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Lehrveranstaltung: Übung Sommersemester 2005

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Präsentation zum Thema: "Lehrveranstaltung: Übung Sommersemester 2005"—  Präsentation transkript:

1 E-M@IL-Verkehr und Recht
Lehrveranstaltung: Übung Sommersemester 2005 Lehrveranstaltungsleiter: Ass. Prof. Dr. Peter Jordan Datum: 12. April 2005 Zeit und Ort: Di Uhr, REWI-Zentrum Verfasser: Peter Pock Snail Mail: Reichenauerstraße 94a / 6020 Innsbruck Kontakt: 0664 – Homepage: Matrikelnummer:

2 Ziele des Vortrags: Sensibilisierung für bestimmte Probleme
& RECHT PETER POCK Ziele des Vortrags: Sensibilisierung für bestimmte Probleme Ist mehr Überblick, weniger Vertiefung Aktuelle Themen werden besprochen Einige Schwerpunkte Zusammenschau von Recht und Technik Kein Anspruch auf Vollständigkeit verschiedenste Rechtsbereiche werden beleuchtet

3 Inhaltsverzeichnis Begriff E-Mail Netiquette – eine Art Soft Law ?
& RECHT PETER POCK Inhaltsverzeichnis Begriff Netiquette – eine Art Soft Law ? Sinn und Unsinn von Disclaimer Web-Mail & Recht: Nutzungsbestimmungen ! Mail an die Verwaltung Aktuelle -Gefahren Spam: rechtliche & technische Abwehr Staatliches Abfangen von Mails Mögliche strafrechtlichen Delikte im Mailverkehr

4 E-MAIL & RECHT PETER POCK
Begriff: Abkürzung englisch electronic mail = elektronische Post Snailmail: Normale Post "Schneckenpost" Erfinder der war der Internet-Pionier Ray Tomlinson Zeitpunkt: Ende des Jahres 1971 Erste Nachricht: amerikanischen Computertastatur "QWERTYUIOP Erweiterter Begriff im österreich. Telekommunikationsgesetz: "elektronische Post" jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. (also auch SMS und MMS erfasst) 1994 erstes Spam: RA Laurence Canter (USA); sein Umsatz stieg auf $ an

5 Begriff: Mail im Bundesrecht
& RECHT PETER POCK Begriff: Mail im Bundesrecht Zum Vergleich: der Begriff „Brief“ kommt in 137 Dokumenten vor „Elektronische Post“ nur in 7 Dokumenten

6 „Netiquette – Soft Law ?“
& RECHT PETER POCK „Netiquette – Soft Law ?“ Wenn Mails nicht gelesen werden, ist das eigentlich die härteste Sanktion / Regel Quelle: ; empirische Umfrage2004

7 „Netiquette – Soft Law ?“
& RECHT PETER POCK „Netiquette – Soft Law ?“ Die Netiquette (auch: Netikette, aus engl. net, Netz, und etiquette, Etikette) ist ein wichtiger Bestandteil der Netzkultur. Sie beschrieb ursprünglich Verhaltensempfehlungen im Usenet. Der Begriff wird aber mittlerweile allgemein für VerhaltensREGELN in Datennetzen wie dem Internet verwendet. MÖGLICHE EINORDNUNG: Gewohnheitsrecht: allg. Übung und Anerkennung als Recht ??? Courtoisie (Sitte, Höflichkeit wie im Völkerrecht: allg Übung)

8 E-MAIL & RECHT PETER POCK
-Disclaimer Der Begriff Disclaimer stammt ursprünglich vom englischen to disclaim "abstreiten", "in Abrede stellen" ab. Bei Juristen beliebt, aber auch in vielen anderen Bereichen mehr und mehr anzutreffen sind Klauseln, welche am Ende einer darauf aufmerksam machen, dass die vertrauliche Daten enthalten kann und der Empfänger bestimmte Dinge tun soll, wenn er die versehentlich erhalten hat. Manchmal soll er die nur löschen, dann soll er den Absender über den Irrläufer verständigen und nicht nur die löschen, sondern auch alle Anhänge. Manchmal bedankt man sich für derlei Artigkeiten, manchmal nicht. Zum Teil wird dem Empfänger auch das Lesen der verboten, wenn er nicht der richtige Empfänger ist.

