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M.remiorz@da-pa.com.

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Präsentation zum Thema: "M.remiorz@da-pa.com."—  Präsentation transkript:

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2 Rechtliche Grundlagen Transport, Verkehr und Logistik
Transportrecht Rechtliche Grundlagen Transport, Verkehr und Logistik Dr. Marco Remiorz

3 Inhalt der Vorlesung Regelungen des HGB Internationale Conventionen
Seehandelsrecht Kontraktlogistik Komplexe Logistikketten

4 Einleitung in die Grundzüge des Rechts
Öffentliches Recht Strafrecht Zivilrecht

5 Einleitung in die Grundzüge des Rechts
Öffentliches Recht Grundrechte Staatsorganisation Verwaltungsrecht Verwaltungsakte Gewerbeordnung Personenbeförderungsgesetz

6 Einleitung in die Grundzüge des Rechts
Strafrecht Gesamtheit der Normen, durch die der Vorgang staatlichen Strafens geregelt wird Rechtsnormen, durch die für ein bestimmtes menschliches Verhalten („Tat“) eine bestimmte Sanktion angeordnet wird, z.B. StGB Verfahren, welches bei der Ermittlung und Aburteilung einer Straftat sowie bei Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion einzuhalten ist, z.B. StPO

7 Einleitung in die Grundzüge des Rechts
Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Personen (natürliche, juristische Personen), Sachen Willenserklärung Rechtsbindungswille übereinstimmende Willenserklärungen Synallagma, „do ut des“ Angebot und Annahme Vertreter

8 Einleitung in die Grundzüge des Rechts
Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schuldverhältnisse allgemein Allgemeine Geschäftsbedingungen Verträge Leistungsstörungen Besondere Schuldverhältnisse Unerlaubte Handlungen Besitz, Eigentum und Pfandrechte

9 Einleitung in die Grundzüge des Rechts
Zivilrecht Handelsgesetzbuch (BGB) „das Recht der Kaufleute“ Kaufleute, Prokura, Handlungsbevollmächtigte Handelsgesellschaften Handelsbücher Handelsgeschäfte Allgemeine Regeln Handelskauf Frachtgeschäft, Spedition, Lager Seehandel

10 Was will der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung?
Partnerschaftliche Risikogewichtung zwischen den Vertragspartnern Kooperation mit dem Auftragnehmer Klare Leistungsbeschreibung Berechenbares Risiko Der Auftragnehmer übernimmt Verantwortung für die vereinbarte Leistung Optimale Preisgestaltung Kommerzielle Erwägungen gehen vor Das rechtliche Gefecht vermeiden

11 Was will der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung?
Was ist ein berechenbares Risiko? Risiko des Ausfalls des Dienstleister (z.B. Insolvenz) Standardisierte Kreditauskunft „das Ohr am Markt“ Risiko der Verspätung in der Ablieferung oder in der Erfüllung logistischer Dienstleistungen Ein Bandabriss einer Produktionslinie kann in wenigen Stunden mehrere Millionen Euro kosten Mit Dienstleister abgestimmte Notfallkonzepte Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Güter Haftung und Versicherungsprämie

12 Wie sichert sich der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung ab?
Vertragsklauseln haben Hinweisfunktion auf die Bedeutung von Problemstellungen Beispiel: Volumenanpassungen „Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, das Transport- bzw. Lagervolumen den betrieblichen Erfordernissen anzupassen. Der Auftragnehmer hat Volumenänderungen zu bewältigen. Ein festes Volumen wird ausdrücklich nicht zugesichert. Bei Volumenangaben handelt es sich um Richtwerte.“

13 Wie sichert sich der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung ab?
Vertragsklauseln haben Hinweisfunktion auf die Bedeutung von Problemstellungen Beispiel: Beachtung von Standards „Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, sich monatlich über die Aktualisierung der Vorschriften und Standards (z.B. über das Internet) zu informieren. Änderungen der Vorschriften oder Standards sind von dem Auftragnehmer zu berücksichtigen, sobald ihm eine schriftliche Neufassung zugegangen ist oder er anderweitig davon Kenntnis genommen hat.“

14 Wie sichert sich der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung ab?
Vertragsklauseln haben Hinweisfunktion auf die Bedeutung von Problemstellungen Beispiel: Leistungskennzahlen „Die in Anlage [ ] genannten Leistungs-Kennzahlen zur Feststellung der Dienstleistungsqualität sind in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt und als verbindlich in einem Bewertungs- und Monitoringsystem vereinbart. [ ] % der vereinbarten Vergütung erhält der Auftragnehmer ohne Bewertung, den Rest unter Berücksichtigung der Kriterien aus dem Bewertungs- und Monitoringsystem. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber bei den regelmäßigen Review-Sitzungen alle für diese Beurteilung erforderlichen Informationen vorliegen.“

15 Wie sichert sich der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung ab?
Vertragsklauseln im Einzelnen: Vereinbarungen über Verspätungsrisiken treffen Auf funktionierende Kommunikationswege achten Standardisierte Verfahrensabläufe definieren Notfallkonzepte vereinbaren (Auszug) „Alle Ereignisse, die geeignet sind, die Einhaltung des vorgesehenen Liefertermins zu gefährden, sind sofort nach Bekannt werden telefonisch und per an den Empfänger sowie informativ an [ ] zu melden. Tritt das Ereignis außerhalb der Geschäftszeiten des Empfängers ein, so ist die telefonische Meldung unmittelbar nach Geschäftsbeginn nachzuholen. Zugleich hat der Dienstleister alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Überschreitung der definierten und / oder vereinbarten Lieferfrist zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Empfänger und [ ] sind über diese Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren. (...) Als Notfälle sowie als weitere meldepflichtige Vorfälle gelten unter anderem: “ Die gesetzlichen Bestimmungen mögen juristisch hinreichend sein, sie führen aber kommerziell schnell zu Verwerfungen

16 Wie sichert sich der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung ab?
Vertragsklauseln im Einzelnen: Qualitätsmanagement Beispiele: „Auf Anforderung vom Auftraggeber legt der Auftragnehmer eine aktuelle Ausfertigung seiner ISO 9001-Zertifizierung bzw. einer gleich- oder höherwertigen Zertifizierung eines staatlich anerkannten Zertifizierers vor.“ „Der Auftraggeber wird das QM- System des Auftragnehmers regelmäßig bewerten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein QM-System kontinuierlich weiterzuentwickeln.“ „Dem Auftraggeber ist es jederzeit gestattet, Prozess- und Systemaudits durchzuführen, die Betriebsmittel und die genutzten Flächen zu besichtigen und auf ihre Entsprechung mit den Qualitätsanforderungen vom Auftraggeber zu überprüfen.“ Wenn Geschäftsbeziehungen scheitern, dann ist die Ursache häufig ein nicht hinreichendes Qualitätsmanagement

17 Wie sichert sich der Auftraggeber einer Transport-/Logistikleistung ab?
Vertragsklauseln im Einzelnen: Systemkompatibilität Beispiele: „Auf Anforderung wird der Auftragnehmer per EDI (Elektronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten an den Auftraggeber übermitteln bzw. empfangen. Für Material- und Leergutlieferungen sind EDI-Lieferschein-, Transport- und Behälterdaten sowie Belege bereitzustellen. Die Daten und Belege sind entsprechend den EDI Implementation Guidelines des Auftraggebers aufzubereiten und rechtzeitig, sendungsbegleitend zu versenden.“ „Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer (Statistik- und Abrechnungs-) Daten für die von dem Auftragnehmer installierten Systeme wie [xxx] zur Verfügung. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich aus den in der Anlage [ ] beigefügten Systembeschreibungen. “ Erhebliche, nicht kalkulierte Kosten vermeiden

18 Das Transport- und Logistikrecht
Frachtrecht des HGB 4.Buch, Abschnitt darin: Multimodaler Transport und Schnittstellen zu zwingendem Verkehrsträgerfrachtrecht darin: Spedition und Lagerung CMR (Internationaler Straßentransport) Montreal Übereinkommen (Intern. Luftverkehr) CLNI/CMNI (Internationaler Binnenschiffstransport) CIM (Internationaler Eisenbahntransport)

19 Das Frachtrecht des HGB - Wann ist es anwendbar?
Internationales Privatrecht: Welches (materielle) Privatrecht ist auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden? Vorrangiges Internationales Einheitsrecht CMR für europäischen Landtransport CIM für europäischen Eisenbahntransport Montreal Übereinkommen für internationalen Lufttransport CMNI/CLNI für internationalen Binnenschiffstransport Haager Regeln/Haag-Visby Regeln für internationalen Seetransport

20 HGB - Wann ist es anwendbar?
Freie Rechtswahl – Art. 3 Rom I VO „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.“

21 HGB - Wann ist es anwendbar?
Im Übrigen – Art. 4 Rom I VO „ (…) unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.“ Bei Beförderungsverträgen – Sonderanknüpfung nach Art. 5 Rom I VO

22 HGB - Wann ist es anwendbar?
Zwingendes deutsches Frachtrecht Auch bei Geltung ausländischen Rechts zu beachten § 449 III absolut abänderungsfeste Normen (§ 449 I) ansonsten: nur individuell abänderbar, also nicht durch AGB

23 HGB - Anwendungsbereich
Altes Recht (vor 1998): Landtransport im HGB gewerblicher Güterfernverkehr im GüKG Binnenschifffahrt im BinSchG Lufttransport im LuftVG Eisenbahntransport in der EVO Nach Transportrechtsreformgesetz (TRG) 1998: alle vorgenannten Transporte im HGB geregelt

24 4. Buch HGB 4. Abschnitt: Frachtgeschäft 3 Unterabschnitte:
HGB - Strukturen 4. Buch HGB 4. Abschnitt: Frachtgeschäft 3 Unterabschnitte: Allgemeine Vorschriften §§ Beförderung von Umzugsgut §§ 451 – 451 h Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Multimodaltransport)

25 HGB - Allgemeiner Teil - Struktur
Frachtvertrag - §§ 407, 415 Frachtbrief - §§ 408 f. Ladeschein - §§ Güter und Begleitpapiere - §§ Haftung des Absenders - § 414 Transportdurchführung - §§ 415 – 424 Haftung des Frachtführers - §§ 425 – 438 Verjährung und Gerichtsstand - §§ 439 f. Pfandrecht - § 441 Abweichende Vereinbarungen - § 449

26 Fall 1 Verkäufer A und Käufer B schließen einen Kaufvertrag über eine Partie Navigators A sitzt in Rosenheim B sitzt in Hildesheim Versendungskauf (§447 BGB) A beauftragt Frachtführer C

27 HGB – Frachtvertrag - § 407 HGB
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.

28 HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Beteiligte des Frachtvertrages Frachtführer Absender Empfänger

29 HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Der Frachtführer übernimmt aufgrund eines Frachtvertrages die Beförderung zum Bestimmungsort und die dortige Ablieferung an den Empfänger

30 HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Der Absender Auftraggeber und Vertragspartner des Frachtführers Primärer Frachtschuldner , § 407, Abs. 2 Kann auch selbst Frachtführer sein (Unterfrachtvertrag)

31 HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Empfänger Person, an die abzuliefern ist Sekundärer Frachtschuldner , § 421

32 HGB - Frachtvertrag Anwendungsbereich (§ 407, Abs. 3):
Gewerbliche Beförderung des Gutes zu Lande auf Binnengewässern mit Luftfahrzeugen

33 HGB - Frachtvertrag Übernahme zur Beförderung:
Ortsveränderung (… zum Bestimmungsort …) Kann minimal sein (Gabelstapler/Kran/Umschlag) Transportmittel: unerheblich (Laufband; Pipeline) entbehrlich (Fahren auf eigener Achse; Viehtrieb; Personenkurier zu Fuß)

34 HGB - Frachtvertrag Gut: Jegliches Gut, Art unerheblich Ausnahmen:
Umzugsgut: → § 451 ff. HGB Reisegepäck → § 25 ff. EVO § 44 II LuftVG Sonderregelungen für gefährliche Güter

35 Obhut: HGB - Frachtvertrag
Kein Tatbestandsmerkmal des § 407, abgeleitet aus §425 Besitz und Verantwortung für fremdes Gut Kein Frachtvertrag ohne Obhut. Frachtvertrag hat zusätzlich Charakter eines Verwahrungsvertrags

36 HGB - Frachtvertrag Sonderformen: Mengenfrachtvertrag:
Vertrag über ein zumindest bestimmbare Menge = echter Frachtvertrag Rahmenfrachtvertrag: Legt nur den Inhalt künftiger Frachtverträge fest = kein Frachtvertrag

37 HGB - Frachtvertrag Abgrenzung:
Spedition: kein Beförderungserfolg geschuldet, sondern nur „Besorgung“ der Beförderung Fahrzeugvermietung: kein Beförderungserfolg geschuldet, sondern nur Bereitstellung Vermietung einschl. Fahrer: kein Beförderungserfolg geschuldet, sondern Bereitstellung und Dienstverschaffung

38 Abgrenzung Frachtvertrag – (See-) Frachtvertrag:
HGB - Frachtvertrag Abgrenzung Frachtvertrag – (See-) Frachtvertrag: „auf Binnengewässern“ Schiffstyp gleichgültig: Transport mit Seeschiff von Hamburg nach Cuxhaven unterfällt nicht dem Seerecht Ausnahme: Konnossement (§ 450 Nr. 1)

39 HGB - Frachtvertrag Binnengewässer:
Grenzen der Seefahrt: Festlands- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser bzw. Verbindungslinie der Molenköpfe oder Uferausläufe (→ Flaggenrecht) Fluss-/Seereise: Ohne Umladung kein Fall des § 452 Größere Strecke entscheidet (§ 450 Nr. 2)

40 HGB - Frachtvertrag Frachtanspruch Zahlbar bei Ablieferung, § 420 I
Teilfracht bei vorzeitiger Beendigung, § 420 II Vergütungsanspruch bei Verzögerung aufgrund von Gründen im Risikobereich des Absenders, § 420 III

41 Nachträgliche Weisungen:
HGB - Frachtvertrag Nachträgliche Weisungen: Absenderrechte, § 418 I Aufwendungen des Frachtführers, § 418 I Erlöschen der Weisungsrechte nach Ankunft an der Ablieferungsstelle, § 418 II Bedeutung von Frachtbriefen, § 418 IV Nichtbefolgung von Weisungen, § 418 V Haftung des Frachtführers, § 418 VI

42 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Absenderrechte, § 418: einseitige vertragsgestaltende Erklärung, keine Beendigung nur in Bezug auf das Gut „Verfügung über das Gut“ Abbruch der Beförderung andere Ablieferungsstelle anderer Empfänger

43 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Grenzen des Weisungsrechts Unmöglichkeit der Ausführung (allg. Grundsatz) Sittenwidrigkeit / Verstoß gegen Verbotsgesetz Betriebliche Nachteile für den Frachtführer Kosten reichen nicht, da Erstattungsanspruch Schäden und Nachteile für andere Absender

44 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Ende des Weisungsrechts Eintreffen am Ablieferungsort Übergang des Rechts auf den Empfänger, §418 II 2, 421 I Weiterübertragung auf Dritten möglich Dritter darf keinen neuen Empfänger benennen, § 418 III

45 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Ansprüche des Frachtführers Aufwendungsersatz unterschiedliche Wortlaute: „entstehende“ Aufwendungen, § 418 I und II „erforderliche“ Aufwendungen, §§ 415, 419 „nach den Umständen für erforderlich gehalten“, § 420 I richtig: Umstände maßgeblich Aufwendungen: alle freiwilligen Vermögensopfer des Frachtführers

46 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Ansprüche des Frachtführers angemessene Vergütung Vorschuss Zurückbehaltungsrecht kann Weisungsfolgepflicht leerlaufen lassen Beschränkung durch Treu und Glauben

