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„Streiken?“ „Streiken!“

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Präsentation zum Thema: "„Streiken?“ „Streiken!“"—  Präsentation transkript:

1 „Streiken?“ „Streiken!“
Tarifrunde 2014 „Streiken?“ „Streiken!“ Fragen und Antworten zum Streik und Streikrecht Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen

2 Streikschulung: Übersicht
Fragen und Antworten zu: Streikrecht Streikorganisation Notdienst Arbeitsentgelt Urlaub Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

3 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen
Streiken? Streiken! Rechtliche Grundlagen für Arbeitskampfmaßnahmen - Streikrecht - Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

4 Warum gibt es das Streikrecht?
„Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik wären nicht mehr als 'kollektives Betteln' .“ So das Bundesarbeitsgericht wörtlich in einem Grundsatzurteil vom Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

5 Wo ist das Streikrecht verankert?
Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert das Streikrecht. Landesverfassungen haben entsprechende Regelungen. In Artikel 6 Nr. 4 der europäischen Sozialcharta wird das Arbeitskampfrecht ebenfalls anerkannt.  Zulässiger Streik steht unter besonderem Schutz der Rechtsordnung. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

6 Wo ist das Streikrecht verankert?
Artikel 9 Grundgesetz [Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit] (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. (Wehrdienst, Ersatzdienst) Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

7 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen
Was sagt die GEW? „Der Abschluss von Tarifverträgen ist ein zentrales Handlungsfeld der Gewerkschaften. Mit Tarifverträgen schützt die GEW die materiellen, sozialen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder; trägt sie dazu bei, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verbessert werden.“   GEW- Richtlinien für die Durchführung von Tarifverhandlungen und die Führung von Arbeitskämpfen. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

8 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen
Rechtmäßiger Streik Friedenspflicht Ultima-Ratio-Grundsatz Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

9 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen
Was ist ein Warnstreik? Dem Arbeitgeber deutlich machen, dass Gewerkschaftsmitglieder bereit sind, für die Verhandlungsziele die Arbeit niederzulegen. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

10 Was ist ein Erzwingungsstreik?
Dient der Durchsetzung der Forderung. Vorher Urabstimmung notwendig. Mindestens 75 Prozent der befragten Gewerkschaftsmitglieder müssen für Streik sein. Arbeitgeber: Urabstimmung = Kampfmaßnahme.  Gewerkschaften: Urabstimmung = Selbstbindung, Mobilisierungsinstrument, Selbstvergewisserung, Mitgliederwerbung. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

11 Wer entscheidet über einen Streik?
Die Landesarbeitskampfleitung entscheidet über die Modalitäten der Durchführung eines Arbeitskampfes.  flächendeckend: landesweit oder regional einzelne Bereiche: Sparten zeitliche versetzte Streikreihenfolge Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

12 Was ist mit den Nichtmitgliedern?
Nichtmitglieder haben uneingeschränkte Streikrechte, können jedoch keine Unterstützung im Streik oder Aussperrungsfall von einer Gewerkschaft erwarten. Können der Gewerkschaft beitreten auch während des Arbeitskampfes! Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

13 Welche Rechte hat der Arbeitgeber?
Keine Weisungsrechte des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer während des Streiks. Streikende dürfen Räume und Materialien des Arbeitgebers nicht nutzen, es sei denn, es ist vereinbart. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

14 Bin ich zum Notdienst verpflichtet?
Nein! Notdienst ist ein Entgegenkommen der Streikenden. Notdienstvereinbarungen sind jedoch möglich. Notdienstregelungen während des Arbeitskampfes werden von der Arbeitskampfleitung entschieden. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

15 Wie wird der Streik organisiert?
Zentrale Arbeitskampfleitung Bundesebene, Aufrufe Landesarbeitskampfleitung Landesebene, Konkretisierung der Aufrufe in Absprache mit den Kreisen Arbeitskampfleitungen Kreisebene, Organisation vor Ort Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

16 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen
Streiken? Streiken! Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen eines Streiks auf das Arbeitsverhältnis Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

17 Zahlt der Arbeitgeber mein Entgelt weiter?
Nein! Keine Arbeits- und Vergütungspflicht Bei rechtmäßigen Streiks ruhen die beiden Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Geld! Einstellung der Gehaltszahlung durch Arbeitgeber ist somit keine Strafe. Das Arbeitsverhältnis ruht solange, bis die Gewerkschaft das Ende des Streiks bekannt gibt. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

