger [§ 2] Elternteil während KEZ; WD/Bufdi; Sozialleistungs-bezug KG, ALG I; ehrenamt. Pfleger [§ 3] Geringfügig Besch verzichtet VS-Freiheit [§ 5 (2) S.2] Angestellter mit Zusatzversorgung Beamter, Richter, Soldat EM-Rentner + Dienstunfähiger PFVS nach GAL Ehegatte, soweit nicht selbst berechtigt [abgeleitet: § 79 S.2 EStG] 39

40 nicht förderungsberechtigt:
vs-freier AN [insbes. § 5 (2) SGB VI]; Doppel-BÜZ [§ 55 (1) S.2 SGB VI]; Nichtehelicher Partner (selbst nicht berechtigt); „Homo-Partner“ (selbst nicht berechtigt); Selbständiger ohne RVPF, auch nicht freie Berufe mit eigenem Versorgungswerk; PFVS in ausländ. gRV (nur nach Übergangsrecht); Sozialhilfeempfänger nach § 19 SGB XII; Student FWVS. 40

41 Wie ? 41

42 2.) Vertragsschluss für zertifi- ziertes AV-Produkt
Anbieter lässt sein AV-Produkt vor Markteinführung durch „Bundeszentral- amt für Steuern“ (BZSt) zertifizieren; BZSt prüft Förderfähigkeit [AltZertG]. Keine Prüfung von Wirtschaftlichkeit + Renditeversprechen zu diesem Produkt, das im Kapitaldeckungsverfahren die Auszahlung sichert. Förderberechtigter schließt auf dem freien Markt einen Vertrag zu einem zertifizierten AV-Produkt ab. 42

43 Bedingungen der Zertifizierung
Auszahlung  62. LJ; Abschluss-/Vertriebs- kosten verteilen  5 J; Kapitalerhalt zum Aus-zahlungsbeginn; Ruhen möglich; Lebenslang mo/j Leibrente ,  oder Plan bis 85. LJ mit Restverrentung; Kündigung oder Über-tragung auf anderen Vertrag möglich; AVmG-Verträge nicht übertrag-/pfändbar, nicht anrechenbar bei ALG I + II, SozHil. Teilkapitalauszahlung zu Beginn max. 30 %; 43

44 Neuverträge seit 2006 Nur Unisex-Tarife [§ 1 Nr.2 AltZertG], d.h. Auszahlungen müssen für Männer und Frauen gleich berechnet werden, obwohl die längere Lebenserwartung von Frauen eine längere Auszahlungs-phase begründet. 44

45 Wieviel ? 45

46 3.) Beiträge und Zulagen AV-Beiträge sind Eigenleistungen für einen Vorsorgevertrag, die durch staat-liche Zulagen aufgefüttert werden. Als Summe aus Zulagen + Beitrag wird ein Jahresbetrag erwartet: seit 2008 1 % 2 % 3 % 4 % des bypf AE (bzw. LEL-Betrag) im vorherigen KJ max. 525 € max. 1050€ max. 1575€ max. 2100€ 46

47 Eigenbeitrag + Zulagen
Der Eigenbeitrag pro Jahr errechnet sich, indem von diesem Jahreswert die festen Zulagen subtrahiert werden: 185 * ab ´08 300 138 92 46 Zulage je Kind in € 154 Berufsanfänger < 25.LJ + 1x 200 114 76 38 Grund-zulage € ab 2008 2006+7 47

48 Zulagen Eine Grundzulage erhält jeder Zulagenberechtigte [§ 84 EStG].
Die Kinderzulage setzt voraus, dass Kindergeld an den Zulagenberechtig-ten ausgezahlt wird [§ 85 EStG]. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird 1 Kinderzulage gewährt. 48

49 Leistet der Anleger einen geringeren Eigen-beitrag, werden anteilig die Zulagen gekürzt.
Förderberechtigung und jährliche Zulagen setzen voraus, dass ihre Voraussetzungen an 1 Tag vorlagen. 49

