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Aktuelle Informationen insbesondere für junge Menschen

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Informationen insbesondere für junge Menschen"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Informationen insbesondere für junge Menschen
HARTZ IV Aktuelle Informationen insbesondere für junge Menschen Der folgende Vortrag beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Neufassung des SGB II und den Auswirkungen insbesondere für junge Menschen ( Jahre). Allerdings werden auch andere Aspekte mitbetrachtet. Besonders wird auch auf den Zusammenhang zwischen fehlenden Ausbildungsplätzen und Hartz IV eingegangen. Aufgrund der aktuellen Demonstrationen und Entwicklungen ist davon auszugehen, das es vor allen Dingen in Teilbereichen noch Änderungen geben kann. Die Präsentation kann sich also nur auf den aktuellen Stand beziehen (20. August 2004). Da viele Detailfragen nicht im Gesetz sondern über Rechtsverordnung geklärt werden, müssen diese Detailfragen auch nicht durch das reguläre Gesetzgebungsverfahren und können eher „heimlich“ passieren.

2 ver.di Bundesverwaltung - Jugend
Der Überblick Eine kurze Einführung - Warum heißt Hartz IV eigentlich Hartz IV? - Was verändert sich im System ? Wer bekommt zukünftig Arbeitslosengeld II? - Was sind die Anforderungen? - Wer erhält wieviel? Was ist sonst noch Neu? - 1-Euro-Jobs und anderes... Was ist mit jungen Menschen? Was sind Alternativen? Dies ist die grobe Gliederung der Präsentation - Zusätzlich jetzt mit ein paar Stichhworten Eine kurze Einführung (3-5) - Warum heißt Hartz IV eigentlich Hartz IV? - Was verändert sich im System ? Wer bekommt zukünftig Arbeitslosengeld II?(6-15) - Was sind die Anforderungen? - Wer erhält wieviel? Was ist sonst noch Neu?(16-17) - 1-Euro-Jobs und anderes... Was ist mit jungen Menschen?(18) Was sind Alternativen?(19-21) Schlussfolie (22) ver.di Bundesverwaltung - Jugend

3 Warum eigentlich Hartz IV?
Hartz IV ist die vierte Stufe der Umsetzung der Vorschläge der sog. Hartz-Kommission. Hartz I und II Einführung von Ich-AG, Mini-Job, Personalserviceagenturen (PSA), Verschlechterungen beim Kündigungsschutz und bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Seit 01. Januar 2003 in Kraft Hartz III Reform der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur für Arbeit Seit 01. Januar 2004 in Kraft Die sogenannte Hartz-Kommission (benannt nach dem Vorsitzenden der Kommission, dem VW-Arbeitsdirektor Peter Hartz) hat im Jahr 2002 einen Bericht für „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ erarbeitet. Auslöser für die Einrichtung der Kommission war der „Skandal“ über die schlechten und vermeintlich auch gefälschten Vermittlungsergebnisse der Bundesanstalt für Arbeit. Es ging also primär um organisatorische Fragen innerhalb der BA. In der 15-köpfigen Kommission waren neben VertreterInnen aus Politik und Wirtschaft auch zwei GewerkschafterInnen benannt worden: Peter Gasse von der IG Metall sowie Isolde Kunkel-Weber von ver.di. Der gesamte Kommissionsbericht wurde einstimmig verabschiedet. Isolde Kunkel-Weber hat im Nachhinein mehrfach darauf hingewiesen, dass die Gesetze zur Umsetzung nicht mehr den Vorschlägen der Kommission entsprechen würden. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

