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Was gehört auf´s Etikett?

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Präsentation zum Thema: "Was gehört auf´s Etikett?"—  Präsentation transkript:

1 Was gehört auf´s Etikett?
Spezielle Bereiche der Lebensmittel-Kennzeichnung Stand April 2010 Was gehört auf´s Etikett? Dr. Martina Ortner 19. April 2010 Lebensmittel richtig kennzeichnen Initiative zur Qualitätssteigerung in der Direktvermarktung Herausgeber: Landwirtschaftskammer Österreich Medieninhaber und Verleger: LFI Österreich Gefördert aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und der Länder © Landwirtschaftskammer Österreich , April 2010

2 Inhaltsübersicht die Kennzeichnungsvorschriften im Überblick (besondere Hinweise aufgrund von häufigen Fragen) spezielle Bereiche der Lebensmittelkennzeichnung Rindfleischkennzeichnung Fischkennzeichnung Kennzeichnung von Tiefkühlprodukten EAN-Code (GTIN) 80% der Beanstandungen bei bäuerlichen Produkten betreffen die fehlende oder falsche Kennzeichnung. Martina Ortner

3 Wozu kennzeichnen? Für den Verbraucher Hintergrund:
Information über Produkt, Inhaltsstoffe, Verwendung und Haltbarkeit Schutz vor Täuschung Hintergrund: Abgabe verpackter LM, für Letztverbraucher oder alle Formen der Gemeinschaftsversorgung (Gastronomie, Kantinen, Betriebsküchen) Kennzeichnung ist stellvertretend für Hersteller  soll alle wichtigen Informationen für Verbraucher enthalten verpflichtende und freiwillige Elemente Martina Ortner

4 Was sagt die LMKV? Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV):
Regelungsbereich: Kennzeichnungsvorschriften für alle verpackten Lebensmittel (ausgenommen Wein  Weingesetz) mengenmäßige Zutatendeklaration („QUID-Regelung“) Kennzeichnung von „Zutatenklassen“ (Kategorien von Zutaten) Kennzeichnung von Allergenen Basis: LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-gesetz) EU-Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13) Langtitel: Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV) BGBl. II 111/2005 , letzte Novellierung mit in Kraft getreten BGBl II 165/2008 wesentliche Änderungen: zusammengesetzte Zutaten (z.B. Wurstfülle bei Knödel) sind ab einem Anteil von 2% im Produkt zu deklarieren Es müssen jene Produkte deklariert werden, die bekannt sind als Auslöser für Allergien oder Überempfindlichkeitsreaktionen. Liste mit den zu kennzeichnenden Produkten (Allergenen) im ANHANG III  es gibt keine eigene Allergen-VO! Martina Ortner

5 Was sagt das Gesetz? Kennzeichnung:
direkt auf dem Produkt, am Gebinde, am Ort des Verkaufs (Verkaufsraum, -stand, Regal): z.B. Obst und Gemüse: Qualitätsklassenverordnung Eier: Einzeleikennzeichnung Rindfleisch: Rindfleischetikettierung auf der Verpackung  Etikett Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)  verpackte Lebensmittel immer kennzeichnungspflichtig Fertigpackungsverordnung  Vorschriften über Packungen, erlaubte Mengen und Schriftgröße der Füllmenge Spezialbestimmungen für Produkte (Verordnungen für Honig, Konfitüren, Säfte; Weingesetz, Codex …) freiwillige Angabe: z.B. Nährwert,… Martina Ortner

6 Was sagt die FertigpackungsV?
Geltungsbereich: alle Fertigpackungen, die in Abwesenheit des Kunden befüllt und verschlossen werden (Flaschen, Gläser, ...) erlaubte „Nennfüllmenge“ nur mehr für bestimmte Produkte (Wein, Spirituosen) Bestimmungen für „Maßbehältnis-Flaschen“: Normflaschen aus Glas oder formfesten Werkstoffen mit einem Volumen von 0,05 bis 5 Liter Martina Ortner