47 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Haftung des Frachtführers Nichtbefolgung von Weisungen: Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach § 425 Sonstige Schäden nach § 280 BGB Befolgung von Weisungen nicht Weisungs-berechtigter: wie oben

48 HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Haftung des Frachtführers bei Sperrpapier Sperrpapier (§ 418, Abs. 4): Weisung nur bei Vorlage der Absenderausfertigung Voraussetzung: Vermerk im Frachtbrief Ausnahme: bes. Ablieferungshindernis §419, Abs. 1 Haftung bei Verstoß (Befolgung von Weisungen ohne Vorlage des Frachtbriefs), § 418 VI: ohne jede Entlastungsmöglichkeit unbeschränkt

49 Kündigungsmöglichkeiten: Absender:
HGB - Frachtvertrag Kündigungsmöglichkeiten: Absender: jederzeit, kein Grund erforderlich, § 415 Frachtführer: bei Nichteinhaltung der Ladezeit, § 417 II bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung des Absenders, § 323 II, 324 BGB für Rücktritt

50 Fall 1 a Verkäufer A und Käufer B schließen einen Kaufvertrag über eine Partie Navigators A sitzt in Rosenheim B sitzt in Hildesheim Versendungskauf (§447 BGB) A beauftragt Frachtführer C Nach Übergabe an C, Transport und Ankunft an der Ablieferungsstelle bei B weist A C an, die Güter nach Aurich zu transportieren

51 HGB - Die Transportpapiere
Frachtbrief - §§ 408, 409, 414 I Nr. 2, 421 II vom Absender ausgestellt auf Verlangen des Frachtführers (=Anspruch) kein Wertpapier – Ablieferungsanspruch der Güter setzt nicht Vorlage des Ladescheins voraus Ladeschein - §§ HGB vom Frachtführer ausgestellt kein Anspruch des Absenders Wertpapier – „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“

52 HGB - Frachtbrief Inhalt (§ 408): Ort/Tag der Ausstellung
Absender,Frachtführer,Empfänger: Name/Anschrift Übernahme-/Ablieferungsstelle Angaben zum Gut: Bezeichnung, Anzahl, Gewicht Fracht Nachnahme (wenn vereinbart) Weisungen für Zoll/amtliche Behandlung Vereinbarung über offene Beförderung/auf Deck

53 HGB - Frachtbrief Form: 3 Originale: einmal für den Absender
einmal für den Frachtführer einmal begleitet das Gut Muss vom Absender unterschieben werden Absender kann Unterschrift des Frachtführers verlangen Nachbildung der Unterschrift genügt

54 Wirkungen bei Zeichnung nur durch Absender: Indiz:
HGB - Frachtbrief Wirkungen bei Zeichnung nur durch Absender: Indiz: Abschluss/Inhalt des Frachtvertrages? Nein! Übernahme der Güter? Schwaches Indiz, Absender kann vom Frachtführer Unterschrift verlangen (§408)

55 HGB - Frachtbrief Wirkungen (§ 409) bei Zeichnung auch durch Frachtführer: Widerlegliche Vermutung für: äußerlich guten Zustand der Güter Anzahl und Markierung entspr. Frachtbrief Übernahme der Güter Ausnahme: begründeter Vorbehalt im Frachtbrief

56 Wirkungen (§ 409) bei Zeichnung auch durch Frachtführer:
HGB - Frachtbrief Wirkungen (§ 409) bei Zeichnung auch durch Frachtführer: Rohgewicht/Menge/Inhalt Überprüfung auf Verlangen des Absenders Frachtführer darf ablehnen, wenn er keine angemessenen Mittel hat Eintragung im Frachtbrief Rechtsfolge: Vermutung der Richtigkeit der Eintragung

57 HGB - Frachtbrief Wirkungen: Instruktionspapier Beweispapier
„Sperrpapier“ (§ 418 IV): Absenderweisung nur bei Vorlage des Frachtbriefs. Ausnahme: § 419 I – Sonderfall des Ablieferungshindernisses Kein Wertpapier, also keine Traditionsfunktion (§448)

58 wie Frachtbrief (§ 444 I → § 408 I) Ausstellung durch Frachtführer
HGB - Ladeschein Inhalt: wie Frachtbrief (§ 444 I → § 408 I) Ausstellung durch Frachtführer wenn Rektapapier: Name des Empfängers Wenn Orderpapier: Ladeschein gilt als an Order gestellt

59 HGB - Ladeschein Wirkung: Wertpapier
Auslieferungsanspruch setzt Besitz voraus grundsätzlich Namenspapier (Übertragung durch Abtretung) gekorenes Orderpapier - Übertragung durch Indossament (§363 HGB) ≠ geborenes Orderpapier Bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger

60 Verpackung und Kennzeichnung (§ 411):
HGB - Güter Verpackung und Kennzeichnung (§ 411): Rechtspflicht, soweit Frachtführerinteressen betroffen sind Obliegenheit, soweit Absenderinteressen betroffen sind

61 HGB - Güter: Verpackung
Der Absender hat das Gut zu verpacken, wenn es erforderlich ist und zwar in Hinblick auf die vereinbarte Beförderung die Natur des Gutes und zwar so, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dem Frachtführer keine Schäden entstehen

62 HGB - Güter: Verpackung
Vereinbarte Beförderung: kann sich aus Natur der Sache ergeben (Beispiel: Kühlgüter in Kühlfahrzeugen) ansonsten: Transport in Standardfahrzeugen

63 HGB - Güter: Verpackung
Vereinbarte Beförderung: Normale Transportbedingungen Erschütterungen / Fliehkräfte / Bremswirkungen Hitze / Kälte / Luftfeuchtigkeit Nicht: Regen / Schnee (arg. ex § 427 I Nr. 1: offene LKW), es sei denn: Üblichkeit

64 HGB - Güter: Verpackung
Natur des Gutes: Erfordert Verpackung für vereinbarte Beförderung Beispiel: Verpackung von Gläsern zum Schutz vor beförderungsbedingten Erschütterungen Warnzeichen ersetzen Verpackung nicht Beispiel: „Vorsicht Glas“ auf Kisten ohne Bruchschutz

65 HGB - Güter: Verpackung
Rechtsfolgen von Verpackungsmängeln: Wenn dem Frachtführer Schaden droht: Verweigerung der Beförderung, § 273 BGB Rücktritt vom Vertrag, § 323 II BGB Schadenersatz wg. Nichterfüllung, § 323 II BGB Standgeld, § 412 III Haftung für Schäden des Frachtführers, § 414 I Nr Alt.; §§ 823, 831 BGB Mitverschulden bei Erkennbarkeit des Mangels

66 HGB - Güter: Verpackung
Rechtsfolgen von Verpackungsmängeln: Wenn dem Frachtführer kein Schaden droht: kein Anspruch des Frachtführers auf Verpackung kein Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrecht Verlust des Schadenersatzanspruchs des Absenders, § 427 I Nr.2

67 HGB - Güter: Kennzeichnung
Zweck: Überprüfbarkeit von Vollzähligkeit und Identität Vermeidung von Verwechslungen bei der Auslieferung Warnhinweise grundsätzlich nicht erforderlich Grund: Absender schuldet ausreichende Verpackung

68 HGB - Güter: Kennzeichnung
Rechtsfolgen von Kennzeichnungsmängeln: Haftung des Absenders für Schäden des Frachtführers, § 414 I Nr Alt. Einwand des Frachtführers nach § 425 II Verlust des Schadenersatzanspruchs des Absenders, § 427 I Nr.5

69 HGB - Güter Verladen und Einladen (§ 412)
Pflichten beim Verladen und Entladen – Abs. 1 Lade- / Entladezeit und deren Vergütung – Abs. 2 Standgeld - Abs. 3 Standgeld-VO für die Binnenschifffahrt – Abs. 4

70 HGB - Güter: Verladen und Entladen
Absenderpflicht: beförderungssicheres Ver- und Entladen – darf nicht durch normale, vertragskonforme, beförderungsbedingte Einflüsse geschädigt werden Mitwirkungshandlungen des Frachtführers Vereinbarung → Vertragspflicht Gefälligkeit → Schutzpflicht Hinweispflicht → Schutzpflicht Keine Entladepflicht des Empfängers gegenüber Frachtführer Empfänger ist Erfüllungsgehilfe des Absenders

71 HGB - Güter: Verladen und Entladen
Frachtführerpflicht: betriebssicheres Verladen Alles, was mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu tun hat Stabilität Bedienbarkeit Tragfähigkeit

72 HGB - Güter: Verladen und Entladen
Rechtsfolgen von Verlademängeln des Absenders Ggfls. Standgeld, § 412 III Ggfls. Beförderungs-/Ablieferungshindernis, § 419 Haftung des Absenders für Schäden des Fracht-führers, nur verschuldensabhängig nach § 280 BGB, nicht verschuldensunabhängig nach § 414 I Einwand des Frachtführers nach § 425 II Verlust des Schadenersatzanspruchs des Absenders, § 427 I Nr.3

73 HGB - Güter: Verladen und Entladen
Rechtsfolgen von Verlademängeln des Frachtführers Frachtführer darf Transport nicht beginnen Haftung nach § 425 I Haftungsteilung nach § 425 II, wenn Verladung sowohl nicht beförderungssicher als auch nicht betriebssicher war

74 HGB - Güter: Lade- / Entladezeit und Standgeld
Wartepflicht mit Kündigungsrecht, § 417 Standgeld ist nicht Schadenersatz sondern Vergütung → verschuldensunabhängig Risikobereiche (sehr strittig), „Sphärengedanke“ Vereinbarung Berücksichtigung alle Umstände

75 Gefährliche Güter (§ 410): § 408 Abs. 1 Nr. 6: Angabe im Frachtbrief
HGB - Güter Gefährliche Güter (§ 410): § 408 Abs. 1 Nr. 6: Angabe im Frachtbrief § 410: Anzeigepflicht und Rechte des Frachtführers § 414: Haftung des Absenders

76 Gefährliche Güter (§ 410): Gefährlichkeit
HGB - Güter Gefährliche Güter (§ 410): Gefährlichkeit alles, was in Gefahrgutgesetzen und Verordnungen genannt ist jedes Gut, dessen Gefahrenpotential die Normalgefahr des Transports übersteigt Jedes Gut, dass im Rahmen einer normalen Beförderung eine unmittelbare Gefahr für Transportmittel, Personen oder andere Rechtsgüter darstellt.

77 HGB - Gefährliche Güter
Anzeigepflicht des Absenders Textform → § 126 b BGB abdingbar; Lit: auch durch widerspruchslose Entgegennahme mündlicher Informationen Zeitpunkt: „rechtzeitig“ bei Übernahme (arg. ex § 410 II)? nein (arg. ex § 414 I Nr.3) rechtzeitig ist, was dem Frachtführer ermöglicht, erhöhten Transportgefahren zu begegnen

78 HGB - Gefährliche Güter
Anzeigepflicht des Absenders Inhalt genaue Art der Gefahr Intensität der Gefahr Art drohender Schäden erforderliche Vorsichtsmaßnahmen nicht nötig: allgemeine Vorsichtsregeln Beispiel: Kein Rauchen in feuergefährlicher Umgebung

79 HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der Übernahme: § 410 II Nr.1: Zurückbefördern zurück zum Abgangsort dortige Abnahmepflicht des Absenders

80 HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der Übernahme: § 410 II Nr.1: Ausladen nur in Obhut (des Absenders oder eines Dritten) Einlagern Verwahrung durch Frachtführer Einlagerung im eigenen Namen / keine Vollmacht

81 HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der Übernahme: § 410 II Nr.2 Vernichten Zerstörung des Gutes Unschädlichmachen Beseitigung der gefährlichen Eigenschaften „geringster Eingriff“ – nicht nur bei II N.2 („soweit erforderlich“) Nachfragepflicht als Folge der Verhältnismäßigkeit

82 HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der Übernahme: Vernichten und Unschädlichmachen ohne Haftung gegenüber dem Absender Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen

83 HGB - Probleme beim Transport
Kündigung durch den Absender Jederzeitiges Kündigungsrecht, § 415 I vor und nach Übernahme der Güter durch den Frachtführer formfrei; ohne Begründung Abgrenzung zu Fällen der Unmöglichkeit Einzelheiten sehr streitig bzgl. Umstände, die der Frachtführer nicht zu vertreten hat

84 HGB - Transportprobleme - Absenderkündigung
Rechte des Frachtführers - Wahlrecht Fracht, etw. Standgeld, etw. Aufwendungen abzgl. Ersparnissen aus der Nichtausführung oder andere tatsächliche oder böswillig unterlassene Einnahmen, §415 II 1. Alt. Fautfracht = ein Drittel der vereinbarten Fracht elektive Konkurrenz: kein Recht zum nachträglichen Wahlwechsel

85 HGB - Transportprobleme - Absenderkündigung
Rechte des Frachtführers Bei Kündigung nach Verladung, § 415 III: Verlangen von Weisungen durch Absender, § 419 Ergreifen von Maßnahmen, § 419 Dulden des Ausladens nur, wenn ohne Betriebsnachteile und Schäden möglich

86 HGB - Transportprobleme - Absenderkündigung
Kündigungsgrund im Risikobereich des Frachtführers Kein Anspruch auf Fautfracht, § 415 II Frachtanspruch nur, wenn Absender noch Interesse hat, § 415 II wenn bereits verladen: Frachtführerpflicht zum Ausladen auf eigene Kosten

87 HGB - Transportprobleme
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse, § 419 Abs. 1: Hindernisse; Pflicht zur Einholung von Weisungen; primäre Weisungsberechtigte Abs. 2: Sekundäre Weisungsberechtigte Abs. 3. Eilmaßnahmen Abs. 4: Vergütungsanspruch u. Aufwendungsersatz

88 HGB - Transportprobleme - Beförderungshindernisse
Beförderung so wie vertraglich bestimmt Lieferfrist, Umladeverbot, bestimmter Transportweg kein Hindernis: typische Erschwerung z.B. Straßensperrung Nicht durchführbar ≠ endgültig unmöglich: nicht mehr möglich, Beförderung vertragsgerecht durchzuführen Grob unverhältnismäßiger Aufwand, § 275 II BGB Keine Billigkeitsentscheidung nach § 313 BGB, sondern Weisung

89 HGB - Transportprobleme - Ablieferungshindernisse
vom Empfänger ungewollte Hindernisse: Streik; Belegung der Entladestelle; Defekt der Entladeeinrichtung des Transportfahrzeugs; mangelnde Lagermöglichkeit beschädigten Gutes vom Empfänger gewollte Hindernisse: Annahmeverweigerung Überschreitung der Entladefrist

90 HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
Pflicht zur Einholung von Weisungen Weisungsberechtigter: bis zur Ankunft: Absender, § 418 I ab Ankunft: Empfänger, § 428 II Ausnahmen: Empfänger nicht zu ermitteln Empfänger verweigert Empfang dann weisungsberechtigt: Absender Sperrpapier beachten, § 418 IV Bei Ablieferung an Dritte (§ 418 III): Eintritt nach § 419 II

91 HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
Inhalt der Pflicht zur Einholung von Weisungen: Information über das Hindernis (Art, Dauer) Abwarten der Weisung Befolgung der Weisung Weisung: keine Pflicht zur Erteilung von Weisungen → Rechte des Frachtführers nach § 419 III unausführbare Weisung kein neues Hindernis

92 HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
Rechte des Frachtführers, § 419 I 3: Ansprüche nach § 418 I 4 Ausnahme: Hindernis im Risikobereich des Frachtführers Hauptfälle: Mängel des Fahrzeugs Fehler des Personals (z.B. betriebssichere Verladung)