4 Kernpunkte von Hartz IV
Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Zusammenführung zu einer Leistungsart Zusammenführung der organisatorischen Abwicklung Umsetzung des Prinzips „Fordern und Fördern“ der Bundesregierung Rechtsmittel für Betroffene werden eingeschränkt Schwerpunkt von Hartz IV ist die Zusammenlegung der Sozialhilfe (SH) und der Arbeitslosenhilfe (AlHi) (Details nächste Folie) Sowohl in der Begründung des Gesetzesentwurf als auch in allen Verlautbarungen macht die Bundesregierung deutlich, dass sie mit Hartz IV das im Rahmen der Agenda 2010 aufgeworfene Prinzip des „Förderns und Forderns“ weiter umsetzen möchte. Demnach sollen Sozialleistungen nur noch wenigen Menschen zu gute kommen! Unauffällig verschlechtert die Bundesregierung im Rahmen der Neugestaltung des SGB II auch die Rechtposition des Einzelnen. Zum einen findet in Teilen eine Beweislastumkehr statt (Früher musste die Behörde einen Sachverhalt beweisen, zukünftig der Betroffene) zum anderen werden die Möglichkeiten sich gegen Maßnahmen zu wehren erschwert. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

5 Was ändert sich durch Hartz IV?
Abschaffung der bisherigen Arbeitslosenhilfe Einführung der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Sozialleistungen ab 2005 Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Arbeitslosengeld II AlG II Sozialgeld Hilfe zum Leben Grundsicherung im Alter Die bisherige Arbeitslosenhilfe war eine Mischform im System der Sozialleistungen. Sie bezog sich zum einen auf das bisherige Arbeitsleben und auf die Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung, zum anderen war sie eine rein staatlich finanzierte Leistung, auch wenn sie von der BA ausgezahlt wurde. Da sie der Lebensstandardsicherung dienen sollte, waren die Anrechnungen von Einkommen und Vermögen bis nicht so streng wie bei der Sozialhilfe. Insbesondere fand keine Anrechnung der Einkünfte des Partners statt. Die Sozialhilfe diente nur zur Sicherung des Existenzminimums. Diese Zweigleisigkeit konnte dazu führen, dass Arbeitslose notwendigerweise sowohl AlHi als auch SH bezogen. Dies führte zu einer „Doppelarbeit“ bei der BA wie bei den Kommunen. Durch die Zusammenlegung und die wesentlich niedrigeren Freibeträge fallen insbesondere Arbeitslose, deren Partner ein zu hohes Einkommen erzielen, aus dem Leistungsbezug heraus! Durch die Neugestaltung ändert sich auch die Finanzierung! Bislang wurde AlHi durch den Bund, SH durch die SH-Träger (Städte und Landkreise) finanziert. Nun erfolgt die Finanzierung der Leistungen nach SGB II teilweise vom Bund (Regelsätze und ähnliches), Kosten der Unterkunft und ähnliches durch die Kommunen. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

6 ver.di Bundesverwaltung - Jugend
Wer bekommt was ? Arbeislosengeld II 15 bis 65 Jahre Erwerbsfähig Bedürftig EU-Bürger oder Inhaber einer Arbeitserlaubnis mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD Sozialgeld Nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Kinder unter 15 Jahren Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen ab 65 und voll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren Sozialhilfe Personen unter 65 die nicht erwerbsfähig sind und kein Sozialgeld erhalten Die einzelnen Anforderungen werden später erläutert. Kein Anspruch auf AlGII/Sozialgeld haben ausdrücklich AsylbewerberInnen, Bürgerkriegsflüchtlinge sowie geduldete AusländerInnen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Durch die Aufschlüsselung wird deutlich, dass zukünftig nur noch wenige Menschen „echte“ Sozialhilfe beziehen. AlG II statt SH erhalten nun auch Menschen, die bislang aus versicherungsrechtlichen Gründen keine Arbeitslosenhilfe bekommen haben, aber erwerbsfähig sind (Junge Arbeitslose, die bislang keine ausreichenden Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung hatten. Insbesondere jugendliche Langzeitarbeitslose ohne Ausbildung) ver.di Bundesverwaltung - Jugend