7 Was sagt die FertigpackungsV?
Konformitätszeichen „℮“ besagt:  Hersteller ist für Nennfüllmenge verantwortlich erlaubt, bei Einhaltung der Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung mindestens 3 mm hoch im Sichtfeld der Nettofüllmenge kann auf das Etikett gedruckt werden, wenn man sich sicher ist, dass man die Bestimmungen der Fertigpackungs-V einhält; Martina Ortner

8 Wie ist zu kennzeichnen?
Anforderungen an die Gestaltung leicht verständlich an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett Reihenfolge der Elemente nicht vorgeschrieben Gestaltungsregeln gibt es für: Sichtfeldregelung Schriftgröße der Nettofüllmenge Martina Ortner

9 Was gehört auf‘s Etikett?
Sichtfeldregelung auf einen Blick erfassbar: Sachbezeichnung Nettofüllmenge Mindesthaltbarkeitsdatum Alkoholgehalt (wenn erforderlich) Hinweis statt direkter Angabe erlaubt: Beispiel: Mindesthaltbarkeitsdatum: Stanzung oder Druck nach Aufbringung des Etiketts  am Etikett: „Mindesthaltbarkeitsdatum siehe Deckelrand“ Martina Ortner

10 Was gehört auf‘s Etikett?
1. Sachbezeichnung 2. Erzeuger/Verpacker/Verkäufer, Herkunft, Kontrollnummer 3. Nettofüllmenge 4. Los-/Chargennummer 5. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum 6. Temperatur/sonstige Lagerbedingungen 7. Verzeichnis der Zutaten 8. Gebrauchsanleitung 9. Alkoholgehalt 10. „Unter Schutzatmosphäre verpackt“ Martina Ortner

11 Erzeuger Erzeuger/Verpacker/Vertreiber
Name und Adresse vom Erzeuger oder Verpacker oder Vertreiber (einer muss am Etikett sein!) bei Wiederverkäufern möglich: Name und Adresse des Verpackers oder Vertreibers möglich bei Weihnachts- und Werbegeschenken: Name und Adresse der Firma, die das Produkt verschenkt  Achtung: wenn Auftraggeber nicht am Etikett  Angabe des Herstellers (= auch Eigenwerbung) Martina Ortner

12 Erzeuger, Herkunft Angabe der Herkunft (= Herkunftsland) verpflichtend, wenn „ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre“ (z.B. „Deutsche Weißwurst“  Angabe der Herkunft Österreich) aufgrund von spezifischen Verordnungen: Angabe von Ursprungsland oder Herkunft bei Fleisch Obst und Gemüse Honig Eier Beispiele: im bäuerlichen Bereich kaum von Bedeutung; daher ist es leichter Beispiele aus dem nicht bäuerlichen Bereich aufzuzählen („Brasil-Kaffee“ aus Indien , …) Martina Ortner

13 Erzeuger, Kontrollnummer
verpflichtende Angabe der Kontrollnummer Identitätskennzeichen am Etikett von Lebensmitteln tierischer Herkunft, aus zulassungspflichtigen LM-Unternehmen gilt nicht für registrierter LM-Betriebe (Direktvermarkter) Identitätskennzeichen Mitgliedsland oder Code (AT=Österreich), Zulassungsnummer des Betriebes, für Betriebe, die in der EU zugelassen sind: ovale Form und „EG“ Übergangsfrist für Verpackungsmaterial mit alter Nummer: Ende Dezember 2010 zulassungspflichtige Direktvermarktungsbetriebe sind: Schlachtbetriebe Betriebe die pasteurisierte Milch und nicht-fermentierte Flüssigmilchprodukte in Verkehr bringen Betriebe die Rohmilch aus nicht eigener Haltung verarbeiten Betriebe die Eis aus Rohmilch erzeugen Martina Ortner

