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Informationsveranstaltung zum

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Präsentation zum Thema: "Informationsveranstaltung zum"—  Präsentation transkript:

1 Informationsveranstaltung zum
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

2 Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
ändert Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Kommunalwahlgesetz Sächsisches Beamtengesetz Sächsisches Kommunalabgabengesetz Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

3 Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
hebt auf Sächsisches Eigenbetriebsgesetz Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden ermächtigt zur Neubekanntmachung SächsGemO, SächsLKrO, SächsKomZG, KomWG 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Änderungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

5 Aufnahme des Sports in den Aufgabenbereich der Gemeinde
§ 2 SächsGemO Gemeinden schaffen auch die für das sportliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen z.B. finanzielle/sachliche Unterstützung von örtlichen Sportvereinen und -veranstaltungen, Talent- und Nachwuchsförderung in Sportschulen; Sportanlagen als öffentliche Einrichtungen verfassungsrechtlich geschützt, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf; Sportförderung ist Staatsziel, Art. 11 SächsVerf hieraus resultiert kein konkreter Anspruch, weder eines Vereins oder Bürgers gegenüber der Gemeinde noch der Gemeinde gegenüber dem Freistaat 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

6 Regelung zu Großen Kreisstädten
§ 3 SächsGemO Institution „Große Kreisstadt“ hat sich bewährt Übertragung des Inhalts des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte in die Gemeindeordnung Einwohnerzahl ab in drei aufeinander folgenden Jahren berechtigt zum Antrag; hier wird eine ausreichende Organisations- und Personalausstattung für die zusätzlichen Aufgaben einer Großen Kreisstadt vorausgesetzt Zuständigkeit für Erklärung sowie Widerruf liegt beim SMI 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

7 Satzungsrecht § 4 SächsGemO
Pflicht für die Gemeinden, eine Hauptsatzung zu erlassen mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats einheitliche Gestaltung des Ortsrechts / verbindliche Schaffung eines zentralen Regelwerks Inhalt: nach SächsGemO der Hauptsatzung vorbehaltene Regelungsgegenstände sowie weitere, für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

8 Satzungsrecht § 4 SächsGemO
Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich in vollem Wortlaut anzuzeigen Rechtsaufsichtsbehörde kann überprüfen, ohne vom Informationsrecht Gebrauch machen zu müssen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

9 Bezeichnung „Stadt“ / sonstige überkommene Bezeichnungen
§ 5 SächsGemO Übertragung der Zuständigkeit der Verleihung von der Staatsregierung auf das SMI falls sonstige Bezeichnungen bei Gemeindeeingliederungen oder –vereinigungen für die künftige gesamte Gemeinde (und nicht nur für den betreffenden Gemeindeteil) gelten sollen, müsste dies in der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) aufgenommen oder beantragt (§ 5 Abs. 3 Satz 2) werden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

10 Unterrichtung der Einwohner in elektronischer Form / Bereithalten elektronischer Formulare
§§ 11, 13 SächsGemO Gemeinde soll sich bei der Information der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Wirkungskreises auch elektronischer Formen bedienen Gesetzesanpassungen an moderne Formen elektronischer Kommunikation jede Art telekommunikativer Übermittlung Ordnungsvorschrift, keine einklagbare oder mit aufsichtlichen Mitteln erzwingbare Pflicht ferner: Bereithalten künftig benötigter Formulare, die von anderen Behörden überlassen werden, soweit möglich auch in elektronischer Form 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

11 Petitionsrecht § 12 SächsGemO
Petitionsrecht steht jeder Person zu, nicht nur Einwohnern der Gemeinde Einschränkung auf Einwohner nicht möglich wegen Art. 17 GG, Art. 35 SächsVerf 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

12 Ehrenamtliche Tätigkeiten
§§ 17 bis 21 SächsGemO Klarstellung, dass auch Personen, die keine Bürger der Gemeinde sind, mit deren Einverständnis eine ehrenamtliche Tätigkeit übertragen werden kann Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Ablehnung / Beendigung bei Ortschaftsräten / ehrenamtlichen Bürgermeistern Vertretungsverbot wird auf ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher ausgedehnt außer Rechtsanwälte auch Steuerberater / andere rechtsberatende Berufe 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

13 Ehrenamtliche Tätigkeiten
§§ 17 bis 21 SächsGemO Beschränkung des Vertretungsverbots auf das zwingend Notwendige Verstoß ist Ordnungswidrigkeit (§ 124) Ausschluss wegen Befangenheit bei bestimmten Funktionen nunmehr in allen juristischen Personen des privaten Rechts (zuvor nur Gesellschaft) 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

14 Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag
§§ 22, 23 SächsGemO Vorsitz kann an fachlich zuständigen Bediensteten übertragen werden z.B. wenn Gegenstand besondere Fachkenntnisse verlangt oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in Großstädten Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen für Fragen zur Verfügung stehen beim Antrag auf Einwohnerversammlung ist die elektronische Form ausgeschlossen Nachweis / Überprüfung des Quorums nur aufgrund Unterschriftenlisten möglich; Sicherheits-/ Praktikabilitätsgründe 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

15 Einwohnerversammlung / Einwohnerantrag
§§ 22, 23 SächsGemO Vertrauensperson / stv. Vertrauensperson zur Entgegennahme von Mitteilungen oder Entscheidungen bzw. zur Abgabe von Erläuterungen soll benannt werden Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

16 Bürgerentscheid § 24 SächsGemO
Entscheidung der Bürger anstelle des Gemeinderats Bürgerentscheid steht Gemeinderatsbeschluss gleich und ist dementsprechend wie eine Beschlussvorlage zu formulieren bei Beschluss des Gemeinderats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich dreijährige Sperrwirkung für einen Bürgerentscheid ersetzenden Beschluss des Gemeinderats insoweit Gleichstellung mit der Sperrwirkung eines Bürgerentscheids 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