93 HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
Rechte des Frachtführers, § 419 I 3: Ansprüche nach § 418 I 4 (Aufwendungen; Vergütung) Ausnahme: Hindernis im Risikobereich des Frachtführers Hauptfälle: Mängel des Fahrzeugs mangelnde Eignung des gewählten Transportwegs Fehler des Personals (z.B. betriebssichere Verladung)

94 HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
Haftung des Frachtführers wegen: falscher Annahme eines Hindernisses falsche/fehlende Information über Hindernis Hindernis in eigener Risikosphäre keine Einholung von Weisungen keine rechtzeitige Einholung von Weisungen Befolgung von Weisungen der falschen Person Nichtvorlage eines Sperrpapiers Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach § 425

95 HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
keine Weisungen zu erlangen oder erteilte Weisungen nicht zu befolgen (§ 418 I 3): Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen im Interesse des Berechtigten, § 419 III Warten Weiterbefördern (z.B. Umweg) Entladen und Verwahren oder Verkaufen Zurückbefördern Vernichten Ansprüche des Frachtführers, § 419 IV: Aufwendungen und Vergütung, aber: Risikospähre

96 HGB - Rechtsposition des Empfängers
Auslieferungsanspruch Schadenersatzanspruch Verpflichtung zur Frachtzahlung

97 HGB - Rechtsposition des Empfängers
Auslieferungsanspruch, § 421 I 1 Voraussetzung: Eintreffen des Gutes an Ablieferungsstelle Berechtigt: Empfänger oder von ihm benannter Dritter (§ 418 III) Verpflichtet: Hauptfrachtführer und alle Unterfrachtführer Recht zur Besichtigung vor Auslieferung Keine Abnahmepflicht (kein Vertrag zulasten Dritter)

98 HGB - Rechtsposition des Empfängers
Schadenersatzanspruch, § 421 I 2, für Verlust Beschädigung Verspätung Rechte des Absenders bleiben erhalten Doppellegitimation Drittschadensliquidation Ausnahme: Ladeschein

99 HGB - Rechtsposition des Empfängers
Pflichten des Empfängers Zahlung von Fracht Zahlung von Standgeld Voraussetzung: Geltendmachung der Empfängerrechte Kein Vertrag zulasten Dritter Absender bleibt Schuldner, § 421 IV

100 HGB - Nachnahme Voraussetzung: Vereinbarung zwischen Absender und Frachtführer, § 422 durch Weisung? h.M. ja, aber Ablehnungsrecht des Frachtführers analog § 418 V Einziehung vom Empfänger regelmäßig: Geld andere Ersatzmittel, z.B. Scheck oder Wechsel, sind nicht „gleichwertig“ und unterfallen nicht dem § 422

101 HGB - Nachnahme Auslieferung ohne Einziehung:
Verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers aber: § 426 analog („unabwendbar“) Haftungsumfang: § 249 BGB abzüglich ersparter Kosten (z.B. Rücktransport; Einlagerung) Haftungsgrenze: Nachnahmebetrag Durchbrechung gem. § 435

102 Verhältnis zu Gläubigern des Frachtführers
HGB - Nachnahme Verhältnis zu Gläubigern des Frachtführers dingliche Berechtigung des Absenders, § 422 II Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO

103 HGB - Verlust und Wiederauffinden - § 424
Verlustvermutung: doppelte Lieferfrist, mindestens 20 Tage, bei Ausland 30 Tage Anspruch des Entschädigten auf Nachricht des Wiederauffindens Innerhalb eines Monats Recht auf Ablieferung Zug- um-Zug gegen Entschädigung Ansonsten: freie Verfügung des Frachtführers

104 HGB - Haftung für Verlust; Beschädigung, Verspätung
Kernstück des Frachtrechts: §§ Haftungstatbestand, § 425 Allgemeiner Haftungsausschluss, § 426 Besondere Haftungsausschlüsse, § 427 Haftung für andere, § 428 Haftungsumfang, §§ 429, 430, 432

105 HGB - Haftung für Verlust; Beschädigung, Verspätung
Höchsthaftung, §§ 431 und 433 Wegfall der Haftungsbeschränkung, § 435 Haftung der Leute, § 436 Ausführender Frachtführer, § 437 Schadenanzeige, § 438 Verjährung, § 439

106 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

107 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

108 HGB - Haftung - Schaden Beschädigung/Verlust:
Mangels Einschränkung in § 425: Jeder Schaden gem. § 249 BGB aber: Beschränkung auf Wertersatz, § 429 aber: § 429 ist Haftungsbegrenzung deshalb: kein § 429 bei § 435 Verspätungsschäden: voller Ersatz nach § 249 BGB; § 429 greift nicht ein für beides: Haftungsbeschränkungen, § 431, die bei schwerem Verschulden nicht greift, § 435

109 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

110 HGB - Haftung - Verlust Unmöglichkeit der Ablieferung:
verbrannt, ausgelaufen, verstreut Beschlagnahme; Diebstahl; Falschablieferung Nicht: Sache verliert ohne Substanzbeein- trächtigung seinen wirtschaftlichen Wert Nicht: jede fehlende Ablieferung Aber: Verlustvermutung, § 424

111 HGB - Haftung – Teilverlust
In § 425 nicht genannt § 429: „gänzlicher oder teilweiser Verlust“ Beispiele für teilweisen Verlust: nur die Hälfte der Kartons kommt an FCL-Container kommt leer an (Sendung besteht aus Container und Inhalt) Achtung: Entwertung der Restsendung durch Teilverlust möglich. Beispiel: Reste eines Unikats

112 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

113 HGB - Haftung - Beschädigung
Veränderung der Sachsubstanz des Gutes mit der Folge objektiver Wertminderung Beispiele: Bruch; Kratzer; Verbiegungen; Nässe; Gefrieren oder Auftauen; Geruchsannahme oder Geruchsverlust; Verderb; Verschmutzung; Verknittern; Verkleben; Reifen (z.B. von Obst und Gemüse) objektiv zu bestimmen; konkreter Verwendungszweck des Empfängers irrelevant, reiner Wertersatz Reversibilität unbeachtlich; Ausnahme: natürliche Rückbildung, z.B. völliges Trocknen Wirtschaftlicher Totalschaden

114 HGB - Haftung - Beschädigung
Beschädigungsverdacht kann Schaden sein: wenn Schadensfreiheit nur unter Aufwendung von Kosten festgestellt werden kann, wenn Schadensfreiheit nur durch beschädigende Tests festgestellt werden kann sonstige Beeinträchtigung ohne Substanzveränderung: Beispiel: lebensmittelrechtliche Verbote nicht § 425, sondern § 280 BGB mit § 433: dreifacher Haftungsbetrag

115 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

116 HGB - Haftung – Übernahme
unmittelbarer oder mittelbarer Besitz bei vorherigem Besitz (z.B. Lagerung): Einigung zur alsbaldigen Beförderung (Abgrenzung unklar) Voraussetzung: Besitzwille Zeitpunkt: Bei Verladen durch Absender: vollständige Verladung und Verschluss des Fahrzeugs; beginnt nicht, wenn Frachtführer beförderungsunsichere Verladung rügt Zeitpunkt: Bei Verladen durch Frachtführer: Beginn der Verladung

117 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

118 HGB - Haftung – Übernahme zur Beförderung
alsbaldige Beförderung erforderlich ist gegeben bei transportbedingter (in Erfüllung des Transportvertrages) Vorlagerung (z.B. Regie des Frachtführers; LCL-Ladung) fehlt bei disponierter Vorlagerung fehlt bei logistischen Vorleistungen, z.B. Verarbeitung, Montage oder Demontage, Verpackung

119 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

120 HGB - Haftung – Ablieferung
Verschaffung der Sachherrschaft des Empfängers mit dessen Willen Voraussetzung: Besitzwille = Einverständnis des Empfängers Ablieferungshindernisse gem. § 419 verhindern die Ablieferung auch dann, wenn Hindernis in der Sphäre des Empfängers; auch bei Annahmeverweigerung Haftung des Frachtführers bleibt bestehen, aber: Abschwächung oder Ausschluss nach § 425 II

121 HGB - Haftungstatbestand
§ 425 I: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

122 HGB - Haftung – Lieferfristüberschreitung
Haftung für jeden konkreten Schaden, § 249 BGB keine Begrenzung auf Werthaftung (§ 429) entgangener Gewinn Produktionsausfall verkürzte Vermarktungsdauer (Saisonartikel) Kundenverlust Preisverfall erhöhte Kosten Ablieferung beschädigter Güter bewirkt nicht Liefer-fristüberschreitung von unbeschädigten Gütern

123 HGB - Haftung – Beweislasten
Ersatzberechtigter: vollzählige und unbeschädigte Übernahme Beweiserleichterung: Vermutung gem. § 409 II (Frachtbriefinhalt) verschlossene Behältnisse enthalten die im Lieferschein bezeichneten Güter (kaufmännische Absender, prima facie Beweis) Schaden

124 HGB - Haftung – Beweislasten
Frachtführer: vollzählige und unbeschädigte Ablieferung Beweiserleichterung: Vermutung gem. § 438 (Schadenanzeige)

125 HGB - Haftung – Aktivlegitimation
Absender = Vertragspartner des Frachtführers kann auch selbst ein Frachtführer sein (Unterfrachtvertrag) Empfänger = Begünstigter der Frachtverträge Absender und Empfänger Gesamtgläubiger, § 428 BGB wechselseitige Drittschadensliquidation möglich Drittschadensliquidation für weitere Personen zulässig; Beispiel: Versendungs- und Empfangs- spediteure für ihre Kunden

126 HGB - Haftung – Aktivlegitimation
Prozeßstandschaft akzeptiert: Auftraggeber für Empfangsspediteur Transportversicherer für Empfangsspediteur Mitversicherer für andere Mitversicherer Prozeßstandschaft abgelehnt: Absender für Transportversicherer des Empfängers

127 HGB - Haftung – Passivlegitimation
Frachtführer = Vertragspartner des Absenders kann auch ein Unterfrachtführer sein Ausführender Frachtführer, § 437

128 HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
§ 437: Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger , durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

129 HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
Dogmatische Einordnung strittig: Fall der gesetzlichen Schuldmitübernahme quasi-vertragliche Haftung quasi-deliktische Haftung hat faktisch die Rolle des Frachtführers übernommen Zweck: Minderung des Insolvenzrisikos des Geschädigten; Vermeidung von Streitverkündungen

130 HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
ausführender Frachtführer: Person, die die Ortsveränderung tatsächlich vornimmt Folge: es kann mehrere ausführende Frachtführer geben nicht alle Unterfrachtführer sind ausführende Frachtführer Haftung nur für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung analoge Anwendung für andere Fälle? Missachtung Sperrpapier; Nachnahmefehler

131 HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
Streitfrage: Ist Verantwortung des ausführenden Frachtführers Voraussetzung für Anspruch gegen ihn? Oder haftet er auch für Schäden, die nur andere zu verantworten haben? Beispiele: letzter ausführender Frachtführer erhält Güter so spät, dass er Lieferfrist nicht einhalten kann Schadenursache wird durch vorangehenden Frachtführer gesetzt, Schaden entsteht erst bei ausführendem Frachtführer

132 HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
Einwendungen des ausführenden Frachtführers: alle persönlichen Einwendungen Einwendungen des (Haupt-) Frachtführers aus dem Frachtvertrag, § 437 II Frachtrechtliche Einwendungen: Beachtung größter Sorgfalt, § 426 Mängel des Gutes, Verhalten des Absenders § 425 II Bes. Haftungsausschlussgründe, § 427 (fehlende) Reklamation, § 438

133 HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
Umfang der Haftung: „wie der Hauptfrachtführer“; § 437 I 1 Haftungserweiterung gegenüber gesetzlicher Haftung nur bei schriftlicher Zustimmung, § 437 I 2 unbeschränkte Haftung gem. § 435 nur bei eigenem schweren Verschulden des ausführenden Frachtführers ACHTUNG: dann haftet der Hauptfrachtführer wegen § 428 ebenso

134 HGB - Haftung – Aktiv- und Passivlegitimation
Zurück zu § 425: Aktivlegitimation: Absender und Empfänger Passivlegitimation: Frachtführer und ausführender Frachtführer Regresse in Frachtführerketten: Nur gegen den jeweils folgenden Unterfrachtführer auf Freihaltung, Feststellung oder Leistung an den Geschädigten

135 HGB - Haftung – Schadensteilung
§ 425 II Verhalten des Absenders oder Empfängers falsche Empfängeradresse beförderungsunsichere Verpackung Verlade-/Verstaumängel fehlender Hinweis auf bes. Gefährlichkeit fehlender Hinweis auf bes. Wert der Güter Besondere Mängel des Gutes schärfere Anforderung als § 427 I Nr. 4; keine Erkennbarkeit des besonderen Mangels

136 HGB - Haftung – Schadensteilung
Umfang des Haftungsausschlusses: Gewichtung nach Ursachenbeitrag jeweiligen Fahrlässigkeitsgrad keine Teilung bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Frachtführers, § 435 aber: bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Absenders/Empfängers: § 254 BGB 100:0 oder 0:100 denkbar

137 HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Über- schreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

138 HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
§ 425 statuiert Obhutshaftung § 426 statuiert Haftungsausschluss Zweck Beweislast: Entlastungsbeweis durch Fracht-führer

139 HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Größte Sorgfalt: Anlehnung an § 7 II StVG a.F. → unabwendbares Ereignis „idealer“ Frachtführer erheblich über dem Durchschnitt liegend bzgl. Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit, Umsicht nur im Rahmen der vereinbarten Transportart nur im Rahmen der vereinbarten Transport-mittelausstattung

140 HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Fallgruppen: Arbeitskämpfe Grds. nicht zurechenbar, auch nicht bei Erfüllungsgehilfen. Ausnahme: Vorsehbarkeit, z.B. angekündigte Streiks Brand/Brandstiftung zu vertreten bei „unsicherer“ Abstellung des Fahrzeugs unbewachter Parkplatz, in feuergefährdeter Umgebung

141 HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Fallgruppen: Fahrzeugmängel zurechenbar, solange erkennbar Raub zurechenbar wenn: andere Route möglich Stops auf unbewachten Parkplätzen keine umfassenden Anweisungen an Fahrer ungeklärte Verlustursache: Schnittstellenkontrolle

142 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Struktur des § 427: Abs. 1: einzelne Ausschlussgründe Abs. 2: gesetzliche Vermutung Abs. 3: Sonderregelung für offenen Transport Abs. 4: Sonderregelung für natürliche Beschaffenheit Abs. 5: Sonderregelung für lebende Tiere

143 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Fallgruppen: offene Fahrzeuge § 427 I Nr. 1 Vereinbarung oder Übung offen = nicht allseitig umschlossen, nicht notwendig abschließbar Decksverladung nicht in geschlossenen Räumen des Schiffes offene Schiffe/Pontons nur anwendbar, wenn solcher Transport vertraglich erlaubt war

144 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Kausalität: Schaden beruht auf den besonderen Umständen der offenen Verladung Diebstahl (erleichterter Zugriff) Brand (direkter Zugriff von Feuer) Verschmutzung fehlt z.B. bei mangelhafter Stauung/Sicherung

145 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Sonderregelung des § 427 III Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

146 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Sonderregelung des § 427 III: Wenn besondere Weisungen erteilt sind, muss der Frachtführer beweisen: dass er die Weisungen beachtet hat, oder dass die Missachtung nicht kausal war Besondere Weisung: schon im Vertrag nachträglich gem. § 418 konkrete Anforderung erforderlich

147 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Ungenügende Verpackung, § 427 I Nr. 2: gänzlich fehlende Verpackung bei Erforderlichkeit ist immer „ungenügend“ Achtung: gegebenenfalls Hinweispflicht des Frachtführers wenn verpackt, muss diese den Erfordernissen des Transports entsprechen Erforderlichkeit: → § 411

148 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Ungenügende Verpackung, § 427 I Nr. 2: Verpackung durch den Absender maßgeblich: tatsächliches Absenderhandeln also: auch, wenn vertraglich Frachtführer hätte verpacken müssen, aber: Überprüfungspflicht Einstehen für Dritte analog § 278 BGB Mitwirkende Verursachung durch Frachtführer wegen Erkennbarkeit nur bei „auf der Hand liegende Versäumnisse“ bedeutsam

149 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Behandeln, Verladen, Entladen durch Absender oder Empfänger, § 427 I Nr. 3: maßgeblich: tatsächliches Handeln vertragliche Zuordnung irrelevant nur aktives Handeln, kein Unterlassen Abgrenzungsprobleme, wenn Frachtführer „zur Hand geht“ Voraussetzung ist immer: Obhutszeitraum gem § 425 → Ende der Beladung/Beginn der Entladung

150 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Fehler und Schaden vor oder nach Obhutszeitraum: kein Fall des § 427 I Nr. 3, da Voraussetzungen des § 425 fehlen Anwendungsbereich des § 427 I Nr. 3: Fehler vor und Schaden während des Obhutszeitraums mitwirkende Verursachung des Frachtführers (s.o.)