14 Nettofüllmenge Werte für zulässige Volumen von Behältnissen (in ml)
Stiller Wein im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis 1500 ml sind erlaubt: 100 – 187 – 250 – 375 – 500 – 750 – 1000 – 1500 Schaumwein im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis 2000 ml sind erlaubt: 125 – 200 – 375 – 750 – 1500 Spirituosen im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis 2000 ml sind erlaubt: 100 – 200 – 350 – 500 – 700 – 1000 – 1500 – 2000 Likörwein, Aromatisierter Wein im Füllmengenbereich zwischen 100 ml bis 1500 ml sind erlaubt: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1000 – 1500 Nennfüllmengenwertereihe mit erlaubten Füllmengen: im Anhang 3 der Fertigpackungs-Verordnung Bestimmungen dienen dem Konsumentenschutz  leichtere Vergleichbarkeit der Preise Martina Ortner

15 Mindesthaltbarkeitsdatum
Verbrauchsfrist gilt für sehr leicht verderbliche Waren Wortlaut: „zu verbrauchen bis TT/MM“ Produkte: rohes Faschiertes: am Tag der Herstellung rohe Bratwürste: am Tag der Herstellung Rohmilch und Rohrahm: am Tag der Gewinnung und am darauf folgenden Tag erlaubt frische Fische: 1 Tag Knochen: 2 Tage Frischfleisch: 3 Tage (in Dehnfolie (vor)verpacktes Fleisch) frisches Geflügel in Dehnfolie: 3 Tage Fristen: Rohmilch und Rohrahm: Abgabe nur am Tag der Gewinnung und am darauf folgenden Tag erlaubt Frischfleisch: 3 Tage (in Dehnfolie (vor)verpacktes Fleisch) Knochen: 2 Tage rohes Faschiertes: am Tag der Herstellung rohe Bratwürste: am Tag der Herstellung frisches Geflügel in Dehnfolie: 3 Tage frische Fische: 1 Tag Martina Ortner

16 Mindesthaltbarkeitsdatum
kann entfallen bei: Frischobst, Frischgemüse und Kartoffeln (ausgenommen Sprossen und Keime) Getränke mit über 10% vol. Alkohol Getränke in Einzelbehältnissen über 5 Liter an Gemeinschaftsversorger alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte, Fruchtnektar und alkoholische Getränke Gemeinschaftsversorger: alle Formen der Gastronomie Essig, Wein, Most Backwaren, die üblicher Weise innerhalb von 24 Stunden verzehrt werden (z.B. Gebäck) Martina Ortner

17 Temperatur/Lagerbedingungen
Angabe erforderlich: wenn Einhaltung der Temperatur- und Lagerbedin-gungen für die Haltbarkeit des Produktes wesentlich „tiefgekühlt lagern“  bei mindestens -18°C „gekühlt lagern“ zwischen 0 und +6°C  Kühlschrank „kühl lagern“ zwischen +15° und 18°C  Speisekammer „trocken lagern“ maximale Luftfeuchtigkeit 70% „lichtgeschützt lagern“  Vermeiden von Tages- und Kunstlicht Temperaturangabe erforderlich, wenn für die Haltbarkeit des Produktes wichtig: abhängig vom Produkt, bei Fleisch, Fisch, Milch etc. ist eine Angabe empfehlenswert, laut AGES wird das Fehlen der Temperaturangabe nicht beanstandet Definition der Temperaturbereiche (Leitlinie Einzelhandel): „Raumtemperatur“: über 15°C bis cirka 25°C „Kühl“: über 4°C bis zu 15°C, Toleranz bis 18°C „Gekühlt“: über 0°C bis 4°C, Toleranz bis 6°C „Tiefgekühlt“: -18°C oder kälter, Toleranz bis -15°C Verpflichtende Lagerungstemperaturen (Einzelhandel): - Fleisch von Geflügel, Kaninchen und Kleinwild + 4°C - Fleisch von anderen Tieren + 7°C - Innereien + 3°C - rohes Faschiertes + 4°C - rohe Fische und Fischereierzeugnisse Schmelzeis-Temperatur - gegarte, gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse Schmelzeis-Temperatur - Tiefkühlprodukte - 18°C Abgabe zum Verzehr: Kurzfristig ist unter Umständen auch das ungekühlte Anbieten zum Verzehr möglich. Die Dauer richtet sich nach den Anforderungen der verschiedenen Speisen. Martina Ortner

