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P A T E N T R E C H T.

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Präsentation zum Thema: "P A T E N T R E C H T."—  Präsentation transkript:

1 P A T E N T R E C H T

2 Was ist ein Patent ? Ein Patent ist ein Schutzrecht an einer Erfindung, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PatG erfüllt. Jedes Patent setzt demnach eine Erfindung voraus. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind folglich zB bloße Entdeckungen (vgl § 1 Abs 3 PatG).

3 Fallbeispiel: Erfindung
Ein Perpetuum mobile (hier: Rückumwandlung von Wärme in mechanische Arbeit) steht im Widerspruch zu den bekannten Naturgesetzen. Eine vermeintliche „Erfindung“, die wissenschaftlichen Prinzipien widerspricht, ist niemals patentierbar. BA , B 10/94 – „Perpetuum mobile“

4 Funktionen des Patentschutzes
Belohnungstheorie Naturrechtstheorie Anspornungstheorie Offenbarungstheorie

5 Patentrecht im objektiven Sinn im subjektiven Sinn

6 Rechtsquellen PatG EU-Patent PCT EPÜ PAG, PAGV Abk Straßburg, PVÜ
Biotechnologie-RL PCT EPÜ Abk Straßburg, PVÜ

7 Das internationale Patent
PCT Bündel nationaler Patentrechte Inhalt, Schutzbereich und Rechtsfolgen nach nationalem Recht Verwaltung: Internationales Büro der WIPO

8 Das europäische Patent
Bündel nationaler Patentrechte Inhalt, Schutzbereich und Rechtsfolgen nach nationalem Recht Eine Anmeldung vor dem Europäischen Patentamt

9 Das EU-Patent (amtlich: Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) ab voraussichtlich 2015 (?)
Ratsbeschluss 2011/167/EU VO (EU) 1257/2012 einheitliches Schutzrecht in allen teilnehmenden EU-MS Verwaltung: Europäisches Patentamt Gerichtsbarkeit: Einheitliches Patentgericht

10 Institutionen (bis ) Österreichisches Patentamt

11 Institutionen (NEU seit 1.1.2014)
O G H LGS Wien HG Wien T A R A N A

12 Schutzvoraussetzungen (§ 1 Abs 1 PatG)
Neuheit (§ 3 PatG) Erfindungshöhe Gewerbliche Anwendbarkeit Öff. Ordnung & gute Sitten (§ 2 PatG)

13 Fallbeispiel: Neuheit
Eine Erfindung kann auch darin bestehen, dass bereits bekannte Einrichtungen durch eine besondere Art ihrer Verwendung dazu verwendet werden, ein technisches Problem zu lösen. Wenn daher eine Erfindung einzelne bereits bekannte Elemente aufweist, liegt darin noch kein Mangel an Neuheit. OGH , 4 Ob 374/71 – „Mehrschichtenski“

14 Fallbeispiel: Erfindungshöhe
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach dem so genannten „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“: Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik Bestimmung der zu lösenden technischen Aufgabe Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung für den Fachmann nahe liegend gewesen wäre OPM , Op 4/07 – „Haarersatzteil“

15 Fallbeispiel: Erfindungshöhe
Die Übertragung von bekannten Merkmalen einer Erfindung (ikF: Verriegelungs-vorrichtung für Türen) auf eine andere Erfindung ist mehr als nahe liegend und erreicht daher keinesfalls die erforderliche Erfindungshöhe. BA , B 23/89 – „Verriegelungsvorrichtung“

16 Patenterteilungsverfahren (§§ 87 ff PatG)
Anmeldung Offenbarung Prioritätszeitpunkt Prioritätsrecht Prüfung Formelle Voraussetzungen Schutzvoraussetzungen Veröffentlichung (18 Mo.) Einwendungen Dritter ? Erteilung Patentregister Patentblatt Patenturkunde