9 E-Mail-Disclaimer http://www.causse.de/recht/angstklauseln.html#dis
& RECHT PETER POCK -Disclaimer Literatur: Andresen, Fred, Vorsicht: Kleingedrucktes in: Linux Magazin  ( 01/2004, S.68 f., Linux New Media, München, 2004

10 E-Mail-Disclaimer Willens- und Wissenserklärungen ohne Rechtsfolgen
& RECHT PETER POCK -Disclaimer Willens- und Wissenserklärungen ohne Rechtsfolgen Weil in der Regel kein Vertrag zustande; es fehlt die Zustimmung Entbehrlich, weil es gesetzliche Bestimmungen aus datenschutz- und urheberrechtlicher Sicht gibt Bitten und Wünsche ohne rechtliche Relevanz Stärkung des Rechtsbewusstseins und Verbreitung des Rechtswissens

11 SINNLOS WEG DAMIT ! E-Mail-Disclaimer
& RECHT PETER POCK -Disclaimer SINNLOS WEG DAMIT ! Literatur: Andresen, Fred, Vorsicht: Kleingedrucktes in: Linux Magazin  ( 01/2004, S.68 f., Linux New Media, München, 2004

12 E-Mail-Disclaimer-LINKS
& RECHT PETER POCK -Disclaimer-LINKS Aufsatz zur rechtlichen Wirksamkeit von Disclaimern und Überlegungen zu von Nick Schalock, der die Diclaimer für einen fehlerhaften Denkansatz hält Der Autor der Site vertritt die Ansicht, dass Disclaimer durchaus nützlich und vernünftig seien Weblog mit Anmerkungen zu disclaimer von einer Übersetzerin Dumme Disclaimers Disclaimer Awards

13 Webmail & Recht E-MAIL & RECHT PETER POCK
Allgemeine Nutzungsbedingungen = AGBs = „das ominös Kleingedruckte“ in digitaler Form vor Nutzung mittels Checkbox muss bestätigt werden = § 863 ABGB Willenserklärung durch Zeichen man hat einen Vertrag geschlossen sollte man kurz DURCHLESEN !!! MS-Hotmail: MS-Spam:

14 Mail an die Verwaltung E-MAIL & RECHT PETER POCK
Anträge, Gesuche, Anzeigen etc können laut §13(1) AVG auch per Mail eingebracht werden aber nur schriftliche Anbringen (nicht Video- & Audiodateien), auch Attachment ist ok ! keine digitale Signatur notwendig (einfaches Mail ok!) aber Behörde kann im Zweifel einen Bestätigungsauftrag gemäß 13(4) AVG erteilen; z.B. Unterschrift nachreichen Nur wenn die Behörde technisch ausgestattet ist; keine Verpflichtung der Behörde EDV zu betreiben Ungeklärt welche Mail-Adresse: Behörden-Adresse (BH) oder Organwalter (Dr. Huber); Ratsam: die bekannt gegebene oder die veröffentlichte Adresse zu verwenden. AVG-Rechtsmittel (z.B. Berufung) per Mail zulässig VFGH- und VWGH-Beschwerden per Mail nicht zulässig (Unterschrift von RA) (( ev Möglichkeit mittels Bürgerkarte vom RA ???))

15 Mail an die Verwaltung E-MAIL & RECHT PETER POCK Quelle: § 13 (5) AVG
Amtsstunden Uhr Uhr Amtsstunden Uhr Mail in offener Frist Bearbeitung der Anbringen und Entscheidungsfrist läuft 24.00 Uhr / Deadline

16 Mail an die Verwaltung / Vergleich
& RECHT PETER POCK Mail an die Verwaltung / Vergleich Amtsstunden Uhr Uhr Parteienverkehr Uhr Quelle: § 13 (5) AVG Mail in offener Frist persönliches Einbringen: Brief in offener Frist mündliche Anbringen

17 Übermittlungsgefahr - Zustellung
& RECHT PETER POCK Übermittlungsgefahr - Zustellung hat Rechtfolgen wenn z.B. Berufung nicht einlangt > Bescheid wird dann rechtskräftig INTERNET Eintreffen am Behördenserver Risiko trägt die Behörde Risiko trägt der Bürger Quelle: hL

18 elektronische Zustellung
& RECHT PETER POCK elektronische Zustellung von der Behörde zum Bürger: z.B. Bescheid wird zu gestellt sehr (zu) kompliziert !!! erfolgt grundsätzlich nicht über Sondern über die elektronische Zustellung nach dem Zustellgesetz (§§ 34 und 35): Abwicklung: Benachrichtigung per , wenn nicht funktioniert mittels Snail-Mail, Zugriff nur mittels Bürgerkarte und elektronischer Signatur (§ 2 Z 2 E-GovG), dann elektronische Abholung (downloaden)