151 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Natürliche Beschaffenheit usw., § 427 I Nr. 4: Besondere Schadenanfälligkeit erforderlich abhängig von Verkehrsauffassung selbst unter Berücksichtigung von Verpackung normale, vorhersehbare Transportabläufe ohne Berücksichtigung besonderer Schutzmaßnahmen nach § 427 IV Schäden (Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen, auslaufen, normaler Schwund) nur Beispiele

152 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
§ 427 IV: Besondere Schutzvorkehrungen: Einschränkung des Ausschlusses statuiert zusätzliche Voraussetzungen des Ausschlusses Grundgedanke: Wenn Frachtführer besonderen Schutz zusagt, kann er sich auf den Ausschluss nur berufen, wenn er alles Zugesagte getan hat Vorausaussetzung: vertragliche Vereinbarung besondere Weisung, § 418

153 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Nicht auf alle denkbaren Beschaffenheitsschäden anwendbar, sondern nur: Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen und „ähnliche Einflüsse“ Lit: alles, was zur erhöhten Schadenanfälligkeit führt das erfüllt aber zugleich die Voraussetzung des § 427 I Nr. 4

154 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Arten der Schutzvorkehrungen: Technische Einrichtungen des Fahrzeugs Kühlung, Lüftung, Federung Transportdurchführung Nachtfahrt; Langsamfahrt; Füttern (von Tieren), Wässern (von Pflanzen) Pflicht zur Einhaltung: der ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen = verkehrserforderliche Sorgfalt weniger als § 426

155 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Ungenügende Kennzeichnung, § 427 I Nr. 5: Tatsächliche Kennzeichnung maßgeblich, nicht vertragliche Pflicht Ungenügend: was nicht dem Erforderlichen entspricht Erforderliches: § 411

156 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Lebende Tiere, § 427 I Nr. 5: Fall der natürlichen Beschaffenheit, § 427 I Nr. 4 dort Einschränkung des Ausschlusses nur bei vertraglich übernommenen Schutzmaßnahmen, dann Beachtung aller nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen und aller Weisungen § 427 IV hier: kein Vertragserfordernis

157 HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Gesetzliche Vermutung, § 427 II: Vermutungsvoraussetzung: eingetretener Schaden kann nach den Umständen auf einer ausge- schlossenen Gefahr beruhen Vermutungswirkung: Dann wird vermutet, dass er darauf beruht Vermutung ist widerleglich = Beweislastumkehr Achtung: Sonderregeln in Abs. III – V beachten, dann allerdings gilt die Vermutung

158 HGB - Haftungsumfang Wertersatz, § 429 Struktur der Regelung:
Abs. 1: Verlust, ganz oder teilweise; Werthaftung Abs. 2: Beschädigung; Vermutungsregel zur Feststellung der Wertdifferenz Abs. 3: Wertfeststellung; Vermutungsregel

159 HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Verlust: Unmöglichkeit der Ablieferung: verbrannt, ausgelaufen, verstreut Beschlagnahme; Diebstahl; Falschablieferung Nicht: sog. wirtschaftlicher Totalschaden (fällt unter Abs. 2) nicht: jede fehlende Ablieferung aber: Verlustvermutung, § 424

160 HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Kein umfassender Ersatz nach § 249 BGB, sondern nur Wertersatz Maßgeblicher Wert: Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme, Abs. 1 Marktwert oder gemeiner Wert, Abs. 3 Wertvermutung: Kaufpreis gem. Verkäuferrechnung abzgl. Transportkosten, wenn Gut unmittelbar vor Übernahme verkauft wurde, Abs. 3 Mehrere Handelsstufen denkbar. Maßgeblich: Verkäufer des Empfängers = letzte Handelsstufe

161 HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Ausschluss aller weiteren Schäden, insbesondere auch Folgeschäden (Gewinnentgang, Entsorgung) kein Anspruch auf Naturalrestitution andererseits: Mindestschadensersatz ist auch dann zu leisten, wenn Schaden des Verkäufers tatsächlich niedriger ist Beispiel: Unverkäuflichkeit der Güter wegen veränderter Umstände kein Recht des Frachtführers, Naturalrestitution zu leisten

162 HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Beschädigung: Wertvergleich: unbeschädigter und beschädigter Zustand Wert des unbeschädigten Gutes: Feststellung analog Verlust Wert des beschädigten Gutes: fiktive Feststellung für den Abgangsort, „abstrakte Schadensbemessung“

163 HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Vermutung beiderseits widerleglich auch hier nur Mindestschaden, kein Bereicherungs-verbot Beispiel: auf der Reise vergammelndes Obst, das der Empfänger noch verwerten kann, das am Übernahmeort aber wertlos ist → Empfänger darf vollen Wertverlust reklamieren und Resterlös behalten – Ursache: abstrakte Schadensbemessung

164 HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Vermutung für Wertverlust, § 429 II 2: Kosten der Schadensminderung und Schadensbehebung stellen Wertdifferenz dar Auspacken, Sortieren, Reinigen, Neuverpacken Kosten von Sachverständigen zur Überwachung Vermutung ist beiderseits widerleglich

165 HGB - Über Wertersatz hinaus zu ersetzende Beträge
Schadenfeststellungskosten, § 430: nur für Verlust (Teilverlust) und Beschädigung, nicht bei Lieferfristüberschreitung Feststellung des realen Substanzschadens Nicht: Wertverlust am Ankunftsort Schadensursache ersatzfähig nur im Rahmen des § 431 (vgl. ausdrücklich § 431 I)

166 HGB - Über Wertersatz hinaus zu ersetzende Beträge
Sonstige Kosten, § 432: nur bei Verlust oder Beschädigung, nicht bei Lieferfrist-überschreitung Zu ersetzen: Fracht: Ausgangsfracht, nicht Rückfracht öffentliche Abgaben: Zölle, Steuern sonst. Beförderungskosten: Verpackung, Prüfung, Kosten von Weisungen, § 418 I 3 bei Beschädigung anteiliger Ersatz Ersatz über § 431 hinaus (so ausdrücklich § 432)

167 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Struktur: Abs. 1: Höchsthaftung für Verlust/ Beschädigung Abs. 2: Teilverlust/Teilschaden Abs. 3: Höchsthaftung für Lieferfristüberschreitung Abs. 4: Feststellung des Haftungsbetrages (SZR)

168 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Höchsthaftung für Verlust/Beschädigung: Anknüpfung an die „Sendung“ übergeordnete Versandeinheit, die Güter eines Absenders für einen Empfänger unter einem Frachtvertrag zusammenfasst Anzahl der Transportfahrzeuge irrelevant Grenzen fließend: keine Sendung mehr, wenn an wesentlich verschiedenen Zeiten oder Orten übernommen oder abgeliefert wird

169 HGB - Sonderproblem: Sammelladungsverkehr
Zusammenfassung mehrer Sendungen verschiedener Absender zu einer Sendung ermöglicht Drittschadensliquidation (z.B. Sammel-ladungsspediteur) Beispiel: A: Wert 1000, Gewicht 10, Limit ,3 B: Wert 1000, Gewicht 20, Limit ,6 C: Wert 500, Gewicht 100, Limit ,0 bei einer Sendung: Gewicht 130, Limit 1.083,3 Ergebnis: C 500 A 83,3 + (1/3 von 333,4=) 111,15 = 194,45 B 166,6 + (2/3 von 333,4=) 222,25 = 488,85

170 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Rohgewicht: Gesamtgewicht des Gutes einschließlich Verpackung Höchsthaftung: 8,33 SZR je Kilogramm SonderZiehungsRechte: Feststellungsverfahren nach Abs. 4: SZR des Internationalen Währungsfonds (IWF) Festzustellen nach dessen jeweiliger Methode = dynamische Verweisung maßgeblich: Parteivereinbarung Tag der Übernahme des Gutes

171 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Teilverlust und Teilbeschädigung - § 431 II Unterscheidung zwischen: Entwertung nur eines Teils der Sendung → 8,33 SZR für diesen Teil Entwertung der gesamten Sendung: → 8,33 SZR für gesamte Sendung Entwertung: muss nicht 100 %, sondern kann auch geringfügig sein ACHTUNG: Eine Sendung kann auf verschiedenen Fahrzeugen sein

172 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Beispiel: 100 Stücke; Wert je Stück: 100; Gewicht je Stück: 5 Totalverlust: Schaden 100 x 100 = Haftung: 100 x 5 x 8,33 = SZR 10 Stücke Verlust: Schaden 10 x 100 = Haftung: 10 x 5 x 8,33 = 416,5 SZR 10 Stücke Verlust, Rest 10% wertgemindert: Schaden: 10 x (90 x 100 x 10%) = Haftung: 100 x 5 x 8,33 = SZR

173 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Lieferfristüberschreitungen: Haftungsbegrenzung auf das Dreifache der Fracht Fracht gemäß Frachtvertrag Keine Bezugnahme auf eine Sendung, also: vertragliche Fracht, auch wenn der Vertrag mehrere Sendungen erfasst Achtung: Abgrenzung zu Rahmenverträgen

174 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Höchsthaftung bei sonstigen Vermögensschäden: Voraussetzungen: Verletzung vertraglicher Pflicht Zusammenhang mit Ausführung der Beförderung Keine andere spezialgesetzliche Regelung, z.B. § 422 II für Nachnahmefehler; § 413 II für Dokumentenverlust kein Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüber-schreitung, auch kein Folgeschaden daraus; einschränkende Auslegung: solche des § 425 keine Sach- oder Personenschäden

175 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Was bleibt? (Beispiele) Überschreitung der Ladezeit Falsche Auskünfte über Transportverlauf Schaden infolge Produktionsausfall nach Falsch-auslieferung (BGH); problematische Abgrenzung zu Folgeschaden, der nicht erfasst wäre Umweltschaden durch beschädigtes Gut (BGH); aus gleichem Grund problematisch; außerdem: u.U. nicht erfasst wegen Sachschadens

176 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Höchsthaftung: Dreifaches des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre Schaden feststellen nach § 429 – Wertersatz: Mindest-/Höchstschaden § 431 – Höchsthaftung Sendung beachten

177 HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Beispiel: Frachtführer liefert an falschen Empfänger aus; bei richtigem Empfänger stockt die Produktion Wert: Gewicht: Höchsthaftung: 8.333 Produktionsausfallschaden: Höchsthaftung nach § 433: SZR

178 HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Struktur der Regelung: Abs. 1: Außervertragliche Ansprüche von Absender und Empfänger Abs. 2: Außervertragliche Ansprüche Dritter

179 HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Außervertragliche Ansprüche von Absender und Empfänger: Zweck: Absicherung der besonderen Haftungs- regelungen gegen Umgehung im Wege außervertraglicher Ansprüche Verlust/Beschädigung/Lieferfristüberschreitung str. bei ähnlichen Ansprüchen Nachnahmefehler Verlust von Begleitpapieren § 413 II 2 (wo nicht für mehr als für Verlust gehaftet wird)

180 HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Anwendbare Haftungsregelungen: § 413 II: Verlust von Begleiturkunde (str.) § 419 II 2: Auswahlhaftung für Dritte bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen Nachnahmefehler (str.) § 425 II: Schadensteilung §§ : allgemeine Haftungsregelungen § 438 III: Erlöschen von Ansprüchen wg. Lieferfrist-überschreitung § 439: Verjährung

181 HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Außervertragliche Ansprüche Dritter: jeder, der nicht Absender oder Empfänger ist Ausnahmen: Ziff. 1: Dritter hat der Beförderung nicht zugestimmt und Frachtführer kannte/kannte infolge Fahrlässigkeit nicht die mangelnde Versendungsbefugnis des Absenders Ziff. 2: Gut, was abhanden gekommen ist (→ § 935 I BGB)

182 HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Beweislast: Frachtführer: Übernahme des Gutes im Rahmen eines Frachtvertrages Schaden zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden (Abweichung von allg. Beweislast !) Dritter: keine Zustimmung zur Beförderung Kenntnis/fahrlässig Unkenntnis des Frachtführers

183 HGB - Haftung für Andere und von Anderen
Haftung von anderen: § 436

184 HGB - Haftung für Andere – § 428
Leute (vgl. ebenso Art. 44 MÜ) Betriebszugehörigkeit Arbeitnehmer (auch faktische) Leiharbeitnehmer Aushilfskräfte

185 HGB - Haftung für Andere – § 428
Art. 3 CMR, 50 CIM: Bedienstete und alle anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient lt. BGH kein soziales Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ausreichend: gem. § 278 BGB eingeschaltet und weisungsabhängig § 278 BGB: Personen, derer er sich bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient BGH: jeder, der mit Willen des Schuldners bei dessen Verpflichtung als Hilfsperson tätig wird

186 HGB - Haftung für Andere – § 428
Leute: Art der Tätigkeit: irrelevant in Ausübung ihrer Verrichtung inner Zusammenhang von Verhalten mit über-tragener Verrichtung; zu bejahen, wenn: durch Zuweisung Schadenrisiko wesentlich erhöht mit Fehlverhalten abstrakt gerechnet werden konnte Handeln und Unterlassen

187 HGB - Haftung für Andere – § 428
andere Personen, deren der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient alle anderen Personen, derer sich der Frachtführer bedient und die keine Leute sind Zurechnung erfordert, dass sich der Frachtführer ihrer bei der Beförderung bedient auch hier erforderlich: in Ausführung ihrer Verrichtung (vgl. „Gleiches gilt …“)

188 HGB - Haftung Anderer – § 436
Leute des Frachtführers → § 428 Verlust/Beschädigung/Lieferfristüberschreitung anlog anwendbar auf Verlust von Beförderungspapieren (§ 413 II 2) und Nachnahmefehler (§ 422 III); str. Außervertragliche Ansprüche §§ 823, 904 S. 2 BGB, 7 StVG Anspruchsteller: Nach Gesetzeswortlaut jeder; Lit.: grs. nur Absender und Empfänger; alle anderen nur in Grenzen des § 434 II 2

189 HGB - Haftung Anderer – § 436
Rechtsfolge: Leute können sich auf Haftungs-befreiungen und -beschränkungen (gesetzlich oder vertraglich) berufen Ausnahme: qualifiziertes Verschulden Vorsatz leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Volle Haftung des Frachtführers unerheblich beschränkte Haftung der Leute auch dann, wenn Frachtführer selbst voll haftet kein Schutz „anderer Personen“ des § 428 S. 2

190 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Qualifiziertes Verschulden Maßgebliche Person? Frachtführer eine der in § 428 genannten Personen Leute Personen, derer sich der Frachtführer bei der Beförderung bedient

191 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Folge: Frachtführer haftet auch dann unbeschränkt, wenn er selbst schuldlos ist, aber die genannten Personen qualifiziert schuldhaft gehandelt haben Ebenso: Art. 29 CMR, Art. 25 WA, Artt. 36, 40 CIM Anders: § 660 III HGB Durchbrechung nur bei qualifiziertem Verschulden des Verfrachters

192 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Vorsatz Direkt- und Eventualvorsatz gerichtet auf Handlung/Unterlassung → Pflichtwidrigkeit anders als in § 660 III keine Absicht der Schadensherbeiführung erforderlich Leichtfertigkeit überschreitet die grobe Fahrlässigkeit besonders krasses Hinwegsetzen über Absenderinteressen

193 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde Bewusstsein: Vorstellung von einem Schaden kein konkreter, sondern irgendein Schaden Wahrscheinlichkeit: „geringe“ / „überwiegende“ /„an Sicherheit grenzend“? keine festen Grenzen; abhängig von Schadenspotential (Beispiel Geldtransport) Innere Tatsache; Schluss aus objektiven Umständen möglich

194 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Beweisbelastet: Grundsatz: Anspruchsteller BGH bei Verlustfällen: Anspruchsteller muss Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Frachtführers vortragen gelingt dies, wird qualifiziertes Verschulden vermutet

195 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
dann muss der Frachtführer Tatsachen zu seiner Organisation (Stichwort: Schnittstellenkontrolle) und zum Verlust vortragen; sog. sekundäre Aufklärungs-last; häufig problematisch bei Unterfrachtverträgen BGH bei Beschädigungsfällen: Anspruchsteller muss Anhaltspunkte für qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der Beschädigung vortragen gelingt dies, keine Vermutung qualifizierten Verschuldens, aber Recherchepflicht

196 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Kann der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen Beschädigung nicht aufklären, bleibt Anspruchsteller voll darlegungs- und beweisbelastet.