7 Wann erhält man Arbeitslosengeld II?
Zwischen 15 und 65 Jahre alt Erwerbsfähig Mindestens 3 Stunden täglich ist Erwerbstätigkeit gesundheitlich möglich Bei Ausländern muß die Arbeitsaufnahme erlaubt sein Hilfebedürftig Keine Absicherung des Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit oder durch Verwendung vorhandenen Vermögens oder durch Leistungen von Angehörigen der Mitglieder einer „Bedarfsgemeinschaft“ Keinen Anspruch hat, wer länger als sechs Monate stationär untergebracht ist Die Altersregelung bedeutet genau formuliert alle Menschen zwischen dem 15. Geburtstag und dem letzten Tag mit 64 Jahren (§ 7 I Nr. 1 SGB II) Die Erwerbsfähigkeit richtet sich mittlerweile allein nach dem Gesundheitszustand (ausser bei Ausländern). In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war die Frage der Erwerbsfähigkeit allgemeiner gehalten. Deswegen wird in der DGB Broschüre zu Hartz IV die Theorie vertreten, dass SchülerInnen nicht erwerbsfähig sind. Schülerinnen ist lediglich keine Beschäftigung zumutbar! (übernächste Folie) Hilfebedürftigkeit heißt, dass man aus eigenen Mittel nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (Folie 10 ff.) Neben den stationär untergebrachten gelten Sonderregelungen für Auszubildende (nächste Folie). Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist unabhängeig davon, ob man vorher Arbeitslosengeld bezogen hat oder nicht! Allerdings werden in der Regel Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Ende des Arbeitslosengeldes (in der Regel 12 Monate) zu Beziehern von Arbeitslosengeld II werden. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

8 Ansprüche von Auszubildenden und SchülerInnen
Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf AlG II „Auszubildende“ gilt für alle Ausbildungen Als Auszubildende zählen auch Menschen in Vollzeitschulischen Ausbildungen Berufsvorbereitungsmaßnahmen Qualifizierungsmaßnahmen Sofern Auszubildende die persönlichen Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe oder BAFöG nicht erfüllen, erhalten sie AlG II SchülerInnen haben, wenn sie keinen Anspruch auf BAFöG haben, einen Anspruch auf AlG II oder Sozialgeld Minderjährige Auszubildende, die im Haushalt der Eltern leben werden - sofern das Einkommen nicht ausreicht - ganz normal zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern gerechnet (§ 7 III Nr. 4 SGB II) Zur „Ausbildung“ gehören neben den Ausbildungen nach BBiG, HandwO usw. auch das Studium an einer FH oder Uni! Die persönlichen Voraussetzungen sind, „das der Auszubildende 1. ausserhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. verheiratet ist oder war, 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.“ (§ 64 SGB III) Wohnt der Auszubildende also „nur so“ alleine, dann hätte er - da kein Anspruch nach SGB III - einen Anspruch auf AlGII (Voraussetzung bleibt, das er hilfebedürftig ist!) SchülerInnen haben einen vorrangigen Anspruch auf BAFöG (und zur Ergänzung ggf. SH). Sofern sie kein BAFöG erhalten, haben sie einen Anspruch auf AlG II (wenn sie erwerbsfähig sind) oder auf Sozialgeld. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

9 Welche Arbeit ist zumutbar ?
Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit Ausnahmen: körperliche/geistige/seelische Überforderung durch die Ausübung wird für die Zukunft wegen besonderer körperlicher Anforderungen die bisherige Tätigkeit erschwert die Erziehung eines Kindes wird gefährdet Pflege eines Angehörigen sonstiger wichtiger Grund Schulpflicht ! Ursprünglich gab es im Bereich der Arbeitslosenhilfe den sogenannten Berufsschutz. Der bedeutete, dass keine Arbeit angenommen werden mußte die unter dem Niveau der bisherigen Tätigkeit war. Diese Regelung wurde in den letzten Jahren immer weiter aufgeweicht. Durch § 10 II SGB II wird nun ausdrücklich geregelt, dass eine Arbeit nicht unzumutbar ist, weil „1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.“ Dies bedeutet, das grundsätzlich - jede Arbeit (auch Mini-Jobs!), - zu fast jedem Lohn (bis zu 30 % unter Tarifvertrag ist zumutbar, wobei nicht der ortsübliche Tariflohn entscheidend ist, sondern auch Billig-TV angewandt werden können!) - egal wo angenommen werden muss.(Lange Pendelfahrten und auch Umzüge sind zumutbar!) („Grundsätzlich ist dem Erwerbsfähigen jede Erwerbsarbeit zumutbar, weil er verpflichtet ist, die Belastung der Allgemeinheit durch seine Hilfebedürftigkeit zu minimieren...Grundsätzlich müssen die persönlichen Interessen zurückstehen.“ So in der Begründung des Paragraphen!) !!! Da die Schulpflicht in Deutschland gesetzlich vorrangig ist, ist SchülerInnen die Aufnahme einer Arbeit nicht zumutbar!!! ver.di Bundesverwaltung - Jugend

