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BVM-Jahresrückblick IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014.

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Präsentation zum Thema: "BVM-Jahresrückblick IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014."—  Präsentation transkript:

1 BVM-Jahresrückblick IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

2 Einleitung: Nulla poena sine lege Rückblick in Zahlen
Programm Einleitung: Nulla poena sine lege Rückblick in Zahlen Ausblick ins Strafrecht Fragen, Antworten, Austausch Publikum hat auch «Aufgaben»: Zuhören, Fragen stellen. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

3 BVM-Rückblick Einleitung
Nulla poena sine lege (oder wie kommt es zu einem BVM-Fall und was waren die Resultate daraus?) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

4 BVM-Rückblick Einleitung - nicht zielkonforme Leistungen
Unrechtmässige Inanspruchnahme Nicht zustehende Leistungsausrichtung Ursache vP, Kunde Arzt, GA, AG, … vP, Kunde IVST/RAD MEDAS AG Schuld Vorsätzlicher Versicherungsbetrug Systembedingte Faktoren Simulation, Vortäuschung Unfall, schwere Aggravation Unterschlagung Einkommen Grobe Verletzung betreffend: keinerlei Bemühung für Selbsteingliederung, unkooperatives Verhalten falsche Beurteilung (Kausalität) AUF / EUF falsche Beurteilung Zumutbarkeit (Selbsteingliederung, Eingliederung, Arbeitsleistung) und Überwindbarkeit Falsche Beurteilungen wegen Verletzung Untersuchungsgrundsatz, Zeitmangel, Rechtsunkenntnis Revision: Keine eigentliche Durchführung Fehlende oder späte Zusammenarbeit von verschiedenen Versicherern (IV, ALV, UVG, Sozialhilfe, KTG) Zu lange Abklärungsfristen vP: Einsetzen Desintegrationsprozess, Demotivation, Resignation Sanktion Fahrlässiges Fehlverhalten IVG Bewusste Aggration Nichtangabe geringe Veränderungen in Einkommen und Gesundheitszustand Kleinere Verstösse gegen Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

5 BVM-Rückblick Einleitung – was ist ein BVM-Fall?
Beratung IVL Komplexer Fall Rückfluss IVL Interne Meldung grobe Pflichtverletzung, insb. MPV Simulation, Aggravation hängiges Strafverfahren Observationsmaterial Vertiefte Abklärungen Externe Meldung IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

6 BVM-Rückblick Einleitung – vom GS zur Rente
Gesundheits-schaden, Folge davon: AUF / EUF Selbst-eingliederung (Pflichten) Eingliederung Geld-Leistung (Rente, HE) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

7 BVM-Rückblick Einleitung – Pflichten
Anmeldung, Auskunft Schaden-minderung Melde-pflicht Gesundheits-schaden, Folge davon: AUF / EUF Selbst-eingliederung (Pflichten) Eingliederung Geld-Leistung (Rente, HE) aktive Mitwirkung (Abklärung, Vollzug) Schadenminderung Schadenverhinderung IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

8 BVM-Rückblick Einleitung – Pflichten und Abklärungstiefe
Anforderungen an Pflichten Abklärungstiefe und Wahrscheinlichkeit Invalidität IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

9 BVM-Rückblick Einleitung – Sanktionen
Sistierung Herabsetzung, Einstellung Rückforderung (5, 7 oder 15 Jahre) Verweigerung Busse, Geldstrafe (Tagessätze), Freiheitsstrafe Sanktion in Abhängigkeit des Verschuldens Rückforderung bei unrechtmässiger Leistung Unrechtmässigkeit (Falscher Entscheid IV-Stelle wegen falscher Beurteilung IV-Stelle) Falscher Entscheid IV-Stelle wegen Verhalten Kunde Unrechtmässig erwirkt Meldepflichtverletzung IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

10 BVM-Rückblick Einleitung – Kundenverhalten
Strafrecht: Tatbegehung durch aktives Tun oder Unterlassen Art. 11 StGB: Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

11 BVM-Rückblick Einleitung – Kundenverhalten und Gesamtbild
Schlüssiges Gesamtbild? Sachverhalt muss ein stimmiges Bild ergeben Das Bild braucht keine absolut klaren Konturen Das Bild sollte aus verschiedenen Perspektiven gleich aussehen Der Bilderrahmen ist immer die Rechtsprechung Was nicht passt, passt nicht (und wird nicht passend gemacht) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

12 BVM-Rückblick Rückblick in Zahlen, eingegangene Meldungen
Erfreulich: Meldungszunahme Insbesondere die internen! IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

13 BVM-Rückblick Rückblick in Zahlen, erledigte und pendente Fälle
IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

14 BVM-Rückblick Rückblick in Zahlen, erledigte Fälle
Erledigte Fälle insgesamt: 2010: 666 2011: 494 2012: 579 Erfreulich: deutlich mehr abgelehnte Renten: Verhinderung umfangsreiches Verfahren, auch ein gutes Signal für versicherte Person: auf Eingliederung konzentrieren. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

15 BVM-Rückblick Zahlen + Fakten, Leistungswirksamkeit
Rentenwirksam: Ablehnung Rente, tiefere oder keine Rente. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

