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ÖREB-Kataster Was heisst das für die Nutzungsplanung?

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Präsentation zum Thema: "ÖREB-Kataster Was heisst das für die Nutzungsplanung?"—  Präsentation transkript:

1 ÖREB-Kataster Was heisst das für die Nutzungsplanung?
Arthur Stierli, AGR Abteilungsvorsteher O+R ÖREB-Kataster Kanton Bern FSU Werstattgespräch vom 21. November 2013

2 Themenübersicht Was ändert sich?
Welche Erfahrungen gibt es aus dem Pilot? Sind Änderungen im BauG/BauV vorgesehen? Welches sind die Chancen? Welches sind die Risiken? FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013

3 Was ändert sich? Nutzungsplanung heute:
Rechtskräftig sind analoge genehmigte Pläne Digitale Daten (DM10) müssen seit für Genehmigung Ortsplanungsrevision beim AGR eingereicht werden (Kant. BauG und BauV) - Übersichtszonenplan Nutzungsplanung mit ÖREB-Kataster: Einheit von digitalen Daten, rechtskräftigen Plänen und Rechtsvorschriften mit den AV-Daten Nutzungsplanung 1 von 17 Themen; aber sehr komplex!  Nachführungsprozesse gegenüber heute vereinfachen  Rechtsgrundlagen schaffen: EV ÖREBK, Rev. KGeoIG  Definitives Datenmodell Nutzungsplanung (DM10 zu DMxx) Seit dem (Kant BauG und BauV) sind insgesamt 37 Gemeinden nach DM10 erfasst (Stand 1. Juni 2013). Pro Jahr kommen ca. 20 bis 30 Gemeinden aus OP-Revisionen dazu. Bestehende Prozesse: Die Qualität der nach DM10 gelieferten, meist durch Geometer erhobenen Daten, ist sehr unterschiedlich. Die Digitalisierung bzw. die „Interpretation der Pläne“ erfolgt i. d. R. ab genehmigter, analoger Plangrundlage (meist in CAD oder mit anderer Zeichnungssoftware erzeugte Plangrundlagen). Die Datenqualität ist für die Bedürfnisse AGR zur Erzeugung des Übersichtszonenplans (UZP 1:25‘000) in dieser Form ausreichend (Raumbeobachtung / Bauzonenstatistik etc.). Auch wurde festgestellt, dass nicht alle möglichen und für den ÖREPK notwendigen Daten (Layer) innerhalb des DM10 aufbereitet werden – Aufwand minimieren in den Gemeinden, da das AGR für den ÜZP nicht alles benötigt – kurzfristiges Denken. FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013

4 Welche Erfahrungen gibt es aus dem Pilot?
Der Aufwand für die Ersterfassung ist gross – nicht alle Archive sind aktuell! Es braucht klare Regelungen (Akteure und Zuständigkeiten) im Prozess Datenproduktion und –nachführung Zusammenarbeit mit den Datentreuhänder wird wichtiger Es braucht Anpassungen in den Rechtsgrundlagen : Vereinfachung des Verfahrens für die erstmalige Erfassung Nachführung klären in Zusammenhang mit den AV-Daten etc. ÖREBK ist aus unserer Sicht ein erster Schritt für mehr Übereinstimmung von öffentlich-rechtlichen, grundeigentümer-verbindlichen Daten Das AGR denkt bereits weiter in Richtung digitale Datenhaltung Neue Prozesse: Der ÖREBK verlangt ein vollständiges, genaueres und rechtlich verlässlicheres Bild der NPL. Dies erfordert ein neues Datenmodell (DM12) sowie die Anpassung und Optimierung der bestehenden Daten- und Planungsprozesse. Neu wird im Planungsprozess NPL die Rolle des Datentreuhänders (meist Geometer) eingeführt. Dieser bürgt im Auftrag der Gemeinde (Dateneignerin NPL) für die Korrektheit und Übereinstimmung der Daten mit den rechtkräftigen, durch das AGR genehmigten Plänen. Die Nachführung der NPL-Daten wird mit einem Ticketsystem sichergestellt. Auch mit diesen Prozessen lassen sich geringfügige Differenzen und somit eine gewisse Rechtsunsicherheit nicht gänzlich ausschliessen. FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013