19 E-MAIL & RECHT PETER POCK

20 Missbrauchs-Programmen mit Missbrauch-Vorsatz
& RECHT PETER POCK Mail-Technik & Recht Mail-BOMBEN-Programm § 126c StGB: Besitz von Missbrauchs-Programmen mit Missbrauch-Vorsatz (bis zu 6 Monate Haft) strafbar !!! SPOOF Falsche Adressen

21 Definition von SPAM E-MAIL & RECHT PETER POCK
ein Fleischprodukt in Dosen (Spiced Ham) Dosenfleisch Massenpostings im Usenet, massenhaft versandte s mit kommerziellem Inhalt oft umgangssprachlich jede Art unaufgefordert versandter Massenmails, Unsolicited Bulk gelegentlich auch Postings in Internetforen, die die Kommunikation stören oder Werbung enthalten, Troll

22 Spam-Problem eskaliert !
& RECHT PETER POCK Spam-Problem eskaliert ! Quelle: EU-Studie; E-Media März / 2005

23 E-MAIL & RECHT PETER POCK
Microsoft verklagt Spammer: Israeli soll Euro Schadenersatz bezahlen! Er soll jeden Tag eine Million Mails verschickt haben. Wenn er jetzt damit aufhört, wird Klage zurück gezogen. Microsoft verklagt einen israelischen Spamer auf Schadensersatz. Vor einem Gericht in Tel Aviv sei eine Klageschrift gegen den Mann und sein Unternehmen New Approach eingereicht worden, sagte ein Microsoft-Sprecher in Tel Aviv. Der Israeli sei in seinem Land ein führender Aussender unerbetener Werb s und habe im Internet täglich eine Million Spam-Nachrichten abgeschickt. In der Klageschrift wird Schadensersatz in Höhe von umgerechnet Euro gefordert. Das Verfahren könne allerdings im Gegenzug für den Verzicht auf weitere Aussendungen zurückgezogen werden. Der Beschuldigte habe den zu Microsoft gehörenden Dienst Hotmail für seine Sendungen genutzt, erklärte der Unternehmenssprecher. (apa)

24 E-MAIL & RECHT PETER POCK
Quelle: EU-Studie; E-Media März / 2005

25 Rechtliche Grundmuster
& RECHT PETER POCK Rechtliche Grundmuster „OPT-IN“-Regel: Mail-Werbung darf nur nach vorheriger Zustimmung geschickt werden (ausdrücklich oder konkludent variiert von Land zu Land) „OPT-OUT“-Regel: Mail-Werbung darf solang geschickt werden, bis Empfänger STOPP sagt (Abbestell-Link = gefährlich in der Realität) „ROBINSON-LISTE“ bei der Rundfunk- und Telekom-Behörde (RTR-GmbH); sinnlos, wirkungslos

26 § in Österreich: § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG):
& RECHT PETER POCK in Österreich: § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG): OPT-IN-Regel gilt nur für Verbraucher (wird negativ in §1(1)2 KSchG definiert), erst ab 50 Empfänger (Mails) Gilt nicht für Unternehmen, wenn dem Empfänger eine Opt-Out-Möglichkeit angeboten wird und die Werbung im Zusammenhang mit der Firma steht (z.B. nicht Viagra-Mail) Bei Verbraucher, ohne Zustimmung, wenn beim Kauf der Ware Adresse bekannt gegeben wurde für eigene ähnliche Firmen-Produkte g t wird Abbestellmöglichkeit (vorher / nachher) besteht

27 in Österreich: OPT-IN-Regel = verfassungskonform
& RECHT PETER POCK in Österreich: OPT-IN-Regel = verfassungskonform Der VfGH hat die Bestimmung des § 101 TKG wonach die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen, jederzeit widerruflichen, Zustimmung des Empfängers bedarf, als mit dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht in Einklang stehend beurteilt. Das österreichische TKG statuiert das so genannte „Opt-In“ System, wonach vor der Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken die Zustimmung erteilt wird. Ein Verstoß dagegen ist mit einem Strafsatz bis € ,-- (§ 104 TKG) bedroht. Darüber hinaus bestehen auch Ansprüche nach dem UWG. VfGH, , G 267, 268/01 Verbot der Werbung Quelle: Ris