17 Bürgerbegehren § 25 SächsGemO Ausschluss der elektronischen Form
wegen Sicherheit / Praktikabilität des Nachweises des Quorums anhand von Unterschriftenlisten Absenkung des gesetzlichen Quorums auf 10 vom Hundert Stärkung unmittelbarer Demokratie Vereinheitlichung der Vorschriften über Vertrauenspersonen für alle Verfahren mit Bürgerbeteiligung nicht nur Vorschlag zur Kostendeckung, sondern zum Ausgleich der Einnahmeausfälle 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

18 Bürgerbegehren § 25 SächsGemO
schriftliche Anzeigepflicht des Bürgerbegehrens vor Beginn der Unterschriftensammlung Einreichung spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den erforderlichen Unterschriften die Unterschriftleistenden müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sein Zahl der ungültigen Unterschriften wird reduziert Glaubwürdigkeit / Aktualität wird gestärkt 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

19 Bürgerbegehren § 25 SächsGemO
innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung, sofern gegen Beschluss des Gemeinderats gerichtet Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfolgt kostenfrei über Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

20 Aufgaben des Gemeinderats
§ 28 SächsGemO neuer Katalog der Vorbehaltsaufgaben schließt ein: Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde Verleihung / Aberkennung des Ehrenbürgerrechts Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten Entscheidung über die Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen, ähnlichen Zuwendungen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

21 Aufgaben des Gemeinderats
§ 28 SächsGemO schließt ein: Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers gestrichen: die Festsetzung von Tarifen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

22 Aufgaben des Gemeinderats
§ 28 SächsGemO Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch über die Einstellung der Gemeindebediensteten (Klarstellung) Absenkung des Quorums für Informations- und Akteneinsichtsrecht auf ein Fünftel; sofern Ausschuss bestellt wird, gilt Geschäftsgang für beratende Ausschüsse Anfragen sind grundsätzlich vom Bürgermeister innerhalb vierwöchiger Frist zu beantworten 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

23 Wählbarkeit für Gemeinderat
§ 31 SächsGemO wählbar sind die Bürger der Gemeinde auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

24 Hinderungsgründe für Gemeinderat
§ 32 SächsGemO Ehrenbeamte / Ruhestandbeamte sind ausgenommen Arbeitnehmer statt Angestellte nicht Arbeiter (vgl. Art. 137 GG) nur noch leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt auch die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

25 Hinderungsgründe für Gemeinderat
§ 32 SächsGemO Entfall der Regelung für Angehörige oder Geschäftspartner (Gesellschafter an derselben Gesellschaft) von Bürgermeistern und Beigeordneten Feststellung des Hinderungsgrundes ist Verwaltungsakt 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

26 Ausscheiden aus dem Gemeinderat
§ 34 SächsGemO Verpflichtung des Gemeinderats, das Ausscheiden unverzüglich festzustellen bis zur Feststellung bleibt Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats unberührt 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

27 Fraktionen § 35 a SächsGemO
in Gemeinden ab Einwohnern sollen den Fraktionen Mittel für sächliche und personelle Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt werden Fraktionsfinanzierung ist Haushaltsaufgabe der Gebietskörperschaft Gewährung und Höhe richten sich nach Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zudem Erfordernis der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft Arbeitnehmer der Fraktionen können zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben, sofern die Geschäftsordnung dies vorsieht 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

28 Einberufung der Gemeinderatssitzung
§ 36 SächsGemO Gemeinderat kann auch in elektronischer Form einberufen werden (auch Nutzung des Ratsinformationssystems möglich) steht gleichrangig neben schriftlicher Form Näheres regelt die Geschäftsordnung Streichung der Bestimmung, wonach der Gemeinderat mindestens einmal im Monat einzuberufen ist Deregulierung; Einberufung, ohne dass die Geschäftslage es gebietet, erscheint unangemessen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

29 Einberufung der Gemeinderatssitzung
§ 36 SächsGemO stattdessen Einberufung des Gemeinderats bei Antrag eines Fünftels der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstand Stärkung Minderheitenrechte außerdem können auch Fraktionen einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung setzen lassen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

30 Ordnungsverstöße § 38 SächsGemO
bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch drei Sitzungen ausschließen Mittelweg zwischen Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsablauf und freiem Mandat des Gemeinderats 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

31 Beschlussfassung § 39 SächsGemO
Beschlussfassung im vereinfachten Verfahren bei Gegenständen einfacher Art und geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren Streichung des Offenlegungsverfahrens aufgrund fehlender praktischer Relevanz Klarstellung, dass eine Entscheidung des Bürgermeisters anstelle des Gemeinderats wegen Befangenheit erst in der zweiten Sitzung möglich ist 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

32 Niederschrift § 40 SächsGemO
für die Niederschrift des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen des Gemeinderats ist die elektronische Form ausgeschlossen Niederschrift ist öffentliche Urkunde mit Nachweis- und Informationsfunktion ausschließlich elektronische Form ist unzweckmäßig 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

33 Beschließende Ausschüsse
§ 41 SächsGemO Absenkung des Quorums für das Verlangen der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses, eine Angelegenheit bei besonderer Bedeutung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten, auf ein Fünftel Stärkung Minderheitenrecht 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

34 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 42 SächsGemO im Falle einer Nichteinigung kommt anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder ein Beschluss des Gemeinderats in Betracht, nach welchem sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen (Benennungsverfahren) Verfahrensvereinfachung Gemeinderat stellt fest, wie viele Sitze den jeweiligen Gemeindefraktionen zustehen, wenn die Zusammensetzung des Ausschusses spiegelbildlich der Mandatsverteilung im Gemeinderat entspricht anschließend entscheiden die jeweiligen Fraktionen, wer (aus ihrer Mitte) entsandt wird 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