18 Temperatur/Lagerbedingungen
Beispiele: Honig: „kühl und dunkel lagern“ Getreide, Mehl, Teigwaren: „kühl und trocken lagern“ bei aromatisierten Nudeln, z.B. Bärlauch-Nudeln: „kühl, trocken und lichtgeschützt lagern“ ( Farbe, Aroma) Gewürze: „trocken, kühl und luftdicht lagern“ Obstkonserven, Essiggemüse: „kühl und dunkel lagern, nach dem Öffnen gekühlt lagern und bald verbrauchen“ „kühl lagern“ (= Speisekammer)  in den meisten Haushalten nicht mehr möglich  besser: „gekühlt lagern“ Martina Ortner

19 häufigste Fehler fehlende Kennzeichnung (Selbstbedienung)
falsche Sachbezeichnung, z.B. nicht dem Codex entsprechend Zutaten Reihenfolge der Zutaten willkürlich, anstatt absteigend nach Menge mengenmäßige Zutatenliste fehlt (QUID-Regelung): z.B. %-Angabe des Fleischanteils bei Fleischerzeugnissen, z.B. Leberstreichwurst %-Angabe von Fleisch und Leber Kategorie der Zusatzstoffe fehlt, z.B. „Säuerungsmittel: Zitronensäure“ Zusatzstoffe fehlen, z.B. Gelierzucker: Zutaten des Gelierzuckers nicht deklariert Martina Ortner

20 häufigste Fehler Mindesthaltbarkeitsdatum: „mindestens“ ausschreiben  „mind.“ nicht zulässig Nettofüllmenge Schriftgröße zu klein Nettofüllmenge stimmt nicht genau, z.B. bei heiß eingefüllten Säften (Flaschen mit einem Randvollvolumen von 104 cl verwenden) Losnummer (wo vorgeschrieben) fehlt Alkoholgehalt Toleranzgrenze der Genauigkeit überschritten Martina Ortner

21 Rindfleischkennzeichnung
Verpflichtend  Nachvollziehbarkeit der Herkunft was ist zu kennzeichnen? Rind- und Kalbfleisch (<8 Monate), Jungrindfleisch (8-12 Mo), Bio: frisch, gekühlt, tiefgekühlt Faschiertes mit über 50% Rind-/Kalbfleisch-Anteil Was ist nicht zu kennzeichnen? verarbeitetes Rind-/Kalbfleisch ( z.B. Fleischwaren, Wurst) zubereitetes Rind-/Kalbfleisch (z.B. in der Gastronomie) Faschiertes mit < 50% Rind-/Kalbfleisch-Anteil gesalzenes/gewürztes Rind-/Kalbfleisch (Salzgehalt >1%) Rinderschlepp, Rinds-/Kalbsknochen, Rinder-/ Kälberinnereien Aufgrund des BSE-Vorkommnisse hat der Rat der EU Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Kennzeichnung von Rindern erlassen. Lebensrinderdatenbank: zentrale Registrierung aller Rinder und Kälber Ziel: Vertrauen der Konsumenten zu stärken durch Transparenz durch klare Kennzeichnungsvorschriften Rückverfolgbarkeit von Warenströmen durch genaue Registriervorgaben umfassende Kontrolle der Kennzeichnung und der Warenströme Download der Broschüre Rindfleischkennzeichnung: Martina Ortner

22 Rindfleischkennzeichnung
Verpflichtend  Nachvollziehbarkeit der Herkunft verpflichtende, staatenbezogene Herkunftsangaben: Staat, in dem das Tier geboren wurde Staat, in dem das Tier aufgezogen wurde Staat, in dem das Tier geschlachtet wurde, sowie Zulassungsnummer des Schlachthofes Staat, in dem das Tier zerlegt wurde sowie Zulassungsnummer des Zerlegebetriebes Identifikationsnummer (Ohrmarkennummer bzw. Zerlege-chargennummer der Tiere, von denen das Fleisch stammt Martina Ortner

