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Sockelausbildung Wer haftet wofür?

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Präsentation zum Thema: "Sockelausbildung Wer haftet wofür?"—  Präsentation transkript:

1 Sockelausbildung Wer haftet wofür?
Sascha M. Fopp

2 I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus? ....Es kommt darauf an.... Auf den Einzelfall Auf beteiligten Personenkreis? Was ergibt die Sachverhaltsabklärung? Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten? Rechtsgrundlagen / Was steht im Vertrag? Was ist der aktuelle Stand der Technik? Etc. — — Sascha M. Fopp

3 I. Wer haftet wofür, wann und woraus ?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus ? Beteiligter Personenkreis: - Gipser - Bauherr - Planer/ Architekt/ Bauleiter - Nebenunternehmer (Baumeister, Gartenbauer, Spengler, Flachdach-Ug, etc.) - Produktelieferant — — Sascha M. Fopp

4 I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus? Sachverhalts- / Ursachenabklärung: Keine weiteren Abklärungen notwendig wenn - Schadens-Ursache klar ist - Schaden vom Unternehmer anerkannt wird - Unverhältnismässigkeit (z.B. aus Kostengründen) Gutachten (Expertise) notwendig wenn - Schaden/ Mangel bestritten - Schadens-Ursache unklar / bestritten - Verantwortlichkeit bestritten - Grössere Streitsummen - — — Sascha M. Fopp

5 I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus? Zuständigkeit für Sachverhaltsabklärung? Grundsatz: OR 367 II «Jeder Teil ... auf seine Kosten» ->Sachverständigengutachten Vertrag nach OR: - Bauherr hat Mangel zu beweisen Vertrag nach SIA Norm 118: Beweislast Unternehmer 2J (Rügefrist) Art. 174 III Beweislast Bauherr ab dem 2-5 Jahr: Muss beweisen dass Mangel vorliegt Unternehmer diesen zu vertreten hat Art. 175: Besichtigungsrecht nach Vereinbarung — — Sascha M. Fopp

6 I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus? Schadensursachen Ausführung mangelhaft Planung (Fehlplanung) Nachträgliche Verschlechterung d. Werkes «nach Abnahme» Normaler Verschleiss durch sachgemässe Nutzung Beschädigung durch unsachgemässe Nutzung Beschädigung durch Zufall 4. Produktemangel — — Sascha M. Fopp

7 I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus? Sachverständigkeit des Bauherrn? Grundsatz: Gipser gilt als Sachverständiger (Spezialist) a) Bauherrschaft ist sachverständig - Entweder selbst oder durch seine Vertretung - Bauherr muss sich Sachverstand seiner Hilfspersonen (z.B. Architekt/ Bauleitung) anrechnen lassen. b) Bauherrschaft ist nicht sachverständig (Laie) Bauherrschaft: Anspruch auf funktionierendes Werk Gipser: Erhöhte Sorgfaltspflicht, Auskunftspflicht — — Sascha M. Fopp

8 Wer haftet wann wofür und woraus ?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Wer haftet wann wofür und woraus ? So nicht.... — — Sascha M. Fopp

9 I. Wer haftet wofür, wann und woraus?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? I. Wer haftet wofür, wann und woraus? Rechtsgrundlagen / was wurde vereinbart ? Bei Ausführungsfehler des Gipsers Grundsatz: Kausalhaftung (verschuldensunabhängig) - „Mangel“ oder „sonstige Abweichung vom Vertrag“ (SIA 118 Art. 166 I) Verschuldenshaftung für Mangelfolgeschaden - (Gutachterkosten, Anwaltskosten, usw.) Sorgfaltsmassstab gemäss OR 364 - Maxime Luzerner O‘Gericht: „Haftung für volle Sorgfalt“ - Sorgfalt richtet sich nach „anerkannten Regeln der Technik“ - Regel wissenschaftlich anerkannt, Praxis bewährt - Gipser ist „besonders sachkundige Partei“ — — Sascha M. Fopp

10 Wer haftet wann wofür und woraus ?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Wer haftet wann wofür und woraus ? Regeln der Baukunde betreffend Sockel SIA Norm (242, 243, 318) Merkblätter SMGV - „Anwendung von Aussenputzen und der verputzten Aussenwärmedämmung in Sockelzonen“ - “Planung und Ausführung von Trennschnitten, Bewegungsfugen und Schattenfugen“ - Haben allgemeine Gültigkeit, auch ohne dass sie vereinbart sind! - Aktueller Wissensstand ist vom Unternehmer zu kennen. — — Sascha M. Fopp

11 Wer haftet wann wofür und woraus ?
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Wer haftet wann wofür und woraus ? Vertragsbedingungen der Baukunde betreffend Sockel 3. SIA Norm 118 ABB (Allgemeine Bedingungen Bau) 4. SIA Norm 118/242; 118/243; 118/318 (ABB zur Norm SIA 242/3, 318) Sind keine Gesetze Haben nur Gültigkeit, wenn diese auch vereinbart sind Ausnahme: bei technischen Regeln, die allgemein anerkannt sind Regeln u.a. Rechte / Pflichten v. Bauherr und Unternehmer Bsp. Pflicht Bauherr: - Festlegung der Sockellinie - Ergänzung der Schutzbeschichtung bis zur Sockellinie — — Sascha M. Fopp