5 Sind Änderungen im BauG/BauV vorgesehen?
Aktivitäten seit März 2013: Erkannte Schwachstellen oder Hindernisse werden laufend berücksichtigt und geklärt: Einführungsverordnung ÖREBK (ab ) Vereinfachtes Verfahren beim Zusammenführen NZP (neu Art. 122 Abs. 6 BauV) KGeoIG / KGeoIV (Änderung BauG) (voraussichtlich ab ) Koppelung mit AV-Daten (Art. 57 Abs.2 BauG) Änderung NZP infolge AV-Daten beschliesst der GR (Art. 66 Abs. 5 BauG) Nutzungspläne umfassen UeO, RUeO und KUeO und sind in elektr. Form einzureichen (Art. 61 Abs. 6 BauG) Selbstdeklaration durch Gemeinde oder Datentreuhänder (Art. 149a Abs. 1BauG) Koppelung ÖREPK mit OP-Revision zwingend (Art. 149a Abs. 2 BauG) Aufheben von Plänen, die überholt/nicht auffindbar sind (Art. neu BauG) Flächendeckende Einführung des ÖREBK NZP – Welche rechtlichen Anpassungen sind vprgesehen FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013

6 Welches sind die Chancen?
Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für Dritte wird erhöht Homogenität der Instrumente und Daten wird verbessert Vereinheitlichen der Planungsinstrumente (Zonenbezeichnung, Legendenvielfalt etc.) wäre für die meisten Gemeinden sinnvoll Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung von Themen wird verbessert Die Einführung des ÖREBK könnte ein erster Schritt in die Zukunft der digitalen Datenhaltung im AGR sein Der ÖREBK bietet Synergien (Vereinfachungen) in der Abstimmung zwischen AV-Daten und Nutzungsplanung FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013

7 Welches sind die Risiken?
Im Kanton Bern müssen rund 370 Gemeinde bis Ende 2019 ihre NZP digital aufbereitet haben Einheitliches bis 2019 gültiges Datenmodell erstellen Die vorhandene Zeit wird in Bezug auf die Vorbereitung der flächendeckenden Einführung schlecht genutzt - Instrumenten- und Datenhygiene in den Gemeinden - Unvollständiger Datensatz für den Übersichtszonenplan erstellt Vereinheitlichen der Planungsinstrumente (Zonenbezeichnung, Zonenvielfalt etc.) - Technik bestimmt die Vielfalt Unterschiedliche Vorkenntnisse in den Gemeinden bzgl. GIS Akzeptanz in den Gemeinden: Synergien werden zu wenig genutzt Anzahl Gemeinden im Kanton Bern mit einem digitalen NZP: vor 2010: O Gemeinden Mitte 2013: 37 Gemeinden (DM10) Arbeitsgruppe zur Verbesserung und Offizialisierung DM12 unter der Federführung des AGR einsetzen. In der Arbeitsgruppe mitwirken sollen T. Federli (FET), ein Vertreter der Abt. AGR-KPL, sowie M. Bigler (Swissgeomatic). Im Review-Board sollen B. Wiedmer-Rohrbach (WIB), ein Vertreter des KAWA, für die Gemeinden M. Jampen, P. Andres und T. Jenne, ein Vertreter der Systemhersteller sowie die Datentreuhänder die bei der 1. Etappe mitgemacht haben. Die Zeit ab 2014 bis Ende 2015 soll dazu genutzt werden, unter der Federführung des AGR eine flächendeckende AVOR durchzuführen. Sie ist Basis für den Rollout ab 2016 bis Ende Der konkrete Inhalt und die Art und Weise wie die AVOR ausgestaltet werden kann muss vom AGR noch definiert werden. Gemeinden, welche Ihre Grundordnung digital führen, wünschen die Genehmigung der digitalen Datensätze – Ablösen der analogen Pläne und Vorschriften. Das AGR prüft zur Zeit, ob ein Projekt «digitale Datenhaltung» gestartet werden soll - die Daten des ÖREBK sind noch keine Ortsplanung – wir produzieren noch eine «dummen» da nicht vollständigen Datensatz einer Ortsplanung. FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013

8 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Arthur Stierli, Abteilungsvorsteher O+R FSU Werkstatt ÖREBK vom 21. Nov. 2013


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