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*) In überörtlicher Kooperation mit:
Diplom-Betriebswirt RAINER W. HORN *) Praxis für Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Mediation, Fachberatung für Internationales Steuerrecht sowie für Sanierung und Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht *) In überörtlicher Kooperation mit: Herrn Rechtsanwalt Siegfried Steinkopf
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Betriebliche Altersversorgung: Ein wesentlicher Baustein in der Altersabsicherung
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Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 3 von 54 3
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Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? 1.1 Gesetzliche Versorgungslücke 1.2 Drei Stufen der Altersabsicherung Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 4 von 54 4
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1.1 Gesetzliche Versorgungslücke
Gründe für die Abschmelzung der Versorgung: Demografische Entwicklung Ansteigende Lebenserwartung Arbeitslosigkeit Inflation Seite 5 von 54
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1.1 Gesetzliche Versorgungslücke
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1.1 Gesetzliche Versorgungslücke
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1.1 Gesetzliche Versorgungslücke
480 € 553 € 668 € 746 € 753 € Letztes Netto 1.200 € 720 € 647 € 532 € 454 € 447 € 1945 1955 1965 1975 1985 Seite 8 von 54 Deutsches Institut für Altersvorsorge
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1.1 Gesetzliche Versorgungslücke
Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung: Kürzung der Rente (Riestertreppe, Nachhaltigkeitsfaktor) Verlängerung der Lebensarbeitszeit (Anhebung der Regelaltersgrenze) Anhebung der Abschläge für vorgezogene Leistungen Umstellung von vorschüssige auf nachschüssige Leistung Seite 9 von 54
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1.2 Drei Stufen der Altersabsicherung
Private Versorgung Geförderte Zusatzversorgung Basisversorgung Seite 10 von 54 10
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1.2 Drei Stufen der Altersabsicherung
Basisversorgung - Gesetzliche Rentenversicherung - Berufsständische Versorgungswerke - Basisrente (Rürup) Geförderte Zusatzversorgung Riesterrente - Betriebliche Altersversorgung Private Versorgung Renten und Lebensversicherungen - Kapitalanlagen Seite 11 von 54 11
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Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen 2.1 Definition: Betriebliche Altersversorgung 2.2 Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 12 von 54 12
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2.1 Definition: Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses bzw. betrieblich veranlasst (Handelsvertreter, Gesellschafter-Geschäftsführer) Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistung Absicherung von mindestens einem biometrischen Risiko (Langlebigkeit, Invalidität, Todesfall) Seite 13 von 54
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2.2 Zusageformen Leistungszusage
Direktes Versprechen einer Leistung durch den Arbeitgeber Beitragsorientierte Leistungszusage Versprechen einer Leistung auf einen bestimmten Beitrag Beitragszusage mit Mindestleistung Versprechen einer Beitragssumme zzgl. der erzielten Erträge Seite 14 von 54 14
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Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktversicherung 3.2 Pensionskasse 3.3 Pensionsfonds 3.4 Unterstützungskasse 3.5 Pensionszusage Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gestaltungsmöglichkeiten Seite 15 von 54 15
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Vereinbarung zur Entgeltumwandlung
3.1 Direktversicherung Leistungen Versicherer Beiträge Rechtsanspruch Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 16 von 54
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3.1 Direktversicherung Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen: Steuer steuerfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungs-grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) plus €* pro Jahr gem. § 3 Nr. 63 EStG (*soweit die Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird) Sozialversicherung sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Seite 17 von 54 17
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3.1 Direktversicherung Steuer und Sozialversicherung in der Leistungsphase: Steuer Leistungen aus einer Direktversicherung sind gem. § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig Sozialversicherung Leistungen unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Seite 18 von 54 18
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3.1 Direktversicherung Direktversicherung bis zum 31.12.2004:
Es wurde eine Kapitalzahlung bei Erreichen einer Altersgrenze festgelegt. Der Arbeitnehmer konnte für den Fall seines Ablebens eine beliebige dritte Person wählen, die ebenfalls auf die Leistungen ein i.d.R. unwiderrufliches Bezugsrecht erwarb. Seite 19 von 54
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3.1 Direktversicherung Direktversicherung ab dem 01.01.2005:
Es kann zusätzlich eine lebenslange Leibrente vereinbart werden, jedoch ist ein Kapitalwahlrecht immer noch möglich. Die Begünstigung eines beliebigen Dritten für den Todesfall ist nicht mehr möglich. Es kann nur eine Hinterbliebenenrente für einen eingeschränkten Personenkreis vereinbart werden. Seite 20 von 54
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3.1 Direktversicherung Hinterbliebene im engeren Sinn, ab dem : Ehegatte bzw. früherer Ehegatte Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz Lebensgefährte (gleich- oder verschiedengeschlechtlich) in häuslicher Gemeinschaft, der/die in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber namentlich benannt wurde Kinder i.S.d. § 32 EStG – auch Stief- oder Patenkinder – die vorab namentlich benannt wurden Seite 21 von 54
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3.1 Direktversicherung Alte Pauschalbesteuerung:
Der Arbeitgeber kann Pauschalsteuer von 20 % für Beiträge an eine Direktversicherung (oder Pensionskasse) erheben. Voraussetzungen erstes Dienstverhältnis max. Beitrag pro Arbeitnehmer € pro Kalenderjahr oder im Durchschnitt auf alle versorgungsberechtigten Arbeitnehmer €, jedoch nicht mehr als € pro Arbeitnehmer Seite 22 von 54
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3.1 Direktversicherung Abgrenzungen:
Für die Anwendung des § 40b EStG a.F. kommt es darauf an, dass die Versorgungszusage vor dem erteilt wurde. Zu beachten ist, dass auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage und nicht auf die erstmalige Zahlung der Beiträge abgestellt wird. Ausnahme Eine Ausnahme bilden Versorgungsleistungen, die ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Hier zählt der Zeitpunkt der Gehalts-änderungsvereinbarung, sofern dieser zum Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung nicht älter als zwölf Monate ist. Seite 23 von 54
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3.1 Direktversicherung Vorteile - Flexible Beitragsdotierung
- Zahlung von Einmalbeiträgen - Private Weiterführung - Einseitiger Rechtsanspruch auf Portabilität - Keine weiteren Kosten für das Unternehmen - Keine Holschuld der Versorgungsleistungen Beitragszusage mit Mindestleistung möglich, genügt dem Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) Nachteile Maximale steuerliche und sozialversicherungs- rechtliche Dotierungshöhe - Entstehung von Versicherungskosten - Nur eingeschränkte Vertragsgestaltungsmöglichkeiten . Seite 24 von 54 24
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3.1 Direktversicherung Anwendungsbereich: Entgeltumwandlung
Arbeitgeberfinanzierte Leistungen bei Mitarbeitern im unteren und mittleren Einkommensbereich Ggf. für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer Seite 25 von 54
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Vereinbarung zur Entgeltumwandlung
3.2 Pensionskasse Leistungen Pensionskasse Beiträge Rechtsanspruch Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Seite 26 von 54 Vereinbarung zur Entgeltumwandlung 26
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3.2 Pensionskasse Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen: Steuer steuerfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) plus €* pro Jahr gem. § 3 Nr. 63 EStG (*soweit die Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird) Sozialversicherung sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Seite 27 von 54 27
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3.2 Pensionskasse Steuer und Sozialversicherung in der Leistungsphase:
Leistungen aus einer Direktversicherung sind gem. § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig Sozialversicherung Leistungen unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Seite 28 von 54 28
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3.2 Pensionskasse Besonderheiten:
seit dem als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geregelt Anwendung des § 40b EStG a.F. bei Zusagen vor dem , Pauschalbesteuerung der Beiträge, die oberhalb der 4 % der Beitragsbemessungsgrenze liegen eingeschränkte Hinterbliebenenregelungen wie in der Direktversicherung Seite 29 von 54
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3.2 Pensionskasse Vorteile - Flexible Beitragsdotierung