12 Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich Ursachen: - Sockeldetail nicht im Detail geplant, sondern der Improvisation am Bau überlassen - Sockellinie fehlt - Feuchtigkeitsschutz fehlt (Bitumenschicht) - Mechanische Schutzschicht fehlt — — Sascha M. Fopp

13 Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich Beteiligter Personenkreis: Bauherr, Architekt, Bauleitung, Baumeister oder Gartenbauer Haftungsrelevante Aspekte: Bauherr: -ist Vertragspartner des (Gipser)-Unternehmers -Verschulden seiner Hilfspersonen (Architekt/Bauleitung) werden ihm als Mitverschulden angerechnet Architekt: -Sockeldetail nicht detailliert geplant -Sockellinie, Feuchtigkeitsschutz und Noppenfolie fehlen (womöglich nicht geplant) ->Reduziert Haftung der weiteren Verursacher — — Sascha M. Fopp

14 Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich Bauleitung: - Ausführung unzulänglich überwacht - gegen mangelhafte Ausführung nicht interveniert -> Reduziert Haftung der weiteren Unternehmer nicht - Bauherr kann vom Architekten wegen Planungs- und/ oder Bauleitungsfehlern Schadenersatz verlangen. Gärtner oder Baumeister: - Noppenfolie, obwohl vorgegeben, womöglich nicht angebracht Gipser: - hat Bauleitung nicht auf die mangelhafte Arbeit der Nebenunternehmer hingewiesen. (Schwarzanstrich fehlt, mechanischer Schutz fehlt) — — Sascha M. Fopp

15 Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Feuchteschaden Sockelbereich Anzeige-/ Abmahnungspflicht des Gipsers: - SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25. „Erkennt der Unternehmer Mängel oder Verzögerungen bei der Arbeit eines Nebenunternehmers, welche Einfluss auf die vertragsgemässe Ausführung der eigenen Arbeit haben können, so macht er der Bauleitung rechtzeitig Anzeige; andernfalls hat er die sich für seine Arbeit ergebenden Folgen zu tragen. Für die Form der Anzeige gilt Art. 25 Abs. 2 SIA.“ — — Sascha M. Fopp

16 Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs — — Sascha M. Fopp

17 Fall 1: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 1: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs — — Sascha M. Fopp

18 Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs Ursachen: - Architekt lässt Bambus im Atrium (Innenhof) pflanzen SIA Norm 118 Art. 166 IV Grundsatz -> kein Mangel wenn Verschulden ausschliesslich bei Bauherr (oder Hilfsperson) - z.B. Fehler in Ausführungsunterlagen (Art. 99ff.) -> Selbstverschulden des Bauherrn (OR 369) Kein Selbstverschulden des Bauherrn bei Verletzung der Anzeige- und Abmahnungspflicht (Art. 25) des Unternehmers. «Nachträgliche Verschlechterung» des Werkes nach Abnahme -> keine Haftung des Gipsers — — Sascha M. Fopp

19 Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 2: Sockelschaden durch Pflanzenwuchs Ursachen: - Variante: Mechanischer Schutz fehlt Annahme: Schaden wäre auch eingetreten, wenn eine herkömmliche Noppenfolie oder Sickersteine als Schutz verwendet worden wären. Haftung Gipser ? Was steht im Vertrag (Pflichten des Gipsers)? Ist der Bauherr sachverständig bzw. sachverständig vertreten? Anzeige/Abmahnung notwendig? (SIA Norm 118 Art. 25) a) Er weiss von der Bambusbepflanzung nichts -> Nein, Anzeige hätte nichts verändert b) Er weiss um Bambusbepflanzung: -> Nein, .....es sei denn problematischer Sachverhalt wurde vom Gipser erkannt; auch Notwendigkeit einer Spezialfolie. Gipser hat in seltenen Fällen Aufgabe auch Gartenfolie anzubringen. — — Sascha M. Fopp

20 Fall 3: Sockelschaden durch Ameisen
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 3: Sockelschaden durch Ameisen Ursache: Schaden durch Ungeziefer / Mäuse etc. an XPS-Platten (Polystyrol-Schaumstoffplatten). - Grundsatz; «nachträgliche Verschlechterung des Werkes» (kein Mangel) - Frage: was ist Stand der Technik? - Sorgfaltsplichten der Beteiligten: gefährdete Gegend ? — — Sascha M. Fopp

21 Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast — — Sascha M. Fopp

22 Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Fall 3: Sockelschaden durch Erdlast Ursache: - Haus liegt in Hanglage - Abriss der AWD durch Erdlast Frage: - War dies voraussehbar? Für den Planer -> Planen (z.B. Verdichtung Erdreich) Für Gipser o.a. Unternehmer -> Anzeige/Abmahnung — — Sascha M. Fopp

23 Wann haftet der Gipser? Gipser haftet aus zwei Gründen:
Sockelausbildung: Wer haftet wofür? Wann haftet der Gipser? Gipser haftet aus zwei Gründen: Bei Ausführungsfehlern - Was tatsächlich auszuführen ist, regelt der Vertrag: (Dem Gipser können Aufgaben überbunden sein, die sonst i.d.R. ein Drittunternehmer ausführt). b) Bei gebotener aber unterlassener Anzeige / Abmahnung - SIA Norm 118 Art. 30. Abs. 5 SIA i.V.m. Art. 25. - Wenn Problematischer Sachverhalt ....«tatsächlich erkannt» wurde (BGer) ....bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können. — — Sascha M. Fopp

24 Danke!


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