50 Sockel-Eigenbeitrag des Anlegers
Auch bei niedrigem AE oder überdurch-schnittlicher Kinderzahl oder beim abgeleitet Förderberechtigten wird ein minimaler Eigenbeitrag verlangt: einheitlich 60 € [§ 86 (1) S.4 EStG]. 50

51 „Traditions-Ehe“ Sind bei Ehegatten (steuerliche Zusammen-
veranlagung [§ 26 I EStG], 2 Verträge) ein Partner originär und der andere nur abgelei- tet förderberechtigt, werden bei Ermittlung des Eigenbeitrags des Förderberechtigten die Zulagen beider Ehepartner und die Kinderzulagen abge-zogen [§§ 10a III, 86 II S.1 EStG]; erhält der abgeleitet Förderberechtigte seine Zulagen, wenn er Sockel-Eigenbeitrag leistet. 51

52 4. Steuer 52

53 Sonderausgabenabzug in der Ansparphase
Über die staatlichen Zulagen hinaus wird für Eigenbeitrag + Zulagen auch der steuerliche Sonderausgabenabzug gewährt, soweit dieser die Zulagen übersteigt (Günstigerprüfung). Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug übersteigt nur bei Höherverdienern die gewährten Zulagen. 53

54 Nachgelagerte Besteuerung
In der Ansparphase bleiben Zinsen/ Erträge der Anlage steuerfrei. Im Gegenteil werden die Eigenbeiträge durch steuer-finanzierte Zulagen begünstigt. Einzahlungen können als Sonderaus-gaben geltend gemacht werden (s.o.) Auszahlungen sind in der Konsequenz (ohne Freibetrag) voll steuerpflichtig und in der Anlage R anzugeben. 54

55 Steuerlast Die Versteuerung [§ 22 Nr.5 EStG] wirkt sich beim „kleinen“ Ruheständler kaum aus, da sein Ek soweit absinkt, dass er nur mit einem geringen indivi-duellen Steuersatz belastet bleibt. Aber bei hoher RT bzw. Pension und/oder bei weiterem individuellen Ek kann die Steuerlast die vorher gewährten Zu-lagen „auffressen“. 55

56 5. Vertragsverlauf 56

57 5.1) Verbraucherinformation
Nebenkosten in Anspar- + Auszahlungs-phase müssen vor Vertragsschluss transparent gemacht werden, auch für Vertragsumstellung Produktwechsel. Info zu Anlagemöglichkeiten/-risiko (Renten- zu Aktienfonds z.B. 3 Variant.: 100-0; 75-25; 50-50). Standardberechnungen für 2, 4, 6 %. 57

58 5.2) Ansparphase Freiwilligkeit der Ansparung durch den Anleger;
Jährlicher Kontoauszug; Anleger kann Vertragsanspruch nicht (auch nicht als Sicherungsmittel) abtreten. 58

59 Einschluss EM-/HI-Schutz
Beim Riester-Vertrag nicht empfohlen: Nur bei wenigen Anbietern möglich Würde Erfolg der AV mindern Leistungen im Risikofall voll stpf HI-Leistung nur an HI als RT-Leistung EM-Leistung nur bei gesetzl. EMRT Besser Abkopplung auf 3. Schicht Freie Wahl des Begünstigten bei Tod Kapitalwahlrecht bei HI-Leistung Berufsschutz bei EM Stpf EM-Leistung nur Ertragsanteil (§ 55 EStDV) 59

60 5.3) Änderung + Wechsel Veränderungen der Risikostruktur oder Wechsel des Anlageprodukts unter Verbleib beim Anbieter bietet dieser an. Zum Wechsel des Anbieters kann der Anleger mit Frist 3 Mo zum Quartals-ende den alten Vertrag kündigen und die Übertragung auf einen neuen Vertrag verlangen. Kosten! 60

61 5.4) Sicherheit der Anlage
Anbieter muss zu Beginn der Aus-zahlungsphase mind. als Kapitalstock vorhalten: Nominalbetrag von Eigenbeiträgen + Zulagen. Dadurch werden Anlagen mit Verlust-risiko ausgeschlossen. 61