28 § in Österreich: § 7 E-Commerce-Gesetz:
& RECHT PETER POCK in Österreich: § 7 E-Commerce-Gesetz: Jedes Werb muss eine OPT-Out-Möglichkeit haben Microsoft: „Wenn Sie keine weiteren s von dieser MSN-Gruppe mehr erhalten möchten oder wenn Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, klicken Sie bitte unten auf den Link "Entfernen". Klicken Sie auf der voradressierten einfach auf "Senden". Ihre -Adresse wird dann aus der Verteilerliste dieser Gruppe entfernt. Entfernen Sie meine -Adresse aus ALTENPFLEGE-PLATTFORM. „ Möglichkeit zur kostenlosen Eintragung in die Robinson-Liste der RTR-GmbH RTR-Website: „Senden Sie eine , bei der die einzutragende -Adresse als Absender aufscheint, an Sie erhalten kurz darauf eine , in der Sie zur Bestätigung aufgefordert werden. Wenn Sie diese beantworten, wird Ihre -Adresse eingetragen.“ §7 ECG gilt nur für „Dienstanbieter“

29 in BRD und EU E-MAIL & RECHT PETER POCK
DEUTSCHLAND: Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster Lesung den Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes beraten. Das Anti-Spam-Gesetz soll das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern: "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post ( ) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält." Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe- s selbst. NEU SEIT APRIL 2005: -Spam mit Mehrwertnummern können an BRD-Regulierungsbehörde Telekom geschickt werden ; nach Prüfung wird dem Nutzer die Mehrwertnummer entzogen (Quelle: Focus 12/2005) Rechtslage in der EU: 2002 wurde ISDN-Datenschutzrichtlinie 97/66 zur Datenschutzrichtlinie für elekt. Kommunikation 2002/58 geändert: ART 13 (!) Die Zusendung von -Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den jeweiligen Ländern unterschiedlich.

30 in anderen Ländern: E-MAIL & RECHT PETER POCK
Rechtslage in den USA: In den USA wurde durch den CAN-SPAM-Act Spam im Prinzip verboten. Jede Verletzung kann mit Strafe bis zu $ geahndet werden. Mittlerweile wurden die ersten Spammer bereits verhaftet, 2004 wurde in den USA ein Spammer zu einer Haftstrafe von 9 Jahren verurteilt (Quelle: ). Rechtslage in Australien: Australien war Vorreiter in Sachen Anti-Spam-Gesetze und bedrohte Spamming als erstes Land weltweit mit harten Strafen. Auch -Sammeln ( harvesting) verboten; Allerdings hielt sich die Regierung ein Schlupfloch offen: Parteien- Kirchenwerbung etc. ist dort erlaubt. Rechtlage in Asien: Japan Werb s müssen reale physische Adressen haben; Verbot: automatisches Generieren der Adressen; Freiheitsstrafe bis 2 Jahre möglich Literatur-Tipp: Björn Bahlmann "Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt zugesandter -Werbung. Internationale Regelungen und alternative Lösungsmöglichkeiten", Verlag ( )

31 Falsche E-Mails: Nach Grasser jetzt Schüssel als Absender!
& RECHT PETER POCK Falsche s: Nach Grasser jetzt Schüssel als Absender! Bereits zum dritten Mal kursieren gefälschte s im Zusammenhang mit dem Eurofighter-Ankauf: Nach Finanzminister Grasser ist nun Bundeskanzler Schüssel als Absender angegeben. Laut Heidi Glück der Pressesprecherin des Kanzlers, handle es sich bei dem um einen gefälschten Text unbekannter Herkunft. Wahrscheinlich laufen die s über ausländische Server und man könnte faktisch technisch nichts dagegen unternehmen. In dem tausendfach verschickten Massenmail heißt es unter Hinweis auf die Bedeutung der Sicherheit nach den Terroranschlägen am 11. September 2001, dass "wirtschaftliche oder entscheidungsdemokratische Überlegungen beim Ankauf von Abfangjägern ... nur letzt ranging sein können". So seien nach nicht bestätigten Berichten von EDOK und Staatspolizei "in jüngerer Zeit Faxnachrichten aus Südamerika in Wien aufgegriffen worden, die einen Angriff in Österreich mittels satellitengesteuerter Flugdrohnen ausländischer Herkunft, im Tiefflug, zum Inhalt hatten". (..) Das Kanzleramt teilte inzwischen mit, die gefälschten s als gegenstandslos zu betrachten. Bereits nach den gefälschten Grassier-Mails wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Erfüllt bei Massen-Mails den Tatbestand von § 111(2) StGB: ÜBLEN NACHREDE (OLG Wien MR 2003,81) (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