- Zahlung von Einmalbeiträgen - Private Weiterführung - Einseitiger Rechtsanspruch auf Portabilität - Keine weiteren Kosten für das Unternehmen - Keine Holschuld der Versorgungsleistungen Beitragszusage mit Mindestleistung möglich, genügt dem Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) Nachteile Maximale steuerliche und sozialversicherungs- rechtliche Dotierungshöhe - Entstehung von Versicherungskosten - Nur eingeschränkte Vertragsgestaltungsmöglichkeiten Seite 30 von 54 30
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Vereinbarung zur Entgeltumwandlung
3.3 Pensionsfonds PSVaG Leistungen Pensionsfonds Beiträge Rechtsanspruch Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 31 von 54 31
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3.3 Pensionsfonds Steuer- und Sozialversicherungsrecht:
In der Anspar- und Leistungsphase gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Direktversicherung und Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG). Zusätzlich besteht eine Steuerfreiheit für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen (§ 3 Nr. 66 EStG). Seite 32 von 54
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3.3 Pensionsfonds Anwendungsbereich:
Entgeltumwandlung bei Mitarbeiterversorgung gemäß Tarifvertrag Auslagerung von Pensionszusagen und Unterstützungskassen Seite 33 von 54
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3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt
Versicherer PSVaG Beiträge Leistungen Prämien Beiträge/Zuwendungen Versorgungsleistungen Unterstützungskasse Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 34 von 54 34
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3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt
Regelungen in der Ansparphase: Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei möglich. Je nach Tarifwahl der Rückdeckungsversicherung können Beiträge bis 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Versorgungsberechtigte muss das 27. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme bei Unverfallbarkeit, Invaliditäts- und Todesfallleistung). Die Beiträge sind bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitrags-bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Arbeitgeberleistungen sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Seite 35 von 54
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3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt
Steuer Leistungen aus einer Unterstützungskasse sind gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG Leistungen aus nichtselbständiger Arbeit Sozialversicherung Leistungen unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Seite 36 von 54 36
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3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt
Vorteile Keine steuerliche Begrenzungshöhe der Entgeltumwandlung Zusätzlich zu versicherungsförmigen Durchführungswegen anwendbar, Möglichkeit der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG auf Einmalleistungen anwendbar - I.d.R keine Bilanzberührung Nachteile Nur laufende oder steigende Beitragsleistungen Lohnsteuerpflicht in der Leistungsphase Keine private Fortführung möglich Kein Anspruch auf Portabilität Pensionssicherungsvereinspflicht Komplexe und strenge steuerliche Regelungen Seite 37 von 54
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3.4 Unterstützungskasse – kongruent rückgedeckt
Anwendungsbereich: Arbeitgeberleistung, wenn der Dotierungsrahmen für die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht gemindert werden soll Entgeltumwandlung, wenn die Möglichkeiten des § 3 Nr. 63 ausgeschöpft sind Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung, wenn keine Rückstellungsbildung gewünscht ist Übertragung von Pensionsverpflichtungen zum Leistungsbezug Seite 38 von 54
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3.4 Unterstützungskasse – pauschal dotiert
Dotierung/ Zuwendungen Unterstützungs-kasse PSVaG Darlehn Versorgungsleistungen Beiträge Zinsen Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 39 von 54 39
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3.4 Unterstützungskasse – pauschal dotiert
Regelungen in der Ansparphase: Beitragsaufwendung steuerlich begrenzt Bei Altersleistungen 25 % der zugesagten jährlichen Versorgungsleistungen Bei nur Invalidität- oder Hinterbliebenenversorgung 6 % der jährlichen Versorgungsleistung In der Anwartschaftsphase ist maximal die achtfache Dotierung zulässig Zum Leistungszeitpunkt wird auf das Deckungskapital aufgefüllt Seite 40 von 54
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3.4 Unterstützungskasse – pauschal dotiert
Vorteile Vergleichbar mit Unterstützungskasse kongruent rückgedeckt Nachteile Starke Beschränkung der Beitragsaufwendungen Keine hinreichende Ausfinanzierung möglich Bilanzieller Ausweis des Darlehens Ausweis der Unterdeckung im Anhang zur Handelsbilanz Lohnsteuerpflicht In der Leistungsphase keine private Fortführung möglich Kein Anspruch auf Portabilität Pensionssicherungsvereinspflicht Sehr komplexe und strenge steuerliche Regelungen Seite 41 von 54 41