197 HGB – Schadenanzeige – § 438
Struktur der Regelung: Abs. 1: Anzeige von Verlust/Beschädigung; Zeitpunkt; gesetzliche Vermutung Abs. 2: Frist bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden Abs. 3: Anzeige von Lieferfristüberschreitung; Zeit- punkt; Erlöschen von Ansprüchen Abs. 4: Form der Anzeigen Abs. 5: Anzeigenempfänger

198 HGB – Schadenanzeige – § 438
Anzeige von Verlust/Beschädigung: Inhalt: Schaden muss hinreichend deutlich bezeichnet sein (§ 438 I 2) Zeitpunkt: äußerlich erkennbar: „bei Ablieferung“ Empfänger muss Gelegenheit zur Untersuchung haben bei sukzessivem Entladen: Beendigung, denn erst dann kann Teilverlust festgestellt werden ohne Öffnung der Verpackung erkennbar

199 HGB – Schadenanzeige – § 438
äußerlich nicht erkennbar: innerhalb 7 Tagen nach Ablieferung (Abs. 2) Anzeigeberechtigter: Absender und Empfänger Adressat: Frachtführer (Abs. 1) und Abliefernder (Abs. 5) Kenntnis des Frachtführers vom Schaden: Anzeige entbehrlich keine Anzeigepflicht bei Totalverlust, da „bei Ablieferung“ anzuzeigen ist Rechtsfolge mangelhafter Anzeige: gesetzliche Vermutung vertragsgemäßer Ablieferung

200 HGB – Schadenanzeige – § 438
Anzeige von Lieferfristüberschreitung keine Anzeige des daraus folgenden Schadens, sondern nur der Fristüberschreitung Zeitpunkt: innerhalb von 21 Tagen nach tatsächlicher, nicht vertragsgemäßer Ablieferung; kann wirksam vorher erfolgen; Rechtsfolge mangelnder Anzeige: keine widerlegliche Vermutung, sondern Untergang des Anspruchs! Kenntnis des Frachtführers macht Anzeige hier nicht entbehrlich

201 Struktur der Regelung: Abs. 1: Erfasste Ansprüche, Frist
HGB – Verjährung – § 439 Struktur der Regelung: Abs. 1: Erfasste Ansprüche, Frist Abs. 2: Beginn Abs.3: Hemmung Abs.4: Vertragliche Vereinbarungen

202 HGB – Verjährung – § 439 Erfasste Ansprüche:
„Ansprüche aus einer Beförderung“ Frachtführer gegen Absender und Empfänger Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer nur dann, wenn dieser sich hat in den Vertrag einbeziehen lassen durch: Ablieferungsverlangen, § 421 I 1 Schadenersatzforderung, § 421 I 2 Weisungen, II 2 Ansprüche gegen Leute, § 428

203 HGB – Verjährung – § 439 vertragliche und außervertragliche Ansprüche, § 434 aus einer Beförderung also z.B. nicht aus einer Vorlagerung Frist 1 Jahr 3 Jahre im Falle von § 435

204 HGB – Verjährung – § 439 Fristbeginn:
Ablauf des Ablieferungstages (vollständige Ablieferung), § 439 II 1 Bei fehlender Ablieferung: Ablauf der Lieferfrist (§ 423), § 439 II 2 Regressansprüche (insbes. Frachtführerregress): Rechtskraft des Urteils gegen Regressgläubiger Tag der Befriedigung durch Regressgläubiger es sei denn Unterrichtung des Regressschuldners von Schaden innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Regressgläubigers

205 HGB – Verjährung – § 439 Hemmung: nur für Ansprüche gegen Frachtführer
frachtrechtliche Sonderregelung in Abs. 3 verdrängt nicht § 203 BGB (der für Ansprüche des Frachtführers allein gilt) Voraussetzungen: schriftliche Erhebung von Ersatzansprüchen durch Absender oder Empfänger an Frachtführer; keine Analogie zu § 438 V

206 HGB – Verjährung – § 439 Ende der Hemmung
schriftliche Zurückweisung durch Frachtführer Erneute Reklamation bewirkt keine neue Hemmung, § 439 III 2 Abweichende Vereinbarungen, § 439 IV: erfasst nur Vereinbarungen vor Entstehen der Forderung nur wirksam bei Aushandeln im einzelnen (keine AGB) nach Entstehen der Forderung: BGB

207 HGB – Gerichtsstand – § 440 alle ZPO-Gerichtsstände. Zusätzlich:
„Rechtsstreitigkeiten aus Beförderung, die dem Frachtrecht unterliegt“ nicht notwendig frachtrechtlicher Anspruch Ansprüche Frachtführer gegen Absender und Empfänger Ansprüche Absender und Empfänger gegen Frachtführer strittig: Ansprüche gegen Frachtführer-Gehilfen Gerichte am Übernahme- und vorgesehenem Ablieferungsort

208 HGB – Gerichtsstand – § 440 Ausführender Frachtführer , § 440 II:
Klage gegen ausführenden Frachtführer auch im Gerichtsstand des Frachtführers Klage gegen Frachtführer auch im Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers

209 HGB – Pfandrecht – § 440 bis 443 gesetzliches Pfandrecht, durch Vertrag entstanden Pfandrechtsvorschriften des BGB erg. anwendbar gesicherte Forderungen: uneingeschränkt konnexe Forderungen, d.h. im Zusammenhang mit der Beförderung des fraglichen Gutes inkonnexe Forderungen nur bei unbestrittenen Forderungen aus mit dem Absender geschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag

210 HGB – Pfandrecht – § 440 bis 443 Erlöschen:
Verlust des unmittelbaren oder mittelbaren (Konnossement/Ladeschein/Lagerschein) Besitzes am Gut Ausnahme: Nach Ablieferung besteht Pfandrecht fort: bei gerichtlicher Geltendmachung (Klage; Arrest; einstweilige Verfügung) innerhalb von 3 Tagen Besitz des Empfängers zum Zeitpunkt des Antrags

211 HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Struktur: Abs. 1: Absender ist Verbraucher Briefe/briefähnliche Sendungen Abs. 2: alle anderen Fälle; Unterschied aus- gehandelte Vereinbarungen und AGB Abs. 3: zwingende Geltung auch bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts Verhältnis zu AGB-Recht: steht grds. daneben

212 HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Briefverkehr: volle Vertragsfreiheit, also auch durch AGB, aber AGB-Recht bleibt anwendbar (Abs. 1) Absender ist Verbraucher (Abs.1): ansonsten: hinsichtlich bezeichneter Bestimmungen absolut zwingend, selbst durch Individualvereinbarung nicht abänderbar aber nur bzgl. Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers Einzelbetrachtung, keine „Bilanzierung“ von Vor- und Nachteilen

213 HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
abänderungsfeste Vorschriften: Frachtführerhaftung für: Verlust etc. von Begleitpapieren, § 413 II Sperrpapierverstöße, § 418 VI Nachnahmefehler, § 422 III Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschr. §§ 425 bis 438 Ladescheinverstöße, § 447 keine Haftungsverschärfung des Absenders für: Absenderhaftung, § 414

214 HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Absender ist nicht Verbraucher (Abs.2): Vorschriften nach Abs. 1: nur durch im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarungen dürfen für mehrere Verträge ausgehandelt sein Haftungshöchstbeträge (§§ 414, 431 I und II) durch AGB abänderbar: zwischen 2 und 40 SDR in drucktechnischer Hervorhebung auch darüber hinaus, wenn zum Nachteil des Verwenders

215 HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Anwendbares ausländisches Recht: Unterliegt der Vertrag ausländischem Recht aufgrund Rechtswahlvereinbarung IPR gem. Rom-I-Verordnung gelten Abs. 1 und 2 dennoch, wenn Übernahmeort oder Ablieferungsort im Inland liegen. Siehe dazu Art. 9 Rom I (Eingriffsnormen).

216 HGB – Abgrenzung Frachtrecht / Seefrachtrecht - § 450
Seefrachtvertrag: § 556 HGB (allgemeiner) Frachtvertrag: § 407 HGB Abgrenzung: § 450 bei Beförderung auf Binnen- und Seegewässern ohne Umladung immer Seefrachtrecht bei Ausstellung eines Konnossements ansonsten dann, wenn Strecke auf Seegewässern die längere ist

217 HGB – Multimodaltransport
Dritter Unterabschnitt: § 452: Definition; Verweis auf Frachtrecht; Vorrang internationaler Abkommen § 452 a: bekannter Schadensort § 452 b: Schadenanzeige; Verjährung § 452 c: Umzugsvertrag § 452 d: abweichende Vereinbarungen

218 HGB – Multimodaltransport - § 452
Merkmale des Multimodalvertrags: Besonderer Typ des Frachtvertrages also auch bei Sammelladungs-, Selbsteintritts-spedition und Fixkostenspedition Einheitlicher Vertrag vom Übernahme- bis zum Ablieferungsort mit verschiedenen Beförderungsmitteln unterschiedliche Teilstreckenrechte anwendbar hypothetisch für den Fall gesonderter Vertragsschlüsse zu ermitteln

219 HGB – Multimodaltransport - § 452
Teilstrecke: Problem der Selbständigkeit einzelner Transportmittel und Teilstrecken oder deren Zuordnung zu anderen Transportmitteln und Teilstrecken insbesondere: Containerumschlag im Seetransport BGH: Seestrecke endet, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, mit Verladung auf das nachfolgende Transportmittel

220 HGB – Multimodaltransport - § 452
Rechtsfolgen des Multimodalvertrags: Vorrang internationaler Übereinkommen Straße: Art. 2 CMR Schiene – Straße/Luft/Wasser Schiene: Art. 48 CIM Schiene - See Luft: Art. 38 MÜ Luft – andere Verkehrsmittel Binnenwasserstraße: Art. 2 CMNI (Budapester Übereinkommen) Binnengewässer – See nicht: Hague-Visby oder Hamburg Rules, da sie nur den Seetransport regeln anders: Rotterdam Rules („Maritime Plus“)

221 HGB – Multimodaltransport - § 452
Rechtsfolgen des Multimodalvertrags: Vorrang von §§ 452 a bis c ansonsten: Frachtvertragsrecht nach § 407 ff

222 HGB – Multimodaltransport - § 452a
unbekannter Schadensort: keine besondere Regelung → § 452 → § 407 ff bekannter Schadensort: Sonderregel in § 452 a für Verlust Beschädigung Überschreitung der Lieferfrist

223 HGB – Multimodaltransport - § 452a
Anwendungsvoraussetzung: Es steht fest, auf welcher Teilstrecke der Verlust die Beschädigung das Ereignis, dass die Überschreitung der Lieferfrist verursacht hat eingetreten ist.

224 HGB – Multimodaltransport - § 452a
Rechtsfolge: Anwendung des hypothetischen Teil- streckenrechts Kriterien für die Feststellung: Recht das anwendbar wäre, wenn separater Vertrag über die Teilstrecke geschlossen wäre zwischen Absender und Multimodalfrachtführer, nicht Teilstreckenfrachtführer

225 HGB – Multimodaltransport - § 452a
h.M: Erstreckung von Rechtswahlklauseln des Multimodalvertrages vom BGH offen gelassen ansonsten: Kollisionsrecht (IPR) anwendbar Rspr: Bei Verträgen zwischen Deutschen gilt deutsches Recht auch für rein ausländische Teilstrecke Eisenbahntransport in Kirgisien Umschlag auf Terminal in den USA

226 HGB – Multimodaltransport - § 452b
Sonderregelungen für Schadensanzeige und Verjährung: Schadensanzeige: § 438 gilt immer, aber Erfüllung von (niedrigeren) Anforderungen des letzten Teilstreckenrechts reicht aus Verjährung: Beginn: Ablieferung an den Empfänger Frist: immer § 439

227 HGB – Spediteur - §§ 453 ff Besorgung der Versendung (§454):
Bestimmung des Beförderungsmittels Auswahl ausführender Unternehmer Abschluss der für die Versendung erforderlichen Verträge Erteilung von Informationen und Weisungen Sicherung von Schadenersatzansprüchen

228 HGB – Spediteur - §§ 453 ff Spediteur als Frachtführer oder Verfrachter: Spediteur führt die Beförderung selbst durch Spedition zu festen Kosten Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eine für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages

229 HGB – Spediteur - §§ 453 ff Haftung des Spediteur
als Frachtführer oder Verfrachter, wenn Spediteur zu festen Kosten, Spediteur im Selbsteintritt oder Sammelladungsspediteur als Spediteur für die Verletzung der ihm nach §454 obliegenden Pflichten bei Schäden, wenn Güter in seiner Obhut sind

230 HGB – ADSp Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Spediteure, Frachtführer, etc. kein Handelsbrauch werden kraft stillschweigender Unterwerfung Bestandteil des Vertrages im Prinzip eher frachtführerfreundlich

231 HGB – ADSp Wirksamkeit der Haftungsbeschränkungen an § Absatz 2 HGB zu messen: Betrag zwischen 2 und 40 SZR in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben > BGH: Fettdruck, etc. erforderlich Hinweise auf Briefpapier etc. oft unzureichend

232 HGB – ADSp 23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

233 HGB – ADSp 23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € ,- je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. 23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche….

234 Internationale Konventionen
Transport Recht – Internationale Konventionen Land: CMR Internationale Vereinbarung über die Beförderung auf Straßen (= CMR von franz. Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route) Luft: WA/MÜ Warschauer Abkommen Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) Binnenschiff: CMNI Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

235 Internationale Konventionen
Landtransport international - CMR Fallbeispiel: Firma A beauftragt Frachtführer F mit dem Transport einer Sendung von 100 TV- Geräten (Gewicht je 7 kg, Preis je EUR 999,-) von Hamburg nach Rotterdam. Der Lkw übernimmt die Partie in ordnungsgemäßen Zustand und verunfallt in Bremen, wodurch 37 Fernseher total zerstört werden. Bei einer Rast kurz vor Rotterdam werden die verbliebenen 63 Geräte auf einem unbewachten Parkplatz durch die aufgeschnittene Plane des Lkw- Anhängers entwendet. Wie ist die Rechtslage?