18 Bekommen streikende Arbeitnehmer Geld ?
Gewerkschaften zahlen an ihre Mitglieder eine Streikunterstützung GEW Mitglieder erhalten bei nachgewiesener Teilnahme pro Streiktag das Dreifache (auf ganze Euro gerundet) ihres Monatsbeitrages als Streikunterstützung Über die Zahlung von Streikgeld bei Warnstreiks wird gesondert entschieden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom sind Streikunterstützungen steuerfrei! Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

19 Gilt die Krankenversicherung weiter?
Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse besteht ohne zeitliche Begrenzung die Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung fort. Freiwillig Versicherte müssen i.d.R für die Dauer des Streiks weiter die Beiträge (incl. AG Anteil) bezahlen. - Satzung der Krankenkasse beachten! - Bei Privat Krankenversicherten bleibt es bei den Festlegungen des Versicherungsvertrages. Es besteht für die Dauer des Streiks aber kein Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

20 Was passiert bei Arbeitsunfähigkeit?
 Fall 1: Erkrankung während des Streiks Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Streiks , so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht wieder mit Beendigung des Streiks.  Fall 2: Arbeitsunfähigkeit besteht bereits bei Streikbeginn In diesem Fall ist die Entgeltfortzahlungspflicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer ebenso gestreikt hätte und ob eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden hätte. Der Arbeitgeber ist hier in der Beweispflicht! Ergibt sich im Einzelfall keine Entgeltfortzahlungspflicht, erhält der Beschäftigte, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, Krankengeld von seiner Krankenkasse. Dazu ist ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. Bei freiwillig und privat Versicherten ist diese Leistung abhängig vom Versicherungsvertrag. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

21 Was ist mit der Renten- und Arbeitslosenversicherung?
Rentenversicherung: Der Beschäftigte bleibt auch während eines Arbeitskampfs weiterhin versichert, aufgrund des verminderten Entgelts mindern sich die Beiträge ebenfalls. Arbeitslosenversicherung: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind während eines Arbeitskampfs nicht zu entrichten. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

22 Was wird aus der betrieblichen Altersversorgung?
Die Pflichtversicherung in einer betrieblichen Altersversorgung (VBL) bleibt auch während eines Streiks bestehen. Da für Streikzeiten kein Vergütungsanspruch besteht, vermindert sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und damit auch geringfügig die spätere Betriebsrente. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

23 Urlaub und Streik, was nun?
Bereits vor dem Streik bewilligter Urlaub, der in die Streikzeit fällt, behält seine Gültigkeit. Ein einmal bewilligter Urlaub wird nicht dadurch unterbrochen, dass während des Urlaubs die Beschäftigungsstelle bestreikt wird. Der Arbeitgeber bleibt zur Zahlung des Urlaubsentgelts an dem im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer auch während der Streiktage verpflichtet. Ein Rückruf aus dem Urlaub steht dem Arbeitgeber nicht zu. Beantragt dagegen der Arbeitnehmer während des Streiks Urlaub, darf der Arbeitgeber die Genehmigung verweigern. Zu beachten ist weiterhin, dass die Urlaubsbeantragung während des Streiks voraussetzt, dass der Antragsteller sich (zumindest vorübergehend) zur Arbeitsaufnahme bereit erklärt. Eine Minderung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber für die Dauer des Streiks ist nicht statthaft. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

24 Was ist bei Arbeitsbefreiung aus anderen Gründen?
Liegt eine Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen vor (z. B. Teilnahme an einem Lehrgang), behält der Arbeitnehmer auch während des Streiks seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer seine Teilnahme am Streik erklärt oder wenn er sich tatsächlich beteiligt. Beteiligt sich ein Teilzeitbeschäftigter an seinem dienstplanmäßigen arbeitsfreien Tag am Streik, tritt keine Gehaltskürzung ein. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

25 Was ist noch zu beachten?
Streiken in der Altersteilzeit: Ganztägige Streikteilnahmen in der Arbeitsphase der Altersteilzeit führen zur Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte der Arbeitsausfalltage. Dementsprechend verkürzt sich die Freizeitphase. Unfallversicherung: Während der Teilnahme am Streik, als auch auf dem Weg zum Streikort und zurück besteht kein Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßregelungsverbot: Abmahnungen, Kündigungen oder sonstige aktive Eingriffe in die Rechtsposition der Teilnehmer an einem rechtmäßigen Streik sind unzulässig. Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013

26 Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen
Wenn man Furcht vor einer Auseinandersetzung hat, muss man zunächst diese Furcht bekämpfen, damit man den Kampf nicht mehr zu fürchten braucht. Willy Meurer, (*1934), deutsch-kanadischer Kaufmann, Aphoristiker und Publizist, M.H.R. (Member of the Human Race), Toronto Referat Angestellten- und Beamtenrecht GEW Thüringen Januar 2013


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