62 5.5) Auszahlungsphase Beginn frühestens ab 60./62. LJ, möglich auch ab Ruhestand. Ablauf: Versicherung: lebenslange Rente, konstant oder progressiv; Fonds/Banksparplan: Auszahlungs-plan bis 85.LJ, danach Leibrente durch pRV. Fortdauer Wohnsitz in EU/EWR. Auszahlung voll steuerpflichtig in D ! 62

63 Auszahlungsmodalitäten
Ausschüttung möglich [§ 1 Nr.4 AltZertG]: - anfänglich einmalig  30 % des Kapitalstamms; - Abfindung einer Kleinbetragsrente (1 % moBezugsgröße) [§ 93 III EStG]; - wiederkehrend der Zinsgewinn in der Auszahlungsphase. Lebenslange Leibrente [§ 1 Nr.4 AltZertG]: Intervall: Monat oder Jahr; Betrag: konstant oder steigend. 63

64 5.6) Schädliche Verwendung
Tritt Auszahlungsphase nicht ein (insbes. Vertragskündigung ohne -wechsel; Tod mit Auszahlung an Erben), sind die Zulagen vom Versicherer zurückzuzahlen. Ausnahme bei Tod: Jetzt Übertragung des Vertrags auf Ehepartner [§ 93 I EStG]. Wohnsitzverlegung außerhalb EU/EWR während Anspar-/Auszahlungsphase, aber Stundung bzw. Erhalt der Förderung bei Rückkehr [§ 95 EStG]. 64

65 5.7) Finanzierung Wohneigentum
(Kritik: zu kompliziert) Kapitalentnahme  75 % oder 100 %; Zweck [§ 92a I EStG]: Bau/Kauf während Ansparphase oder Entschuldung zu Auszahlungsbeginn von Wohneigentum oder Genossen-schaftsanteilen in EU/EWR zur Eigen-nutzung. Nicht: Renovierung vorhandenen Wohneigentums. Keine Wiedereinzahlungspflicht. 65

66 Wohnförderkonto Wird „fiktiv“ gebildet zum Zweck der nachgelagerten Besteuerung. Umfasst entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen und wird verzinst mit 2 % pro KJ. Besteuerung mit Renteneintritt: kontinuierlich über  25 J oder Einmal-besteuerung, dann nur 70 %. 66

67 6.) Angebote am Markt Banksparpläne (5 %) sind durch Zins-versprechen und Einlagensicherung der Banken eine felsenfeste Anlage. Nur wenige bundesweite Angebote örtlicher Kreditinstitute (Spk, VoBa). Aber: Auszahlungsphase nur bis 84. LJ kalkuliert, deswegen wird von Bank nur  75 % ausgezahlt; Rest wird in Rentenversicherung angelegt. 67

68 (Kombi-)Bausparverträge für den Erwerb von Wohneigentum (5 %).
Rentenversicherungen (70 %) als klas-sisches Produkt der Versicherungs-wirtschaft. Aktien-/Rentenfonds (20%) mit garan-tiertem Kapitalerhalt werden von Fondsgesellschaften angeboten. (Kombi-)Bausparverträge für den Erwerb von Wohneigentum (5 %). Mischprodukt „fondsgebundene Renten- versicherung“ (Kritik: zu teuer). 68

69 7.) Verfahren Anleger schließt mit einem Anbieter den Altersvorsorgevertrag und spart an; Er erhält jährl. Kontoauszug des Anbieters; Anleger schickt ausgefüllten Dauerzulagen-antrag an Anbieter und teilt Änderungen jährlich mit; Anbieter übermittelt Antrag und Daten an die „Zentrale Stelle“ bei DRV Bund; Anbieter erhält von dort die Zulagen; Anleger beantragt mit ESt-Erklärung bei FA (Anlage AV) den Sonderausgabenabzug. 69