35 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 42 SächsGemO dann schriftliche Mitteilung an den Bürgermeister als Ausschussvorsitzenden, welche namentlich benannten Fraktionsmitglieder in den Ausschuss entsandt werden; ebenso Verhinderungsvertreter Wirksamkeit mit schriftlicher Bekanntgabe durch den Bürgermeister Möglichkeit der Abberufung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen sind zu berücksichtigen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

36 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 42 SächsGemO Vertreter des Bürgermeisters hat Widerspruchsrecht aber kein Eilentscheidungsrecht Regelungslücke geschlossen Klarstellung, dass Gemeinderäte als Zuhörer auch an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen können 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

37 Mitwirkung in den Ausschüssen
§ 44 SächsGemO Ausschluss von Gemeinderatsmitgliedern und Gemeindebediensteten als sachkundige Einwohner Schließung Regelungslücke Gesetzeszweck, externen bürgerschaftlichen Sachverstand einzubinden, soll nicht unterlaufen werden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

38 Ältestenrat § 45 SächsGemO Vereinfachung der Vorschrift
Erweiterung der Aufgaben des Ältestenrats; Beratung nunmehr auch im Hinblick auf die Ausschüsse 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

39 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
§ 46 SächsGemO Vereinfachung der Vorschrift Anzahl der Mitglieder wird durch Hauptsatzung festgesetzt, die Höchstzahl beträgt fünf Mitglieder Vorsitzender dieses Beirats ist immer der Bürgermeister 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

40 Wahlgrundsätze für den Bürgermeister
§ 48 SächsGemO, § 44a KomWG Zusammenfassung der Wahlgrundsätze im Kommunalwahlgesetz keine neuen Bewerber für den zweiten Wahlgang ursprüngliche Regelung sollte bei ergebnisloser erster Wahl die Suche nach geeigneten Konsensbewerbern für den zweiten Wahlgang ermöglichen Erleichterung für die Wahlbehörden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

41 Wählbarkeit / Hinderungsgründe
§ 49 SächsGemO Unionsbürgern wird das passive Wahlrecht für das Amt des Bürgermeisters eingeräumt als Ausdruck fortschreitender Integration in Europa Senkung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre, um das kommunale Wahlamt für junge Leute attraktiver zu machen Erweiterung der Inkompatibilitätsregelungen; Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter; entsprechend besteht ein Hinderungsgrund bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen; ebenso beim Verlust der Beamtenrechte durch strafgerichtliches Urteil 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

42 Wählbarkeit / Hinderungsgründe
§ 49 SächsGemO Erweiterung der Inkompatibilitätsregelung, nach welcher eine gleichzeitige Tätigkeit in der Rechtsaufsichtsbehörde und als hauptamtlicher Bürgermeister unabhängig von der Funktion unzulässig ist Einschränkung für ehrenamtliche Bürgermeister – nur, sofern sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind Hinderungsgrund auch für alle Bürgermeister, sofern sie gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind Vermeidung von Interessenkollisionen, Transparenz, Entflechtung von Zuständigkeiten 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

43 Rechtsstellung des Bürgermeisters
§ 51 SächsGemO Klarstellung, dass Abwahl kein Bürgerentscheid ist, sondern lediglich das Verfahren entsprechende Anwendung findet für Bürgerbegehren zur Einleitung eines Abwahlverfahrens ist die elektronische Form ebenfalls ausgeschlossen Klarstellung, dass der Bürgermeister wegen Befangenheit am Beschluss zur Einleitung eines Abwahlverfahrens nicht teilnehmen kann der Beschluss ist nunmehr ohne vorherige Aussprache zu fassen Abwahl ist politischer Akt und bedarf keiner Begründung; für die Abwahl des Bürgermeisters bestehen keine inhaltlichen Voraussetzungen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

44 Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat
§ 52 SächsGemO Verlängerung der bisherigen Drei-Wochen-Frist auf vier Wochen, innerhalb derer nach einem Widerspruch eine erneute Gemeinderatssitzung stattzufinden hat nach dem Widerspruch des Bürgermeisters gegen einen Beschluss eines beschließenden Ausschusses entscheidet nunmehr der Gemeinderat und nicht zunächst (ein weiteres Mal) der Ausschuss Straffung und Beschleunigung der gemeindeinternen Kontrolle ohne Schwächung der Ausschüsse Klarstellung, dass Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters auch in Angelegenheiten gilt, die in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses fallen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

45 Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 54 SächsGemO Verhinderungsstellvertretung kann bei entsprechender Gestaltung der Hauptsatzung „gesplittet“ werden aus der Mitte des Gemeinderats gewählter Stellvertreter übernimmt Vorsitz im Gemeinderat, Vorbereitung seiner Sitzungen und Repräsentation der Gemeinde; nur dieser verfügt über notwendige demokratische Legitimation i. Ü. kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete bestellen, die die sonstige Vertretung übernehmen trägt dem Umstand Rechnung, dass Verhinderungsvertreter nicht immer über ausreichende Verwaltungserfahrung verfügen können 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

46 Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 54 SächsGemO Möglichkeit der vorzeitigen Abwahl des Stellvertreters aus der Mitte des Gemeinderats; die Regelungen orientieren sich an den Vorschriften für Beigeordnete, jedoch ohne das Erfordernis eines zweiten Wahlganges in Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern ist der Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichen Bürgermeistern zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen Klarstellung, dass ein als Amtsverweser fungierender, bereits gewählter Bürgermeister, der sein Amt wegen einer laufenden Wahlanfechtung nicht antreten kann, Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen hat 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