10 Was heißt „hilfebedürftig“?
Die „Bedarfsgemeinschaft“ hat kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen Bedarfsgemeinschaft heißt: Leistungsbezieher PartnerIn (soweit nicht dauernd getrennt lebend) minderjährige Kinder (soweit kein eigenes Einkommen) Verwandte und Verschwägerte, die im gemeinsamen Haushalt leben Bei unverheirateten Minderjährigen auch die im Haushalt lebenden Eltern mit ihren PartnerInnen Einkommen sind alle Einnahmen Faustformel: Nettogehalt abzüglich Werbungskosten Bei Erwerbstätigkeit gibt es bestimmte Freibeträge Kindergeld und Kindergeldzuschlag werden dem jeweiligen Kind zugerechnet Im Rahmen des SGB II wird der Begriff der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit eingeführt. Während die alte AlHi hauptsächlich auf den Leistungsbezieher und seine Einkünfte abzielte (es gab höhere Freibeträge für die Einkünfte der PartnerInnen), werden nunmehr alle Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zusammengezogen. Für Jugendliche unter 18 Jahren kann dies bedeuten, dass z.B. auch das Einkommen des im Haushalt lebenden neuen Freundes der Mutter angerechnet wird. Ausnahme ist, wenn die Minderjährige schwanger ist oder ein Kind hat (dann keine Anrechnung des Elterneinkommens) Zum Einkommen zählen fast alle Einnahmen (auch geldwerte Dinge wie kostenlose Verpflegung o.ä.). Ausnahmen sind abschließend aufgezählt für Leistungen nach dem SGB II, Altersgrundsicherung u.ä. Die Freibeträge sind bis 400 € monatliches Einkommen 15 % 400, € Einkommen 30% plus 60 € (15% von 400) 900, € Einkommen 15% € € => Maximal 300 € bleiben anrechnungsfrei! ver.di Bundesverwaltung - Jugend

11 ver.di Bundesverwaltung - Jugend
Was ist „Vermögen“ ? Vermögen sind alle verwertbaren Gegenstände und auch Rechte gegenüber Dritten Es gibt geschützte Freibeträge! Kein Vermögen ist: angemessener Hausrat ein angemessenes KFZ je erwerbsfähigem Hilfebedürftigen selbst genutztes Haus/Eigentumswohnung in angemessener Größe Sachen, deren Verwertung unwirtschaftlich ist Das Einsetzen des Vermögens entspricht - entgegen anderen Gerüchten! - bereits schon immer der Realität bei der Arbeitslosenhilfe und natürlich auch bei der Sozialhilfe. Hier findet eine Besserstellung der bisherigen SH-Empfänger statt. SH-Empfänger wurde in der Vergangenheit häufiger die SH gekürzt oder gestrichen, wenn festgestellt wurde, dass der SH-Empfänger einen PKW besaß. Dies wurde teilweise auch durch (illegale) Quervergleiche der SH-Daten mit den KFZ-Daten der Kommune verfolgt. Für die Feststellung des angemessenen Wohnraums ist das Amt verantwortlich. Faustformel: 30 m² Grundgröße + 15 m² pro Person. Angemessenheit richtet sich aber nicht nur nach der Größe, sondern auch nach der Lage der Wohnung. Die sog. DADSCHA oder auch Schrebergärten werden nur zum Vermögen gezählt, wenn sie überdurchschnittlich viel Wert sind. Ansonsten fallen sie eher in den Bereich der Sachen, deren Verwertung unwirtschaftlich ist. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