236 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Gültig in: Europa (geografisch) Asiatische Republiken der ehem. Sowjetunion Iran, Libanon, Marokko, Mongolei und Türkei

237 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Gültig für: entgeltliche Güterbeförderungen mit Straßenfahrzeugen, Abgangsort und Bestimmungsort liegen in zwei verschiedenen Staaten, einer davon muss CMR-Vertragsstaat sein; auch bei Teilnahme am Huckepackverkehr LKW/Eisenbahn, LKW/Fährschiff, aber: haftungsrechtliche Besonderheit aus Art. 2 CMR beachten.

238 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Gültig für wen? Vertragliche Frachtführer Ausführende Frachtführer Spediteure, wenn Rechte und Pflichten der Frachtführer, vgl. §§ 458 ff. HGB

239 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Beispiel: Transportauftrag: Kassel – Versailles Frachtführer haftet durchgängig nach CMR! Speditionsauftrag: Kassel – Versailles Spediteur haftet durchgängig nach CMR, sofern § 458 ff. HGB (+)

240 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Im Gegensatz dazu: Transportabwicklung Stückgut-Vorlauf: Kassel - Hauneck, ausf. Frachtführer haftet nach HGB Umschlag Hauneck: Umschlagsbetrieb haftet nach HGB Sammelgut-Hauptlauf: Hauneck - Paris, ausf. Frachtführer haftet nach CMR Umschlag in Paris: Empfangsspediteur haftet nach franz Recht Stückgut-Nachlauf: Paris - Versailles, ausf. Frachtführer haftet nach franz Frachtrecht.

241 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Zwingendes Recht (Art. 41): Die CMR kann bezüglich der Haftung weder durch individuelle Vereinbarungen noch durch AGB verändert werden; Ausnahmen: zugunsten des Auftraggebers ist eine Anhebung der Haftung gegen Frachtzuschlag möglich für Güterschäden (> Wertdeklaration - Art. 24) und Vermögensschäden (> Interessedeklaration - Art. 26).

242 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Leutehaftung (Art. 3): Der Frachtführer haftet für Bedienstete (eigene Mitarbeiter) andere Personen (ausführende Frachtführer, Umschlagsbetriebe).

243 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Frachtbrief (Art. 4): Beförderungsvertrag im Frachtbrief festzuhalten keine Bestimmung, wer Frachtbrief auszustellen hat; Frachtbrief wird Beweisurkunde, wenn er von Absender und Frachtführer (seinem Fahrer) unterschrieben wurde (Art. 9); CMR gilt auch bei fehlendem Frachtbrief.

244 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Beweiswirkung Frachtbrief (Art. 9): Widerlegbare Vermutung für Abschluss des Beförderungsvertrages Übernahme des Gutes durch Frachtführer

245 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Gefährdungshaftung (Art. 17): Obhutshaftung ( vgl. § 425 HGB): Haftung für Verlust und Beschädigung zwischen Übernahme und Ablieferung und Verspätung verschuldensunabhängige Haftung für Mängel des Fahrzeugs

246 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Haftung wird eingeschränkt durch Haftungsausschlüsse: unabwendbares Ereignis Beförderung mit offenen Fahrzeugen fehlende oder mangelhafte Verpackung Verladefehler von Absender, Empfänger oder deren Erfüllungsgehilfen besondere Empfindlichkeit des Gutes (Beschaffenheitsrisiko) fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung der Frachtstücke lebende Tiere

247 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Beweislast (Art. 18): Beweis der Tatsache des Schadeneintritts durch den Anspruchsteller löst die Haftung aus (> Ablieferquittung mit Schadenvorbehalt) Beweis eines Haftungsausschlusses durch den Frachtführer befreit von der Haftung.

248 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Ersatzpflichtiger Schaden (Art. 23, 25, 27): Güterschaden: Haftung bis zum Wert des Gutes am Abgangsort; bei Beschädigung: Wertminderung (oft Reparaturkosten) maximal 8,33 SZR/kg (ca. 10 €/kg). Fracht, Einfuhrabgaben sind zusätzlich zu erstatten. Keine Haftung für Güterfolgeschäden!

249 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Ersatzpflichtiger Schaden (Art. 23, 25, 27): Verspätung: maximal Betrag der Fracht. Nachnahme: Schadensersatz bis maximal Nachnahmebetrag Sonstige Vermögensschäden: keine Regelung. Es gilt das ergänzend anzuwendende nationale Recht Zinsanspruch des Anspruchstellers: 5% ab Tag der Reklamation.

250 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Qualifiziertes Verschulden (Art. 29): Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) führt zur vollen Haftung Problem: sehr unterschiedliche Bewertung in den CMR-Zeichnerstaaten, welches Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist Folge: Forum Shopping

251 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Qualifiziertes Verschulden (Art. 29): BGH Sekundäre Darlegungs- und Beweislast in Verlustfällen Folge: Nichterfüllung indiziert qualifiziertes Verschulden Nur Recherchepflicht in Beschädigungsfällen Folge: Ggfs. Beweisfälligkeit des Anspruchstellers

252 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Schadenanzeigefristen (Art. 30): Äußerliche erkennbare Schäden: sofort bei Ablieferung Verdeckte Schäden: innerhalb von 7 Tagen; Anspruchsteller muss beweisen, dass Schaden durch Umstände eintrat, für die der Frachtführer haftpflichtig ist. Das wird in der Praxis kaum gelingen. Verspätung muss innerhalb von 21 Tagen angezeigt werden.

253 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Wesentliche Vorschriften: Verjährung (Art. 32): Verjährungsfrist: ein Jahr, 3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden.

254 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Beginn des Laufs der Verjährung: Teilverlust, Beschädigung, Verspätung: Tag der Ablieferung Totalverlust: 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist, 60 Tage nach Übernahme, wenn keine Lieferfrist vereinbart war; alle anderen Fälle: 3 Monate nach Abschluss des Frachtvertrages.

255 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Verjährung (Art. 32): Hemmung des Laufs der Verjährung: Ab Zugang der Schadenanmeldung (Haftbarhaltung oder Schadenrechnung) bis zur Ablehnung mit Rücksendung von Original-Schadenunterlagen. Weitere Hemmungstatbestände nach nationalem Recht (z.B. Aufnehmen von Verhandlungen, Einlegen eines Rechtsmittels).

256 Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR Gerichtsstände (Art. 31 CMR): Geschäftssitz des Beklagten, bzw. Ort der auftragnehmenden Geschäftsstelle; Übernahmeort „vereinbarter“ Ablieferungsort

257 Internationale Konventionen
Landtransport international - CMR Fallbeispiel: Firma A beauftragt Frachtführer F mit dem Transport einer Sendung von 100 TV- Geräten (Gewicht je 7 kg, Preis je EUR 999,-) von Hamburg nach Rotterdam. Der Lkw übernimmt die Partie in ordnungsgemäßen Zustand und verunfallt in Bremen, wodurch 37 Fernseher total zerstört werden. Bei einer Rast kurz vor Rotterdam werden die verbliebenen 63 Geräte auf einem unbewachten Parkplatz durch die aufgeschnittene Plane des Lkw- Anhängers entwendet. Wie ist die Rechtslage?

258 Internationale Konventionen
Landtransport international - CMR Fallbeispiel - Lösung: CMR anwendbar: Int. Straßengütertransport ( Art. 1) Anspruchsgrund: Schaden in Obhut des Frachtführers (Art. 17) Anspruchshöhe: Warenwert (Art. 23 II) EUR 999,- pro Stück Aber: 8,33 SZR/kg Art. 23 III, d.h. ca. 10 EUR/kg, also: 70 EUR Haftungsdurchbrechung: Art. 29 a) Anhaltspunkte im Beschädigungsfall (-) b) Anhaltspunkte im Verlustfall (+); diebstahlsempfindliche Ware auf unbewachtem Parkplatz nur in Planentrailer Ergebnis: Schadenersatz für Beschädigung 70 EUR x 37 Stück Schadenersatz für Verlust: 999 EUR x 63 Stück

259 Internationale Konventionen
Lufttransport Warschauer Abkommen (WA) oder Montrealer Übereinkommen (MÜ) jeweils gültige internationale Abkommen MÜ aktueller: Anwendbar, wenn Abgangsort und Bestimmungsort in Vertragsstaat Deutschland ist Vertragsstaat

260 Internationale Konventionen
Lufttransport- WA Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung Haftungsdauer: Während der Beförderung

261 Internationale Konventionen
Lufttransport- WA Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden Haftungsgrenzen: Güter- oder Verspätungsschäden: 250 Poincaré-Franken (rd. 27,35 EUR) je kg Vergleich: Landfrachtrecht: ca. EUR 10,-/kg Seefrachtrecht: ca. EUR 2,-/kg

262 Internationale Konventionen
Lufttransport- WA Änderung der Haftungsgrenzen: Deklaration des Lieferinteresses Aufhebung der Haftungsgrenzen: Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) Wichtigste Haftungsausschlüsse: Fehlendes Verschulden

263 Internationale Konventionen
Lufttransport- WA Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 14 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung Verjährung: 2 Jahre

264 Internationale Konventionen
Lufttransport – MÜ Es regelt Das internationale Luftbeförderungsrecht im Bereich Personen- und Güterbeförderung Insbesondere Körper- und Sachschäden bei Luftbeförderungsverträgen Nachfolgeübereinkommen des Warschauer Abkommens

265 Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung (Verspätung) verschuldensunabhängig (Sachschaden Haftungsdauer: Während der Luftbeförderung (Güter befinden sich in der Obhut des Luftfrachtführers, allerdings siehe Art. 19,IV MÜ Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung), Verspätungsschäden

266 Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ Haftungsgrenzen: Personenschaden: SZR Güter- oder Verspätungsschäden: 19 SZR je kg (Vergleich WA: ca. 27 EUR per kg) Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Personen: SZR je Reisendem Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: SZR je Reisendem Änderung der Haftungsgrenzen: Deklaration des Lieferinteresses Vereinbarung eines höheren Haftungshöchstbetrages

267 Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ Aufhebung der Haftungsgrenzen: Veränderung der Haftungsgrenzen nur durch Vereinbarung (Art. 25) möglich! ACHTUNG: d.h. auch bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens nur begrenzte Haftung!!!

268 Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 14 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung Verjährung: 2 Jahre

269 Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport Früher: BinnenschiffG oder HGB Heute: CMNI – internationales Übereinkommen (Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt) Haftungsgrundsatz: vermutete Verschuldenshaftung Haftungsdauer: ab Übernahme bis zur Auslieferung Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden

270 Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport Früher: BinnenschiffG oder HGB Heute: CMNI- internationales Übereinkommen (Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt) Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust, Beschädigung) Verspätungsschäden

271 Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport Haftungsgrenzen: Güterschäden: 666,67 SZR je Packung bzw. Ladungseinheit bzw. 2 SZR je kg; SZR je Container, wobei SZR für Container und SZR für Güter Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht Änderung der Haftungsgrenzen: Deklaration des Wertes Haftungsdurchbrechung: Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde)

272 Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport Wichtigste Haftungsausschlüsse: Unabwendbares Ereignis, nautisches Verschulden, technisches Verschulden, Feuer an Bord Verpackungs-/Kennzeichnungsfehler, Be- und Entladefehler des Auftraggebers Eigenheit bzw. Beschaffenheit der Ware Mängelrügefristen: Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung

273 Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport Verjährung: 1 Jahr Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt die Verjährung Besonderheiten: Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen Ersatzwert ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung

274 Seehandelsrecht Charakteristika des Seehandelsrechts
Berücksichtigung der besonderen Gefahren der See früher auch Isolierung des Schiffes auf hoher See Vielzahl von Beteiligten Internationalität der Seeschifffahrt starke Verbreitung eines internationalen Einheitsrechts große Vielfalt von Rechtsquellen

275 Seehandelsrecht Geschichte
erste seerechtliche Grundsätze aus griechischer Zeit: das Seerecht der Insel Rhodos insbesondere: Opfer, die zur Errettung von Schiff und Ladung aus gemeinsamer Gefahr gebracht wurden, müssen von allen Beteiligten anteilig getragen werden Deutsches Seehandelsrecht von 1861 bedeutende Novellen : 1937 – Übernahme der Haager Regeln, Haftungsverschärfung der Reeder 1986 – Übernahme des Londoner Übereinkommens über die Beschränkung der Haftungsseeforderungen

276 Seehandelsrecht Internationales Einheitsrecht
Ziel der internationalen Rechtsvereinheitlichung Versuch eines Entscheidungseinklanges bei der Anwendung der international vereinbarten Normen bedeutsame Übereinkommen: Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen Übereinkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

277 Seehandelsrecht Seevölkerrecht
die Herrschaft der Küstenstaaten über die an ihr Gebiet angrenzenden Teile des Meeres sind abgestuft: Eigengewässer, Küstenmeer, Anschlusszone, ausschließliche Wirtschaftszone, hohe See zur Vermeidung der Nationalisierung des Meeres: UN-Seerechtsübereinkommen Internationaler Gerichtshof für Seestreitigkeiten in Hamburg

278 Seehandelsrecht Seeverwaltungsrecht Seeaufgabengesetz
Bundeswasserstraßengesetz Internationales Übereinkommen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ISM-Code (International Safety Management) Seeschifffahrtsstraßenordnung Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL)

279 Seehandelsrecht Was ist ein Schiff?
Schwimmfähiger Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der fähig oder bestimmt ist, auf oder unter dem Wasser fortbewegt zu werden und Personen oder Sachen zu tragen Schiffseigenschaft beginnt mit Stapellauf zum Schiff gehören die wesentlichen Schiffsbestand-teile Schiffszubehör sind keine wesentlichen Schiffsbestand-teile

280 Seehandelsrecht Die Flagge eines Schiffes
Die Flagge bestimmt die Zuordnung zu einer Rechtsordnung Flaggenrechtsgesetz Einflaggung/Ausflaggung

281 Seehandelsrecht Schiffsregister
dient der Publizität der Rechtsverhältnisse an Schiffen und Schiffsbauwerken Schiffsregisterordnung Schiffsbauregister

282 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Reeder
der Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes Ausrüster derjenige, der ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und das entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut Vertragsreeder Bereedert das Schiff als Vertreter des Reeders

283 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Der Kapitän
Mitglied der Schiffsbesatzung vom Reeder bestellter Führer des Schiffes trifft regelmäßig nautische und wirtschaftliche Entscheidungen im Hinblick auf das Schiff und die Ladung ist Inhaber der Schiffsgewalt wird vom Reeder angestellt, er ist gegenüber der Schiffsbesatzung leitender Angestellter Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen von Reeder und Ladungsbeteiligten Vertretungsmacht des Reeders bei bestimmten Rechtsgeschäften – zur Ausstellung von Konnossementen gegenüber Reeder und gegenüber Verfrachter Ermächtigung zur Verfügung über die Ladung Schiffstagebuch, Verklarung

284 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Der Kapitän
Der Kapitän ist den Ladungsbeteiligten und der Schiffsbesatzung für die Verletzung vertraglicher Pflichten, die nicht ihn, sondern den Reeder oder Verfrachter treffen, persönlich verantwortlich (§ 512 Abs. 1) gesetzliche Mithaftung für vertragliche Verbindlichkeiten

285 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Schiffsbesatzung der Kapitän
die Schiffsoffiziere die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen Lotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung leitet außerhalb von Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater

286 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Verfrachter
Übernimmt es, im eigenen Namen die Beförderung von Gütern über See auszuführen Englisch: Carrier Muss nicht Reeder oder Ausrüster sein, sondern kann die Güter durch einen Reeder oder Ausrüster befördern lassen

