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Falsch stehender Grenzstein

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Präsentation zum Thema: "Falsch stehender Grenzstein"—  Präsentation transkript:

1 Falsch stehender Grenzstein

2 Beispiel

3 Fragen: Ist der falsch stehende Grenzstein zwingend zu ziehen? Wenn ja, ist dann ein neuer VA zu erlassen und das Grenzzeichen mit der Festlegung im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung zu bringen? Steht es im sachverständigem Ermessen der Vermessungsstelle, das Grenzzeichen zu entfernen?

4 Beteilgte: Das Entfernen eines Grenzzeichens ist ein eigenständiger VA. Im Bsp. muss daher beim Entmarkungsverfahren der Eigentümer 372/9 als zusätzlicher Beteiligter beigezogen werden: § 13 VwVfG (Beteiligte): (1) Beteiligte sind: 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat ...

5 Beteilgte: § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter): Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. u.a. Kostenfolge für (spätere) neue Abmarkung

6 Verfahren: Stimmt die Abmarkung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster nicht überein, tritt keine Grenzänderung ein, sondern die Abmarkung ist rechtswidrig. § 48 VwVfG (Rücknahme eines rechtswidrigen VA): (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. ...

7 BVerwG, IV B (DÖV 1972, 174) Amtlicher Leitsatz: Eine Grenzvermarkung kann als beurkundender Verwaltungsakt nach Eintritt der Bestandskraft nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden.

8 Rechtsgrundlage für einseitiges Handeln von Amts wegen (ohne Antrag) könnte lauten:
Ein Grenzzeichen, dessen Lage nicht mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters übereinstimmt, ist zu entfernen. § 15 Abs. 4 BbgVermG: Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.

9 Begründung: Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage zur Beseitigung und Entwidmung von Grenzzeichen, die den richtigen Grenzverlauf nicht mehr kennzeichnen und insofern zur Verwirrung beitragen können. Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einem klaren Grenzverlauf.

10 Abgrenzung: Ist das falsch stehende Grenzzeichen im Gegensatz zum Eingangsbeispiel unmittelbarer Antragsgegenstand (GF oder Abm.), dann handelt es sich um einen anderen Sachverhalt. Die Antragserledigung beinhaltet dann auch: die Versetzung eines falsch stehenden Grenzzeichens, die Erneuerung eines beschädigten Grenzzeichens, das Höhersetzen eines zu tief sitzenden Grenzzeichens

11 Indirekte Abmarkung

12

13 Fragen: Ist der Grenznachbar zu beteiligen? Ist eine mehrfache indirekte Abmarkung zulässig? Ist das indirekt abgemarkte Grenzzeichen zu entfernen, wenn nachträglich der Grenzpunkt abgemarkt werden kann? Oder entsteht dadurch ein Läuferstein?


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