47 Beigeordnete § 55 SächsGemO
Klarstellung, dass zwischen Verhinderungsstellvertretung und ständiger Vertretung zu unterscheiden ist 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

48 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
§ 56 SächsGemO Klarstellung, dass die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen Streichung der zweimaligen Beratung bei der vorzeitigen Abwahl von Beigeordneten keine Aussprache vor der Beschlussfassung Akt der Abwahl erschöpft sich dennoch nicht in Stimmabgabe; beinhaltet auch den vorangegangenen Sachvortrag des Bürgermeisters für an Fakten orientierte Meinungsbildung der Gemeinderäte 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

49 Rechtstellung und Bestellung der Beigeordneten
§ 56 SächsGemO Abwahl als politischer Akt bedarf keiner Begründung, keine inhaltlichen Voraussetzungen zweite Beschlussfassung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

50 Hinderungsgründe für Beigeordnete
§ 57 SächsGemO Klarstellung, dass für Beigeordnete die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen und die gleichen Hinderungsgründe gelten wie für den Bürgermeister 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

51 Besondere Dienstpflichten
§ 58 SächsGemO besondere Dienstpflichten gelten auch für den Amtsverweser Schließung einer Regelungslücke 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

52 Aufgaben des Ortsvorstehers
§ 67 SächsGemO Konkretisierung des Entscheidungsspielraums des Gemeinderats hinsichtlich der Haushaltsmittel für den Ortschaftsrat Angemessenheit richtet sich verbindlich nach Gesamtausgaben der Gemeinde sowie finanziellem Bedarf in der Ortschaft 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

53 Aufhebung der Ortschaftsverfassung
§ 69a SächsGemO neue geschaffene Vorschrift zu den Aufhebungstatbeständen der Ortschaftsverfassung Erleichterung der Abschaffung der Ortschaftsverfassung bei fortdauernder Beschlussunfähigkeit des Ortschaftsrats 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

54 Stadtbezirksbeirat § 71 SächsGemO
die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat finden entsprechende Anwendung Rechtsfragen wie das amtierende Handeln nach Ablauf der Wahlperiode werden gelöst Möglichkeit der Aufhebung der Stadtbezirksverfassung schließt Regelungslücke 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

55 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
§ 73 SächsGemO Vorschrift eingefügt im Interesse der Rechtssicherheit, dafür vorgeschriebenes Verfahren, Transparenz, Öffentlichkeit, Objektivität Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben; auch Vermittlung an Dritte Einwerbung und Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt ausschließlich Bürgermeister und Beigeordneten über Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

56 Haushaltssatzung § 74 SächsGemO
Anpassung an die Regelungen der SächsKomHVO-Doppik; Vereinheitlichung Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit werden nunmehr unmittelbar im Finanzhaushalt ausgewiesen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

57 Nachtragssatzung § 77 SächsGemO
im Interesse einer flexiblen Personalwirtschaft sollen auch Abweichungen vom Stellenplan zugelassen werden, konkret bei Mehrung oder Senkung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A2 bis A10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

58 Veräußerung von Vermögen
§ 90 Abs. 1 SächsGemO Erweiterung der Ausnahmen vom Verbot des Unterwertverkaufs „angemessene Nachlässe“ bisher nur zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten zulässig nunmehr Ausnahmen „im besonderen öffentlichen Interesse“ zulässig, insbesondere zur Förderung von sozialen Einrichtungen des sozialen Wohnungsbaus des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

59 Veräußerung von Vermögen
§ 90 Abs. 3 SächsGemO Genehmigungspflicht bei Veräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nicht mehr generell, sondern nur noch bei Unterwertveräußerungen wie auch bisher schon bedarf die Veräußerung anderer Vermögensgegenstände unter Wert keiner Genehmigung, wenn diese geringwertig sind diese Ausnahme gilt nicht für Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

60 Unternehmen und Beteiligungen
Neuordnung der Regelungen: § 94a als Zentralnorm (u.a. mit Schrankentrias) wurde vorangestellt § 95a mit Regelungen für die Eigenbetriebe bei Aufhebung des Eigenbetriebsgesetzes § 97 aF ist weggefallen und in § 94a aufgegangen § 100 aF ist weggefallen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

61 Zulässigkeit unternehmerischer Betätigung
§ 94a Abs. 1 SächsGemO Schrankentrias (1. öffentlicher Zweck, 2. Angemessenheit i.H.a. auf Leistungsfähigkeit und Bedarf der Gemeinde sowie 3. Subsidiaritätsgrundsatz) Neu: Anhörungsrecht der Kammern vor Entscheidung der Gemeinde zu unternehmerischer Betätigung Grund: Schaffung einer besseren Entscheidungsgrundlage für Gemeinderat hinsichtlich Bedarf und Wettbewerbssituation 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

62 Zulässigkeit unternehmerischer Betätigung
§ 94a Abs. 3 SächsGemO Neudefinition für nicht-wirtschaftliche Unternehmen: Nr. 1: „Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist“ dadurch ist gesamter Bereich der Pflichtaufgaben privilegiert. 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

63 Eigenbetriebe § 95a SächsGemO
mit § 95a wurde Zentralnorm für die Eigenbetriebe in die SächsGemO eingeführt (früher: SächsEigBG und SächsEigBVO nebeneinander) § 95a SächsGemO enthält mit den Regelungen zur Verfassung und Verwaltung (früher im SächsEigBG geregelt) die Kern-Vorschriften sämtliche Detailregelungen zu Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschluss (früher: in SächsEigBG und SächsEigBVO) finden sich in neuer SächsEigBVO, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist SächsEigBG dadurch überflüssig geworden und zum 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Neuordnung keine Änderung des (materiellen) Eigenbetriebsrechts! 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