12 Welche „Freibeträge“ beim „Vermögen“ gibt es ?
Grundfreibetrag für Hilfebedürftige und PartnerIn Je Lebensjahr 200 €, maximal , mind „Echte“ Altersvorsorge in gleicher Höhe Riester-Rente unbegrenzt Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750 € p.P. Kinderfreibetrag von € Der Grundfreibetrag gilt - entgegen allen Gerüchten - in dieser Höhe bereits seit Januar Vorher betrug der Freibetrag 520 € pro Lebensjahr bzw € maximal! Die Erhöhung gegenüber den SH-Freibeträgen (1279 € € für PartnerIn) wird als positiver Effekt dargestellt. Allerdings: Wie soll ein SH-Empfänger bislang irgendein Vermögen angesammelt haben?! „Echte“ Altersversorgung bedeutet, dass über die Gelder vertraglich erst nach dem 65. Geburtstag verfügt werden kann. Auch eine Beleihung muss ausgeschlossen sein. Der generelle Freibetrag von 750 € für Anschaffungen ging durch die Presse als Angriff auf die Sparbücher der Kinder (insb. „Bild“ mit einem vermeintlichen Kinderfragebogen „Wieviele Lego-Steine besitzt Du?“) Die Bundesregierung plant nun die Einführung eines Freibetrages für minderjährige Kinder in Höhe von € (wie der Grundfreibetrag). Das heißt, auch Kinder haben einen Gesamtfreibetrag von € (4.100 € ‚€ für Anschaffungen) ver.di Bundesverwaltung - Jugend

13 ver.di Bundesverwaltung - Jugend
Wer bekommt wieviel ? Neben den Pauschalierten Regelleistungen werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung, die Mehrbedarfe (bei Schwangerschaft, Alleinerziehenden, sowie Behinderten) und Einmalleistungen (Wohnungseinrichtung, Schwangerschaft, geburt, Klassenfahrten) gezahlt. Die ersten 2 Jahre nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ein „Armutsgewöhnungszuschlag“. Die nachfolgenden Werte beziehen sich nur auf AlG II und Sozialgeld. Durch die Einführung der „Pauschalierten Regelleistung“ löst sich der Gesetzgeber von den bisherigen nettolohnbezogenen Leistungen der früheren AlHi. Die pauschalierte Regelleistung geht auch weit weniger auf Besonderheiten ein als die Leistungen der „echten“ SH. Die Höhe der Regelsätze der SH war Landesrecht, der durchschnittliche Satz lag aber bei 295/283 €. Damit ist die Regelleistung zwar höher, die Höhe und Anzahl der sogenannten Mehrbedarfe und der Einmalzahlungen wurde jedoch reduziert. Die Regelleistung eines Single wird mit 100% angesetzt. Ein volljähriges Paar erhält 2 x 90%. Minderjährige Partner werden wie Kinder (über 15 Jahre: 80% / unter 15 Jahre: 60 %) berechnet. Das heißt für ein Paar mit minderjährigem Partner (100% + 80%). Aufgrund von Rundungsproblemem ergibt sich, obwohl beide Paare 180% erhalten, jedoch ein Unterschied von einem Euro (622 zu 621) Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden für einen angemessenen Wohnraum übernommen. Dies betrifft Größe und Mietpreis. Gegen eine große Umsiedelungswelle spricht, dass dann auch die Kosten für den Umzug und die Kaution übernommen werden müssten. Der „Armutsgewöhnungszuschlag“ beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten AlG + Wohngeld und dem zukünftigen AlG II. Höchstens jedoch 160/320 € für Single oder Paare zzgl. 60 € pro minderjährigem Kind. Er halbiert sich nach einem Jahr. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