17 Beispiel: Patentansprüche
Fräsbrecherfahrzeug zur Bodenbearbeitung, insbesondere für die Forst- und Güterwegsanierung bzw zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung von steinigen Böden, mit einer mit Fräsmeißeln bestückten, rotierend angetriebenen Walze, die zwischen den Fräsmeißeln auf ihrer Mantelfläche versetzte Brecherelemente aufweist, sowie mit mindestens einer der Walze stationär gegenüberliegenden Brecherleiste, die zusammen mit dem gegenüberliegenden Walzenbereich eine Brecherkammer bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Brecherleisten, in Drehrichtung der Walze gesehen, ausschließlich dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze gegenüberliegend, auf jeweils einem separaten bzw einem gemeinsamen Träger vorgesehen sind und der bzw die Träger für die Brecherleisten hydraulisch schwenkbar angeordnet sind und durch Verschwenken der Abstand zwischen Brecherleisten und Walze bzw deren Fräsmeißeln sowie den walzenseitigen Brecherelementen einstellbar ist. 2. Fräsbrecherfahrzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der bzw die Träger zusammen mit dem gegenüberliegenden Abschnitt der Walze eine bzw mehrere hintereinander angeordnete Brechkammern begrenzen, die nach unten jeweils mit einer Brecherleiste enden. Stand der Technik Erfindung Hauptanspruch Erfindung Nebenanspruch

18 Beispiel: Veröffentlichung der Patentanmeldung

19 Beispiel: Patenterteilung

20 Patentinhaber Schöpfer (§ 4 Abs 1 PatG) Dienstnehmer (§ 6 Abs 1 PatG)

21 Ausschließungsrecht (§ 22 Abs 1 PatG)
„Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu benutzen.“

22 Fallbeispiel: Ausschließungsrecht
Technische Maßnahmen, die sich nur unwesentlich von einem Patentrecht unterscheiden, fallen in den Schutzbereich des Patents. Denn der Patentschutz umfasst nicht nur eine ausdrücklich in der Patentanmeldung genannte, sondern auch jede äquivalente – dh inhaltsgleiche – Benützung einer Erfindung. OGH , 4 Ob 321/84 – „Befestigungsvorrichtung“

23 Grenzen des Patentschutzes
Erschöpfung (Art 34 ff AEUV) Vorbenützer (§ 23 PatG)

24 Fallbeispiel: Vorbenützer
Voraussetzung des Vorbenutzungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nicht in das Patentrecht eines anderen ein. Der angebliche Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste. Dass der Benützer auf die Nichtigkeit des Patents vertraute, reicht zur Begründung eines Vorbenützungsrechts nicht aus. OGH , 17 Ob 26/08 k – „Pantoprazol“

25 Schutzdauer (§ 28 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 1, § 101c Abs 2 PatG)
Entstehung mit Bekanntmachung im Patentblatt (nicht: Eintragung im Patentregister) Ende wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde, spätestens aber nach 20 Jahren Das Patentrecht ist – gleich dem Musterrecht – absolut befristet ! Nach 20 Jahren endet es in jedem Fall !

26 Übertragbares Vermögensrecht
Übertragung (§ 33 PatG) Lizenzierung (§ 35 PatG) Verpfändung (§ 34 PatG) Die Eintragung in das Patentregister hat konstitutive Wirkung !

27 Streitige Verfahren Nichtigerklärung (§ 48 PatG)
insb bei Fehlen der Schutzvoraussetzungen Aberkennung (§ 49 PatG) auf Antrag des wahren Berechtigten gegen den unberechtigten Inhaber uU Übertragung auf den Antragsteller Einspruch (§ 102 PatG) ua bei Fehlen der Schutzvoraussetzungen

28 Sanktionen Zivilrechtliche Sanktionen Strafrechtliche Sanktionen
(§§ 147 ff PatG) zB Unterlassungsklage, Schadenersatz Strafrechtliche Sanktionen (§ 159 PatG) Privatanklagedelikt ! Feststellungsantrag (§ 163 PatG)


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