23 Rindfleischkennzeichnung
Beispiel Referenznummer XXXXXXX ZZZZZZZZ Geschlachtet in Österreich AT EG Zerlegt in Österreich Herkunft Österreich oder geboren, gemästet, geschlachtet in Österreich zur Identifizierung des Tieres oder der Tiergruppe (Ohr-markennummer oder Code) Zulassungsnummer vom Schlachtbetrieb Zulassungsnummer des Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungsbetriebes Land der Geburt, Mast bzw. Schlachtung Die Zulassungsnummern sind abrufbar unter: Martina Ortner

24 Rindfleischkennzeichnung
freiwillige Rindfleischkennzeichnung: zusätzliche Angabe dürfen nur getätigt werden, wenn der Betrieb an einem freiwilligen Kennzeichnungssystem teilnimmt  Linzenzvertrag derzeit zwei freiwillige Systeme: System „bos“, AMA System VUQS-R, Verein zur Ursprungs- und Qualitätssicherung Martina Ortner

25 Rindfleischkennzeichnung
Zusätzliche freiwillige Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung von Rind- und Kalbfleisch Tier-Kategorie/Geschlecht (z.B. Ochs, Kalbin, Stier, Kuh) Angabe des Bauernhof Region innerhalb eines Staates (z.B. Tirol, Waldviertel) Markenqualitätsprogramme (z.B. ALMO, AMA-Gütesiegel, Premium Rind) Produktionsweise (z.B. Weidehaltung) Qualität (z.B. Alter, Reifedauer des Fleisches) Rasse (z.B. Fleckvieh) Martina Ortner

26 Fischkennzeichnung Vermarktungsnormen für Fische VO (EG) Nr. 104/2000
Verbraucherinformationen mit angemessener Kennzeichnung erforderlich: Angaben (zusätzlich zur Lebensmittelkennzeichnung): a) die Handelsbezeichnung der Art, b) die Produktionsmethode (in der See oder Binnengewässern gefangen oder gezüchtet), c) das Fanggebiet. gilt nicht für kleine Mengen von Erzeugnissen, die von Fischern oder von Aquakulturerzeugern unmittelbar an den Endverbraucher abgesetzt werden. Bezeichnung siehe Anhang BGBl. 221/2008 Werden Fische aus Teichwirtschaft über ein Geschäft vermarktet, so muss die Art, aus Aquakultur und das Fanggebiet angegeben werden. Martina Ortner

27 Tiefkühl-Verordnung Geltungsbereich Kennzeichnung
Lebensmittel, die Gefrierprozess unterzogen und bei Temperatur von –18°C oder weniger gelagert gilt nicht für Speiseeis Kennzeichnung Sachbezeichnung ergänzt durch: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“ Hinweis: „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren.“ zusätzlich zum Mindesthaltbarkeitsdatum: mögliche Lagerungsdauer und Lagertemperatur und erforderliche Anlage Martina Ortner

28 Tiefkühl-Verordnung Beispiel: 2 Wochen
*** -Fach oder Tiefkühltruhe: bei -18°C mindestens haltbar bis (siehe Packungsseite) ** -Fach: 2 Wochen * -Fach: einige Tage Kühlschrank: 1 Tag nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren Martina Ortner

29 EAN – Code (GTIN) European Article Number oder Global Trade Item Number - Produktkennzeichnung für Handelsartikel GS1 Austria = nationale Registrierungsorganisiation freiwillig für Produkte, die in Supermärkten über Scannerkassen registriert und verkauft werden 8 oder 13 Ziffern Ländercode (Österreich 90-91, D 40-44, CH 67) Verpflichtungen/Kosten: für mehre Produkte (Anmeldung: 320 € + umsatzabhängige Lizenzgebühr mind. 75 €) für 1 Produkt (jährlich 125,- €) Martina Ortner


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