14 Konkrete Auswirkungen
Beispielrechnung: Alleinerziehend mit 15jährigem Kind Arbeitslosenhilfe (Letztes Einkommen: 1730€) AlHi ,87 Wohngeld + 64,00 ANSPRUCH +771,87 Kindergeld +154,00 Unterhalt +145,00 EFFEKTIV ,87 Arbeitslosengeld II Regelsatz AlG II ,00 Sozialgeld Kind +265,00 Miete + Heizung +330,00 Kindergeld (Einkommen) - 154,00 Unterhalt (Einkommen) - 145,00 ANSPRUCH: 627,00 Kindergeld ,00 Unterhalt +145,00 EFFEKTIV ,00 Dies ist eine Beispielsrechnung. Pauschale Aussagen zu treffen über die Auswirkungen und wer schlechter gestellt wird ist schwierig. Die Bundesregierung hat in ihren Broschüren mehrere Konstellationen, wonach es den Menschen besser gehen soll. Wesentlicher Unterschied zu früher: Kindergeld und Unterhalt werden jetzt zunächst als Einkommen in den Abzug gebracht! ver.di Bundesverwaltung - Jugend

15 Auswirkungen im Überblick
Die Berechnung des DGB (allerdings anhand des ursprünglichen Gesetzesentwurf mittlerweile kann es zu Verschiebungen gekommen sein!) macht - unabhängig von einzelnen Rechenbeispielen deutlich: Im Westen haben ab dem ein Fünftel der Bezieher von AlHi keinen Anspruch mehr auf AlG II. Im Osten sogar über ein Drittel! Fast Dreiviertel der Leistungsbezieher im Westen haben ab 2005 weniger als vorher. Im Osten sogar 80 %. Demgegenüber werden nur 18% (West) bzw. 11 % (Ost) höhere Leistungen erhalten. Quelle: DGB - Informationen zum Arbeits-und Sozialrecht 3/2004 ver.di Bundesverwaltung - Jugend

16 ver.di Bundesverwaltung - Jugend
Weitere Neuerungen Verschärfte Sanktionen AlG II kann einfacher gekürzt werden Eingliederungsvereinbarungen werden geschlossen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sowie in der Rentenversicherung Einführung eines Kinderzuschlags Einführung von Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung Sanktionen nach dem neuen SGB II dauern immer 3 Monate - egal aus welchem Grund! Unterschieden wird nur bei der Härte. Bei einfachen Verstößen (z.B. Verstoß gegen Meldepflichten) wird die Regelleistung um 10% gekürzt. Im Wiederholungsfall jeweils 10% mehr. Bei anderen Verstößen (Weigerung die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, Ablehnung zumutbarer Beschäftigung, Abbruch sonstiger Maßnahmen, etc) wird die Regelleistung um 30% gekürzt. Im Wiederholungsfall um weitere 30% - dann können auch die anderen Leistungen reduziert werden. Egal wie hoch die Kürzung ist, es entsteht kein Anspruch auf Sozialhilfe! Eingliederungsvereinbarungen legen fest, welche Leistungen der Leistungsbezieher erhält und wie er mindestens mitwirken muß. Wenn sich der Leistungsbezieher weigert, wird sie als Verwaltungsakt erlassen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe ist die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Rente nur bei AlG II, nicht bei Sozialgeld!) neu. Die Rentenversicherung erfolgt jedoch nur mit Mindestbeitrag und ist damit weniger als früher bei der AlHi. Der Kinderzuschlag wird gezahlt, wenn die Eltern ein ausreichendes Einkommen hätten, aber der Unterhalt für das minderjährige Kind zur Zahlung von AlG II führen würde. Dann wird zu dem Kindergeld ein Zuschlag gewährt (max. 140 €) 1 Euro Jobs (nächste Folie) Dadurch das Widersprüche keine aufschiebende Wirkung mehr haben, müssen Betroffene jetzt ggf. bis gerichtlichen Klärung einer Frage mit negativen Entscheidungen der Behörde leben! ver.di Bundesverwaltung - Jugend