287 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Befrachter
Vertragspartner des Verfrachters aus dem Seefrachtvertrag Entspricht dem Absender des Landfrachtrechts Ablader Wer aufgrund des Frachtvertrages die Güter dem Verfrachter übergibt Ablader kann der Befrachter selbst sein oder ein Dritter, der im Namen des Befrachters als dessen selbständiger Vertreter handelt Warum gibt es rechtlich den Ablader? FOB-Kaufverträge (§642)

288 Seehandelsrecht Personen des Seehandels Empfänger
Ist derjenige, an den die Ladung im Bestimmungshafen abzuliefern ist hat einen Auslieferungsanspruch als Konnossementinhaber oder aufgrund des Frachtvertrages zu seinen Gunsten

289 Seehandelsrecht Weitere beteiligte Personen des Seehandels
Schiffsmakler Schiffsagenten Kaiumschlagsbetriebe Klassifikationsgesellschaften Werften

290 Seehandelsrecht Außervertragliche Haftung des Reeders, Ausrüsters, ev. Charterers bei Schiffszusammenstößen für die Wrackbeseitigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter insbesondere Gewässerschäden (unabhängig von einem Verschulden, allerdings der Höhe nach begrenzt) für Wasserverschmutzung durch Öl (nach z.B. dem Bunkerölübereinkommen verschuldensunabhängig, jedoch der Höhe nach begrenzt) Der Reeder muss für den Schaden einstehen, den die Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhaft zufügt (§ 485), allerdings Haftungsausschluss für nautisches Verschulden (Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes) beachten: Himalaya-Klausel: außervertragliche Haftung der Leute der Schiffsbesatzung ist ausgeschlossen

291 Seehandelsrecht Beschränkbarkeit der Haftung für Seeforderungen
Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen Errichtung eines Haftungsfonds (seerechtliches Verteilungsverfahren)

292 Seehandelsrecht Beschränkbarkeit der Haftung für Seeforderungen nach dem Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen Beschränkung der Haftung für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung, Verlust oder Beschädigung von Sachen wegen Beseitigung von Wracks und deren Ladung wegen Schäden infolge von Verspätung der Beförderung wegen Verschmutzung durch Bunkeröl

293 Seehandelsrecht Beschränkungsberechtigte sind der Reeder,
der Charterer und der Ausrüster Recht niedriger Haftungshöchstbetrag

294 Seehandelsrecht Unterteilung in Raumfrachtvertrag (Charterparty) und Stückgutfrachtvertrag Raumfrachtvertrag: Der Vertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmten bezeichneten Raum des Schiffes Stückgutfrachtvertrag: Der Frachtvertrag bezieht sich auf einzelne Güter (Stückgüter)

295 Seehandelsrecht Der Raumfrachtvertrag (Charterparty):
Der Reeder eines Seeschiffes überlässt dem Charterer sein Schiff mit Besatzung zu dessen wirtschaftlicher Verwendung Reisecharter für eine oder mehrere einzelne Reisen Zeitcharter für einen bestimmten Zeitraum

296 Seehandelsrecht Sonderfall Bareboat-Charter:
Der Reeder vermietet allein das Schiff, die Besatzung wird nicht vom Reeder gestellt

297 Seehandelsrecht Raumfrachtvertrag
wird regelmäßig nach Formularbedingungen abgeschlossen (z.B. BIMCO) Sehr problematische Verträge, die nur abge schlossen werden sollten, wenn Risiken genau geprüft: demurrage safe port time of arrival Haftungsausschluss für Schäden, die durch die Besatzung verursacht worden sind Transitzeiten, etc

298 Seehandelsrecht Raumfrachtvertrag Beispiel von Charterklauseln
Vercharterer ist verpflichtet: Güter zum vereinbarten Bestimmungsort befördern und an den Empfänger abliefern see- und ladungstüchtiges Schiff stellen Einladen der Güter in das Schiff Vorlegen des Schiffes, Ladezeit, Liegezeit

299 Seehandelsrecht Raumfrachtvertrag Beispiel von Charterklauseln
Vercharterer ist verpflichtet: Ladebereitschaftsanzeige Fürsorge für die Güter Abweichung vom Reiseweg befolgen Befolgen der Weisungen des Vertragspartners

300 Seehandelsrecht Raumfrachtvertrag Pflichten des Charterers:
Frachtzahlung, entweder Lumpsum Fracht oder frachtabhängig nach Menge oder dem Gewicht der beförderten Ladung Lieferung der Güter zum Hafen (Leerfracht) scharfe Haftung für Schäden, die dem Verfrachter dadurch entstehen, dass der Befrachter bestimmte Güter ohne Kenntnis oder ohne Kenntnis der gefährlichen Eigenschaften an Bord bringt

301 Seehandelsrecht Raumfrachtvertrag
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Vercharterers: wegen der Fracht sowie wegen bestimmter Nebenkosten und Liegegelder (§623 Abs. 1) Beiträge zu Großer Havarei

302 Seehandelsrecht Raumfrachtvertrag
Kündigungsrechte des Charterers und Vercharterers: Charterer kann vor Antritt der Reise immer kündigen – allerdings Fautfracht (§ 580 HGB) nach Antritt der Reise Kündigung nur gegen Zahlung der vollen Fracht mit allen Nebenkosten und Schadenersatzleistung für die Wartezeit (z.B. wieder Ausladen der Güter nach§ 582)

303 Seehandelsrecht Stückgutfrachtvertrag Sehr wichtig im Linienverkehr
Abschluss des Vertrages häufig durch eine Buchungsnote oder Schiffszettel oder Kai- empfangsschein Auf der Booking Note ist häufig sehr wenig vermerkt; in der Regel gelten die Konnossementsbedingungen aus dem Konnossementformularen des Verfrachters

304 Seehandelsrecht Stückgutfrachtvertrag Pflichten des Verfrachters:
Die übernommenen Güter zum vereinbarten Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abliefern See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes herstellen Sorgfalt bei der Durchführung des Transports Decksverladung ist nur zulässig, wenn der Ablader ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat Weisung des Abladers befolgen Ablieferung an den Empfänger: Übergabe erforderlich

305 Seehandelsrecht Stückgutfrachtvertrag Pflichten des Befrachters:
Zahlung der Fracht Wenn keine Fracht vereinbart, wird die übliche Fracht geschuldet Im Linienverkehr werden die Frachtraten durch Tarife festgelegt Verpackung und Kennzeichnung der Güter, insbesondere auch im Hinblick auf Gefahrgut Bei Verzug der Lieferung der Güter Verpflichtung zur Zahlung von Fautfracht (Besonderheiten nach §§ 588 bis 590)

306 Seehandelsrecht Konnossement: Englisch: Bill of Lading
Wertpapier, welches den Auslieferungsanspruch des Empfängers verbrieft; Vorlage des Konnossements durch Empfänger erforderlich Konnossement ist konstitutives Wertpapier: schafft einen selbständigen, aus dem Wertpapier folgenden Anspruch des Inhabers auf Auslieferung der Güter vom Verfrachter ausgestellt Ablader kann die Ausstellung verlangen

307 Seehandelsrecht Bordkonnossement oder Übernahmekonnossement
Inhalt des Konnossements nach § 643 vorgeschrieben Kapitän hat bei der Erstellung des Konnossements Vertretungsmacht für den Reeder und den Verfrachter Für Akkreditive „on board“ Konnossement erforderlich Kein Beweis für die Bedingungen im Stückgutvertrag zwischen Verfrachter und Befrachter, allerdings eine tatsächliche Vermutung

308 Seehandelsrecht Konnossement: Übertragung des Konnossements
als Orderkonnossement: Übertragung nach Wechselgesetz durch Übereignung des indossierten Papieres Indossatar (Erwerber) war gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Indossanten Traditionswirkung fingiert den unmittelbaren Güterbesitz für die Zwecke der Rechtsübertragung

309 Seehandelsrecht Konnossement:
Übertragung des Konnossements als Rektakonnossement das Wertpapier lautet auf den Namen des Empfängers und hat keinen Ordervermerk Abtretung nach BGB und Eigentum an der Urkunde folgt der Forderung (§§ 952 BGB)

310 Seehandelsrecht Seefrachtbrief Seawaybill oder Express Cargo Bill
Ist nicht gesetzlich geregelt Im Grunde wie ein Landfrachtbrief zu behandeln

311 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters
Übereinkommen vom zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Haager Regeln) Sollte die damals völlige Freizeichnung von jeder Haftung in den Konnossementen einschränken Änderungsprotokoll vom „Visby-Regeln“ Unabdingbare Mindesthaftung Freistellung des Verfrachters von der Haftung für ein Verschulden der Besatzung bei der Führung und Bedienung des Schiffes („nautisches Verschulden“)

312 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters
Begrenzung der Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm oder 666 Sonderziehungsrechte je Stück oder Einheit

313 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters: Haftungsgrund
bei Güterschäden für die Verletzung seiner Pflicht, ein zu Beginn der Reise see- und ladungstüchtiges Schiff zur Verfügung zu stellen oder für die Verletzung der Pflicht zu sorgfältiger Ladungsbehandlung

314 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters: Haftungsgrund
Seetüchtigkeit: das Schiff ist nach möglicher Voraussicht imstande, die Gefahren der beabsichtigten Reise zu überstehen. Die Seetüchtigkeit schließt die notwendige Bemannung und Ausrüstung ein Ladungstüchtigkeit: Das Schiff ist imstande, die Ladung wohlbehalten aufzunehmen und während der Reise vor Beeinträchtigungen zu schützen (z.B. funktionsfähige Kühlräume oder besondere Vorrichtungen zur Ladungssicherung)

315 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters: Haftungsgrund
Mangelnde See- und Ladungstüchtigkeit: Muss zu Beginn der Reise bestehen Verschulden der Besatzung oder anderer Erfüllungsgehilfen hat der Verfrachter zu vertreten Haftungszeitraum von der Annahme der Güter bis zur Ablieferung bei Schäden durch Kai- und Umschlagsbetriebe hängt die Verantwortung von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab

316 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters: Ausschluss nach Beginn der Reise Freistellung des Verfrachters für nautisches Verschulden der Besatzung Trennung zwischen nautischem Verschulden und kommerziellem Verschulden Nautisches Verschulden: Schuldhaftes Fehlverhalten bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes Führung des Schiffes: z.B. Schiffsmanöver, Ausguck, Lichterführung, Anlaufen eines Nothafens, Annahme eines Lotsen Sonstige Bedienung des Schiffes: technische Handhabung des Schiffes, Bedienung, Wartung der Maschine und anderer Schiffsanlagen, Schließen der Lukendeckel) Bei Schiffsunfällen trifft ein Verschulden regelmäßig nur die Besatzung, nicht den Reeder persönlich

317 Haftung des Verfrachters
Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters Keine Freistellung für nautisches Verschulden bei fehlerhaften oder unterlasenen Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ladung: Maßnahmen, die überwiegend deshalb getroffen werden, um Schäden von der Ladungs abzuwenden, ohne dass jedoch die Schiffssicherheit dadurch beeinträchtigt wird (z.B. Reinigung der Laderäume, die Unterhaltung von Hebezeug)

318 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters Haftungsausschlussgründe:
kein Verschulden Katalog von Haftungsausschlussgründen nach § 608 Abs. 1 Gefahren der See: Rauhe See oder schlechtes Wetter, Kollision oder Strandung

319 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters
Haftungsausschlussgründe nach § 608 Abs. 1 Handlungen oder Unterlassungen des Abladers Streik und Arbeitsbehinderungen Unzulänglichkeit der Verpackung oder der Merkzeichen eigentümliche natürliche Art oder Beschaffenheit des Gutes

320 Seehandelsrecht Haftung des Verfrachters Haftung für Verspätung
Beim Stückgutverkehr ist die Reisezeit in der Regel nicht genau festgelegt Es gelten die Allgemeinen Vorschriften des BGB über den Verzug Verfrachter hat auch nautisches Verschulden des Kapitäns, das zur Verspätung führt, zu vertreten Reine Vermögensschäden aus unrichtiger Konnossementausstellung Anspruch kann im Rahmen von AGB schlecht abbedungen werden, da Kardinalpflicht

321 Seehandelsrecht Haftung des Befrachters
Garantiehaftung für die Angaben über Maß, Zahl und Gewicht Merkzeichen der Güter Art und Beschaffenheit der Güter Keine Begrenzung der Haftung

322 Seehandelsrecht Große Havarei
Geraten Schiff und Ladung in gemeinsame Seegefahr und ergreift Kapitän zur Rettung aus der Gefahr Maßnahmen, die Schiff oder Ladung Schaden zufügen, so werden diese Schäden sowie die durch die Maßnahmen verursachten Kosten von Schiff, Ladung und Fracht gemeinsam getragen York-Antwerp-Rules: Internationale AGB, auf die heute praktisch in jedem Konnossement und in jeder Charterparty Bezug genommen wird Dispache zur Feststellung und Verteilung der Schäden

323 Seehandelsrecht Zusammenstoß von Schiffen:
Internationales Übereinkommen von 1910 zur einheitlichen Festlegung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen Auch Fernschädigung z. B. Schädigung am Ufer liegender Schiffe durch Wellenschlag infolge unerlaubt hoher Fahrgeschwindigkeit

324 Seehandelsrecht Bergung von Schiffen: §§ 740 ff
Lloyd‘s Open Form – no cure no pay Berger leistet einem in Gefahr befindlichen Schiff Hilfe Rettung des Schiffs und der Güter und Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

325 HGB - Logistikverträge
Logistikverträge haben Elemente eines: Lagervertrags Werkvertrags Mietvertrags anderer Dienstleistungsverträge

326 HGB - Logistikverträge
Lagerverträge: Lagerverträge sind in §§ 467 ff. geregelt Parteien des Lagervertrages Einlagerer Eigentümer Kann auch Frachtführer oder Spediteur sein Lagerhalter gewerbliche Unternehmer Kleingewerbetreibender nach § 467 Abs. 3 Unterlagerhalter, wenn nach § 472 Abs. 2 gestattet

327 HGB - Logistikverträge
Lagervertrag: Konsensualvertrag Für den Abschluss ist keine Einlagerung erforderlich konkludenter Abschluss mit Einlagerung Beendigung des Vertrages Herausgabeverlangen erforderlich? grundsätzlich nein, aber konkludente Erklärung der Kündigung Kündigung nach § 473 Abs. 1 S. 2 oder § 473 Abs. 2 S. 1 Zeitablauf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) keine Abmahnung wie bei § 314 BGB erforderlich (siehe § 473 Abs. 1)

328 HGB - Logistikverträge
Sonderformen der Lagerung: Sammellagerung: nur mit Zustimmung des Einlagerers Vermischung des Gutes mit Gütern gleicher Art und Güte Einlagerer erwirbt mit Einlagerung Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) Herausgabeanspruch kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet und im Rahmen einer Zwangsvollstreckung überwiesen werden Bei Insolvenz des Lagerhalters hat Einlagerer ein Aussonderungsrecht

329 HGB - Logistikverträge
Sonderformen der Lagerung: Konsignationslager: Lager, welches sich am Sitz des Käufers der eingelagerten Ware befindet Käufer ist berechtigt, Teile des eingelagerten Gutes nach seinen Bedürfnissen aus dem Lager zu entnehmen Einlagerung im Regelfall in einem Lager des Käufers Kaufvertrag über das jeweilige Gut mit Abruf

330 HGB - Logistikverträge
Sonderformen der Lagerung: Einlagerung in fremden Räumen: zulässig, wenn durch Einlagerer ausdrücklich gestattet (§ 472 Abs.2 HGB) möglich auch in Räumen des Einlagerers, solange der Lagerhalter die Obhut behält