70 D. B A V 70

71 1.) Durchführungswege BAV
71

72 2.) Zusage des AG auf BAV [§1 BetrAVG]
65 % aller vspf Besch mit BAV-Zusage. BAV dient primär der AV des AN. EM-/ HI-Schutz kann sekundär nach BAV-Satzung eingeschlossen sein. AG steht für Erfüllung seiner Zusage ein, gleichgültig ob der Durchführungs-weg intern (DZ, UK) oder extern (DV, PK, PF) erfolgt. Aber die BAV-Zusage kann vom AG ausgestaltet werden: 72

73 traditionell: Leistungszusage [§ 1 (1) BetrAVG]
AG gibt AN rechtsverbindliches Versorgungs-versprechen auf eine feste oder endgehaltsbezogene oder - aus Dauer der Betriebszugehörigkeit und AE - errechnete mo Leistung. AN/HI hat direkten Rechts-anspruch gegen AG, wenn Leistung eines Externen hinter dem Versprechen zurückbleibt. beitragsorientierte Leistungszusage [§ 1 (2) Nr.1] AG wandelt zugunsten des AN zugesagte Beiträge in j/m bAV-Bausteine um. Zu Beginn der Leistungs-phase stehen im Ausschüttungstopf für eine m/j Rentenzahlung: die Summe der Bausteine, ihre Garantiezinsen (ab 1/2012 für Neuverträge 1,75 %, vorher 2,25 %) und - nicht garantierte - Erträge des Versicherers. AG haftet für Kapitalstamm + Garantiezins. 73

74 Beitragszusage mit Mindestleistung (nur bei DV, PK, PF) [§ 1 (2) Nr.2]
AG verpflichtet sich lediglich zur Leistung bestimmter Beiträge. Das können AG-Leistungen sein oder aus Entgeltumwandlung stammen. AN hat Anlagerisiko/ Gewinnchancen. AG haftet aber für Kapitalstamm (Summe eingezahlter Beiträge abzügl. Risikoanteil HI-/EM-Schutz) bei Auszahlungsbeginn. 74

75 3.) Arbeitgeberfinanzierte BAV
Wird BAV ganz oder teilweise vom AG finan- ziert (rückläufig; einzelne TV: z.B. Metall, Chemie), so ist sein Anteil gewinnmindernd (§§ 4b – 4e, 6a EStG), also steuerfrei und keine SVBY. Grenzen: unbegrenzt bei DZ + UK, vorrangige Anrechnung auf Grenze für Pauschalversteuerung und SVBY-Freiheit bei DV + PK, vorrangige Anrechnung auf Steuerfreigrenze bei DV, PK, PF; nachrangige Berücksichti- gung AN-Anteil durch Entgeltumwandlung. 75

76 4.) Rechtsanspruch des AN auf BAV durch Entgeltumwandlung [§ 1a BetrAVG]
Brutto-Entgeltumwandlung BAV-Beiträge mindern das steuerpflichtige Ek des AN. Steuerfreiheit setzt voraus, dass Beiträge aus Haupt- beschV stammen; dass Auszahlung bei DV, PK, PF als Rt oder nach Auszahlungsplan erfolgt. Beginn Teilkapital  30%. Netto-Entgeltumwandlung AN kann sie beanspruchen bei DV, PK, PF [§ 1a (3)]. Voraussetzung für betrieb-liches riestern. 76

77 Ausgestaltung des Anspruchs
Entgeltumwandlung jährlich  4 % der BBG und  1/160 der Bezugsgröße; AN kann Riesterfähigkeit verlangen; Durchführung legt AG fest; tarif- oder einzelvertragliche Bindung möglich; Gezillmerte Tarife nicht gerichtsfest; Existiert im Betrieb PF oder PK, kann AN darauf verwiesen werden; andernfalls kann er DV verlangen; Mitnahme bei AG-Wechsel. 77

78 Anforderungen an Riester-Produkte der BAV
Kein förmliches Zertifizierungsverfahren für BAV, aber materielle Anforderungen [§ 82 (2) EStG; BetrAVG] und Kontrolle durch BAFin:  Ansparung aus individuell versteuertem AE, d.h. Netto-Entgeltumwandlung  Auszahlung zur lebenslangen AV. 78