17 1 - Euro - Jobs Arbeitsgelegenheiten
„für Hilfsbedürftige die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden“ Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis Es müssen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten sein Es ist eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen Es gelten die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien Die sog. 1-Euro-Jobs sind im Amtsdeutsch „Arbeitsgelegenheiten“. Durch sie sollen Arbeitslose insbesondere wieder an Arbeit herangeführt werden. Ähnlich den ursprünglichen ABM müssen die Tätigkeiten zusätzlich sein und dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse ersetzen. Problematisch wird jedoch im Einzelfall sein, dies zu belegen. Die angemessene Entschädigung ergibt den Namen 1-Euro-Job, da ein Betrag von 1-2 € zusätzlich zum AlG II für die Tätigkeiten gezahlt werden soll. Diese zusätzlichen Kosten würden durch denjenigen übernommen, in dessen Auftrag die Tätigkeit ausgeführt wird. (Caritas, Diakonie o. ä.) Wichtig ist, dass kein Arbeitsverhältnis entsteht. Es ist strittig ob die Regelungen des BetrVG oder der entsprechenden PersVG gelten. Klar ist aber, dass ein Anspruch nur auf die arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen besteht. Eine Arbeitsgelegenheit kann grundsätzlich nicht ohne Sanktionierung abgelehnt werden. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

18 Sonderregelungen unter 25
„Unter 25jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.“ Kein Anspruch auf Ausbildung oder Arbeit! Anspruch wahrscheinlich kaum einklagbar! Sinnlos ohne Umlagefinanzierung! Sondersanktionen Jeder Pflichtverstoß wird gleich sanktioniert - egal wie schwer! Wegfall aller Leistungen für 3 Monate! Nur Unterkunft und Heizung werden direkt gezahlt! Kein Anspruch auf Sozialhilfe! Lebensmittelgutscheine oder Sachleistungen! Aufgrund des Anspruchs, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat die Bundesregierung für junge Menschen besondere Regelungen geschaffen. Zum einen sollen sie -im Regierungssprachgebrauch- besonders gefördert werden. Dies soll durch den vorrangigen Vermittlungsanspruch des §3 II SGB II geschehen. Für den Jugendlichen ergibt sich aber kein Anspruch auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, sondern lediglich ein Anspruch auf unverzügliche Vermittlung. Dies bedeutet, dass die Vermittlung ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen muss. Sofern jedoch weder Arbeits-, noch Ausbildungsplätze noch Arbeitsgelegenheiten vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auch nicht vermitteln. Ausserdem besteht die Gefahr, dass aufgrund der fehlenden Plätze Jugendliche in sinnlose Arbeitsgelegenheiten geschoben werden. Dadurch erhalten die bisherigen Warteschleifen einen neuen Namen, werden aber in den Sanktionen wesentlich höher bewertet! Diese Regelung schafft also keine Arbeit oder Ausbildungsplätze und ist sinnlos ohne eine flankierende Umlagefinanzierung! Wenn ein unter 25jähriger sich jedoch einer solchen Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit verweigert, werden sämtliche Leistungen gestrichen. Nur die Kosten für Unterkunft und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt. Der Jugendlich soll (nicht „muß“!) Sachleistungen oder „geldwerte Leistungen“ erhalten. Allerdings hat bei Jugendlichen jeder Pflichtverstoß diese Sanktion automatisch zur Folge. Selbst der leichteste! Alle Sanktionen dauern 3 Monate. ver.di Bundesverwaltung - Jugend

19 Und wo wird eigentlich gefördert?
Einkommensteuersenkung 2005 ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik Entlastung eines Ledigen ohne Kinder 2005 gegenüber 2003 4,0% 3,5% 2,9% 2,8% 3,0% Entlastung in Prozent des Einkommens 29.070 2,5% 2,1% 2,0% 1,5% 1,1% 14.070 Entlastung in Euro pro Jahr 1,0% 0,5 % Eine etwas polemische Folie, da die Steuerentlastung nicht unmittelbar mit Hartz IV zu tun hat. Allerdings werden genau die 2,5 Milliarden Euro, die durch Hartz IV eingespart werden, im Rahmen der Steuersenkung wieder ausgegeben. Auch eine Variante von „Fordern und Fördern“! 0,2 % 0,5% 5.000 € 2.070 32 153 572 0 € 0,0% Jahresbruttoeinkommen Quelle: Bundesfinanzministerium, eigene Berechnungen ver.di Bundesverwaltung - Jugend