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Vereinbarung zur Entgeltumwandlung
3.5 Pensionszusage Arbeitgeber kann für die Rückdeckung der Zusage sorgen! Rückdeckung Beiträge Zusage Arbeitgeber Arbeitnehmer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung Seite 42 von 54 42
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3.5 Pensionszusage Steuer- und Sozialversicherungsrecht:
Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerlich möglich. Der Versorgungsberechtigte muss das 27. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme bei Entgeltumwandlung). Die Beiträge sind bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Arbeitgeberleistungen sind in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Die Steuerlast wird durch die Bildung von Pensionsrückstellungen reduziert. Seite 43 von 54
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3.5 Pensionszusage Vorteile
Hohe individuelle Gestaltung und Vertragsfreiheit Keine steuerliche Maximierung der Entgeltumwandlung, zusätzlich zu versicherungsförmigen Durchführungswegen anwendbar Möglichkeit der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG auf Einmalleistungen Gesetzliche Insolvenzsicherung Unternehmensinterne Versorgungsfinanzierung Freie Kapitalanlage Nachteile ... Seite 44 von 54 44
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3.5 Pensionszusage Vorteile ... Nachteile
Lohnsteuerpflicht in der Leistungsphase In der Leistungsphase keine private Fortführung möglich Kein Anspruch auf Portabilität Pensionssicherungsvereinspflicht Sehr komplexe und strenge steuerliche Regelungen Seite 45 von 54 45
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3.5 Pensionszusage Anwendungsbereich:
Versorgung von Geschäftsführern, Vorständen Versorgung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Schlüsselpersonen Belegschaftsversorgung in Unternehmen mit hohem Personalbestand Seite 46 von 54
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Inhaltsübersicht Betriebliche Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente – warum? Betriebliche Altersversorgung: Definition und Zusageformen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4.1 Entgeltumwandlung 4.2 Betriebliche Altersversorgung statt Lohnerhöhung Gestaltungsmöglichkeiten Seite 47 von 54 47
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4.1 Entgeltumwandlung Rechenbasis:
Arbeitnehmer, 27 Jahre mit monatlich € Bruttoeinkommen Steuerklasse IV, 9 % Kirchensteuer Keine Kinder Sozialversicherung gemäß gültiger Beitragssätze Altersabsicherung: 100 € Seite 48 von 54
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4.1 Entgeltumwandlung Gehaltabrechnung ohne bAV mit bAV Brutto
2.500,00 € bAV 100,00 € steuer- und sozialversicherungs-pflichtiges Brutto 2.400,00 € Steuern inkl. Soli 386,61 € 358,09 € Sozialversicherung 518,12 € 497,40 € Netto 1.595,27 € 1.544,51 € 100,00 € ./. 49,25 € 50,75 € 28,52 € 20,73 € 49,25 € Seite 49 von 54 49
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4.1 Entgeltumwandlung Gehaltabrechnung ohne bAV mit bAV Brutto
2.500,00 € Vermögenswirksame Leistungen 30,00 € 0,00 € bAV 59,37 € steuer- und sozialversicherungs-pflichtiges Brutto 2.530,00 € 2.440,63 € Steuern inkl. Soli 395,20 € 378,13 € Sozialversicherung 524,34 € 512,04 € Netto 1.580,46 € 30,00 € VL 12,30 € SV 17,07 € Steuer 59,37 € bAV Seite 50 von 54
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4.1 Entgeltumwandlung Rechenbasis:
Arbeitnehmer mit monatlich 420 € Bruttoeinkommen Steuerklasse IV Keine Kinder Sozialversicherung gemäß gültiger Beitragssätze Altersabsicherung: 20 € Seite 51 von 54 51
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4.1 Entgeltumwandlung höherer Nettolohn: 28,62 € Gehaltabrechnung
ohne bAV mit bAV Brutto 420,00 € bAV 20,00 € steuer- und sozialversicherungs-pflichtiges Brutto 400,00 € Steuern inkl. Soli 0,00 € Sozialversicherung 48,62 € Netto 371,38 € höherer Nettolohn: 28,62 € Seite 52 von 54
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4.2 Betriebliche Altersvorsorge statt Lohnerhöhung
Gehaltabrechnung ohne bAV mit bAV Brutto 2.500,00 Lohnerhöhung 100,00 0,00 bAV Brutto, neu 2.600,00 Steuern inkl. Soli 415,63 386,61 Sozialversicherung 538,85 518,12 Netto 1.645,52 1.595,27 1.645,52 € ./ ,27 € 50,25 € Seite 53 von 54
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5. Gestaltungsmöglichkeiten
Anwendung der betrieblichen Altersversorgung: Reine Entgeltumwandlung Matching Contribution Altersvermögenswirksame Leistung (AVWL) Festbetragszusage Entgeltplan Leistungsorientierte Zusage Seite 54 von 54
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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