64 Inhalt des Gesellschaftsvertrages
§ 96a Abs. 1 SächsGemO zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit wurden Bestimmungen zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages in einen eigenen Paragraphen ausgegliedert (früher in § 96 Abs. 2 aF) neue Reihenfolge der im Gesellschaftsvertrag zu regelnden Gegenstände neue Nr. 1: Zustimmung der Gemeinde zur Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen neue Nr. 13: bei Übernahme oder Beteiligung an anderem Unternehmen müssen die Angaben aus dem Katalog des § 96a Abs. 1 SächsGemO im Gesellschaftsvertrag dieses anderen Unternehmens enthalten sein bzw. umgesetzt werden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

65 Inhalt des Gesellschaftsvertrages
§ 96a Abs. 1 SächsGemO Folge der neuen Nr. 1 und Nr. 13 : die neue Nr. 13 führt dazu, dass Katalog des § 96a Abs. 1 SächsGemO für alle Stufen kommunaler Beteiligungen maßgeblich wird Gemeinde muss nach Nr. 1 der Eingehung einer mittelbaren Beteiligung zustimmen – da die Nr. 1 (aufgrund Nr. 13) bei jeder neuen Unterbeteiligung in den Gesellschaftsvertrag dieser Unterbeteiligung aufgenommen werden muss, muss die Gemeinde nicht nur (wie bisher) für die erste, sondern auch für jede weitere Stufe mittelbarer Beteiligungen zustimmen Konsequenz: Erstreckung des Gemeindewirtschaftsrechts auf alle Stufen mittelbarer Beteiligungen! (bisher nur 1. Stufe erfasst) 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

66 Vertretung in Unternehmensorganen
§ 98 Abs. 2 SächsGemO Satz 4: bei Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung durch die Gemeinde: nur Personen mit betriebswirtschaftlicher Erfahrung und Sachkunde Sachkunde-Erfordernis wird von Soll-Vorschrift zur Muss-Vorschrift Satz 6: Wenn Gemeinde mehr als ein Mitglied in Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung entsenden kann, dann ist auch BM oder ein von ihm benannter Bediensteter als Mitglied zu bestimmen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

67 Beteiligungsverwaltung
§ 99 SächsGemO neu eingefügter Abs. 1: Pflicht zur Schaffung der Voraussetzungen für effektive Beteiligungsverwaltung; ohne konkrete Vorgaben für Organisation der Beteiligungsverwaltung zu treffen Abs. 4 beschränkt Angaben des Beteiligungsberichts, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, auf die Angaben des Abs. 2 Beschränkung auf Angaben nach Abs. 2 verhindert, dass die Angaben nach Abs. 3 (diese können vertrauliche Angaben enthalten) an Konkurrenzunternehmen gelangen können Abs. 4: zur Erleichterung der Einsichtnahme für Öffentlichkeit ist Beteiligungsbericht das ganze Jahr zur Einsichtnahme verfügbar zu halten 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

68 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
§ 100 aF § 100 aF entbehrlich und konnte daher entfallen, da bei Veräußerung von kommunalen Unternehmen bereits §90 SächsGemO anwendbar ist 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

69 Konzessionsverträge § 101 SächsGemO
Streichung der Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet, Begrenzung auf Konzessionsverträge Energielieferungsverträge gestrichen, da infolge der Liberalisierung der Energiemärkte (Strom, Gas) Durchleitungsrechte bestehen und sich jeder Verbraucher seinen Versorger selbst aussuchen kann 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

70 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten
§ 102 SächsGemO Systematische Neuordnung: § 102 aF enthielt nur Regelungen zur Vorlagepflicht; die Regelungen zur Genehmigungs- und Anzeigepflicht waren in § 96 Abs. 4 aF enthalten Fälle der Genehmigungspflicht (Abs. 1): Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 SächsGemO (Errichtung, Übernahme, Veränderung etc. von Unternehmen) und Beschlüsse des Gemeinderats bei wesentlicher Veränderung oder mittelbarer Beteiligung Fälle der Vorlagepflicht (Abs. 2): Beschlüsse über Maßnahmen und Beschlüsse nach § 94a SächsGemO und § 101 SächsGemO Fälle der Anzeigepflicht (Abs. 3): nicht genehmigungspflichtige Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Rechtsgeschäfte nach § 96a Abs. 1 Nr. 2b SächsGemO (z.B. Vermögensverfügung oder Kreditaufnahme) 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

71 Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung
§ 106 SächsGemO Streichung des Abs. 1 Nr. 4 Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 sieht § 87 Abs. 2 SächsGemO eine Mitwirkung der örtlichen Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Programme zur Automatisierten Ausführung der Kassengeschäfte nicht mehr vor Klarstellung in Abs. 2 Nr. 2, dass die örtliche Rechnungsprüfung nicht nur die nachträgliche, sondern bereits die vorbereitende Prüfung der Vergaben erfasst 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

72 Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung
§ 106 SächsGemO Einfügung in Abs. 2 Nr. 5 stellt sicher, dass auch die Beachtung der Vorgaben für die Betätigung der Gemeinden in Unternehmen, an denen sie nur mittelbar beteiligt sind, ebenfalls der Rechnungsprüfung unterliegen Abs. 2 Nr. 7 (neu) dient der Klarstellung das der örtlichen Rechnungsprüfungseinrichtung gemäß § 96a SächsGemO unter bestimmten Umständen einzuräumende Prüfungsrecht wird durch eine entsprechende Aufgabenzuweisung in § 106 SächsGemO ergänzt 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