20 Was fordert ver.di ? Endlich gerechte Politik!
Umlagefinanzierung für genügend Ausbildungsplätze Arbeit für alle durch Arbeitszeitverkürzung Änderungen bei den Zumutbarkeitskriterien Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns Echtes „Fordern und Fördern“ Fordern bei den Vermögenden und Spitzenverdienern Fördern bei sozial Schwachen Durch Hartz IV werden keine Arbeitsplätze geschaffen! Lediglich die Arbeitslosen werden einem verstärktem Druck ausgesetzt. Dabei sind sie nicht die Verantwortlichen für ihre Situation. Aus diesem Grund fordert ver.di die Realisierung des Berufsausbildungssicherungsgesetzes. Da auch der Ausbildungspakt gescheitert ist, reicht es nicht, jungen Menschen irgendwelche Arbeitsgelegenheiten aufzuzwängen, sondern junge Menschen brauchen ein auswahlfähiges Angebot an Ausbildungsplätzen. Die einzige echte Möglichkeit, Arbeit auf mehrere Menschen zu verteilen ist die Arbeitszeitverkürzung. Alle Argumentationen von Wirtschaftsverbänden und Politik, dass eine Arbeitszeitverlängerung Arbeit bringen soll, sind unlogisch! Die neuen Zumutbarkeitskriterien von Hartz IV sind menschenverachtend. Jegliche Würde wird den Arbeitsuchenden damit aberkannt. Die Zumutbarkeitskriterien müssen wieder ein Niveau erreichen, das diesen Namen auch verdient. Durch einen gesetzlichen Mindestlohn ist sichergestellt, dass jeder Mensch von seinen Arbeitseinkünften Leben kann. Das bislang bestehende Mindestlohngesetz ist dafür nicht ausreichend (da es noch nie angewandt wurde). In 19 europäischen Ländern gibt es einen Mindestlohn. Ver.di fordert einen Mindestlohn von rund 1250 €. Die von der Bundesregierung ausgegebene Losung „Fordern und Fördern“ ist umzukehren. Nicht die Sozialschwachen sollen gefordert und die Reichen gefördert werden, sondern genau umgekehrt. Deswegen ist ver.di auch gegen die Absenkung des Spitzensteuersatzes von 45% auf 42% und spricht sich nach wie vor für die Wiedereinführung der Vermögenssteuer aus. Stattdessen sollen Sozialschwache gefördert werden und durch ein umfangreiches Investitionsprogramm der öffentlichen Hand zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Das nützt allen und nicht nur einigen wenigen! Endlich gerechte Politik! ver.di Bundesverwaltung - Jugend

21 ver.di Bundesverwaltung - Jugend
Was können wir tun? Informieren Gespräche führen Materialien weitergeben Koalieren Bündnispartner suchen Netzwerke aufbauen/nutzen „Nur gemeinsam sind wir stark!“ Protestieren Zunächst muss weiter über Hartz IV und die Auswirkungen informiert werden. Dabei geht es jedoch nicht nur um einseitige Agitation, sondern darum durch „Fachkompetenz“ zu überzeugen. Es gibt von ver.di etliche Materialien. Nutzt sie! Im Internet gibt es unter viele Informationen. Desweiteren sind die WiPo-Infos 11/04 und 12/04 sehr nützlich und hilfreich! Bei den Protesten zu Hartz IV wurde nochmals deutlich, dass es viele Koalitionspartner auch ausserhalb der üblichen Verdächtigen (attac, etc) gibt. Insbesondere die Zusammenarbeit mit den Erwerbslosen als weitere betroffene Gruppe macht Sinn! Aber auch Koalitionen mit Kirchenvertretern und anderen Gruppen sind denkbar. Eine Veranstaltung mit 10 x 30 Menschen macht mehr Sinn als 10 Veranstaltungen mit 30 Menschen. Proteste sind lokal und zentral denkbar. Bislang (Stand 26. August) ruft ver.di noch nicht zu den zentralen Demos am 2./3. Oktober auf. Aber es werden zum Beispiel die „Montagsdemos“ unterstützt. Also, mitmachen! ver.di Bundesverwaltung - Jugend

22 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !


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