32 E-Mail im Strafrecht: „Abfangen“
& RECHT PETER POCK im Strafrecht: „Abfangen“ § 143,145 StPO BESCHLAGNAHME ABSENDER SERVER INTERNET § 149a (1) Z1c StPO Eingriff in das Telekommunikations- geheimnis Mail: „Wir Islamisten sprengen morgen den Innsbrucker Dom in die Luft“ EMPFÄNGER SERVER

33 E-MAIL & RECHT PETER POCK
Abfangen von Mails nur zulässig mit bei Verdacht auf einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe strafbaren Handlung Und der Inhaber der -Adresse muss dringend tatverdächtig sein Nur durch einen Beschluss der Ratskammer beim Landesgericht (§149b StPO) Außer bei Gefahr in Verzug, dann vorläufige Überwachung durch den Untersuchungsrichter Nach Beendigung der Überwachung wird der Beschluss dem Inhaber mitgeteilt Kann gegen Beschluss kann Beschwerde beim OLG erhoben werden, wenn die Beschwerde erfolgreich ist, werden abgefangene s gelöscht

34 Mail / Strafrecht E-MAIL & RECHT PETER POCK WAS WIRD ÜBERWACHT ?
Endgerät (bei Web-Mails ?) Adresse (IP-Adresse, änderst sich bei verschiedenen WWW-Sitzungen, Internet-Cafes) Mail-Adresse (von dem, der die Verfügungsmacht hat (Familienadresse ?) MAIL-VERKEHR Bei den Betreibern momentan nur aktueller Mail-Verkehr Aufgrund des Islam-Terror (z.B. Bomben in Spanien wurden via SMS gezündet) will die EU, dass Betreiber ihre historische Inhalts- & Verbindungsdaten speichern Datenspeicherung: Probleme mit Art 8 EMRK (Recht auf Achtung der Privatsphäre) WIE WIRD GRUNDSÄTZLICH ÜBERWACHT Es wird anhand von -Adressen überwacht. Der -Verkehr wird komplett gefiltert und der MIME-Header einer auf die Existenz einer gesuchten -Adresse hin überprüft. Wurde eine solche -Adresse gefunden, wird die komplette auf einen Server des Überwachers per FTP kopiert.

35 Mail & Strafrechtsnormen
& RECHT PETER POCK Mail & Strafrechtsnormen Unverschlüsselte Mails: Bei „Postkarten“ greift Briefgeheimnis nach §118 StGB nicht Verschlüsselte Mails: bieten ein „elektronisches Kuvert“ dann greift §118 StGB Mail-Programm mit Passwortschutz, Computer mit Zugangsbeschränkungen: greift § 118 Abs 2 StGB Missbräuchliches Abfangen von Daten / Mails strafbar §119a StGB (Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses) Zugriff auf gespeicherte Mails am PC: strafbar §118a StGB (Schutz von einem Computersystem gespeicherte Daten) wenn Sicherheitsvorkehrungen vorhanden (Passwort; nicht wenn Büro versperrt ist) Viren-Mails /Spam (?) fallen eventuell unter § 126b StGB (Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems)

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
& RECHT PETER POCK Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

37 E-MAIL & RECHT PETER POCK
| Return-Path: | Received: from mx3.gmx.example [ ]) | by ancalagon.rhein-neckar.de (8.8.5/8.8.5) with SMTP id SAA25291 | for Thu, 16 Sep :36:20 | (MET DST) | Received: (qmail 1935 invoked by alias); 16 Sep :36: | Delivered-To: GMX delivery to | Received: (qmail invoked by uid 0); 16 Sep :36: | Received: from pbox.rz.rwth-aachen.example ( ) | by mx3.gmx.example with SMTP; 16 Sep :36: | Received: from post.rwth-aachen.example (slip-vertech.dialup.RWTH-Aachen.EXAMPLE | [ ]) by pbox.rz.rwth-aachen.example (8.9.1/8.9.0) with ESMTP | id RAA28830 for Wed, 16 Sep :35:59 | +0200 | Message-ID: | Date: Wed, 16 Sep :33: | From: Heinz-Gustav Hinz | Organization: RWTH Aachen | X-Mailer: Mozilla 4.05 [de] (Win95; I) | To: Karl-Heinz Schmitt | MIME-Version: 1.0 | Content-Type: text/plain; charset=iso | Content-Transfer-Encoding: quoted-printable | Subject: Re: Hallo Nachbar! | References: | Reply-To: | X-Resent-By: Global Message Exchange | X-Resent-For: | X-Resent-To:


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