73 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung
§ 109 SächsGemO Einfügung in Abs. 1 Nr. 1 stellt sicher, dass auch die Beachtung der Vorgaben für die Betätigung der Gemeinden in Unternehmen, an denen sie nur mittelbar beteiligt sind, ebenfalls der überörtlichen Rechnungsprüfung unterliegen der neue Abs. 1 Satz 2 stellt ergänzend klar, welche Unterlagen prüfungsrelevant sind das dem Sächsischen Rechnungshof gemäß § 96a unter bestimmten Umständen einzuräumende Prüfungsrecht wird durch eine entsprechende Aufgabenzuweisung in § 109 Abs. 2 SächsGemO ergänzt Abs. 4 Satz 2 soll sicherstellen, dass der Gemeinderat den Prüfbericht zeitnah und vollständig erhält, um seine Kontrollfunktion besser ausüben zu können 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

74 Rechtsaufsichtsbehörden
§ 112 SächsGemO soweit an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt ist, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde diese entscheidet ebenso, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen Beseitigung von möglichen Interessenskonflikten 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

75 Ersatzvornahme § 116 SächsGemO
die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen Rechtsaufsichtsbehörde kann gegenüber Dritten Vertragspartner werden und hat dann auch die Zahlungspflicht zu erfüllen; sie hat dann Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde im Gegensatz zur Gemeinde hat die Rechtsaufsichtsbehörde regelmäßig keine eigenen Haushaltsmittel hierfür veranschlagt; es folgt finanzielle Belastung der Rechtsaufsichtsbehörde Regelungen des SächsVwVG nicht anwendbar Handlungsfreiheit der Rechtsaufsichtsbehörden wird gestärkt Ermessensentscheidung 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

76 Beauftragter § 117 SächsGemO
der Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen Klarstellung 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

77 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters
§ 118 SächsGemO bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden Gleichstellung zur Abwahl sowie Entfernung aus dem Dienst nach Disziplinarverfahren 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

78 Verträge mit einer Gemeinde
§ 121 SächsGemO der Rechtsaufsichtsbehörde sind auch Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen maßgeblichen Einfluss haben, vorzulegen auch hier besteht die Möglichkeit der Vorteilserlangung 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

79 Fachaufsicht § 123 SächsGemO
Auffangvorschrift; in der Regel ist die für die Ausübung der Fachaufsicht zuständige Behörde im Fachgesetz bestimmt dann obliegt die Ausübung der Fachaufsicht der für die Ausübung der Rechtsaufsicht zuständigen Behörde oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Staatsministerium auch hier besteht die Möglichkeit der Einforderung von Vorauszahlungen bei Selbsteintritt Fach- und Rechtsaufsicht (nach § 123 Abs. 2 Satz 2) richtet sich nach Vorschriften für Kreisfreie Städte, soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen, die sonst von Landkreisen wahrgenommen werden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

80 Fachaufsicht § 123 SächsGemO
ausdrückliche Bestimmung, dass bei der Bundesauftragsverwaltung die Aufgaben Weisungsaufgaben mit unbeschränktem Weisungsrecht sind dies gilt auch, sofern die Bundesregierung Einzelweisungen erlässt 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

81 Ordnungswidrigkeiten
§ 124 SächsGemO das kommunalverfassungsrechtliche Vertretungsverbot wird als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

82 Übergangsvorschrift Investitionsvorranggesetz
§ 126 SächsGemO Norm ist am 31. Dezember 2000 ausgelaufen, die Übergangsvorschrift konnte aufgehoben werden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

83 Rechtsverordnungen § 127 SächsGemO
Ermächtigung für Aufgabenübertragung auf Große Kreisstädte als Folgeänderung der Aufhebung SächsGrKrZuG Klarstellung, dass die Verordnungsermächtigung sich auch auf das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen erstreckt Ermächtigung für SächsEigBVO 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

84 Ergänzung des § 129 SächsGemO
In § 129 SächsGemO wurde ein Absatz 2 eingefügt. Das SMI kann danach im Einvernehmen mit dem SMF im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Auf- wendungen führen, Ausnahmen oder Befreiungen von verschiedenen haushaltswirtschaftlichen Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zulassen. 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

85 Warum erfolgten die Änderungen?
Das geltende Haushaltsrecht trägt der Bewältigung derartiger, organisatorisch und finanziell einschneidender Ausnahmesituationen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Es ist rasches und entschiedenes Handeln der betroffenen Kommunen er- forderlich. Atypische, nicht plan- oder vorhersehbare Ausgaben oder Aufwendungen, die sich im regulären Haushaltsvollzug wegen der im Gesetz vorgesehenen Restriktionen im Regelfall nicht darstellen lassen, erlauben es den Kommunen nicht, kurzfristig und situationsangemessen zu reagieren. 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

86 Welche Folgen haben die Änderungen?
Es können im Wesentlichen nachfolgende Regelungen getroffen werden: Ermächtigung zum Überschreiten des Kassenkreditrahmens Abweichungen vom Haushaltsplan nach § 79 SächsGemO hinsichtlich über- planmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen; Verzicht auf das Erfordernis gemeindewirtschaftlicher Stellungnahmen. 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

87 Übergangsbestimmungen
§§ 130, 130a SächsGemO Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde behalten ihre Rechtsstellung bis Ende der laufenden Amtszeit Erlass einer Hauptsatzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu erfolgen §§ 94a bis 109 SächsGemO sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen; Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

88 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
Änderungen der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

89 Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO
insbesondere Regelungen zu Sport als kommunale Aufgabe Hauptsatzung / Satzung Unterrichtung / Beratung der Einwohner in elektronischer Form Petitionsrecht für jedermann ehrenamtliche Tätigkeit Benennung von Vertrauenspersonen beim Einwohnerantrag Bürgerbegehren 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

90 Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO
insbesondere Regelungen zu Bürgerentscheid Aufgaben des Kreisrats Hinderungsgründe für Kreisräte Ausscheiden der Kreisräte Fraktionsrechte und -finanzierung Einberufung der Kreisratssitzung Sanktion bei wiederholtem Ordnungsverstoß 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