16 BVM-Rückblick Zahlen + Fakten, Leistungsersparnis
2012 2013 Rückforderungen, Anzahl 10 3 Summe, in CHF 1’123’036 1'134'279 Rentenersparnis, Anzahl 97 129 jährl. Summe, in CHF 1’976’736 2'020'296 bis AHV-Alter, in CHF 27’729’313 29'955'346 Observationen 20 21 Strafanzeigen 9 IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

17 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - warum ein Strafverfahren?
Rück-forderung (Geld) General- prävention Abklärung IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

18 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Rückforderungsdauer
Sozialversicherungs- recht (Rückf. 5 J.) Strafbestimmung im Sozial-versicherungs-recht (Rückf. 7 J.) Strafrecht (Rückf. 15 J.) IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

19 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Verschulden
Je schwerer das vorwerfbare Fehlverhalten (Verschulden), desto härter die mögliche Bestrafung. Verschuldensgrade: Strafbestimmungen: grunds. nur (Eventual-)Vorsatz, ausser... Zur Rückforderung von Leistungen nach Sozialversicherungsrecht reicht grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz Eventualvorsatz Grobe Fahrlässigkeit Leichte Fahrlässigkeit IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

20 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Beispiel
Ausgangslage: Herr X unterzeichnete am 11. Juni 2003 das Antragsformular für Ergänzungsleistungen. Angaben im Formular basierten auf seinen Aussagen dem Amt gegenüber: Entsprechend waren die Renten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung aufgeführt. Nicht aufgeführt waren die seit August 1996 bezogene Invalidenrente der Pensionskasse Y. in Höhe von rund Fr. 34’000.– pro Jahr. Das Amt zahlte Herrn X aufgrund seiner unvollständigen Angaben in der Folge Fr. 158’ an Unterstützungsleistungen aus. Wie beurteilen Sie das Verschulden von Herrn X? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

21 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Beispiel
Entscheid Bundesgericht (BGE 138 V 74): Durch unvollständige Angaben Strafbestimmung des ELG verletzt. Vorwurf: Herr X hat zwar nicht vorsätzlich gehandelt, da er nicht aktiv gelogen hat, doch hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da ihm zuzumuten gewesen war, dass er hätte wissen müssen, dass er die PK-Leistungen hätte melden müssen. Es muss nicht davon ausgegangen werden, dass er die Meldung der Leistungen einfach vergessen hatte (Fahrlässigkeit). Fazit: Rückforderung der Leistungen über mehr als 5 Jahre. Daneben wäre Strafanzeige wegen (eventual-) vorsätzlicher Meldepflichtverletzung gemäss Art. 87 AHVG möglich gewesen. IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

22 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Abgrenzungen
Definition Betrug Arglist Abgrenzung zu Art. 87 AHVG «Blosses Verschweigen ist noch kein Betrug» Tathandlungen Rückforderung Garanten-stellung Strafmass Opfermit- verantwortung IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

23 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Beispiel
Ausgangslage: Herr X erlitt 1996 einen Verkehrsunfall. Folgen: Rückenschmerzen, Schwindelanfällen und Depressivität: eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, Bezug von IV-Leistungen. Annahme, Gesundheitszustand habe sich seit 2005 verbessert, da Teilnahme (als Fahrer) an 5 strapaziösen Autorennen im Ausland. Nichtmitteilen des verbesserten Gesundheitszustandes. Juni / Juli 2006: Observation durch Polizei; X erledigte versch. Arbeiten ohne jegliche Anzeichen für gesundheitliche Probleme. Folge: Gericht verurteilte Herrn X 2012 wegen gewerbsmässigem Versicherungsbetrug. Das Bundesgericht war damit nicht einverstanden. Warum war das Bundesgericht nicht einverstanden? Was beutet dieser Entscheid für uns? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

24 BVM-Rückblick Ausblick ins Strafrecht - Beispiel
Entscheid Bundesgericht (6B_750/2012): Verhalten erschöpft sich in der Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht. Keine Täuschung durch unwahre Angaben oder anderes aktives Verhalten, sondern blosses Verschweigen von Tatsachen, was für sich allein nicht arglistig ist. Kein aktives Tun. Betrug durch Unterlassung? Dazu fehlt notwendige Garantenpflicht (= Pflicht zum Handeln), denn: Keine Garantenstellung aufgrund der Meldepflicht! Verhindern einer solchen Situation durch möglichst «breite» Befragung; Gelegenheit geben zu aktiven Falschangaben oder zu «qualifiziertem Schweigen». Folgen: Leistungsrückforderung, strafrechtliche Sanktion i.S. der Strafbestimmung im Sozialversicherungsrecht (Geldstrafe bis 180 Tagessätze). IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

25 BVM Fragen, Antworten, Austausch
Welche konkrete Frage brennt Ihnen unter den Nägeln? Was wollten Sie schon immer über die Arbeit des BVM-Teams wissen? Bisherige Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit BVM-Team Erkennen Sie zu meldende Sachverhalte? IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014

26 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
IV-Kaderveranstaltung vom 4. Februar 2014


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