331 HGB - Logistikverträge
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen: Transportbedingte Zwischenlagerung: Lagerung ist nur unselbständiger Teil eines Fracht- oder Speditionsvertrages, mithin bloßer Annex desselben Zwischenlagerung hat ihren Grund in den Verkehrsverhältnissen und nicht in der Sphäre des Absenders Notwendige Folge eines anderen Vertragszweckes bei längerer Lagerphase (mindestens 7 Tage Lit.) gilt Lagerrecht ebenso wenn Gut zunächst bei Transportunternehmen eingelagert wird und der Transport erst nach Abruf der Ware durch den Kunden erfolgen soll

332 HGB - Logistikverträge
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen: Mietvertrag: wenn die Güter des Auftraggebers nicht in die Obhut des Auftragnehmers gelangen, sondern dieser lediglich das Lager zur Einlagerung durch den Auftraggeber zur Verfügung stellt Lagerbewirtschaftungsvertrag: wenn Auftragnehmer beauftragt wird, dass einem Dritten oder dem Auftraggeber gehörende Lager zu bewirtschaften und logistische Leistungen vorzunehmen, wie z.B. Labeling, Kommissionierung, Umpackarbeiten, Inventuren

333 HGB - Logistikverträge
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen: Warehousingvertrag/Umschlagvertrag: in der Praxis werden selten „reine“ Vertragstypen vereinbart Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit

334 HGB - Logistikverträge
Rechte des Einlagerers: Recht, das Gut jederzeit – „sofort“ – herauszuverlangen Besichtigung des Gutes, Entnahme von Proben und andere Handlungen während der Geschäftsstunden Auskunftsansprüche

335 HGB - Logistikverträge
Rechte Lagerhalter: Vergütungsanspruch wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, dann übliche Vergütungssätze nach § 354 Abs. 1 Anteilige Vergütung bei vorzeitigem Herausgabeverlangen? → nein, Zahlungspflicht erlischt mit Vertragsende Aufwendungsersatzanspruch freiwillige Vermögensopfer, die im Interesse des Einlagerers erfolgen Rücknahmeverlangen

336 HGB - Logistikverträge
Pflichten Einlagerer: Zahlung der Vergütung und der Aufwendungen Rücknahmepflicht Verpackungs- und Warnpflichten insbesondere bei gefährlichem Gut (§ 468 Abs. 1) „Gefährliches Gut“ weitergehend als „Gefahrgut“

337 HGB - Logistikverträge
Pflichten des Lagerhalters: Lagerung und Aufbewahrung des Gutes des Einlagerers Gut im angemessenen und zumutbaren Rahmen vor Schäden bewahren Prüfung auf erkennbare Mängel bei Empfang des Gutes Erhaltungsmaßnahmen nur bei einer Sammellagerung Mitteilungspflichten gegenüber dem Einlagerer bei Veränderungen an dem Gut Ausführung von Weisungen des Einlagerers Versicherung des Gutes auf Verlangen des Einlagerers Herausgabepflicht des Gutes

338 HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters: Obhutshaftung für vermutetes Verschulden Exkulpation nach § 347 Abs. 1 – Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kein Numerus Clausus der Schadensarten wie bei der Haftung des Frachtführers vielmehr Haftung für alle denkbaren Schäden nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch Güterfolgeschäden

339 HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters: häufig: Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung Ziffer 24 ADSP Haftungsbegrenzung auf EUR 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung bei Inventur insgesamt EUR ,00 aber: Ziffer 27 ADSP – unbegrenzte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten daher: bei Schäden am eingelagerten Gut kann sich der Lagerhalter nicht auf die Haftungsbegrenzung nach ADSP berufen

340 HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters: Sekundäre Beweislast: Lagerhalter muss zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, wenn Einlagerer außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während der Lagerhalter die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann. Annahme groben Verschuldens, wenn das Gut in der Obhut des Lagerhalters abhanden gekommen ist und Lagerhalter sich nicht dazu einlässt, welche organisatorischen Maßnahmen zur Abwendung von Warenverlust getroffen wurden (Schnittstellenkontrollen).

341 HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters: für Nebenpflichtverletzungen nach §§ 470, 471 Abs. 1 S. 2, 471 Abs. 2 S. 1 und S. 2, 472 Abs. 1 und §§ 280 ff. BGB Haftung gegenüber dem Lagerscheininhaber nach § 475 e Abs. 3 BGB

342 HGB - Logistikverträge
Haftung des Einlagerers: Verletzung von Nebenpflichten insbesondere aus § 468, d.h. Pflicht zur Mitteilung und Auskunft nach § 468 Abs. 3 verschuldensunabhängige Haftung allerdings der Höhe nach auf 8,33 Sonderziehungs-rechte pro Kilogramm begrenzt (§ 414) ansonsten: Haftung nach allgemeinen Vorschriften (§§ 280 ff. BGB)

343 HGB - Logistikverträge
Lagerschein: Lagerschein wird wie Ladeschein (§§ 444 ff.) behandelt Wirkungen des Lagerscheins: maßgebend zwischen Lagerhalter und legitimiertem Besitzer des Lagerscheins Lagervertrag bleibt zwischen Lagerhalter und dem Einlagerer maßgebend Lagerhalter kann Einwendungen aus dem Lagervertrag nicht gegenüber dem Inhaber des Lagerscheins geltend machen Ausnahmerechte sind in Lagerschein aufgenommen

344 HGB - Logistikverträge
Lagerschein: Beweisfunktion: widerlegliche Vermutung, dass Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußeren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummer der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen bei Rohgewicht gilt § 475 d Abs. 2 S. 2 Legimitationsfunktion nach § 475 f Traditionsfunktion nach § 475 g Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, der im Lagerschein als Empfänger des Gutes legitimiert ist, ersetzt die Übergabe des Gutes – dinglicher Rechtserwerb möglich Auslieferung nur gegen Lagerschein

345 HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte: Lagerhalter hat Lagerpfandrecht am eingelagerten Gut (§ 475 b) Lagerhalterpfandrecht ist Besitzpfandrecht

346 HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte: Konnexe Forderungen alle durch den Lagervertrag begründeten Forderungen Inkonnexe Forderungen Forderungen aus mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsvertrag Forderungen sind unbestritten resultieren nicht aus dem konkreten Lagervertrag nach Vertragsbeendigung Pfandrecht auf Anspruch des Lagerhalters auf Ersatz der Lagerkosten für die Zeit nach Ende des Lagervertrages (strittig, § 354 Abs. 1 HGB, allerdings Lagerhaltung nicht für Einlagerer, sondern zur Absicherung)

347 HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltsrechte: gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts grundsätzlich gilt: Einlagerer muss Eigentümer des Gutes sein (§ 1244 BGB) guter Glaube an das Eigentum des Einlagerers (§ 366 Abs. 3 i.V.m. § 366 Abs. 1 und i.V.m. §§ 1207, 932 ff. BGB) guter Glaube an die Verfügungsbefugnis: nach § 366 Abs Halbsatz auf konnexe Forderungen beschränkt

348 HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte: Wirkung gegenüber Dritten: Lagerhalterpfandrecht entfaltet dingliche Sicherung gegenüber Dritten wenn Zwangsvollstreckung durch Dritten in das Gut, dann Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wenn Insolvenz des Einlagerers, dann Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 Insolvenz-ordnung

349 HGB - Logistikverträge
Vertragsgestaltung: Logistikleistungen: Abrufe beim Hersteller, Wareneingangsverwaltung, Lagerung, Lagermanagement, Inventur, Fertigung, Kommissionierung, Verpackung, Verwiegen, Paletten, Container, Kennzeichnung, Waren- bereitstellung, Verladen und Entladen, zollamtliche Abwicklung, Transport, Inkasso

350 HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen: Lagerung: wie gesetzlich in §§ 467 ff. Inventur: Pflicht jedes Kaufmannes nach §§ 240 und 241 Pflicht, Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben Fertigung: z. B. End- oder Teilmontage von Geräten Anwendung von Werkvertragsrecht, §§ BGB

351 HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen: Kommissionierung: die Verteilung und Zuordnung der Güter für den anschließenden Transport oder für die sich anschließende Verwendung Fi-Fo-Prinzip (first in-first out); andere Vorgaben bei MHD oder Saisonware Paletten und Container: LCL „less than container load“ Palettenrückführverträge mit Palettenkonto-Darlehensverträge

352 HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen: Verwiegen: begründet, wenn das Ergebnis im Frachtbrief eingetragen ist, eine Richtigkeitsvermutung Vermeidung rechtswidriger Überladung von Transportmitteln Verladen und Entladen, beförderungssicheres Verladen und Entladen obliegt grundsätzlich dem Absender Regelung, wer die Verfügbarkeit der erforderlichen Geräte sicherstellt Verladefristen und Entladefristen konkretisieren

353 HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen: Zollamtliche Abwicklung: Wer bereitet die Zollformalitäten vor und führt die Zollanmeldung bzw. Zollbeschau durch? Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bedenken, z.B. Information über Warengruppe, Verwendungs-zweck, Zollwert

354 HGB - Logistikverträge
Investitionen: Vermögensgegenstände gehen vom Auftraggeber auf den Logistikunternehmer über Lagerhalter erwirbt oder mietet Lager und Lageraus-stattung bei einem Dritten Auftraggeber hat das Recht, bestimmte Gegenstände im Eigentum des Auftragnehmers nach Ende der Zusammenarbeit zu erwerben oder zu mieten

355 HGB - Logistikverträge
Betriebsübergang: Übernahme von bestehendem Personal, welches durch einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB in den Personalbestand des Auftragnehmers wechselt neuer Auftragnehmer tritt in Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein Änderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers Widerspruchsrecht des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 613 a Abs. 6 – Risiko einer betriebsbedingten Kündigung

356 HGB - Logistikverträge
Betriebsübergang: Ob Betriebsübergang vorliegt, wird anhand von Kriterien bewertet: Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs etwaiger Übergang materieller Betriebsmittel Wert der immateriellen Aktiva im Übergangszeitraum etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Eigentümer etwaiger Übergang der Kundschaft der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeit

357 HGB - Logistikverträge
Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit entscheidend ist, ob eine identitätswahrende wirtschaftliche Einheit übertragen wird (betriebsmittelarme Tätigkeiten, betriebsmittelgeprägte Tätigkeiten) Bei betriebsmittelgeprägten Tätigkeiten ist es unerheblich, ob die Betriebsmittel übernommen wurden, eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügt

358 HGB - Logistikverträge
Exklusivität: Entgegenkommen für die Übernahme von Investitionsrisiken oder für Preisreduzierung Subunternehmer: für die Lagerung nach § 472 Abs. 2 ohne Zustimmung des Einlagerers nicht zulässig grundsätzlich ist Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers empfehlenswert

359 HGB - Logistikverträge
Weisungen: Weisungen des Auftraggebers müssen befolgt werden Problem: mit Weisungen des Auftraggebers ist eine Kostentragungspflicht des Auftraggebers verbunden Abstimmung des Weisungsrechts des Auftraggebers Vermeidung von arbeitgeber-/arbeitnehmerähnlichem Verhältnis Vertraulichkeit: Vereinbarung der Vertraulichkeit über Informationen, die die Parteien bei der Vertragserfüllung erlangen

360 HGB - Logistikverträge
Elektronische Datenverarbeitung: die Funktionsfähigkeit der Logistikabläufe ist abhängig von der Effizienz der elektronischen Datenverarbeitung und der zuverlässigen Erfassung relevanter Daten Abbildung der logistischen Prozesse Auftraggeber verpflichtet Logistikunternehmer zum Anschluss an EDV-Systeme des Auftraggebers Auftraggeber verpflichtet Logistikunternehmer zur Errichtung eines speziellen EDV-Systems und zur Verschaffung der zugehörigen Lizenzen Vorgaben des Urheberrechts beachten Risikoverteilung, Fehlerbehebung, Notfallplanung

361 HGB - Logistikverträge
Kontrollen: Kontrollrechte für den Auftraggeber, z. B. Tracking and Tracing Festlegung von Standards, z. B. EDIFACT Standard

362 HGB - Logistikverträge
Hintergrund zu EDIFACT: UN/EDIFACT ist eine Zusammenstellung von international anerkannten Standards und Richtlinien für den elektronischen Austausch von Daten im Geschäftsverkehr Verwender des EDIFACT-Formates schliessen in der Regel einen Vertrag regelungsnotwendig: Zugang von Informationen, Empfangsbestätigung, Betriebsanforderungen, technische Spezifikationen und Anforderungen, Codes, Betriebseinrichtungen, Kommunikationsmittel, EDI-Nachrichtennormen, Haftung

363 HGB - Logistikverträge
Hintergrund zu EDIFACT: Betriebseinrichtung: Wer stellt die für die Übertragung, den Empfang, die Übersetzung, Aufzeichnung und Speicherung von Nachrichten erforderlichen Einrichtungen, Softwareprogramme und Dienstleistungen bereit und wartet sie? Codes: Welche Datenelementcodelisten, auf die in EDI-Nachrichten verwiesen wird, sollen Anwendung finden?

364 HGB - Logistikverträge
Hintergrund zu EDIFACT: Technische Spezifikationen und Anforderungen: Welche technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI, z. B. für die Betriebsanforderungen für EDI, für die Verarbeitung und Bestätigung von EDI-Nachrichten, für die Sicherheit von EDI-Nachrichten sollen verwendet werden?

365 HGB - Logistikverträge
Vergütung: Vergütungsbemessung Mindestvergütung Vergütungsanpassung z.B. nach einer Open-Book-Phase Vergütungs-anpassung Rechnungsstellung: Prüffähige Rechnung, Zahlungsziel

366 HGB - Logistikverträge
Aufrechnungsverbot: Voraussetzung für Aufrechnung ist, dass zwei Personen einander Leistungen, die ihren Gegenstand nach gleichartig sind, schulden Aufrechnung von Fracht oder Lagerforderungen mit behaupteten Schadensersatzansprüchen Abtretungsverbot: Abtretungsverbot ist grundsätzlich wirksam allerdings: Die Abtretung ist gleichwohl trotz Abtretungsverbot wirksam bei Geldforderungen (§ 354 a)

367 HGB - Logistikverträge
Freistellung: bei Schädigung Dritter durch den Logistikunternehmer haftet dieser nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach § 328 BGB analog nach Produkthaftungsrecht (§ 4 ProdHaftG) für Umweltschäden nach § 1 Umwelthaftungsgesetz, wenn der Logistikunternehmer Inhaber einer Anlage ist, von der die schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Logistikunternehmer kann Freistellungsanspruch vereinbaren: Auftraggeber muss den Logistikunternehmer in Höhe der Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, also die Schadensersatzforderung ausgleichen

368 HGB - Logistikverträge
Vertragsstrafe: Parteien können Vertragsstrafe für den Fall vereinbaren, in dem eine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird Vereinbarung einer Berechnungsgrundlage eventuell auch Vereinbarung von Leistungsindikatoren mit einer bonus-malus-Regelung

369 HGB - Logistikverträge
Kündigung: Ordentliche Kündigung ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes möglich, wenn gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart Außerordentliche Kündigung diese setzt einen wichtigen Kündigungsgrund voraus (§ 314 BGB)

370 HGB - Logistikverträge
Rückabwicklung: Problem: mit außerordentlicher Kündigung können beide Parteien grundsätzlich Arbeiten einstellen § 242 BGB („Treu und Glauben“) findet Anwendung vertragliche Regelung empfehlenswert

371 HGB - Logistikverträge
Logistik-AGB: vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den §§ 305 ff. BGB entsprechen müssen einige Klauseln widersprechen wahrscheinlich den §§ 305 ff. BGB sehr einseitige Begünstigung der Logistikunternehmen → daher bisher keine Anerkennung im Markt


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