91 Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO
insbesondere Regelungen zu Beschlussfassung im elektronischen Verfahren Ausschluss der elektronischen Form für die Sitzungsniederschrift beschließende Ausschüsse sachkundige Einwohner Ältestenrat Bericht für geheimzuhaltende Angelegenheiten Wahlgrundsätze, Wählbarkeit, Hinderungsgründe, Abwahlverfahren für den Landrat 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

92 Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO
insbesondere Regelungen zu Stellung des Landrats im Kreistag Leitung der Kreisverwaltung Bestellung als Amtsverweser zum Beamten auf Widerruf Stimmrecht des Amtsverwesers im Kreistag und seinen Ausschüssen Rechtsstellung, Bestellung und Hinderungsgründe der Beigeordneten besondere Dienstpflichten für Amtsverweser aktualisierte Verweise bei Haushaltswirtschaft sowie Unternehmen und Beteiligung des Landkreises in die SächsGemO 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

93 Änderungen in SächsLKrO entsprechend SächsGemO
insbesondere Regelungen zu Ausgestaltung des kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsverbot als Ordnungswidrigkeit Rechtsverordnungsermächtigung Ausnahmen / Befreiungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften bei Naturkatastrophen oder Notsituationen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

94 Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Änderungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

95 Beschränkung des Aufgabenbereichs des Zweckverbands / befristete Mitgliedschaft
§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 48 Abs. 2 SächsKomZG Zweckverband kann auch Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen Zweckverband kann auf Teile des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkte Aufgaben erfüllen Verbandssatzung kann befristete Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder vorsehen bei befristeter Mitgliedschaft muss Verbandssatzung Grundlagen für Auseinandersetzung mit ausscheidendem Verbandsmitglied regeln 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

96 Differenzierte Quoren für die Zurückweisung von Einsprüchen
§ 47 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 SächsKomZG differenzierte Regelung des Stimmenquorums für die Zurückweisung des Einspruchs gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung bei Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG) weiterhin Zweidrittelmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 5 SächsKomZG) bei Übertragung einer Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder ist Festschreibung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten in Satzung möglich (§ 19 Abs. 3 Satz 6 SächsKomZG) im Übrigen ist die für den ursprünglichen Beschluss erforderliche Mehrheit für Zurückweisung ausreichend (§ 19 Abs. 3 Satz 7 SächsKomZG) 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

97 Stimmrecht § 47 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 5 SächsKomZG
Verbandsmitglieder haben grundsätzlich in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes Stimmrecht, auch wenn bestimmte Aufgaben nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG) die Verbandssatzung kann hierzu Abweichendes bestimmen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

98 Vertretung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes / Stimmführerschaft
§ 52 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Satz 4 SächsKomZG Übertragung der Vertretung des Verbandsmitglieds in der Verbandsversammlung auf leitenden Bediensteten möglich Initiative hierfür muss vom gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds ausgehen Vertreter nach § 52 Abs. 3 SächsKomZG übt in der Verbandsversammlung die Stimmführerschaft aus 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

99 Beschlussfassung im schriftlichen / elektronischen Verfahren
§ 52 Abs. 5 SächsKomZG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Verbandssatzung kann Beschlussfassung zukünftig auch außerhalb der Zweckverbandsversammlung im Wege eines schriftlichen, d.h. auch eines elektronischen, Verfahrens vorsehen Verweisung auf § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in § 52 Abs. 5 Satz 2 SächsKomZG bedeutet, nur bei Gegenständen einfacher Art und geringer Bedeutung ist schriftliches/elektronisches Verfahren zulässig. 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

100 Verbandsvorsitz im Zweckverband
§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG zum Verbandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter sind nur der gesetzliche Vertreter oder leitende Bedienstete des Verbandsmitglieds wählbar, dadurch: Erhöhung der Professionalisierung der Zweckverbandsarbeit 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

101 Auflösung eines Zweckverbandes
§ 62 Abs. 1 und 2 SächsKomZG Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder gefasst werden für das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann Satzung ein abweichendes Quorum festsetzen Zusammenfassung der für Genehmigung der Auflösung notwendigen Voraussetzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Positivkatalog 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

102 Beteiligte an Zweckvereinbarungen
§ 71 Abs. 1 SächsKomZG Zweckverbände können zukünftig auch: Zweckvereinbarungen schließen oder sich an Zweckvereinbarungen beteiligen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

103 Mandatierende Zweckvereinbarungen
§ 71 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SächsKomZG Zweckvereinbarungen zur Durchführung von Aufgaben sind zukünftig auch ohne Zuständigkeitsübergang möglich (Mandatierung); dies gilt auch Ebenen übergreifend Kommune erfüllt im Namen und nach Weisung der zuständigen Kommune für diese Aufgaben Zuständigkeit und Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleiben unverändert bei zuständiger Kommune und Entscheidung ergeht in deren Namen (front-office) Zusammenarbeit wird nach außen nicht sichtbar (back-office) 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

104 Betrieb gemeinsamer Dienststellen / Zurverfügungstellung von Personal
§ 71 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. und Satz 3 und Abs. 3 SächsKomZG im Rahmen einer mandatierenden Zweckvereinbarung ist auch der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle oder das zeitanteilige Zur-Verfügung-Stellen von Dienstkräften möglich beim Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle üben die Bediensteten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus, ihre dienstliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

105 Befristung von Zweckvereinbarungen
§ 72 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG Abschluss befristeter Zweckvereinbarungen möglich, dadurch: Zuschnitt der Zweckvereinbarung auf die Bedürfnisse des Einzelfalls 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

106 Genehmigung von Zweckvereinbarungen
§ 72 Abs. 1 Satz 3 SächsKomZG Abschluss und Änderung einer Zweckvereinbarung grundsätzlich genehmigungspflichtig Mandatierende Zweckvereinbarungen sind nur genehmigungspflichtig, wenn sie den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand haben 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