79 Strategie BAV: Brutto-Entgeltumwandlung Privat: Riestern Gründe:
Riester-Rente verlangt zur Ermittlung des Eigen-beitrags incl. Zulagen eine Erhebung persönlicher Daten beim AN: verheiratet j/n, Kinder mit KiG j/n, Zahl, Veränderungen ...  Zusatzgeschäft des AG. BAV löst in Auszahlungsphase KV-/PV-Pflicht aus (§ 229 (1) Nr.5 SGB V), individueller Vertrag nicht. 79

80 5.) Durchführungswege der BAV im Einzelnen
80

81 Direktzusage 81

82 Unterstützungskasse [§ 1b (4)]
statt Anlage des UK-Vermögens beim AG auch Anlage bei Kapitaldienstleister möglich ! 82

83 Direktversicherung [§ 1b (2)]
83

84 Pensionskasse [§ 1b (3)] 84

85 Pensionsfonds [§ 1b (3)] 85

86 DZ+UK vor und ab 2005 AG-Beitrag ist kein AE, sondern be-gründet nur ein Anwartschaftsrecht. Also unbegrenzt steuerfrei und svby-frei. AN-Beitrag unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % jBBG (RV-West) (2012  2688 €) svby-frei. 86

87 Zusage DV bis 2004 (Ü-Recht)
Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) für Beiträge bis 1752 € [§ 40b]. (bei Gruppen durch -Bildung im Einzelfall Beitrag bis € pauschal besteuert) Fortgeltung war 2005 wählbar [§ 52 (6) + (52a) EStG]. Andernfalls Steuerfreiheit bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63] (2012  2688 €). St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei. 87

88 Zusage PK, PF bis 2004 (Ü-Recht)
BAV-Beiträge steuerfrei bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63 S.1 EStG]. Für übersteigende PK-Beiträge: weiterhin Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) [§ 40b EStG] bis 1752 €. St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei. 88

89 Zusage DV, PK, PF ab 2005 Steuerfreiheit um 1800 € aufgestockt (sog. Zusatzbetrag), d.h. in 2012 ges € [§ 3 Nr.63 S.3]. (Großzügige Steuerfreiheit vom BAV-Beitrag aus Abfindung) SVBY-Freiheit bleibt bei 4 % jBBG (RV-West). 89

90 Setzen sich die BAV-Beiträge aus einem AG-finanzierten Anteil und einem Entgelt-umwandlungsanteil zusammen, so hat der AG-finanzierte Anteil Vorrang bei Ausnut-zung der Steuerfreiheit. 90

91 Kombination der St-Förderungen
Die Förderungen sind additiv möglich, wobei der Riester-Beitrag auf 4 % der BBG angerechnet wird. Bsp.: Gutverdiener wählte 2006 Riester-Vertrag, steuerfreie Entgeltumwandlung und pauschal-besteuerte DV-Beiträge. Max. Förderung in 2012 ? 91

92 SVBY-Freiheit Die SVBY-Freiheit des umgewandelten Entgelts, sei es steuerfrei oder pau-schalbesteuert, gilt unbefristet [§ 115 SGB IV; § 2 (1) Nr.3, (2) Nr.5 ArEV]. 92

93 6.) Anwartschaft unverfallbar [§§ 1b, 2]
AN verlässt Betrieb vor Versorgungsfall (AG-Wechsel, Kündigung): Versorgungszusage, deren BY durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist sofort unverfallbar [§ 1b (5)]. Ansonsten unverfallbar, wenn ArbV  5 J be- stand und endet > 25.LJ des AN [§ 1b (1)1]. Folge: Versorgungszusage gilt ab Beginn als erteilt (bei DV evtl. Verpfändung auslösen); Bezugsrecht AN jetzt unwiderruflich. 93