107 Kommunale Arbeitsgemeinschaften
§ 73a SächsKomZG Kommunale Arbeitsgemeinschaften werden als Vorstufe für eine engere, verbindlichere Form der Zusammenarbeit im SächsKomZG ausdrücklich erwähnt Kommunalen Arbeitsgemeinschaften dienen der Unterstützung der Kommunen durch andere kompetente Verwaltungsbedienstete der Koordination des Verwaltungshandelns durch gegenseitige Information und Kommunikation 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

108 Kommunale Arbeitsgemeinschaften
§ 73a SächsKomZG Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse Mitglieder kommunaler Arbeitsgemeinschaften können auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

109 Kommunalwahlgesetzes
Änderungen des Kommunalwahlgesetzes 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

110 Änderung Kommunalwahlgesetz
§ 31 KomWG zukünftig Wahlabsage auch möglich bei höherer Gewalt (Naturereignisse wie Hochwasser, Pandemien, aber auch andere Katastrophen, etwa Umwelt- oder Brandkatastrophen) oder aus sonstigem Grund (z.B. Fehlen erforderlicher Wahlunterlagen, wie Stimmzettel) Im Gegensatz zur mängelbehafteten Wahlabsage kann die Wahlabsage im Fall höherer Gewalt dabei auch lediglich auf Teile des Wahlgebiets beschränkt werden, um Eingriffe in die Wahl auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

111 Änderung Kommunalwahlgesetz
§ 44a KomWG Zusammenfassung der Wahlgrundsätze für die Bürgermeisterwahl (ex § 48 SächsGemO) Zweiter Wahlgang nur noch mit den Bewerbern, die bereits zur ersten Wahl angetreten sind Möglichkeit, den Wahlvorschlag bis zum 5. Tag nach dem (ergebnislosen ) ersten Wahlgang zurückzuziehen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

112 Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen
Änderungen des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

113 Aufhebung der Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte
Streichung der Nummer 2 des § 160 Abs. 1 SächsBG (a.F.), dadurch: Wegfall der absoluten Altersgrenze des vollendeten 68. Lebensjahres für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte (i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 1 SächsBG) damit wird es hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten, die kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres noch einmal wiedergewählt werden, ermöglicht, ihre siebenjährige Amtszeit zu Ende zu bringen die Antragsaltersgrenzen im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG (a.F.) bleiben bestehen für die übrigen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der ehrenamtlichen Bürgermeister) bleibt es wie bisher bei der absoluten Altersgrenze des vollendeten 68. Lebensjahres 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

114 Kommunalabgabengesetzes
Änderungen des Kommunalabgabengesetzes 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

115 Einfügung eines neuen § 3a SächsKAG Anlass für die Änderung des Gesetzes
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) Entscheidung erging zum bayerischen Kommunalabgabenrecht der Beschluss verpflichtet daher unmittelbar nur den bayerischen Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verfassungsgrundsatz ist jedoch auch auf andere Landesgesetze anwendbar auch das SächsKAG enthielt Regelungen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar waren daher bestand dringender Handlungsbedarf 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

116 Der neue Verfassungsgrundsatz
Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals – und für die Praxis überraschend – folgenden Grundsatz aufgestellt: das Kommunalabgabenrecht muss vorsehen, dass die Beitragserhebung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Eintritt der beitragsrechtlichen „Vorteilslage“ unzulässig wird die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Verwirkung von Ansprüchen erfüllen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da sie den Beitragspflichtigen nicht die erforderliche Rechtssicherheit vermitteln 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

117 Bisherige Rechtslage die Beitragserhebung ist auch dann zulässig, wenn die „Vorteilslage“ vor Erlass der Beitragssatzung eingetreten ist die herkömmliche abgabenrechtliche Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) beginnt dann erst zum Zeitpunkt des Satzungserlasses zu laufen, weil die sachliche Beitragspflicht nach sächsischem Recht (§ 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 SächsKAG) und nach Erschließungsbeitragsrecht des Bundes ( § 133 Abs. 2 BauGB) frühestens mit Erlass der wirksamen Beitragssatzung entsteht das war mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar denn in solchen Fällen war es für die potenziell Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar, ab wann sie von Rechts wegen mit einer Beitragserhebung nicht mehr zu rechnen hatten 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

118 Lösung die bestehenden Verjährungsregelungen bleiben unverändert bestehen. Wie bisher tritt vier Jahre, nachdem der Beitragsanspruch entstanden ist, Festsetzungsverjährung ein im Beitragsrecht tritt Festsetzungsverjährung jetzt aber auch dann ein, wenn die „Vorteilslage“ vor mehr als 20 Jahren verwirklicht wurde; diese „besondere Fest- setzungsfrist“ (Verjährungshöchstfrist) beginnt aber frühestens am 1. Januar 2000 die Neuregelung ist nur auf Anschluss-, Straßenbau- und Erschließungsbeiträge anwendbar, weil hier ein Verjährungszusammenhang mit der Vorteilslage besteht für die sonstigen Anschlussbeiträge (§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 20 SächsKAG) gilt sie nicht, weil ihr Entstehen nicht an eine Vorteillage anknüpft 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

119 Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Änderungen des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

120 Neufassung des § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3
§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV (a.F.) verwies für die Wirtschaftsführung der Zusatzversorgungkasse auf die Vorschriften des 2. Abschnitts des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes das Sächsische Eigenbetriebsgesetz trat gemäß Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft der Verweis auf das Eigenbetriebsrecht in § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGKV musste vor diesem Hintergrund redaktionell angepasst werden 4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern

121 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
4. Februar Sächsisches Staatsministerium des Innern


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