94 Höhe unverfallbarer Anwartschaft [§ 2]
- m/n-tel Verfahren: V  m/n (V = max. mögliche Versorgungsleistung des AN, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre; m = tatsächliche Dauer ArbV; n = Zeit vom Beginn ArbV bis 67.LJ). - Bei bAV aus Entgeltumwandlung, aus beitrags- orientierter Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung errechnet sich Anwartschaft aus den Beiträgen, die bis Ausscheiden gezahlt wurden, zuzüglich Erträge, abzüglich verbrauchter Risikoanteil. - bei DV/PK auch möglich: AG gibt dem AN die Ver- sicherung mit, wenn soziale Auflagen § 2 (2) bzw. (3) erfüllt sind (versicherungsvertragliches Ver- fahren). 94

95 7.) Portabilität BAV [§ 4] Gesetzlich unverfallbare Versorgungs-anwartschaft geht vom Alt-AG auf Neu-AG mit deren Übernahmevereinbarung und Zustimmung des AN über. Für Alt-AG schuldbefreiend, nur noch Neu-AG hat Zusage zu erfüllen. 95

96 8.) Abfindung einer BAV [§ 3]
Für gesetzl. unverfallbare Anwartschaften gilt: - AG kann Klein-Anwartschaften und –Renten abfinden - AN kann Übertragung (Portabilität) gem. § 4 (3) verlangen - immer Zustimmung AN, wenn durch Entgelt- umwandlung begründet - AN kann verlangen, wenn RVBY erstattet - während InsolvenzV erdiente Anwartschaft. 96

97 9.) Anpassung bAV-Rente [§ 16]
AG muss alle 3 J prüfen, ob Rente anzu-passen ist (nicht bei: DV/PK, die Über-schuss ausschütten; Beitragszusage mit Mindestleistung; Auszahlungsplan). Prüfungsgegenstand: Netto-Sicherung des Betriebsrentners + wirtschaftliche Unternehmenslage. Prüfung erfüllt/ ersetzt: Inflationsausgleich oder Netto-lohnanpassung oder jährlich  1 % Steigerung. 97

98 10.) Insolvenzschutz der bAV
Folgende bAV-Ansprüche sind durch Insolvenz des AG gefährdet [§§ 7-15]: aus DZ; aus DV, wenn AG die Ansprüche als Sicherungsmittel eingesetzt hat; UK/PF, wenn AG Trägerunternehmen. Träger der Insolvenzsicherung ist PSVaG, der sich aus AG-Beiträgen finanziert. Er tritt in Versorgungszusage des AG ein. 98

99 11.) Auszahlung bAV Alter  60. LJ (Vertragsschluss ab 2012: 62.LJ)
Vorher bei Eintritt eines mitversicher-ten biometrischen Risikos: EM / Tod mit HI. [§§ 10 I Nr.2b, 52 (24) EStG] 99

100 Steuer in Auszahlungsphase
steuerfreie bAV-Einzahlungen begründen steuerpflichtige Auszahlung [§ 22 Nr.5 EStG]; pauschalbesteuerte bAV-Einzahlungen be-gründen die Steuerpflicht der Auszahlung mit dem Ertragsanteil [§ 22 Nr.1 a) bb) EStG]; bAV-Einzahlungen aus Netto-AE mit Förde-rung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug begründen StPf der Auszahlung (s.o.). stpf Auszahlung deklarieren: Sonstige Einkünfte (Anlage R). 100

101 SVBY in Auszahlungsphase
Beitragspflichtige Einnahmen für KV/PV sind auch BAV-Versorgungsleistung [§ 229 (1) Nr.5 SGB V]. Es wird der volle (allgemeine) Beitragssatz veranschlagt. Hat AN in der Ansparphase nach dem Ausscheiden aus BeschV seine DV/PK privat weiter bespart, wird der SVBY für die Leistung nur aus dem Anteil ermit-telt, der auf die bAV entfällt. 101

102 E. Aufgaben RVTr 102

103 Keine Produktinformation, sondern Wegweiserfunktion.
Jährliche RT-Information des VS und damit Information über seine Versorgungslücke [§ 109 SGB VI]. Allgemeine Auskunft über die Möglichkeit zur Ansparung einer „Riesterrente“ [§ 15 IV SGB I]. Keine Produktinformation, sondern Wegweiserfunktion. 103


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